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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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das feierliche Versprechen durch Handschlag für ihre Diensttreue.


Hand muß Hand wahren. In keltischen u. germanischen Rechten erschien die Verfolgung von fahrender Habe beschränkt: Wem eine Sache ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen, der mag dieselbe suchen, wo er sie findet; wer aber seine Sache freiwillig in die Hand (Gewere) eines andern gibt, der kann sie nur bei dem wieder fordern, dem er sie gegeben hat, od. sprichwörtlich: "H. m. H. w.", "wo einer seinen Glauben gelassen, da muß er ihn wieder suchen".


Hand, todte: um zu verhindern, daß ein zu großer Theil des Bodens nach und nach zu Corporationsgut angesammelt und für immer dem individuellen Eigenthum u. Verkehr entzogen werde, ist die Veräußerung von Grundeigenthum an die t. H. d. h. vornämlich an Kirchen und Klöster, häufig untersagt oder an gewisse Bedingungen geknüpft worden.


Handel, im weitesten Sinne der Umtausch von Werthen, wozu auch die Arbeit gehört, zunächst der Umtausch der Natur- u. Kunstprodukte (Waaren), beruht auf den Verhältnissen der menschl. Gesellschaft und ohne ihn hat es noch kein Volk zu geistiger und materieller Blüte gebracht. Allgemeines Tauschmittel ist die Münze, wird jedoch von einem Theile ausschließlich Münze und kein Produkt für die zugeführte Waare entgegengenommen, so wird der Münzvorrath des einen Theils erschöpft und der H. muß leiden. Der gegenseitige Umtausch der Erzeugnisse ist deßwegen eine wesentliche Bedingung des Groß-H.s, der die Erzeugnisse eines Landes ausführt, oder unmittelbar abholt und andern Ländern zuführt oder selbsterzeugte Waare absetzt, während der Klein-H. sie in größern und kleinern Partien dem consumirenden Publikum vertheilt, wobei naturgemäß die Münze das allgem. Tauschmittel ist. Der Groß-H. ist äußerer H. od. auch Binnen-H., der Klein-H. (Detail-H.) immer Binnen-H. Activen H. treibt eine Nation, welche eigene und fremde Erzeugnisse selbst aus- und einführt, passiven, wenn sie die Vermittlung des Verkehrs Fremden überläßt. Der Consumtions-H. liefert einem Lande die Waaren für seinen eigenen Bedarf. der Transito-H. übernimmt die Weiterführung derselben; der directe H. bezieht die Waaren unmittelbar von dem Ursprungsorte, der Zwischen-H. vermittelt den Austausch zwischen dem Ursprungsorte der Waare u. dem dieselbe consumirenden. Der See-H. transportirt durch Seefahrt, der Land-H. auf Wägen, Kanälen, Flüssen, Binnenseen (der Karawanen-H. auf Lastthieren durch Wüsten oder Gegenden, welche dem Verkehre keine Sicherheit geben). Man unterscheidet ferner H. für eigene od. für fremde Rechnung, Waaren- und Wechsel-H. H. für fremde Rechnung ist Commissions-H., wenn er die Waaren für fremde Rechnung kauft oder verkauft, Speditions-H., wenn er nur die Aufbewahrung und Versendung fremder Waaren übernimmt. Der Waaren-H. befaßt sich mit dem Umsatze der Natur- und Kunstproducte, der Wechsel-H. macht Geschäfte in dem Umtausch verschiedener Geldsorten, im Disconto, Kauf u. Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Banknoten, Actien.


Handelsbilanz, nennt man den Unterschied zwischen dem Geldbetrage der Einfuhr eines Landes und demjenigen der Ausfuhr. Daß derselbe nur annähernd ermittelt werden kann, ist gewiß, aber nicht minder auch, daß ein Land, welches die Einfuhr nicht mit eigenen Kunst- und Naturerzeugnissen, sondern überwiegend mit Geld bezahlt, nothwendig in Nachtheil kommen u. zuletzt verarmen muß; Ostindien, die Türkei, Portugal, einzelne deutsche Länder liefern dazu augenscheinliche Belege.


Handelsconsuln, s. Consuln.


Handelsfreiheit, in der Nationalökonomie dasjenige System, welches die Blüte des Handels allein auf den ungehinderten Austausch der Producte verschiedener Länder und Völker begründen will u. daher hohe Zölle jeder Art, aber besonders diejenigen verwirft, durch welche eine einheimische Industrie hervorgerufen od. befördert werden soll. Es steht

das feierliche Versprechen durch Handschlag für ihre Diensttreue.


Hand muß Hand wahren. In keltischen u. germanischen Rechten erschien die Verfolgung von fahrender Habe beschränkt: Wem eine Sache ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen, der mag dieselbe suchen, wo er sie findet; wer aber seine Sache freiwillig in die Hand (Gewere) eines andern gibt, der kann sie nur bei dem wieder fordern, dem er sie gegeben hat, od. sprichwörtlich: „H. m. H. w.“, „wo einer seinen Glauben gelassen, da muß er ihn wieder suchen“.


Hand, todte: um zu verhindern, daß ein zu großer Theil des Bodens nach und nach zu Corporationsgut angesammelt und für immer dem individuellen Eigenthum u. Verkehr entzogen werde, ist die Veräußerung von Grundeigenthum an die t. H. d. h. vornämlich an Kirchen und Klöster, häufig untersagt oder an gewisse Bedingungen geknüpft worden.


Handel, im weitesten Sinne der Umtausch von Werthen, wozu auch die Arbeit gehört, zunächst der Umtausch der Natur- u. Kunstprodukte (Waaren), beruht auf den Verhältnissen der menschl. Gesellschaft und ohne ihn hat es noch kein Volk zu geistiger und materieller Blüte gebracht. Allgemeines Tauschmittel ist die Münze, wird jedoch von einem Theile ausschließlich Münze und kein Produkt für die zugeführte Waare entgegengenommen, so wird der Münzvorrath des einen Theils erschöpft und der H. muß leiden. Der gegenseitige Umtausch der Erzeugnisse ist deßwegen eine wesentliche Bedingung des Groß-H.s, der die Erzeugnisse eines Landes ausführt, oder unmittelbar abholt und andern Ländern zuführt oder selbsterzeugte Waare absetzt, während der Klein-H. sie in größern und kleinern Partien dem consumirenden Publikum vertheilt, wobei naturgemäß die Münze das allgem. Tauschmittel ist. Der Groß-H. ist äußerer H. od. auch Binnen-H., der Klein-H. (Detail-H.) immer Binnen-H. Activen H. treibt eine Nation, welche eigene und fremde Erzeugnisse selbst aus- und einführt, passiven, wenn sie die Vermittlung des Verkehrs Fremden überläßt. Der Consumtions-H. liefert einem Lande die Waaren für seinen eigenen Bedarf. der Transito-H. übernimmt die Weiterführung derselben; der directe H. bezieht die Waaren unmittelbar von dem Ursprungsorte, der Zwischen-H. vermittelt den Austausch zwischen dem Ursprungsorte der Waare u. dem dieselbe consumirenden. Der See-H. transportirt durch Seefahrt, der Land-H. auf Wägen, Kanälen, Flüssen, Binnenseen (der Karawanen-H. auf Lastthieren durch Wüsten oder Gegenden, welche dem Verkehre keine Sicherheit geben). Man unterscheidet ferner H. für eigene od. für fremde Rechnung, Waaren- und Wechsel-H. H. für fremde Rechnung ist Commissions-H., wenn er die Waaren für fremde Rechnung kauft oder verkauft, Speditions-H., wenn er nur die Aufbewahrung und Versendung fremder Waaren übernimmt. Der Waaren-H. befaßt sich mit dem Umsatze der Natur- und Kunstproducte, der Wechsel-H. macht Geschäfte in dem Umtausch verschiedener Geldsorten, im Disconto, Kauf u. Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Banknoten, Actien.


Handelsbilanz, nennt man den Unterschied zwischen dem Geldbetrage der Einfuhr eines Landes und demjenigen der Ausfuhr. Daß derselbe nur annähernd ermittelt werden kann, ist gewiß, aber nicht minder auch, daß ein Land, welches die Einfuhr nicht mit eigenen Kunst- und Naturerzeugnissen, sondern überwiegend mit Geld bezahlt, nothwendig in Nachtheil kommen u. zuletzt verarmen muß; Ostindien, die Türkei, Portugal, einzelne deutsche Länder liefern dazu augenscheinliche Belege.


Handelsconsuln, s. Consuln.


Handelsfreiheit, in der Nationalökonomie dasjenige System, welches die Blüte des Handels allein auf den ungehinderten Austausch der Producte verschiedener Länder und Völker begründen will u. daher hohe Zölle jeder Art, aber besonders diejenigen verwirft, durch welche eine einheimische Industrie hervorgerufen od. befördert werden soll. Es steht

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[218/0219] das feierliche Versprechen durch Handschlag für ihre Diensttreue. Hand muß Hand wahren. In keltischen u. germanischen Rechten erschien die Verfolgung von fahrender Habe beschränkt: Wem eine Sache ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen, der mag dieselbe suchen, wo er sie findet; wer aber seine Sache freiwillig in die Hand (Gewere) eines andern gibt, der kann sie nur bei dem wieder fordern, dem er sie gegeben hat, od. sprichwörtlich: „H. m. H. w.“, „wo einer seinen Glauben gelassen, da muß er ihn wieder suchen“. Hand, todte: um zu verhindern, daß ein zu großer Theil des Bodens nach und nach zu Corporationsgut angesammelt und für immer dem individuellen Eigenthum u. Verkehr entzogen werde, ist die Veräußerung von Grundeigenthum an die t. H. d. h. vornämlich an Kirchen und Klöster, häufig untersagt oder an gewisse Bedingungen geknüpft worden. Handel, im weitesten Sinne der Umtausch von Werthen, wozu auch die Arbeit gehört, zunächst der Umtausch der Natur- u. Kunstprodukte (Waaren), beruht auf den Verhältnissen der menschl. Gesellschaft und ohne ihn hat es noch kein Volk zu geistiger und materieller Blüte gebracht. Allgemeines Tauschmittel ist die Münze, wird jedoch von einem Theile ausschließlich Münze und kein Produkt für die zugeführte Waare entgegengenommen, so wird der Münzvorrath des einen Theils erschöpft und der H. muß leiden. Der gegenseitige Umtausch der Erzeugnisse ist deßwegen eine wesentliche Bedingung des Groß-H.s, der die Erzeugnisse eines Landes ausführt, oder unmittelbar abholt und andern Ländern zuführt oder selbsterzeugte Waare absetzt, während der Klein-H. sie in größern und kleinern Partien dem consumirenden Publikum vertheilt, wobei naturgemäß die Münze das allgem. Tauschmittel ist. Der Groß-H. ist äußerer H. od. auch Binnen-H., der Klein-H. (Detail-H.) immer Binnen-H. Activen H. treibt eine Nation, welche eigene und fremde Erzeugnisse selbst aus- und einführt, passiven, wenn sie die Vermittlung des Verkehrs Fremden überläßt. Der Consumtions-H. liefert einem Lande die Waaren für seinen eigenen Bedarf. der Transito-H. übernimmt die Weiterführung derselben; der directe H. bezieht die Waaren unmittelbar von dem Ursprungsorte, der Zwischen-H. vermittelt den Austausch zwischen dem Ursprungsorte der Waare u. dem dieselbe consumirenden. Der See-H. transportirt durch Seefahrt, der Land-H. auf Wägen, Kanälen, Flüssen, Binnenseen (der Karawanen-H. auf Lastthieren durch Wüsten oder Gegenden, welche dem Verkehre keine Sicherheit geben). Man unterscheidet ferner H. für eigene od. für fremde Rechnung, Waaren- und Wechsel-H. H. für fremde Rechnung ist Commissions-H., wenn er die Waaren für fremde Rechnung kauft oder verkauft, Speditions-H., wenn er nur die Aufbewahrung und Versendung fremder Waaren übernimmt. Der Waaren-H. befaßt sich mit dem Umsatze der Natur- und Kunstproducte, der Wechsel-H. macht Geschäfte in dem Umtausch verschiedener Geldsorten, im Disconto, Kauf u. Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Banknoten, Actien. Handelsbilanz, nennt man den Unterschied zwischen dem Geldbetrage der Einfuhr eines Landes und demjenigen der Ausfuhr. Daß derselbe nur annähernd ermittelt werden kann, ist gewiß, aber nicht minder auch, daß ein Land, welches die Einfuhr nicht mit eigenen Kunst- und Naturerzeugnissen, sondern überwiegend mit Geld bezahlt, nothwendig in Nachtheil kommen u. zuletzt verarmen muß; Ostindien, die Türkei, Portugal, einzelne deutsche Länder liefern dazu augenscheinliche Belege. Handelsconsuln, s. Consuln. Handelsfreiheit, in der Nationalökonomie dasjenige System, welches die Blüte des Handels allein auf den ungehinderten Austausch der Producte verschiedener Länder und Völker begründen will u. daher hohe Zölle jeder Art, aber besonders diejenigen verwirft, durch welche eine einheimische Industrie hervorgerufen od. befördert werden soll. Es steht

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/219>, abgerufen am 16.05.2024.