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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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demnach dem Prohibitivsystem, welches die fremde Concurrenz gänzlich ausschließt u. für den Staat oder für Einzelne Monopole schafft, diametral gegenüber und ist ihm jedenfalls vorzuziehen, sofern nur die Wahl zwischen dem einen od. andern übrig wäre. Zwischen beiden aber steht das Schutzzollsystem, welches die einheimischen Erzeugnisse eines Landes nur gegen die übermächtige Concurrenz des Auslandes zu schützen trachtet (vergl. Schutzzölle).


Handelsgerichte, zur Beurtheilung der Handelsstreitigkeiten, aus Rechtsgelehrten u. Kaufleuten bestehend; in manchen Ländern urtheilen die gewöhnlichen Civilgerichte und holen dann von Handelskammern u. s. w. etwa Gutachten ein.


Handelsgesellschaft, Vereinigung Mehrer zu gemeinschaftlichem Gewinn durch Betreibung eines Handelsgewerbes mit gemeinschaftlichem Capital. Entweder eigentliche H. unter einem Gesammtnamen (Firma, raison, raggion, Ditta), wobei die Gesellschafter nach Außen direct, persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen haften; oder Commandite, wobei der eine nach Außen direct und mit seinem ganzen Vermögen haftet, der andere aber nur nach Maßgabe eines eingeschossenen Capitals Gewinn u. Verlust theilt; od. Actiengesellschaft, wobei jeder nach Maßgabe eines bestimmten Beitrags Theilnehmer an Gewinn und Verlust ist. - Die H. entsteht durch Vertrag, meist schriftlichen u. öffentlich angekündigten; sie löst sich auf nach den Bestimmungen dieses Vertrags sowie durch Liquidation.


Handelsgewächse, in der Landwirthschaft solche Pflanzen, die nicht zur Nahrung, sondern als Gewürze, zu gewerblichen Zwecken, Kleidungsstoffen etc. dienen (Lein, Hanf, Oel, Tabak, Kümmel, Anis, Waid, Wau etc.).


Handelskammern, Handelscollegien, Commerzkammern, nennt man die von dem Staate ins Leben gerufenen Vereine der ersten Kaufleute (und meistens auch Industriellen, dann besser Handels- und Gewerbskammern genannt) eines Orts oder Bezirks, um die Interessen desselben bei der Regierung geltend zu machen, Beschwerden zu führen, auf Hindernisse od. beförderliche Maßregeln etc. aufmerksam zu machen.


Handelsprämien, Belohnungen, welche von dem Staate Kaufleuten für die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waaren bezahlt werden, um Gewerbsfleiß und Handel zu heben.


Handelsrecht, faßt den Handel von der jurist. Seite auf, insofern er Rechtsverhältnisse und Rechtsinstitute erzeugt. Umfaßt die Lehre von den Handelspersonen, Handelsgesellschaften, Waaren u. Papieren, Kauf u. Verkauf, von Creditiren, Zahlung, Cession, Assignation, Delegation, Scontration, Deckung und Wechseln. Gründet sich auf Handelsüsancen, Landes- u. Ortsgesetze (Markt-, Mäkler-, Wechsel-, Concursordnungen u. dergl., code de commerce), gemeines Recht, endlich auf die Wissenschaft. Schriftsteller: Marquard, Casaregis, Bender, Fischer, Pöhl, Bunge, Pardessus, Kent, Cesarini, Fremery, Thöl, Brinkmann.


Handelsreisender (Commis voyageur), Handlungsdiener, welcher zur Besorgung von Geschäften seines Hauses Reisen macht (Bestellungen sammelt, einkassirt, abrechnet).


Handelsschulen, Anstalten, in welchen junge Leute, welche sich dem Handelstande widmen wollen, den angemessenen Unterricht erhalten.


Handelsverträge (Handelstractate), sind Verträge, welche Staaten zur Beförderung des gegenseitigen Handels abschließen; ihre Hauptbedingung ist Gegenseitigkeit.


Handelswissenschaft, die Kenntniß von sämmtl. Verhältnissen des Handels mit seinen Hilfsgewerben und Förderungsanstalten (Kenntniß der Handelsobjecte, der Handelsoperationen, Handelsgesellschaften, Handelsüsancen, Geschäftsführung, Handelsrechts, des Post-, Fuhr-, Speditions- u. Zollwesens, der Waaren, der Maße und Gewichte, Manufacturen und Fabriken etc.).


Handfeste, soviel als Urkunde, urkundliches Recht.


Handgeld, s. Arrha.


Handgelöbniß, s. Hand.


Handlohn, s. Lehnwaare.


Handlung (von Hand), franz. und

demnach dem Prohibitivsystem, welches die fremde Concurrenz gänzlich ausschließt u. für den Staat oder für Einzelne Monopole schafft, diametral gegenüber und ist ihm jedenfalls vorzuziehen, sofern nur die Wahl zwischen dem einen od. andern übrig wäre. Zwischen beiden aber steht das Schutzzollsystem, welches die einheimischen Erzeugnisse eines Landes nur gegen die übermächtige Concurrenz des Auslandes zu schützen trachtet (vergl. Schutzzölle).


Handelsgerichte, zur Beurtheilung der Handelsstreitigkeiten, aus Rechtsgelehrten u. Kaufleuten bestehend; in manchen Ländern urtheilen die gewöhnlichen Civilgerichte und holen dann von Handelskammern u. s. w. etwa Gutachten ein.


Handelsgesellschaft, Vereinigung Mehrer zu gemeinschaftlichem Gewinn durch Betreibung eines Handelsgewerbes mit gemeinschaftlichem Capital. Entweder eigentliche H. unter einem Gesammtnamen (Firma, raison, raggion, Ditta), wobei die Gesellschafter nach Außen direct, persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen haften; oder Commandite, wobei der eine nach Außen direct und mit seinem ganzen Vermögen haftet, der andere aber nur nach Maßgabe eines eingeschossenen Capitals Gewinn u. Verlust theilt; od. Actiengesellschaft, wobei jeder nach Maßgabe eines bestimmten Beitrags Theilnehmer an Gewinn und Verlust ist. – Die H. entsteht durch Vertrag, meist schriftlichen u. öffentlich angekündigten; sie löst sich auf nach den Bestimmungen dieses Vertrags sowie durch Liquidation.


Handelsgewächse, in der Landwirthschaft solche Pflanzen, die nicht zur Nahrung, sondern als Gewürze, zu gewerblichen Zwecken, Kleidungsstoffen etc. dienen (Lein, Hanf, Oel, Tabak, Kümmel, Anis, Waid, Wau etc.).


Handelskammern, Handelscollegien, Commerzkammern, nennt man die von dem Staate ins Leben gerufenen Vereine der ersten Kaufleute (und meistens auch Industriellen, dann besser Handels- und Gewerbskammern genannt) eines Orts oder Bezirks, um die Interessen desselben bei der Regierung geltend zu machen, Beschwerden zu führen, auf Hindernisse od. beförderliche Maßregeln etc. aufmerksam zu machen.


Handelsprämien, Belohnungen, welche von dem Staate Kaufleuten für die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waaren bezahlt werden, um Gewerbsfleiß und Handel zu heben.


Handelsrecht, faßt den Handel von der jurist. Seite auf, insofern er Rechtsverhältnisse und Rechtsinstitute erzeugt. Umfaßt die Lehre von den Handelspersonen, Handelsgesellschaften, Waaren u. Papieren, Kauf u. Verkauf, von Creditiren, Zahlung, Cession, Assignation, Delegation, Scontration, Deckung und Wechseln. Gründet sich auf Handelsüsancen, Landes- u. Ortsgesetze (Markt-, Mäkler-, Wechsel-, Concursordnungen u. dergl., code de commerce), gemeines Recht, endlich auf die Wissenschaft. Schriftsteller: Marquard, Casaregis, Bender, Fischer, Pöhl, Bunge, Pardessus, Kent, Cesarini, Fremery, Thöl, Brinkmann.


Handelsreisender (Commis voyageur), Handlungsdiener, welcher zur Besorgung von Geschäften seines Hauses Reisen macht (Bestellungen sammelt, einkassirt, abrechnet).


Handelsschulen, Anstalten, in welchen junge Leute, welche sich dem Handelstande widmen wollen, den angemessenen Unterricht erhalten.


Handelsverträge (Handelstractate), sind Verträge, welche Staaten zur Beförderung des gegenseitigen Handels abschließen; ihre Hauptbedingung ist Gegenseitigkeit.


Handelswissenschaft, die Kenntniß von sämmtl. Verhältnissen des Handels mit seinen Hilfsgewerben und Förderungsanstalten (Kenntniß der Handelsobjecte, der Handelsoperationen, Handelsgesellschaften, Handelsüsancen, Geschäftsführung, Handelsrechts, des Post-, Fuhr-, Speditions- u. Zollwesens, der Waaren, der Maße und Gewichte, Manufacturen und Fabriken etc.).


Handfeste, soviel als Urkunde, urkundliches Recht.


Handgeld, s. Arrha.


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[219/0220] demnach dem Prohibitivsystem, welches die fremde Concurrenz gänzlich ausschließt u. für den Staat oder für Einzelne Monopole schafft, diametral gegenüber und ist ihm jedenfalls vorzuziehen, sofern nur die Wahl zwischen dem einen od. andern übrig wäre. Zwischen beiden aber steht das Schutzzollsystem, welches die einheimischen Erzeugnisse eines Landes nur gegen die übermächtige Concurrenz des Auslandes zu schützen trachtet (vergl. Schutzzölle). Handelsgerichte, zur Beurtheilung der Handelsstreitigkeiten, aus Rechtsgelehrten u. Kaufleuten bestehend; in manchen Ländern urtheilen die gewöhnlichen Civilgerichte und holen dann von Handelskammern u. s. w. etwa Gutachten ein. Handelsgesellschaft, Vereinigung Mehrer zu gemeinschaftlichem Gewinn durch Betreibung eines Handelsgewerbes mit gemeinschaftlichem Capital. Entweder eigentliche H. unter einem Gesammtnamen (Firma, raison, raggion, Ditta), wobei die Gesellschafter nach Außen direct, persönlich und mit ihrem ganzen Vermögen haften; oder Commandite, wobei der eine nach Außen direct und mit seinem ganzen Vermögen haftet, der andere aber nur nach Maßgabe eines eingeschossenen Capitals Gewinn u. Verlust theilt; od. Actiengesellschaft, wobei jeder nach Maßgabe eines bestimmten Beitrags Theilnehmer an Gewinn und Verlust ist. – Die H. entsteht durch Vertrag, meist schriftlichen u. öffentlich angekündigten; sie löst sich auf nach den Bestimmungen dieses Vertrags sowie durch Liquidation. Handelsgewächse, in der Landwirthschaft solche Pflanzen, die nicht zur Nahrung, sondern als Gewürze, zu gewerblichen Zwecken, Kleidungsstoffen etc. dienen (Lein, Hanf, Oel, Tabak, Kümmel, Anis, Waid, Wau etc.). Handelskammern, Handelscollegien, Commerzkammern, nennt man die von dem Staate ins Leben gerufenen Vereine der ersten Kaufleute (und meistens auch Industriellen, dann besser Handels- und Gewerbskammern genannt) eines Orts oder Bezirks, um die Interessen desselben bei der Regierung geltend zu machen, Beschwerden zu führen, auf Hindernisse od. beförderliche Maßregeln etc. aufmerksam zu machen. Handelsprämien, Belohnungen, welche von dem Staate Kaufleuten für die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waaren bezahlt werden, um Gewerbsfleiß und Handel zu heben. Handelsrecht, faßt den Handel von der jurist. Seite auf, insofern er Rechtsverhältnisse und Rechtsinstitute erzeugt. Umfaßt die Lehre von den Handelspersonen, Handelsgesellschaften, Waaren u. Papieren, Kauf u. Verkauf, von Creditiren, Zahlung, Cession, Assignation, Delegation, Scontration, Deckung und Wechseln. Gründet sich auf Handelsüsancen, Landes- u. Ortsgesetze (Markt-, Mäkler-, Wechsel-, Concursordnungen u. dergl., code de commerce), gemeines Recht, endlich auf die Wissenschaft. Schriftsteller: Marquard, Casaregis, Bender, Fischer, Pöhl, Bunge, Pardessus, Kent, Cesarini, Fremery, Thöl, Brinkmann. Handelsreisender (Commis voyageur), Handlungsdiener, welcher zur Besorgung von Geschäften seines Hauses Reisen macht (Bestellungen sammelt, einkassirt, abrechnet). Handelsschulen, Anstalten, in welchen junge Leute, welche sich dem Handelstande widmen wollen, den angemessenen Unterricht erhalten. Handelsverträge (Handelstractate), sind Verträge, welche Staaten zur Beförderung des gegenseitigen Handels abschließen; ihre Hauptbedingung ist Gegenseitigkeit. Handelswissenschaft, die Kenntniß von sämmtl. Verhältnissen des Handels mit seinen Hilfsgewerben und Förderungsanstalten (Kenntniß der Handelsobjecte, der Handelsoperationen, Handelsgesellschaften, Handelsüsancen, Geschäftsführung, Handelsrechts, des Post-, Fuhr-, Speditions- u. Zollwesens, der Waaren, der Maße und Gewichte, Manufacturen und Fabriken etc.). Handfeste, soviel als Urkunde, urkundliches Recht. Handgeld, s. Arrha. Handgelöbniß, s. Hand. Handlohn, s. Lehnwaare. Handlung (von Hand), franz. und

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/220>, abgerufen am 25.11.2024.