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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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in alten Zeiten finden sich verschiedene G.n bald polit. bald mehr wirthschaftl. Natur od. beides zugleich (Volks-, Gau-, Cent-, Dorf-G.n, Markgenossenschaft). In neuerer Zeit unterscheidet man polit., Kirchen- u. Schul-G.n; innerhalb derselben Vollbürger mit Antheil an Fonds u. s. w. und bloße Anfassen od. Niedergelassene. Die Leitung steht einem Ausschuß (Rath, Vorsteherschaft) zu, die Entscheidung über Hauptfragen der versammelten G. In den einen Staaten übt die G. ihre Organisation und Administration selbständig, in andern unter staatlicher Controle aus. - Hinsichtlich des Vermögens bildet die G. gegen Dritte eine jurist. Person, in den meisten Staaten ohne Privilegium.


Gemeindeordnung, die innere Einrichtung oder die Organisation der Gemeinde, war früher derselben meistens anheimgestellt, wird aber jetzt von der gesetzgebenden Staatsgewalt erlassen od. überwacht.


Gemeinemark, Almende, gemeine Waldung, Weide u. s. w. einer Gemeinde, an welcher die Bürger ihre Nutzung haben u. die nicht ins private Sondereigenthum übergeht.


Gemeiner, g. Soldat; der Name kommt daher, weil bei den geworbenen Landsknechten eine bestimmte Truppe eine Gemeine od. Gemeinde bildete, die einer bestimmten Ordnung oder einem Regiment unterthan war; das Mitglied einer solchen militär. Gemeinde hieß deßhalb G.


Gemeines Recht, das in Deutschland allgemein geltende Recht. Speciell hieß früher so das recipirte röm. und canonische Recht mit den Reichsgesetzen. Dasselbe gilt aber heute höchstens noch in einem Drittheile von Deutschland officiell, in den andern zwei Dritteln nur noch in Folge seiner wissenschaftlichen Autorität neben andern gesetzgeberischen und wissenschaftlichen Autoritäten als eine Quelle des gemeinsamen modernen Rechtes.


Gemeingefühl, s. Gefühl.


Gemeingeist, entweder das französ. esprit de corps (s. Esprit) od. das engl. public spirit und in diesem Falle so viel als Vaterlandsliebe.


Gemeinplatz, weltbekannter Erfahrungssatz.


Gemeinschuldner, im Concurs der insolvente Schuldner (Cridar) gegenüber seinen sämmtlichen Creditoren.


Gemelli, Gemini, lat., Zwillinge; Gemination, Verdopplung; geminiren, verdoppeln.


Gemipunctum, Doppelpunkt, .., zeigt ein fehlendes Wort, überhaupt eine Auslassung an.


Gemischte Ehen, nennt man solche zwischen Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses, im engern Sinn zwischen Katholiken u. nichtkathol. Christen. Der Gedanke, daß zwischen Gatten eine so innige Lebensgemeinschaft wie zwischen Christus und der Kirche bestehen müsse, trieb sehr frühe zu Verboten der Ehe zwischen Christen u. Heiden sowie zwischen Christen und Juden. Aus der Verwerfung der Ehe mit Ketzern durch die trullanische Synode von Konstantinopel (672) entwickelte sich die heutige Praxis der griech. Kirche. In Rußland sind seit Peter d. G. gemischte Ehen erlaubt, aber die Kinder müssen in der griech. Religion erzogen werden und Glaubensänderungen werden schwer bestraft. In Polen wirkte Rußland 1768 für die g. E., doch 1832 u. 34 zwang es trotz aller früher übernommenen Verpflichtungen den Katholiken Polens seine strenge Praxis auf. Im Abendland wurden während der Völkerwanderung g. E. für die wehrlose Kirche oft sehr vor theilhaft, im Mittelalter führte die in Südfrankreich und Spanien herrschende Strenge gegen Ehen mit Juden zur Nichtigkeitserklärung jeder Ehe mit Ungläubigen. Seit dem 16. Jahrh. wurde die Frage der g. n E. um so schwieriger, weil das Tridentinerconcil die sog. heimliche Ehe verbot, die allmälig einreißende religiöse Gleichgiltigkeit zum Abschluß von g. n E. trieb u. diese Schutz durch die Staatsgewalt fanden. Die Kirche kann u. wird g. E. niemals billigen, aber sie duldet dieselben, insofern keine Gefahr des Abfalles u. die Zusicherung kathol. Kindererziehung vorhanden ist und anerkennt sie als rechtsgiltig, insofern sie gemäß den Bestimmungen des Tridentinerconciles geschlossen werden.

in alten Zeiten finden sich verschiedene G.n bald polit. bald mehr wirthschaftl. Natur od. beides zugleich (Volks-, Gau-, Cent-, Dorf-G.n, Markgenossenschaft). In neuerer Zeit unterscheidet man polit., Kirchen- u. Schul-G.n; innerhalb derselben Vollbürger mit Antheil an Fonds u. s. w. und bloße Anfassen od. Niedergelassene. Die Leitung steht einem Ausschuß (Rath, Vorsteherschaft) zu, die Entscheidung über Hauptfragen der versammelten G. In den einen Staaten übt die G. ihre Organisation und Administration selbständig, in andern unter staatlicher Controle aus. – Hinsichtlich des Vermögens bildet die G. gegen Dritte eine jurist. Person, in den meisten Staaten ohne Privilegium.


Gemeindeordnung, die innere Einrichtung oder die Organisation der Gemeinde, war früher derselben meistens anheimgestellt, wird aber jetzt von der gesetzgebenden Staatsgewalt erlassen od. überwacht.


Gemeinemark, Almende, gemeine Waldung, Weide u. s. w. einer Gemeinde, an welcher die Bürger ihre Nutzung haben u. die nicht ins private Sondereigenthum übergeht.


Gemeiner, g. Soldat; der Name kommt daher, weil bei den geworbenen Landsknechten eine bestimmte Truppe eine Gemeine od. Gemeinde bildete, die einer bestimmten Ordnung oder einem Regiment unterthan war; das Mitglied einer solchen militär. Gemeinde hieß deßhalb G.


Gemeines Recht, das in Deutschland allgemein geltende Recht. Speciell hieß früher so das recipirte röm. und canonische Recht mit den Reichsgesetzen. Dasselbe gilt aber heute höchstens noch in einem Drittheile von Deutschland officiell, in den andern zwei Dritteln nur noch in Folge seiner wissenschaftlichen Autorität neben andern gesetzgeberischen und wissenschaftlichen Autoritäten als eine Quelle des gemeinsamen modernen Rechtes.


Gemeingefühl, s. Gefühl.


Gemeingeist, entweder das französ. esprit de corps (s. Esprit) od. das engl. public spirit und in diesem Falle so viel als Vaterlandsliebe.


Gemeinplatz, weltbekannter Erfahrungssatz.


Gemeinschuldner, im Concurs der insolvente Schuldner (Cridar) gegenüber seinen sämmtlichen Creditoren.


Gemelli, Gemini, lat., Zwillinge; Gemination, Verdopplung; geminiren, verdoppeln.


Gemipunctum, Doppelpunkt, .., zeigt ein fehlendes Wort, überhaupt eine Auslassung an.


Gemischte Ehen, nennt man solche zwischen Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses, im engern Sinn zwischen Katholiken u. nichtkathol. Christen. Der Gedanke, daß zwischen Gatten eine so innige Lebensgemeinschaft wie zwischen Christus und der Kirche bestehen müsse, trieb sehr frühe zu Verboten der Ehe zwischen Christen u. Heiden sowie zwischen Christen und Juden. Aus der Verwerfung der Ehe mit Ketzern durch die trullanische Synode von Konstantinopel (672) entwickelte sich die heutige Praxis der griech. Kirche. In Rußland sind seit Peter d. G. gemischte Ehen erlaubt, aber die Kinder müssen in der griech. Religion erzogen werden und Glaubensänderungen werden schwer bestraft. In Polen wirkte Rußland 1768 für die g. E., doch 1832 u. 34 zwang es trotz aller früher übernommenen Verpflichtungen den Katholiken Polens seine strenge Praxis auf. Im Abendland wurden während der Völkerwanderung g. E. für die wehrlose Kirche oft sehr vor theilhaft, im Mittelalter führte die in Südfrankreich und Spanien herrschende Strenge gegen Ehen mit Juden zur Nichtigkeitserklärung jeder Ehe mit Ungläubigen. Seit dem 16. Jahrh. wurde die Frage der g. n E. um so schwieriger, weil das Tridentinerconcil die sog. heimliche Ehe verbot, die allmälig einreißende religiöse Gleichgiltigkeit zum Abschluß von g. n E. trieb u. diese Schutz durch die Staatsgewalt fanden. Die Kirche kann u. wird g. E. niemals billigen, aber sie duldet dieselben, insofern keine Gefahr des Abfalles u. die Zusicherung kathol. Kindererziehung vorhanden ist und anerkennt sie als rechtsgiltig, insofern sie gemäß den Bestimmungen des Tridentinerconciles geschlossen werden.

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[45/0046] in alten Zeiten finden sich verschiedene G.n bald polit. bald mehr wirthschaftl. Natur od. beides zugleich (Volks-, Gau-, Cent-, Dorf-G.n, Markgenossenschaft). In neuerer Zeit unterscheidet man polit., Kirchen- u. Schul-G.n; innerhalb derselben Vollbürger mit Antheil an Fonds u. s. w. und bloße Anfassen od. Niedergelassene. Die Leitung steht einem Ausschuß (Rath, Vorsteherschaft) zu, die Entscheidung über Hauptfragen der versammelten G. In den einen Staaten übt die G. ihre Organisation und Administration selbständig, in andern unter staatlicher Controle aus. – Hinsichtlich des Vermögens bildet die G. gegen Dritte eine jurist. Person, in den meisten Staaten ohne Privilegium. Gemeindeordnung, die innere Einrichtung oder die Organisation der Gemeinde, war früher derselben meistens anheimgestellt, wird aber jetzt von der gesetzgebenden Staatsgewalt erlassen od. überwacht. Gemeinemark, Almende, gemeine Waldung, Weide u. s. w. einer Gemeinde, an welcher die Bürger ihre Nutzung haben u. die nicht ins private Sondereigenthum übergeht. Gemeiner, g. Soldat; der Name kommt daher, weil bei den geworbenen Landsknechten eine bestimmte Truppe eine Gemeine od. Gemeinde bildete, die einer bestimmten Ordnung oder einem Regiment unterthan war; das Mitglied einer solchen militär. Gemeinde hieß deßhalb G. Gemeines Recht, das in Deutschland allgemein geltende Recht. Speciell hieß früher so das recipirte röm. und canonische Recht mit den Reichsgesetzen. Dasselbe gilt aber heute höchstens noch in einem Drittheile von Deutschland officiell, in den andern zwei Dritteln nur noch in Folge seiner wissenschaftlichen Autorität neben andern gesetzgeberischen und wissenschaftlichen Autoritäten als eine Quelle des gemeinsamen modernen Rechtes. Gemeingefühl, s. Gefühl. Gemeingeist, entweder das französ. esprit de corps (s. Esprit) od. das engl. public spirit und in diesem Falle so viel als Vaterlandsliebe. Gemeinplatz, weltbekannter Erfahrungssatz. Gemeinschuldner, im Concurs der insolvente Schuldner (Cridar) gegenüber seinen sämmtlichen Creditoren. Gemelli, Gemini, lat., Zwillinge; Gemination, Verdopplung; geminiren, verdoppeln. Gemipunctum, Doppelpunkt, .., zeigt ein fehlendes Wort, überhaupt eine Auslassung an. Gemischte Ehen, nennt man solche zwischen Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses, im engern Sinn zwischen Katholiken u. nichtkathol. Christen. Der Gedanke, daß zwischen Gatten eine so innige Lebensgemeinschaft wie zwischen Christus und der Kirche bestehen müsse, trieb sehr frühe zu Verboten der Ehe zwischen Christen u. Heiden sowie zwischen Christen und Juden. Aus der Verwerfung der Ehe mit Ketzern durch die trullanische Synode von Konstantinopel (672) entwickelte sich die heutige Praxis der griech. Kirche. In Rußland sind seit Peter d. G. gemischte Ehen erlaubt, aber die Kinder müssen in der griech. Religion erzogen werden und Glaubensänderungen werden schwer bestraft. In Polen wirkte Rußland 1768 für die g. E., doch 1832 u. 34 zwang es trotz aller früher übernommenen Verpflichtungen den Katholiken Polens seine strenge Praxis auf. Im Abendland wurden während der Völkerwanderung g. E. für die wehrlose Kirche oft sehr vor theilhaft, im Mittelalter führte die in Südfrankreich und Spanien herrschende Strenge gegen Ehen mit Juden zur Nichtigkeitserklärung jeder Ehe mit Ungläubigen. Seit dem 16. Jahrh. wurde die Frage der g. n E. um so schwieriger, weil das Tridentinerconcil die sog. heimliche Ehe verbot, die allmälig einreißende religiöse Gleichgiltigkeit zum Abschluß von g. n E. trieb u. diese Schutz durch die Staatsgewalt fanden. Die Kirche kann u. wird g. E. niemals billigen, aber sie duldet dieselben, insofern keine Gefahr des Abfalles u. die Zusicherung kathol. Kindererziehung vorhanden ist und anerkennt sie als rechtsgiltig, insofern sie gemäß den Bestimmungen des Tridentinerconciles geschlossen werden.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/46>, abgerufen am 29.04.2024.