Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.wurden beide von einem Liverpooler Schiffsherrn ausgelöst (Tagebuch dieser Reise, London 1832 in 3 Bdn.). Auf einer 3. Expedition erhielt Richard von verfolgenden Negern einen Schuß und st. im Januar 1834 auf der Insel Fernando Po. Eine Beschreibung dieser Expedition erschien 1837 von Laird u. Oldfield. John L. wurde nach seiner Rückkehr beim Zollamte angestellt, st. aber schon 1839. Landes (lahngd). Haiden im südl. Frankreich am baskischen Meerbusen, zwischen Gironde u. Pyrenäen, 30 St. lang, 15-20 St. breit, hin und wieder mit Wäldern u. Ackerbau, größtentheils aber nur karges Weideland für Schafe mit schlechter Wolle. Das Departement L. hat auf 170 #M. 302000 E., in 28 Cantons und 333 Gemeinden; sie sind meistens Hirten. Jäger u. Fischer; einige beschäftigt das Harzsammeln und Korkschneiden, im Süden Getreide- und Weinbau. Die Hauptstadt ist Mont de Marsan, mit 4600 E., Wolletuch- und Leinefabrikation. Landesälteste, Landesbestallte, in der Lausitz die von der Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Landesherrlichkeit, Landeshoheit, in weiterer Bedeutung die Rechte der höchsten Staatsgewalt über das ihr gehörige Volk. in engerer die Fürstenrechte, die sich in Deutschland aus dem Lehensstaate entwickelten. Landesverrath, s. Hochverrath. Landesverweisung, s. Verbannung. Landfriede, der innere allgemeine Friede, der in Deutschland mit dem Aufhören des Faustrechts eintrat; gewöhnlich nimmt man das Jahr 1495 als den Wendepunkt an, vergißt dann aber, daß Kaiser Heinrich III. den L.n vollständig, Friedrich I. wenigstens theilweise herzustellen vermochten, und daß Sickingen, Götz u. zuletzt Grumbach (s. d.) das Fehderecht erneuerten. In England, Frankreich u. Spanien wurde das Faustrecht 1-3 Jahrhunderte früher als in Deutschland unterdrückt. Vgl. Gottesfriede. Landfriedensbruch (pacifragium), die Verletzung des in Deutschland gebotenen allgemeinen innern Friedens durch öffentliche bewaffnete Gewaltthätigkeit, meist durch Befehdung; nicht gegen die Obrigkeit, sonst wäre es Aufruhr, Hochverrath. Landgerichte, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. - In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht. Landgraf, s. Graf. Landi, Gasparo, ital. Historienmaler, geb. 1756 zu Piacenza, gest. 1830 in Rom, hat besondere Verdienste um die neuere ital. Malerei, die er mitbegründete. Landkarten, nennt man Zeichnungen auf ebener Fläche zur Versinnbildlichung der Oberfläche der Erde od. eines Theiles derselben. Planiglobien od. Universalkarten stellen die ganze Erdoberfläche, General- od. Partikularkarten ganze Erdtheile od. größere Staaten, Spezialkarten einzelne größere Theile eines Staates, u. topographische Karten kleinere Theile der letzteren dar. Außerdem unterscheidet man nach dem speziellen Zweck Reise-, Post-, Eisenbahn-, Kriegs-, hydrographische od. Fluß-, orographische oder Berg-, Produkten- und geologische Karten. Zur Ortsbestimmung auf der Erde denkt man sich diese als von einem Netze sich durchkreuzender Linien überzogen, von denen die einen die Meridiane, als lauter größte Kugelkreise, die andern die Parallelkreise darstellen, welche letztere die erstern rechtwinklig durchschneiden und um so kleiner werden, je näher sie den Polen liegen. Dieses Netz von krummen Linien durch Zeichnung auf der ebenen Fläche des Papiers richtig darzustellen, ist nun die schwierige Hauptaufgabe des Kartenzeichners. Ist dieses richtig entworfen, so ist es dann leicht, die einzelnen Punkte der Erdoberfläche, wenn man deren geographische Lage (nach geographischer Länge und Breite) genau kennt, in das Netz richtig einzutragen. Bei Entwerfung des Netzes auf dem Papier muß der Zeichner berechnen, wie sich jene Kreislinien des Erdnetzes von einem gewissen Standpunkte aus wurden beide von einem Liverpooler Schiffsherrn ausgelöst (Tagebuch dieser Reise, London 1832 in 3 Bdn.). Auf einer 3. Expedition erhielt Richard von verfolgenden Negern einen Schuß und st. im Januar 1834 auf der Insel Fernando Po. Eine Beschreibung dieser Expedition erschien 1837 von Laird u. Oldfield. John L. wurde nach seiner Rückkehr beim Zollamte angestellt, st. aber schon 1839. Landes (lahngd). Haiden im südl. Frankreich am baskischen Meerbusen, zwischen Gironde u. Pyrenäen, 30 St. lang, 15–20 St. breit, hin und wieder mit Wäldern u. Ackerbau, größtentheils aber nur karges Weideland für Schafe mit schlechter Wolle. Das Departement L. hat auf 170 □M. 302000 E., in 28 Cantons und 333 Gemeinden; sie sind meistens Hirten. Jäger u. Fischer; einige beschäftigt das Harzsammeln und Korkschneiden, im Süden Getreide- und Weinbau. Die Hauptstadt ist Mont de Marsan, mit 4600 E., Wolletuch- und Leinefabrikation. Landesälteste, Landesbestallte, in der Lausitz die von der Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Landesherrlichkeit, Landeshoheit, in weiterer Bedeutung die Rechte der höchsten Staatsgewalt über das ihr gehörige Volk. in engerer die Fürstenrechte, die sich in Deutschland aus dem Lehensstaate entwickelten. Landesverrath, s. Hochverrath. Landesverweisung, s. Verbannung. Landfriede, der innere allgemeine Friede, der in Deutschland mit dem Aufhören des Faustrechts eintrat; gewöhnlich nimmt man das Jahr 1495 als den Wendepunkt an, vergißt dann aber, daß Kaiser Heinrich III. den L.n vollständig, Friedrich I. wenigstens theilweise herzustellen vermochten, und daß Sickingen, Götz u. zuletzt Grumbach (s. d.) das Fehderecht erneuerten. In England, Frankreich u. Spanien wurde das Faustrecht 1–3 Jahrhunderte früher als in Deutschland unterdrückt. Vgl. Gottesfriede. Landfriedensbruch (pacifragium), die Verletzung des in Deutschland gebotenen allgemeinen innern Friedens durch öffentliche bewaffnete Gewaltthätigkeit, meist durch Befehdung; nicht gegen die Obrigkeit, sonst wäre es Aufruhr, Hochverrath. Landgerichte, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. – In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht. Landgraf, s. Graf. Landi, Gasparo, ital. Historienmaler, geb. 1756 zu Piacenza, gest. 1830 in Rom, hat besondere Verdienste um die neuere ital. Malerei, die er mitbegründete. Landkarten, nennt man Zeichnungen auf ebener Fläche zur Versinnbildlichung der Oberfläche der Erde od. eines Theiles derselben. Planiglobien od. Universalkarten stellen die ganze Erdoberfläche, General- od. Partikularkarten ganze Erdtheile od. größere Staaten, Spezialkarten einzelne größere Theile eines Staates, u. topographische Karten kleinere Theile der letzteren dar. Außerdem unterscheidet man nach dem speziellen Zweck Reise-, Post-, Eisenbahn-, Kriegs-, hydrographische od. Fluß-, orographische oder Berg-, Produkten- und geologische Karten. Zur Ortsbestimmung auf der Erde denkt man sich diese als von einem Netze sich durchkreuzender Linien überzogen, von denen die einen die Meridiane, als lauter größte Kugelkreise, die andern die Parallelkreise darstellen, welche letztere die erstern rechtwinklig durchschneiden und um so kleiner werden, je näher sie den Polen liegen. Dieses Netz von krummen Linien durch Zeichnung auf der ebenen Fläche des Papiers richtig darzustellen, ist nun die schwierige Hauptaufgabe des Kartenzeichners. Ist dieses richtig entworfen, so ist es dann leicht, die einzelnen Punkte der Erdoberfläche, wenn man deren geographische Lage (nach geographischer Länge und Breite) genau kennt, in das Netz richtig einzutragen. Bei Entwerfung des Netzes auf dem Papier muß der Zeichner berechnen, wie sich jene Kreislinien des Erdnetzes von einem gewissen Standpunkte aus <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0702" n="701"/> wurden beide von einem Liverpooler Schiffsherrn ausgelöst (Tagebuch dieser Reise, London 1832 in 3 Bdn.). Auf einer 3. Expedition erhielt Richard von verfolgenden Negern einen Schuß und st. im Januar 1834 auf der Insel Fernando Po. Eine Beschreibung dieser Expedition erschien 1837 von Laird u. Oldfield. John L. wurde nach seiner Rückkehr beim Zollamte angestellt, st. aber schon 1839.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landes</hi> (lahngd). Haiden im südl. Frankreich am baskischen Meerbusen, zwischen Gironde u. Pyrenäen, 30 St. lang, 15–20 St. breit, hin und wieder mit Wäldern u. Ackerbau, größtentheils aber nur karges Weideland für Schafe mit schlechter Wolle. Das Departement L. hat auf 170 □M. 302000 E., in 28 Cantons und 333 Gemeinden; sie sind meistens Hirten. Jäger u. Fischer; einige beschäftigt das Harzsammeln und Korkschneiden, im Süden Getreide- und Weinbau. Die Hauptstadt ist Mont de Marsan, mit 4600 E., Wolletuch- und Leinefabrikation.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landesälteste</hi>, Landesbestallte, in der Lausitz die von der Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Vertreter.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landesherrlichkeit</hi>, <hi rendition="#g">Landeshoheit</hi>, in weiterer Bedeutung die Rechte der höchsten Staatsgewalt über das ihr gehörige Volk. in engerer die Fürstenrechte, die sich in Deutschland aus dem Lehensstaate entwickelten.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landesverrath</hi>, s. Hochverrath.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landesverweisung</hi>, s. Verbannung.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landfriede</hi>, der innere allgemeine Friede, der in Deutschland mit dem Aufhören des Faustrechts eintrat; gewöhnlich nimmt man das Jahr 1495 als den Wendepunkt an, vergißt dann aber, daß Kaiser Heinrich III. den L.n vollständig, Friedrich I. wenigstens theilweise herzustellen vermochten, und daß Sickingen, Götz u. zuletzt Grumbach (s. d.) das Fehderecht erneuerten. In England, Frankreich u. Spanien wurde das Faustrecht 1–3 Jahrhunderte früher als in Deutschland unterdrückt. Vgl. Gottesfriede.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landfriedensbruch</hi><hi rendition="#i">(pacifragium)</hi>, die Verletzung des in Deutschland gebotenen allgemeinen innern Friedens durch öffentliche bewaffnete Gewaltthätigkeit, meist durch Befehdung; nicht gegen die Obrigkeit, sonst wäre es Aufruhr, Hochverrath.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landgerichte</hi>, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. – In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landgraf</hi>, s. Graf.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landi</hi>, Gasparo, ital. Historienmaler, geb. 1756 zu Piacenza, gest. 1830 in Rom, hat besondere Verdienste um die neuere ital. Malerei, die er mitbegründete.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Landkarten</hi>, nennt man Zeichnungen auf ebener Fläche zur Versinnbildlichung der Oberfläche der Erde od. eines Theiles derselben. <hi rendition="#g">Planiglobien od. Universalkarten</hi> stellen die ganze Erdoberfläche, <hi rendition="#g">General</hi>- od. <hi rendition="#g">Partikularkarten</hi> ganze Erdtheile od. größere Staaten, <hi rendition="#g">Spezialkarten</hi> einzelne größere Theile eines Staates, u. <hi rendition="#g">topographische</hi> Karten kleinere Theile der letzteren dar. Außerdem unterscheidet man nach dem speziellen Zweck Reise-, Post-, Eisenbahn-, Kriegs-, hydrographische od. Fluß-, orographische oder Berg-, Produkten- und geologische Karten. Zur Ortsbestimmung auf der Erde denkt man sich diese als von einem Netze sich durchkreuzender Linien überzogen, von denen die einen die Meridiane, als lauter größte Kugelkreise, die andern die Parallelkreise darstellen, welche letztere die erstern rechtwinklig durchschneiden und um so kleiner werden, je näher sie den Polen liegen. Dieses Netz von krummen Linien durch Zeichnung auf der ebenen Fläche des Papiers richtig darzustellen, ist nun die schwierige Hauptaufgabe des Kartenzeichners. Ist dieses richtig entworfen, so ist es dann leicht, die einzelnen Punkte der Erdoberfläche, wenn man deren geographische Lage (nach geographischer Länge und Breite) genau kennt, in das Netz richtig einzutragen. Bei Entwerfung des Netzes auf dem Papier muß der Zeichner berechnen, wie sich jene Kreislinien des Erdnetzes von einem gewissen Standpunkte aus </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [701/0702]
wurden beide von einem Liverpooler Schiffsherrn ausgelöst (Tagebuch dieser Reise, London 1832 in 3 Bdn.). Auf einer 3. Expedition erhielt Richard von verfolgenden Negern einen Schuß und st. im Januar 1834 auf der Insel Fernando Po. Eine Beschreibung dieser Expedition erschien 1837 von Laird u. Oldfield. John L. wurde nach seiner Rückkehr beim Zollamte angestellt, st. aber schon 1839.
Landes (lahngd). Haiden im südl. Frankreich am baskischen Meerbusen, zwischen Gironde u. Pyrenäen, 30 St. lang, 15–20 St. breit, hin und wieder mit Wäldern u. Ackerbau, größtentheils aber nur karges Weideland für Schafe mit schlechter Wolle. Das Departement L. hat auf 170 □M. 302000 E., in 28 Cantons und 333 Gemeinden; sie sind meistens Hirten. Jäger u. Fischer; einige beschäftigt das Harzsammeln und Korkschneiden, im Süden Getreide- und Weinbau. Die Hauptstadt ist Mont de Marsan, mit 4600 E., Wolletuch- und Leinefabrikation.
Landesälteste, Landesbestallte, in der Lausitz die von der Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Vertreter.
Landesherrlichkeit, Landeshoheit, in weiterer Bedeutung die Rechte der höchsten Staatsgewalt über das ihr gehörige Volk. in engerer die Fürstenrechte, die sich in Deutschland aus dem Lehensstaate entwickelten.
Landesverrath, s. Hochverrath.
Landesverweisung, s. Verbannung.
Landfriede, der innere allgemeine Friede, der in Deutschland mit dem Aufhören des Faustrechts eintrat; gewöhnlich nimmt man das Jahr 1495 als den Wendepunkt an, vergißt dann aber, daß Kaiser Heinrich III. den L.n vollständig, Friedrich I. wenigstens theilweise herzustellen vermochten, und daß Sickingen, Götz u. zuletzt Grumbach (s. d.) das Fehderecht erneuerten. In England, Frankreich u. Spanien wurde das Faustrecht 1–3 Jahrhunderte früher als in Deutschland unterdrückt. Vgl. Gottesfriede.
Landfriedensbruch (pacifragium), die Verletzung des in Deutschland gebotenen allgemeinen innern Friedens durch öffentliche bewaffnete Gewaltthätigkeit, meist durch Befehdung; nicht gegen die Obrigkeit, sonst wäre es Aufruhr, Hochverrath.
Landgerichte, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. – In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht.
Landgraf, s. Graf.
Landi, Gasparo, ital. Historienmaler, geb. 1756 zu Piacenza, gest. 1830 in Rom, hat besondere Verdienste um die neuere ital. Malerei, die er mitbegründete.
Landkarten, nennt man Zeichnungen auf ebener Fläche zur Versinnbildlichung der Oberfläche der Erde od. eines Theiles derselben. Planiglobien od. Universalkarten stellen die ganze Erdoberfläche, General- od. Partikularkarten ganze Erdtheile od. größere Staaten, Spezialkarten einzelne größere Theile eines Staates, u. topographische Karten kleinere Theile der letzteren dar. Außerdem unterscheidet man nach dem speziellen Zweck Reise-, Post-, Eisenbahn-, Kriegs-, hydrographische od. Fluß-, orographische oder Berg-, Produkten- und geologische Karten. Zur Ortsbestimmung auf der Erde denkt man sich diese als von einem Netze sich durchkreuzender Linien überzogen, von denen die einen die Meridiane, als lauter größte Kugelkreise, die andern die Parallelkreise darstellen, welche letztere die erstern rechtwinklig durchschneiden und um so kleiner werden, je näher sie den Polen liegen. Dieses Netz von krummen Linien durch Zeichnung auf der ebenen Fläche des Papiers richtig darzustellen, ist nun die schwierige Hauptaufgabe des Kartenzeichners. Ist dieses richtig entworfen, so ist es dann leicht, die einzelnen Punkte der Erdoberfläche, wenn man deren geographische Lage (nach geographischer Länge und Breite) genau kennt, in das Netz richtig einzutragen. Bei Entwerfung des Netzes auf dem Papier muß der Zeichner berechnen, wie sich jene Kreislinien des Erdnetzes von einem gewissen Standpunkte aus
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-08-19T11:47:08Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-08-19T11:47:08Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |