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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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wurden beide von einem Liverpooler Schiffsherrn ausgelöst (Tagebuch dieser Reise, London 1832 in 3 Bdn.). Auf einer 3. Expedition erhielt Richard von verfolgenden Negern einen Schuß und st. im Januar 1834 auf der Insel Fernando Po. Eine Beschreibung dieser Expedition erschien 1837 von Laird u. Oldfield. John L. wurde nach seiner Rückkehr beim Zollamte angestellt, st. aber schon 1839.


Landes (lahngd). Haiden im südl. Frankreich am baskischen Meerbusen, zwischen Gironde u. Pyrenäen, 30 St. lang, 15-20 St. breit, hin und wieder mit Wäldern u. Ackerbau, größtentheils aber nur karges Weideland für Schafe mit schlechter Wolle. Das Departement L. hat auf 170 #M. 302000 E., in 28 Cantons und 333 Gemeinden; sie sind meistens Hirten. Jäger u. Fischer; einige beschäftigt das Harzsammeln und Korkschneiden, im Süden Getreide- und Weinbau. Die Hauptstadt ist Mont de Marsan, mit 4600 E., Wolletuch- und Leinefabrikation.


Landesälteste, Landesbestallte, in der Lausitz die von der Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Vertreter.


Landesherrlichkeit, Landeshoheit, in weiterer Bedeutung die Rechte der höchsten Staatsgewalt über das ihr gehörige Volk. in engerer die Fürstenrechte, die sich in Deutschland aus dem Lehensstaate entwickelten.


Landesverrath, s. Hochverrath.


Landesverweisung, s. Verbannung.


Landfriede, der innere allgemeine Friede, der in Deutschland mit dem Aufhören des Faustrechts eintrat; gewöhnlich nimmt man das Jahr 1495 als den Wendepunkt an, vergißt dann aber, daß Kaiser Heinrich III. den L.n vollständig, Friedrich I. wenigstens theilweise herzustellen vermochten, und daß Sickingen, Götz u. zuletzt Grumbach (s. d.) das Fehderecht erneuerten. In England, Frankreich u. Spanien wurde das Faustrecht 1-3 Jahrhunderte früher als in Deutschland unterdrückt. Vgl. Gottesfriede.


Landfriedensbruch (pacifragium), die Verletzung des in Deutschland gebotenen allgemeinen innern Friedens durch öffentliche bewaffnete Gewaltthätigkeit, meist durch Befehdung; nicht gegen die Obrigkeit, sonst wäre es Aufruhr, Hochverrath.


Landgerichte, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. - In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht.


Landgraf, s. Graf.


Landi, Gasparo, ital. Historienmaler, geb. 1756 zu Piacenza, gest. 1830 in Rom, hat besondere Verdienste um die neuere ital. Malerei, die er mitbegründete.


Landkarten, nennt man Zeichnungen auf ebener Fläche zur Versinnbildlichung der Oberfläche der Erde od. eines Theiles derselben. Planiglobien od. Universalkarten stellen die ganze Erdoberfläche, General- od. Partikularkarten ganze Erdtheile od. größere Staaten, Spezialkarten einzelne größere Theile eines Staates, u. topographische Karten kleinere Theile der letzteren dar. Außerdem unterscheidet man nach dem speziellen Zweck Reise-, Post-, Eisenbahn-, Kriegs-, hydrographische od. Fluß-, orographische oder Berg-, Produkten- und geologische Karten. Zur Ortsbestimmung auf der Erde denkt man sich diese als von einem Netze sich durchkreuzender Linien überzogen, von denen die einen die Meridiane, als lauter größte Kugelkreise, die andern die Parallelkreise darstellen, welche letztere die erstern rechtwinklig durchschneiden und um so kleiner werden, je näher sie den Polen liegen. Dieses Netz von krummen Linien durch Zeichnung auf der ebenen Fläche des Papiers richtig darzustellen, ist nun die schwierige Hauptaufgabe des Kartenzeichners. Ist dieses richtig entworfen, so ist es dann leicht, die einzelnen Punkte der Erdoberfläche, wenn man deren geographische Lage (nach geographischer Länge und Breite) genau kennt, in das Netz richtig einzutragen. Bei Entwerfung des Netzes auf dem Papier muß der Zeichner berechnen, wie sich jene Kreislinien des Erdnetzes von einem gewissen Standpunkte aus

wurden beide von einem Liverpooler Schiffsherrn ausgelöst (Tagebuch dieser Reise, London 1832 in 3 Bdn.). Auf einer 3. Expedition erhielt Richard von verfolgenden Negern einen Schuß und st. im Januar 1834 auf der Insel Fernando Po. Eine Beschreibung dieser Expedition erschien 1837 von Laird u. Oldfield. John L. wurde nach seiner Rückkehr beim Zollamte angestellt, st. aber schon 1839.


Landes (lahngd). Haiden im südl. Frankreich am baskischen Meerbusen, zwischen Gironde u. Pyrenäen, 30 St. lang, 15–20 St. breit, hin und wieder mit Wäldern u. Ackerbau, größtentheils aber nur karges Weideland für Schafe mit schlechter Wolle. Das Departement L. hat auf 170 □M. 302000 E., in 28 Cantons und 333 Gemeinden; sie sind meistens Hirten. Jäger u. Fischer; einige beschäftigt das Harzsammeln und Korkschneiden, im Süden Getreide- und Weinbau. Die Hauptstadt ist Mont de Marsan, mit 4600 E., Wolletuch- und Leinefabrikation.


Landesälteste, Landesbestallte, in der Lausitz die von der Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Vertreter.


Landesherrlichkeit, Landeshoheit, in weiterer Bedeutung die Rechte der höchsten Staatsgewalt über das ihr gehörige Volk. in engerer die Fürstenrechte, die sich in Deutschland aus dem Lehensstaate entwickelten.


Landesverrath, s. Hochverrath.


Landesverweisung, s. Verbannung.


Landfriede, der innere allgemeine Friede, der in Deutschland mit dem Aufhören des Faustrechts eintrat; gewöhnlich nimmt man das Jahr 1495 als den Wendepunkt an, vergißt dann aber, daß Kaiser Heinrich III. den L.n vollständig, Friedrich I. wenigstens theilweise herzustellen vermochten, und daß Sickingen, Götz u. zuletzt Grumbach (s. d.) das Fehderecht erneuerten. In England, Frankreich u. Spanien wurde das Faustrecht 1–3 Jahrhunderte früher als in Deutschland unterdrückt. Vgl. Gottesfriede.


Landfriedensbruch (pacifragium), die Verletzung des in Deutschland gebotenen allgemeinen innern Friedens durch öffentliche bewaffnete Gewaltthätigkeit, meist durch Befehdung; nicht gegen die Obrigkeit, sonst wäre es Aufruhr, Hochverrath.


Landgerichte, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. – In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht.


Landgraf, s. Graf.


Landi, Gasparo, ital. Historienmaler, geb. 1756 zu Piacenza, gest. 1830 in Rom, hat besondere Verdienste um die neuere ital. Malerei, die er mitbegründete.


Landkarten, nennt man Zeichnungen auf ebener Fläche zur Versinnbildlichung der Oberfläche der Erde od. eines Theiles derselben. Planiglobien od. Universalkarten stellen die ganze Erdoberfläche, General- od. Partikularkarten ganze Erdtheile od. größere Staaten, Spezialkarten einzelne größere Theile eines Staates, u. topographische Karten kleinere Theile der letzteren dar. Außerdem unterscheidet man nach dem speziellen Zweck Reise-, Post-, Eisenbahn-, Kriegs-, hydrographische od. Fluß-, orographische oder Berg-, Produkten- und geologische Karten. Zur Ortsbestimmung auf der Erde denkt man sich diese als von einem Netze sich durchkreuzender Linien überzogen, von denen die einen die Meridiane, als lauter größte Kugelkreise, die andern die Parallelkreise darstellen, welche letztere die erstern rechtwinklig durchschneiden und um so kleiner werden, je näher sie den Polen liegen. Dieses Netz von krummen Linien durch Zeichnung auf der ebenen Fläche des Papiers richtig darzustellen, ist nun die schwierige Hauptaufgabe des Kartenzeichners. Ist dieses richtig entworfen, so ist es dann leicht, die einzelnen Punkte der Erdoberfläche, wenn man deren geographische Lage (nach geographischer Länge und Breite) genau kennt, in das Netz richtig einzutragen. Bei Entwerfung des Netzes auf dem Papier muß der Zeichner berechnen, wie sich jene Kreislinien des Erdnetzes von einem gewissen Standpunkte aus

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[701/0702] wurden beide von einem Liverpooler Schiffsherrn ausgelöst (Tagebuch dieser Reise, London 1832 in 3 Bdn.). Auf einer 3. Expedition erhielt Richard von verfolgenden Negern einen Schuß und st. im Januar 1834 auf der Insel Fernando Po. Eine Beschreibung dieser Expedition erschien 1837 von Laird u. Oldfield. John L. wurde nach seiner Rückkehr beim Zollamte angestellt, st. aber schon 1839. Landes (lahngd). Haiden im südl. Frankreich am baskischen Meerbusen, zwischen Gironde u. Pyrenäen, 30 St. lang, 15–20 St. breit, hin und wieder mit Wäldern u. Ackerbau, größtentheils aber nur karges Weideland für Schafe mit schlechter Wolle. Das Departement L. hat auf 170 □M. 302000 E., in 28 Cantons und 333 Gemeinden; sie sind meistens Hirten. Jäger u. Fischer; einige beschäftigt das Harzsammeln und Korkschneiden, im Süden Getreide- und Weinbau. Die Hauptstadt ist Mont de Marsan, mit 4600 E., Wolletuch- und Leinefabrikation. Landesälteste, Landesbestallte, in der Lausitz die von der Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Landesherrlichkeit, Landeshoheit, in weiterer Bedeutung die Rechte der höchsten Staatsgewalt über das ihr gehörige Volk. in engerer die Fürstenrechte, die sich in Deutschland aus dem Lehensstaate entwickelten. Landesverrath, s. Hochverrath. Landesverweisung, s. Verbannung. Landfriede, der innere allgemeine Friede, der in Deutschland mit dem Aufhören des Faustrechts eintrat; gewöhnlich nimmt man das Jahr 1495 als den Wendepunkt an, vergißt dann aber, daß Kaiser Heinrich III. den L.n vollständig, Friedrich I. wenigstens theilweise herzustellen vermochten, und daß Sickingen, Götz u. zuletzt Grumbach (s. d.) das Fehderecht erneuerten. In England, Frankreich u. Spanien wurde das Faustrecht 1–3 Jahrhunderte früher als in Deutschland unterdrückt. Vgl. Gottesfriede. Landfriedensbruch (pacifragium), die Verletzung des in Deutschland gebotenen allgemeinen innern Friedens durch öffentliche bewaffnete Gewaltthätigkeit, meist durch Befehdung; nicht gegen die Obrigkeit, sonst wäre es Aufruhr, Hochverrath. Landgerichte, im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsmittelbare und reichsunmittelbare Personen und Sachen richteten, im Gegensatz zu den Territorialgerichten, von denen sie mit wenigen Ausnahmen (Schwaben) im 17. Jahrh. bereits verdrängt waren. – In einigen Staaten heißt gegenwärtig L. ein Untergericht. Landgraf, s. Graf. Landi, Gasparo, ital. Historienmaler, geb. 1756 zu Piacenza, gest. 1830 in Rom, hat besondere Verdienste um die neuere ital. Malerei, die er mitbegründete. Landkarten, nennt man Zeichnungen auf ebener Fläche zur Versinnbildlichung der Oberfläche der Erde od. eines Theiles derselben. Planiglobien od. Universalkarten stellen die ganze Erdoberfläche, General- od. Partikularkarten ganze Erdtheile od. größere Staaten, Spezialkarten einzelne größere Theile eines Staates, u. topographische Karten kleinere Theile der letzteren dar. Außerdem unterscheidet man nach dem speziellen Zweck Reise-, Post-, Eisenbahn-, Kriegs-, hydrographische od. Fluß-, orographische oder Berg-, Produkten- und geologische Karten. Zur Ortsbestimmung auf der Erde denkt man sich diese als von einem Netze sich durchkreuzender Linien überzogen, von denen die einen die Meridiane, als lauter größte Kugelkreise, die andern die Parallelkreise darstellen, welche letztere die erstern rechtwinklig durchschneiden und um so kleiner werden, je näher sie den Polen liegen. Dieses Netz von krummen Linien durch Zeichnung auf der ebenen Fläche des Papiers richtig darzustellen, ist nun die schwierige Hauptaufgabe des Kartenzeichners. Ist dieses richtig entworfen, so ist es dann leicht, die einzelnen Punkte der Erdoberfläche, wenn man deren geographische Lage (nach geographischer Länge und Breite) genau kennt, in das Netz richtig einzutragen. Bei Entwerfung des Netzes auf dem Papier muß der Zeichner berechnen, wie sich jene Kreislinien des Erdnetzes von einem gewissen Standpunkte aus

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 701. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/702>, abgerufen am 23.11.2024.