Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.beobachtet auf einer hinter den Linien gedachten Ebene (Projectionsebene) darstellen, was nach den Gesetzen der Perspektive od. der Lehre von der Projection geschieht, und wobei die Stellung des Beobachters u. der Projectionsebene zuvor genau bestimmt sein muß. Die Stellung des Beobachters ist entweder auf irgend einem P unkte der Erdoberfläche u. die Projectionsebene durch den Mittelpunkt der Erde gelegt u. zwar senkrecht auf der geraden Linie vom Beobachter zum Erdmittelpunkt - stereographische Projection; oder der Beobachter denkt sich in sehr weiter Entfernung von der Erde, gegen welche der Durchmesser der Erde als fast verschwindende Größe erscheint - orthographische Projection. - Das Verfertigen von L. ist sehr alt, und schon die Aegypter. Griechen und Römer hatten solche; auch in der Bibel finden sich Hindeutungen auf eine Karte von Palästina. Ptolemäus zeichnete um 70 n. Chr. geometrisch berechnete Karten zu seiner Geographie, und Agathodämon im 5. Jahrh. 26 Karten zu dem nämlichen Werk. Eine röm. L. aus dieser Zeit ist uns noch erhalten in der Peutingerschen Tafel. Einen metallenen Planiglob hatte Roger I. von Sicilien und Karl d. Gr. eine silberne Karte. Fortschritte machte die Kartenzeichnung besonders nach der Entdeckung Amerikas. Die jetzt übliche Weise kam 1594 durch Gemma Frisius auf. Cassini verbesserte die Karten wesentlich, indem er ihnen die mathematische Form gab, und Delisle führte die stereographische Projectionsmethode ein. Seitdem stieg die Genauigkeit und Richtigkeit der L.-zeichnung außerordentlich, besonders seit Ende des 18. Jahrh. Deutsche Kartenzeichner von großem Ruf aus der neuesten Zeit sind namentlich Reichard, Stieler, Kruse, Weiland. Grimm, Berghaus, Sydow, Kiepert. Landmarken, auf den Seekarten abgebildete hervorstechende Küstenpunkte, nach denen sich der Seemann richten kann. Landon (Langdong), Charles Paul, franz. Historienmaler, Kupferstecher und Schriftsteller, geb. 1760. wurde Conservator der Gemälde des Museums; st. 1826. Prachtwerke: "Annales du musee et de l'ecole moderne des beaux-arts" 17 Bde., Par. 1801-10, 2. Aufl. 1833; "Salons de 1808-24" 13 Bde.; "Galerie Giustiniani et Massias" 6 Bde., Par. 1810; "Vie et oeuvres des peintres les plus celebres" 20 Bde., Par. 1803; "Les amours de Psyche et de Cupidon" mit 32 Tafeln nach Rafael; "Le saint Evangile" mit Tafeln nach Rafael, Poussin etc.; "Atlas du musee" Par. 1814; "Choix de tableaux et de statues des plus celebres musees et cabinets etrangers" 18 Bde., Par. 1821. Landon (Ländn), Letitia Elisabeth, geb. 1802 zu Chelsea, engl. Dichterin von zartem und lebhaftem Gefühle, als Romanschriftstellerin durch Kenntniß des weiblichen Herzens ausgezeichnet, war an den Gouverneur Maclean von Cape-Coast-Castle unglücklich verheirathet und vergiftete sich im Oct. 1838. Landor (Ländörr), Walter Savage, engl. Lyriker. Dramatiker u. Romanenschriftsteller, geb. 1775 zu Ipsleycourt, focht als Freiwilliger im span. Kriege gegen Napoleon, lebte später meistens in Italien, st. 1854. (Works, London 1846, 2 vol.) Landrath, in Preußen der Vorsteher einer der kleineren Verwaltungsabtheilungen (landräthliche Kreise), in welche die Reg.-Bez. eingetheilt sind. Landrecht, particularistisch, gegenüber dem gemeinen Recht: das in einem einzelnen Lande geltende Recht z. B. das als Gesetzbuch aufgestellte preuß. L. (s. d.). Daß besonderes Recht dem allgemeineren vorgehe, wird ausgedrückt: "Stadtrecht bricht L.; L. bricht gemeines Recht." Landrecy (Langdrßi), franz. Stadt und Festung an der Sambre, mit 4000 E.; im Feldzug von 1794 wichtig. Landrente, so viel wie Grund- oder Bodenrente. Landrentenbank, 1834 in Sachsen unter Staatsaufsicht in das Leben getretene Anstalt, um bei der Ablösung der Grundlasten die Ablösungsrenten einzuziehen und den Berechtigten die Ablösungssumme in Landrentenbriefen, verzinslichen u. einer allmäligen Auslösung unterliegenden Papieren auszubezahlen. Landsassiat, das Verhältniß, das aus dem Besitz eines Grundstücks in fremdem Lande entsteht. In der Regel gibt dies beobachtet auf einer hinter den Linien gedachten Ebene (Projectionsebene) darstellen, was nach den Gesetzen der Perspektive od. der Lehre von der Projection geschieht, und wobei die Stellung des Beobachters u. der Projectionsebene zuvor genau bestimmt sein muß. Die Stellung des Beobachters ist entweder auf irgend einem P unkte der Erdoberfläche u. die Projectionsebene durch den Mittelpunkt der Erde gelegt u. zwar senkrecht auf der geraden Linie vom Beobachter zum Erdmittelpunkt – stereographische Projection; oder der Beobachter denkt sich in sehr weiter Entfernung von der Erde, gegen welche der Durchmesser der Erde als fast verschwindende Größe erscheint – orthographische Projection. – Das Verfertigen von L. ist sehr alt, und schon die Aegypter. Griechen und Römer hatten solche; auch in der Bibel finden sich Hindeutungen auf eine Karte von Palästina. Ptolemäus zeichnete um 70 n. Chr. geometrisch berechnete Karten zu seiner Geographie, und Agathodämon im 5. Jahrh. 26 Karten zu dem nämlichen Werk. Eine röm. L. aus dieser Zeit ist uns noch erhalten in der Peutingerschen Tafel. Einen metallenen Planiglob hatte Roger I. von Sicilien und Karl d. Gr. eine silberne Karte. Fortschritte machte die Kartenzeichnung besonders nach der Entdeckung Amerikas. Die jetzt übliche Weise kam 1594 durch Gemma Frisius auf. Cassini verbesserte die Karten wesentlich, indem er ihnen die mathematische Form gab, und Delisle führte die stereographische Projectionsmethode ein. Seitdem stieg die Genauigkeit und Richtigkeit der L.-zeichnung außerordentlich, besonders seit Ende des 18. Jahrh. Deutsche Kartenzeichner von großem Ruf aus der neuesten Zeit sind namentlich Reichard, Stieler, Kruse, Weiland. Grimm, Berghaus, Sydow, Kiepert. Landmarken, auf den Seekarten abgebildete hervorstechende Küstenpunkte, nach denen sich der Seemann richten kann. Landon (Langdong), Charles Paul, franz. Historienmaler, Kupferstecher und Schriftsteller, geb. 1760. wurde Conservator der Gemälde des Museums; st. 1826. Prachtwerke: „Annales du musée et de lʼécole moderne des beaux-arts“ 17 Bde., Par. 1801–10, 2. Aufl. 1833; „Salons de 1808–24“ 13 Bde.; „Galerie Giustiniani et Massias“ 6 Bde., Par. 1810; „Vie et oeuvres des peintres les plus célèbres“ 20 Bde., Par. 1803; „Les amours de Psyché et de Cupidon“ mit 32 Tafeln nach Rafael; „Le saint Evangile“ mit Tafeln nach Rafael, Poussin etc.; „Atlas du musée“ Par. 1814; „Choix de tableaux et de statues des plus célèbres musées et cabinets étrangers“ 18 Bde., Par. 1821. Landon (Ländn), Letitia Elisabeth, geb. 1802 zu Chelsea, engl. Dichterin von zartem und lebhaftem Gefühle, als Romanschriftstellerin durch Kenntniß des weiblichen Herzens ausgezeichnet, war an den Gouverneur Maclean von Cape-Coast-Castle unglücklich verheirathet und vergiftete sich im Oct. 1838. Landor (Ländörr), Walter Savage, engl. Lyriker. Dramatiker u. Romanenschriftsteller, geb. 1775 zu Ipsleycourt, focht als Freiwilliger im span. Kriege gegen Napoleon, lebte später meistens in Italien, st. 1854. (Works, London 1846, 2 vol.) Landrath, in Preußen der Vorsteher einer der kleineren Verwaltungsabtheilungen (landräthliche Kreise), in welche die Reg.-Bez. eingetheilt sind. Landrecht, particularistisch, gegenüber dem gemeinen Recht: das in einem einzelnen Lande geltende Recht z. B. das als Gesetzbuch aufgestellte preuß. L. (s. d.). Daß besonderes Recht dem allgemeineren vorgehe, wird ausgedrückt: „Stadtrecht bricht L.; L. bricht gemeines Recht.“ Landrecy (Langdrßi), franz. Stadt und Festung an der Sambre, mit 4000 E.; im Feldzug von 1794 wichtig. Landrente, so viel wie Grund- oder Bodenrente. Landrentenbank, 1834 in Sachsen unter Staatsaufsicht in das Leben getretene Anstalt, um bei der Ablösung der Grundlasten die Ablösungsrenten einzuziehen und den Berechtigten die Ablösungssumme in Landrentenbriefen, verzinslichen u. einer allmäligen Auslösung unterliegenden Papieren auszubezahlen. Landsassiat, das Verhältniß, das aus dem Besitz eines Grundstücks in fremdem Lande entsteht. 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Landmarken, auf den Seekarten abgebildete hervorstechende Küstenpunkte, nach denen sich der Seemann richten kann.
Landon (Langdong), Charles Paul, franz. Historienmaler, Kupferstecher und Schriftsteller, geb. 1760. wurde Conservator der Gemälde des Museums; st. 1826. Prachtwerke: „Annales du musée et de lʼécole moderne des beaux-arts“ 17 Bde., Par. 1801–10, 2. Aufl. 1833; „Salons de 1808–24“ 13 Bde.; „Galerie Giustiniani et Massias“ 6 Bde., Par. 1810; „Vie et oeuvres des peintres les plus célèbres“ 20 Bde., Par. 1803; „Les amours de Psyché et de Cupidon“ mit 32 Tafeln nach Rafael; „Le saint Evangile“ mit Tafeln nach Rafael, Poussin etc.; „Atlas du musée“ Par. 1814; „Choix de tableaux et de statues des plus célèbres musées et cabinets étrangers“ 18 Bde., Par. 1821.
Landon (Ländn), Letitia Elisabeth, geb. 1802 zu Chelsea, engl. Dichterin von zartem und lebhaftem Gefühle, als Romanschriftstellerin durch Kenntniß des weiblichen Herzens ausgezeichnet, war an den Gouverneur Maclean von Cape-Coast-Castle unglücklich verheirathet und vergiftete sich im Oct. 1838.
Landor (Ländörr), Walter Savage, engl. Lyriker. Dramatiker u. Romanenschriftsteller, geb. 1775 zu Ipsleycourt, focht als Freiwilliger im span. Kriege gegen Napoleon, lebte später meistens in Italien, st. 1854. (Works, London 1846, 2 vol.)
Landrath, in Preußen der Vorsteher einer der kleineren Verwaltungsabtheilungen (landräthliche Kreise), in welche die Reg.-Bez. eingetheilt sind.
Landrecht, particularistisch, gegenüber dem gemeinen Recht: das in einem einzelnen Lande geltende Recht z. B. das als Gesetzbuch aufgestellte preuß. L. (s. d.). Daß besonderes Recht dem allgemeineren vorgehe, wird ausgedrückt: „Stadtrecht bricht L.; L. bricht gemeines Recht.“
Landrecy (Langdrßi), franz. Stadt und Festung an der Sambre, mit 4000 E.; im Feldzug von 1794 wichtig.
Landrente, so viel wie Grund- oder Bodenrente.
Landrentenbank, 1834 in Sachsen unter Staatsaufsicht in das Leben getretene Anstalt, um bei der Ablösung der Grundlasten die Ablösungsrenten einzuziehen und den Berechtigten die Ablösungssumme in Landrentenbriefen, verzinslichen u. einer allmäligen Auslösung unterliegenden Papieren auszubezahlen.
Landsassiat, das Verhältniß, das aus dem Besitz eines Grundstücks in fremdem Lande entsteht. In der Regel gibt dies
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