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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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führten 6 Tribunen (tribuni militum) abwechselnd je einer 2 Monate; die 5 andern dienten als Adjutanten od. Befehlshaber kleinerer Abtheilungen; der Manipulus wurde von einem Centurio angeführt. Das Feldzeichen der L. war ein silberner Adler. - L., in neuerer Zeit ein Truppencorps von unbestimmter Anzahl, z. B. 1813 die deutsche L. in russ., 1831 die Fremden-L. in franz. Diensten etc. Ehren-L., s. d.


Legiren, lat.-deutsch, ein Legat aussetzen; den edlen Metallen bei der Ausmünzung, auch bei der Verarbeitung zu Geräth und Schmuck einen Zusatz von unedlen Metallen, gewöhnlich Kupfer, geben; bei Münzen geschieht es, damit sie weniger schnell abgeschliffen werden.


Legis-actio; zum Wesen der altröm. Proceßform gehörte von Seite der Parteien eine Reihe bestimmter feierlicher Wortformeln, zum Theil von symbolischen Handlungen begleitet. Die Vollziehung dieses Ritus, vornämlich die Parteihandlung hieß l. oder lege agere. Die geringste Abweichung konnte den Verlust des ganzen Processes zur Folge haben. Die l. geschah durch sacramentum, judicis s. arbitri postulatio, condictio, manus injectio et pignoris capio. Später (zufolge der lex Aebutia) traten an die Stelle der l. die formulae. Als Solennitätsform friedlicher Rechtsgeschäfte blieb sie noch gebräuchlich, so bei in jure cessio, vindicatio, adoptio, mancipium, manumissio.


Legislation, Legislatur, lat.-dtsch., Gesetzgebung; Legislator, Gesetzgeber.


Legitim, gesetzlich, rechtmäßig; Legitimität, das gesetzliche Recht; Legitimisten, heißen in Frankreich die Anhänger der 1830 vertriebenen königl. Familie; legitima (pars quota, portio), Pflichttheil des gesetzlichen Erben; legitimae usurae, gesetzlicher Zinsfuß, der sich von Rechtswegen versteht, wo nichts ausdrücklich darüber bedungen ist; auch der höchste gesetzlich zulässige Zinsfuß. Bei den Römern 12, dann 6, jetzt 5%; ausnahmsweise höher im Handel (6%) u. über See (12%); legitimi, eheliche Kinder.


Legitimation, 1) im Allgemeinen Rechtfertigung, Ausweis der Berechtigung. 2) Aufnahme unehelicher Kinder in die Stellung u. Rechte der ehelichen durch nachfolgende Verehelichung der Eltern (l. per subsequens matrimonium) od. auch durch Bewilligung des Landesherrn (l. per rescriptum principis); uneigentlich bloße Aufhebung des auf Unehelichkeit lastenden Ehrenmakels (l. ad honores). 3) Im Civilproceß L. zum Proceß (l. ad processum) Ausweis der Vollmacht zur Streitführung, z. B. des Anwalts, des Stellvertreters einer Corporation u. s. w.; - u. L. zur Sache (l. ad causam) Ausweis eines Verhältnisses zur Streitsache, das zum Klagen (Activ-L.) oder Beklagtwerden (Passiv-L.) berechtigt.


Legouve (Löguweh), Gabriel Marie Jean Bapt., geb. 1764 zu Paris, gest. 1812, franz. Dichter, schrieb Tragödien und Schäferspiele, auch ein Lehrgedicht "Le merite des femmes", wird selten mehr gelesen.


Legrand (Lögrang), Marc Antoine, franz. Schauspieler u. Lustspieldichter, geb. 1673, gest. 1728, besaß Bühnenkenntniß und Witz; die Posse le roi de Cocagne u. das Lustspiel l'aveugle clairvoyant haben sich bis jetzt auf der Bühne erhalten.


Legrand, Pierre, geb. 1737 zu Amiens, gest. 1800, Jesuit, regte das Studium der altfranzös. Literatur wieder an, übersetzte eine Auswahl aus den Fabliaux und Contes des 12. u. 13. Jahrh. und schrieb eine gute Geschichte des franz. Privatlebens (Par. 1792).


Legua, die span. Meile = etwas über 3/4 geographische Meilen.


Leguan, s. Kammeidechse.


Leguminosae, die Hülsenfrüchte. natürliche Pflanzenfamilie, ausgezeichnet durch Schmetterlingsblüten und Hülsen (s. Hülfe), umfaßt gegen 3500 Arten (vergl. Bohne, Erbse etc.), sind zum Theil sehr wichtige Culturpflanzen, durch den azothaltigen Stoff (Legumin) ihrer Früchte die nahrhafteste Pflanzenkost.


Lehen, Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi). 1) Lehen (feudum), heißt das dingliche Rechtsverhältniß zwischen dem Obereigenthümer von Grundstücken und dem Vasallen, der dieselben zum Nutzeigenthum empfing, sowie das hiedurch unter ihnen begründete persönliche Verhältniß gegenseitiger Treue. Dem L. ähnliche Institute (Bauern-L., Erbleihe, Erbzinsgüter,

führten 6 Tribunen (tribuni militum) abwechselnd je einer 2 Monate; die 5 andern dienten als Adjutanten od. Befehlshaber kleinerer Abtheilungen; der Manipulus wurde von einem Centurio angeführt. Das Feldzeichen der L. war ein silberner Adler. – L., in neuerer Zeit ein Truppencorps von unbestimmter Anzahl, z. B. 1813 die deutsche L. in russ., 1831 die Fremden-L. in franz. Diensten etc. Ehren-L., s. d.


Legiren, lat.-deutsch, ein Legat aussetzen; den edlen Metallen bei der Ausmünzung, auch bei der Verarbeitung zu Geräth und Schmuck einen Zusatz von unedlen Metallen, gewöhnlich Kupfer, geben; bei Münzen geschieht es, damit sie weniger schnell abgeschliffen werden.


Legis-actio; zum Wesen der altröm. Proceßform gehörte von Seite der Parteien eine Reihe bestimmter feierlicher Wortformeln, zum Theil von symbolischen Handlungen begleitet. Die Vollziehung dieses Ritus, vornämlich die Parteihandlung hieß l. oder lege agere. Die geringste Abweichung konnte den Verlust des ganzen Processes zur Folge haben. Die l. geschah durch sacramentum, judicis s. arbitri postulatio, condictio, manus injectio et pignoris capio. Später (zufolge der lex Aebutia) traten an die Stelle der l. die formulae. Als Solennitätsform friedlicher Rechtsgeschäfte blieb sie noch gebräuchlich, so bei in jure cessio, vindicatio, adoptio, mancipium, manumissio.


Legislation, Legislatur, lat.-dtsch., Gesetzgebung; Legislator, Gesetzgeber.


Legitim, gesetzlich, rechtmäßig; Legitimität, das gesetzliche Recht; Legitimisten, heißen in Frankreich die Anhänger der 1830 vertriebenen königl. Familie; legitima (pars quota, portio), Pflichttheil des gesetzlichen Erben; legitimae usurae, gesetzlicher Zinsfuß, der sich von Rechtswegen versteht, wo nichts ausdrücklich darüber bedungen ist; auch der höchste gesetzlich zulässige Zinsfuß. Bei den Römern 12, dann 6, jetzt 5%; ausnahmsweise höher im Handel (6%) u. über See (12%); legitimi, eheliche Kinder.


Legitimation, 1) im Allgemeinen Rechtfertigung, Ausweis der Berechtigung. 2) Aufnahme unehelicher Kinder in die Stellung u. Rechte der ehelichen durch nachfolgende Verehelichung der Eltern (l. per subsequens matrimonium) od. auch durch Bewilligung des Landesherrn (l. per rescriptum principis); uneigentlich bloße Aufhebung des auf Unehelichkeit lastenden Ehrenmakels (l. ad honores). 3) Im Civilproceß L. zum Proceß (l. ad processum) Ausweis der Vollmacht zur Streitführung, z. B. des Anwalts, des Stellvertreters einer Corporation u. s. w.; – u. L. zur Sache (l. ad causam) Ausweis eines Verhältnisses zur Streitsache, das zum Klagen (Activ-L.) oder Beklagtwerden (Passiv-L.) berechtigt.


Legouvé (Löguweh), Gabriel Marie Jean Bapt., geb. 1764 zu Paris, gest. 1812, franz. Dichter, schrieb Tragödien und Schäferspiele, auch ein Lehrgedicht „Le mérite des femmes“, wird selten mehr gelesen.


Legrand (Lögrang), Marc Antoine, franz. Schauspieler u. Lustspieldichter, geb. 1673, gest. 1728, besaß Bühnenkenntniß und Witz; die Posse le roi de Cocagne u. das Lustspiel lʼaveugle clairvoyant haben sich bis jetzt auf der Bühne erhalten.


Legrand, Pierre, geb. 1737 zu Amiens, gest. 1800, Jesuit, regte das Studium der altfranzös. Literatur wieder an, übersetzte eine Auswahl aus den Fabliaux und Contes des 12. u. 13. Jahrh. und schrieb eine gute Geschichte des franz. Privatlebens (Par. 1792).


Legua, die span. Meile = etwas über 3/4 geographische Meilen.


Leguan, s. Kammeidechse.


Leguminosae, die Hülsenfrüchte. natürliche Pflanzenfamilie, ausgezeichnet durch Schmetterlingsblüten und Hülsen (s. Hülfe), umfaßt gegen 3500 Arten (vergl. Bohne, Erbse etc.), sind zum Theil sehr wichtige Culturpflanzen, durch den azothaltigen Stoff (Legumin) ihrer Früchte die nahrhafteste Pflanzenkost.


Lehen, Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi). 1) Lehen (feudum), heißt das dingliche Rechtsverhältniß zwischen dem Obereigenthümer von Grundstücken und dem Vasallen, der dieselben zum Nutzeigenthum empfing, sowie das hiedurch unter ihnen begründete persönliche Verhältniß gegenseitiger Treue. Dem L. ähnliche Institute (Bauern-L., Erbleihe, Erbzinsgüter,

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/731>, abgerufen am 23.11.2024.