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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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Verhältniß zum Staate durch besondere Verträge bestimmt ist.


Rothenlöwen, Rechberg, altes schwäb. Geschlecht, dessen Stammburg auf einem Vorsprunge des 2167' hohen, auf seinem Gipfel Kirche und Pfarrhaus tragenden, dem Hohenstaufen gegenüber liegenden Rechbergs noch ziemlich wohlerhalten steht, seit 1609 reichsgräflich, besitzt in Württemberg die Herrschaft Weißenstein, in Bayern Mickhausen. - Alois R., geb. 1766, gest. 1849, diente Bayern als Staatsmann und Diplomat; dessen Bruder Anton, geb. 1776, gest. 1847, seit 1794 als tapferer Soldat bekannt. - Graf Albert, geb. 1803, ist erblich württemb. Standesherr u. bayer. Reichsrath; sein Bruder Bernhard, geb. 1806, ist österr. Geh. Rath und fast immer mit wichtigen Sendungen betraut.


Rechenkunst, die Kunst, durch Behandlung gegebener Größen nach bestimmten Regeln, welche die Arithmetik lehrt, eine unbekannte Größe zu finden. Zu der für das gewöhnliche bürgerliche Leben erforderlichen R. gehören hauptsächlich die 4 Species, die Proportionen, Zinsrechnung, Mischungs- und Gesellschaftsrechnung, zum Theil auch die Ausziehung der Quadrat- und Kubikwurzel. Gewöhnlich unterscheidet man von dieser bürgerlichen R. die kaufmännische und die juridische oder politische R., welche außer den genannten Rechnungsarten auch noch die Assecuranz-, Wechselcurs-, Staatspapier-, Wahrscheinlichkeitsrechnung umfassen.


Rechenmaschine, Instrument, vermittelst dessen durch bestimmte Stellung eine Rechnungsaufgabe mechanisch gelöst wird, zuerst von Pascal erfunden, dann von l'Epine, Leibniz u. Andern vervollkommnet, besonders aber in neuerer Zeit durch den Engländer Charles Babbage (s. d.).


Rechenpfennige, frz. jetons, dantes, geprägte Spielmarken.


Recherchiren (röscherschiren), frz.-dtsch., nachsuchen, erforschen; recherche (röschersch), Nachsuchung, wissenschaftliche Untersuchung.


Rechnungskammer, Oberbehörde zur Revidirung der öffentlichen Rechnungen.


Recht, Regel u. Ordnung unter den Menschen über ihre Verhältnisse zu einander, bald mehr dem natürlichen, allen Menschen gemeinsamen Bewußtsein, wie es unter ihnen sein sollte, entnommen (Natur- und Vernunft-R.), bald concret gestaltet in einem bestimmten Staate (positives R.). Alles R. entwickelt sich anfänglich in Gewohnheiten u. Uebungen und wird dann später Gegenstand der Gesetzgebung und wissenschaftlichen Verarbeitung. Sein Inhalt (materielles R.) sollte die reine Verwirklichung der Gerechtigkeit (justum et bonum) sein, doch hat das Recht auch eine höchst formale Natur (formelles R.), so daß der Gegensatz des R. nicht immer Unrecht, sondern auch Unordnung, Willkür, ja selbst wahre sittliche Anschauung (summum jus summa injuria) heißen kann. Man unterscheidet einheimisches R. und fremdes (recipirtes), Volks- u. gelehrtes, veraltetes und lebendiges, geschriebenes und ungeschriebenes, objectives (R.snorm an sich) u. subjectives (Befugnisse u. Pflichten des einzelnen Menschen). Das R. theilt sich in die 3 großen Gruppen: Staats- od. öffentliches R. (Verfassung, Regierung, Polizei, Straf-R. und Proceß), Privat-R. (Gesammtheit der R.sverhältnisse, welche den einzelnen Menschen umgeben, als Personen-, Familien-, Sachen-, Obligationen-, Handels- und Erb-R.), Kirchen-R. (Organismus der Kirche, ihr Verhältniß zum Staat und zu andern Kirchen). In den R. sbeziehungen verschiedener Staaten zu einander redet man von Völker-R. (internationales R.) und Kriegs-R.


Rechteck, s. Oblonge.


Rechte Mitte, s. Juste milieu.


Rechtfertigung d. h. die Gerechtigkeit des Menschen vor Gott, wurde vom Judenthum in die Erfüllung aller Vorschriften des Gesetzes gelegt und vorherrschend äußerlich aufgefaßt. Uebrigens lag bereits den jüdischen Opfern der Gedanke zu Grunde, alle Schuld könne nur durch Gott getilgt werden, der Mensch bringe es durch sein sittliches Thun nur zu einer mangelhaften Gerechtigkeit und das sittliche Thun müsse mit Sühnopfern

Verhältniß zum Staate durch besondere Verträge bestimmt ist.


Rothenlöwen, Rechberg, altes schwäb. Geschlecht, dessen Stammburg auf einem Vorsprunge des 2167' hohen, auf seinem Gipfel Kirche und Pfarrhaus tragenden, dem Hohenstaufen gegenüber liegenden Rechbergs noch ziemlich wohlerhalten steht, seit 1609 reichsgräflich, besitzt in Württemberg die Herrschaft Weißenstein, in Bayern Mickhausen. – Alois R., geb. 1766, gest. 1849, diente Bayern als Staatsmann und Diplomat; dessen Bruder Anton, geb. 1776, gest. 1847, seit 1794 als tapferer Soldat bekannt. – Graf Albert, geb. 1803, ist erblich württemb. Standesherr u. bayer. Reichsrath; sein Bruder Bernhard, geb. 1806, ist österr. Geh. Rath und fast immer mit wichtigen Sendungen betraut.


Rechenkunst, die Kunst, durch Behandlung gegebener Größen nach bestimmten Regeln, welche die Arithmetik lehrt, eine unbekannte Größe zu finden. Zu der für das gewöhnliche bürgerliche Leben erforderlichen R. gehören hauptsächlich die 4 Species, die Proportionen, Zinsrechnung, Mischungs- und Gesellschaftsrechnung, zum Theil auch die Ausziehung der Quadrat- und Kubikwurzel. Gewöhnlich unterscheidet man von dieser bürgerlichen R. die kaufmännische und die juridische oder politische R., welche außer den genannten Rechnungsarten auch noch die Assecuranz-, Wechselcurs-, Staatspapier-, Wahrscheinlichkeitsrechnung umfassen.


Rechenmaschine, Instrument, vermittelst dessen durch bestimmte Stellung eine Rechnungsaufgabe mechanisch gelöst wird, zuerst von Pascal erfunden, dann von lʼEpine, Leibniz u. Andern vervollkommnet, besonders aber in neuerer Zeit durch den Engländer Charles Babbage (s. d.).


Rechenpfennige, frz. jetons, dantes, geprägte Spielmarken.


Recherchiren (röscherschiren), frz.-dtsch., nachsuchen, erforschen; recherche (röschersch), Nachsuchung, wissenschaftliche Untersuchung.


Rechnungskammer, Oberbehörde zur Revidirung der öffentlichen Rechnungen.


Recht, Regel u. Ordnung unter den Menschen über ihre Verhältnisse zu einander, bald mehr dem natürlichen, allen Menschen gemeinsamen Bewußtsein, wie es unter ihnen sein sollte, entnommen (Natur- und Vernunft-R.), bald concret gestaltet in einem bestimmten Staate (positives R.). Alles R. entwickelt sich anfänglich in Gewohnheiten u. Uebungen und wird dann später Gegenstand der Gesetzgebung und wissenschaftlichen Verarbeitung. Sein Inhalt (materielles R.) sollte die reine Verwirklichung der Gerechtigkeit (justum et bonum) sein, doch hat das Recht auch eine höchst formale Natur (formelles R.), so daß der Gegensatz des R. nicht immer Unrecht, sondern auch Unordnung, Willkür, ja selbst wahre sittliche Anschauung (summum jus summa injuria) heißen kann. Man unterscheidet einheimisches R. und fremdes (recipirtes), Volks- u. gelehrtes, veraltetes und lebendiges, geschriebenes und ungeschriebenes, objectives (R.snorm an sich) u. subjectives (Befugnisse u. Pflichten des einzelnen Menschen). Das R. theilt sich in die 3 großen Gruppen: Staats- od. öffentliches R. (Verfassung, Regierung, Polizei, Straf-R. und Proceß), Privat-R. (Gesammtheit der R.sverhältnisse, welche den einzelnen Menschen umgeben, als Personen-, Familien-, Sachen-, Obligationen-, Handels- und Erb-R.), Kirchen-R. (Organismus der Kirche, ihr Verhältniß zum Staat und zu andern Kirchen). In den R. sbeziehungen verschiedener Staaten zu einander redet man von Völker-R. (internationales R.) und Kriegs-R.


Rechteck, s. Oblonge.


Rechte Mitte, s. Juste milieu.


Rechtfertigung d. h. die Gerechtigkeit des Menschen vor Gott, wurde vom Judenthum in die Erfüllung aller Vorschriften des Gesetzes gelegt und vorherrschend äußerlich aufgefaßt. Uebrigens lag bereits den jüdischen Opfern der Gedanke zu Grunde, alle Schuld könne nur durch Gott getilgt werden, der Mensch bringe es durch sein sittliches Thun nur zu einer mangelhaften Gerechtigkeit und das sittliche Thun müsse mit Sühnopfern

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[677/0678] Verhältniß zum Staate durch besondere Verträge bestimmt ist. Rothenlöwen, Rechberg, altes schwäb. Geschlecht, dessen Stammburg auf einem Vorsprunge des 2167' hohen, auf seinem Gipfel Kirche und Pfarrhaus tragenden, dem Hohenstaufen gegenüber liegenden Rechbergs noch ziemlich wohlerhalten steht, seit 1609 reichsgräflich, besitzt in Württemberg die Herrschaft Weißenstein, in Bayern Mickhausen. – Alois R., geb. 1766, gest. 1849, diente Bayern als Staatsmann und Diplomat; dessen Bruder Anton, geb. 1776, gest. 1847, seit 1794 als tapferer Soldat bekannt. – Graf Albert, geb. 1803, ist erblich württemb. Standesherr u. bayer. Reichsrath; sein Bruder Bernhard, geb. 1806, ist österr. Geh. Rath und fast immer mit wichtigen Sendungen betraut. Rechenkunst, die Kunst, durch Behandlung gegebener Größen nach bestimmten Regeln, welche die Arithmetik lehrt, eine unbekannte Größe zu finden. Zu der für das gewöhnliche bürgerliche Leben erforderlichen R. gehören hauptsächlich die 4 Species, die Proportionen, Zinsrechnung, Mischungs- und Gesellschaftsrechnung, zum Theil auch die Ausziehung der Quadrat- und Kubikwurzel. Gewöhnlich unterscheidet man von dieser bürgerlichen R. die kaufmännische und die juridische oder politische R., welche außer den genannten Rechnungsarten auch noch die Assecuranz-, Wechselcurs-, Staatspapier-, Wahrscheinlichkeitsrechnung umfassen. Rechenmaschine, Instrument, vermittelst dessen durch bestimmte Stellung eine Rechnungsaufgabe mechanisch gelöst wird, zuerst von Pascal erfunden, dann von lʼEpine, Leibniz u. Andern vervollkommnet, besonders aber in neuerer Zeit durch den Engländer Charles Babbage (s. d.). Rechenpfennige, frz. jetons, dantes, geprägte Spielmarken. Recherchiren (röscherschiren), frz.-dtsch., nachsuchen, erforschen; recherche (röschersch), Nachsuchung, wissenschaftliche Untersuchung. Rechnungskammer, Oberbehörde zur Revidirung der öffentlichen Rechnungen. Recht, Regel u. Ordnung unter den Menschen über ihre Verhältnisse zu einander, bald mehr dem natürlichen, allen Menschen gemeinsamen Bewußtsein, wie es unter ihnen sein sollte, entnommen (Natur- und Vernunft-R.), bald concret gestaltet in einem bestimmten Staate (positives R.). Alles R. entwickelt sich anfänglich in Gewohnheiten u. Uebungen und wird dann später Gegenstand der Gesetzgebung und wissenschaftlichen Verarbeitung. Sein Inhalt (materielles R.) sollte die reine Verwirklichung der Gerechtigkeit (justum et bonum) sein, doch hat das Recht auch eine höchst formale Natur (formelles R.), so daß der Gegensatz des R. nicht immer Unrecht, sondern auch Unordnung, Willkür, ja selbst wahre sittliche Anschauung (summum jus summa injuria) heißen kann. Man unterscheidet einheimisches R. und fremdes (recipirtes), Volks- u. gelehrtes, veraltetes und lebendiges, geschriebenes und ungeschriebenes, objectives (R.snorm an sich) u. subjectives (Befugnisse u. Pflichten des einzelnen Menschen). Das R. theilt sich in die 3 großen Gruppen: Staats- od. öffentliches R. (Verfassung, Regierung, Polizei, Straf-R. und Proceß), Privat-R. (Gesammtheit der R.sverhältnisse, welche den einzelnen Menschen umgeben, als Personen-, Familien-, Sachen-, Obligationen-, Handels- und Erb-R.), Kirchen-R. (Organismus der Kirche, ihr Verhältniß zum Staat und zu andern Kirchen). In den R. sbeziehungen verschiedener Staaten zu einander redet man von Völker-R. (internationales R.) und Kriegs-R. Rechteck, s. Oblonge. Rechte Mitte, s. Juste milieu. Rechtfertigung d. h. die Gerechtigkeit des Menschen vor Gott, wurde vom Judenthum in die Erfüllung aller Vorschriften des Gesetzes gelegt und vorherrschend äußerlich aufgefaßt. Uebrigens lag bereits den jüdischen Opfern der Gedanke zu Grunde, alle Schuld könne nur durch Gott getilgt werden, der Mensch bringe es durch sein sittliches Thun nur zu einer mangelhaften Gerechtigkeit und das sittliche Thun müsse mit Sühnopfern

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/678>, abgerufen am 25.11.2024.