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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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nicht gethan hetten. Darumb hat Gott diese zwey hinzu gesetzt / daß mans auch halte für Sünde / vnd verboten / des Nehesten Weib oder Gut begehren / vnd einerley weise darnach zu stehen / vnd sonderlich darumb / weil in dem Jüdischen Regiment / Knechte vnd Megde nit / wie jetzt / frey waren vmbs Lohn zu dienen / wie lange sie wolten / sondern des Herrn eigen / mit Leib / vnd was sie hatten / wie das Viehe vnd ander Gut / Dazu auch ein jeglicher vber sein Weib die Macht hatte / sie durch ein Scheidbrieff öffentlich von sich zu lassen / vnd ein andere zu nehmen. Da musten sie nu vnternander die Fahr stehen / wenn jemand eines andern Weib gerne gehabt hette / daß er jrgend ein vrsach nehme / beyde sein Weib von sich zu thun / vnd dem andern seines auch zu entfrembden / daß ers mit gutem Fug zu sich brechte / Das war nu bey jhnen kein Sünde noch Schande / so wenig als jetzt mit dem Gesinde / wenn ein Haußherr seinem Knecht oder Magd vrlaub gibt / oder einer dem andern sonst abdringet.

Summa.

Darumb haben sie nu (sag ich) diese Gebot also gedeutet / wie es auch recht ist (wiewol es auch etwas weiter vnd höher gehet) daß niemand dem andern das seine / als Weib / Gesind / Haus vnd Hoff / Acker / Wiesen / Viehe / denck / vnd fürneme an sich zu bringen / auch mit gutem schein vnd behelff / doch mit des Nehesten schaden. Denn droben im Siebenden Gebot ist die Vntugend verboten / da mann frembde Gut zu sich reisset / oder dem Nehesten fürhelt / dazu mann kein Recht haben kan. Hie aber ist auch gewehret / dem Nehesten nichts abzuspannen / ob mann gleich mit Ehren für der Welt dazu kommen kan / daß dich niemand zeihen noch taddeln thar / als habstus mit Vnrecht eröbert.

Denn die Natur so geschickt ist / daß niemand den andern so viel als jhm selbs gönnet / vnd ein jeglicher / so viel er jmmer kan / zu sich bringet / ein ander bleibe wo er kan. Vnd wöllen noch dazu fromm seyn / können vns auffs feineste schmücken / vnd den Schalck bergen / suchen vnd dichten so behende Fündlein / vnd schwinde Griffe (wie man jetzt täglich auffs beste erdencket) als aus dem Rechten gezogen / thüren vns darauff kecklich beruffen / vnd trotzen / vnnd wöllen solchs nicht Schalckheit / sondern Gescheidigkeit vnd Fürsichtigkeit genennet haben. Juristen.Dazu helffen auch Juristen vnd Rechtsprecher / so das Recht lencken vnd dehnen / wie es zur Sache helffen wil / die Wort zwacken / vnd zu Behelff nehmen / vnangesehen Billigkeit / vnd des Nehesten Notturfft. Vnd Summa / wer in solchen Sachen der geschickste vnd gescheidste ist / dem hilfft das Recht am besten / wie sie auch sprechen: Vigilantibus iura subueniunt.

nicht gethan hetten. Darumb hat Gott diese zwey hinzu gesetzt / daß mans auch halte für Sünde / vnd verboten / des Nehesten Weib oder Gut begehren / vnd einerley weise darnach zu stehen / vnd sonderlich darumb / weil in dem Jüdischen Regiment / Knechte vnd Megde nit / wie jetzt / frey waren vmbs Lohn zu dienen / wie lange sie wolten / sondern des Herrn eigen / mit Leib / vnd was sie hatten / wie das Viehe vnd ander Gut / Dazu auch ein jeglicher vber sein Weib die Macht hatte / sie durch ein Scheidbrieff öffentlich von sich zu lassen / vnd ein andere zu nehmen. Da musten sie nu vnternander die Fahr stehen / wenn jemand eines andern Weib gerne gehabt hette / daß er jrgend ein vrsach nehme / beyde sein Weib von sich zu thun / vnd dem andern seines auch zu entfrembden / daß ers mit gutem Fug zu sich brechte / Das war nu bey jhnen kein Sünde noch Schande / so wenig als jetzt mit dem Gesinde / wenn ein Haußherr seinem Knecht oder Magd vrlaub gibt / oder einer dem andern sonst abdringet.

Summa.

Darumb haben sie nu (sag ich) diese Gebot also gedeutet / wie es auch recht ist (wiewol es auch etwas weiter vnd höher gehet) daß niemand dem andern das seine / als Weib / Gesind / Haus vnd Hoff / Acker / Wiesen / Viehe / denck / vnd fürneme an sich zu bringen / auch mit gutem schein vnd behelff / doch mit des Nehesten schaden. Denn droben im Siebenden Gebot ist die Vntugend verboten / da mann frembde Gut zu sich reisset / oder dem Nehesten fürhelt / dazu mann kein Recht haben kan. Hie aber ist auch gewehret / dem Nehesten nichts abzuspannen / ob mann gleich mit Ehren für der Welt dazu kom̃en kan / daß dich niemand zeihen noch taddeln thar / als habstus mit Vnrecht eröbert.

Denn die Natur so geschickt ist / daß niemand den andern so viel als jhm selbs gönnet / vnd ein jeglicher / so viel er jmmer kan / zu sich bringet / ein ander bleibe wo er kan. Vnd wöllen noch dazu from̃ seyn / können vns auffs feineste schmücken / vnd den Schalck bergen / suchen vnd dichten so behende Fündlein / vnd schwinde Griffe (wie man jetzt täglich auffs beste erdencket) als aus dem Rechten gezogen / thüren vns darauff kecklich beruffen / vnd trotzen / vnnd wöllen solchs nicht Schalckheit / sondern Gescheidigkeit vnd Fürsichtigkeit genennet haben. Juristen.Dazu helffen auch Juristen vnd Rechtsprecher / so das Recht lencken vnd dehnen / wie es zur Sache helffen wil / die Wort zwacken / vnd zu Behelff nehmen / vnangesehen Billigkeit / vnd des Nehesten Notturfft. Vnd Summa / wer in solchen Sachen der geschickste vnd gescheidste ist / dem hilfft das Recht am besten / wie sie auch sprechen: Vigilantibus iura subueniunt.

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[0238] nicht gethan hetten. Darumb hat Gott diese zwey hinzu gesetzt / daß mans auch halte für Sünde / vnd verboten / des Nehesten Weib oder Gut begehren / vnd einerley weise darnach zu stehen / vnd sonderlich darumb / weil in dem Jüdischen Regiment / Knechte vnd Megde nit / wie jetzt / frey waren vmbs Lohn zu dienen / wie lange sie wolten / sondern des Herrn eigen / mit Leib / vnd was sie hatten / wie das Viehe vnd ander Gut / Dazu auch ein jeglicher vber sein Weib die Macht hatte / sie durch ein Scheidbrieff öffentlich von sich zu lassen / vnd ein andere zu nehmen. Da musten sie nu vnternander die Fahr stehen / wenn jemand eines andern Weib gerne gehabt hette / daß er jrgend ein vrsach nehme / beyde sein Weib von sich zu thun / vnd dem andern seines auch zu entfrembden / daß ers mit gutem Fug zu sich brechte / Das war nu bey jhnen kein Sünde noch Schande / so wenig als jetzt mit dem Gesinde / wenn ein Haußherr seinem Knecht oder Magd vrlaub gibt / oder einer dem andern sonst abdringet. Darumb haben sie nu (sag ich) diese Gebot also gedeutet / wie es auch recht ist (wiewol es auch etwas weiter vnd höher gehet) daß niemand dem andern das seine / als Weib / Gesind / Haus vnd Hoff / Acker / Wiesen / Viehe / denck / vnd fürneme an sich zu bringen / auch mit gutem schein vnd behelff / doch mit des Nehesten schaden. Denn droben im Siebenden Gebot ist die Vntugend verboten / da mann frembde Gut zu sich reisset / oder dem Nehesten fürhelt / dazu mann kein Recht haben kan. Hie aber ist auch gewehret / dem Nehesten nichts abzuspannen / ob mann gleich mit Ehren für der Welt dazu kom̃en kan / daß dich niemand zeihen noch taddeln thar / als habstus mit Vnrecht eröbert. Denn die Natur so geschickt ist / daß niemand den andern so viel als jhm selbs gönnet / vnd ein jeglicher / so viel er jmmer kan / zu sich bringet / ein ander bleibe wo er kan. Vnd wöllen noch dazu from̃ seyn / können vns auffs feineste schmücken / vnd den Schalck bergen / suchen vnd dichten so behende Fündlein / vnd schwinde Griffe (wie man jetzt täglich auffs beste erdencket) als aus dem Rechten gezogen / thüren vns darauff kecklich beruffen / vnd trotzen / vnnd wöllen solchs nicht Schalckheit / sondern Gescheidigkeit vnd Fürsichtigkeit genennet haben. Dazu helffen auch Juristen vnd Rechtsprecher / so das Recht lencken vnd dehnen / wie es zur Sache helffen wil / die Wort zwacken / vnd zu Behelff nehmen / vnangesehen Billigkeit / vnd des Nehesten Notturfft. Vnd Summa / wer in solchen Sachen der geschickste vnd gescheidste ist / dem hilfft das Recht am besten / wie sie auch sprechen: Vigilantibus iura subueniunt. Juristen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/238>, abgerufen am 21.11.2024.