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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Darumb ist diß letzte Gebot nit für die böse Buben für der Welt /Welchen diß Gebot gestellet. sondern eben für die Frömsten gestellet / die da wöllen gelobt seyn / redliche vnd auffrichtige Leute heissen / als die wieder die vörige Gebot nichts verschülden / wie fürnemlich die Jüden seyn wolten / vnd noch viel grosser Junckern / Herrn vnd Fürsten. Denn der ander gemeine hauffe gehört noch weit herunter in das siebende Gebot / als die nicht viel darnach fragen / wie sie das jhre mit Ehren vnd recht gewinnen.

SO begibt sich nun solchs am meisten in den HendelnRechts hendel. / so auff Recht gestellet werden / dadurch man fürnimpt dem Nehesten etwas ab zu gewinnen / vnd jhn von dem seinen abezuschüpffen. Als (daß wir Exempel geben) wenn man haddert vnd handelt vmb gros Erbfall / ligende Güter / etc. da führet man herzu vnd nimpt zu hülffe / was ein schein des Rechten haben wil / mutzet vnd schmückts also herfür / daß das Recht diesem zufallen muß / vnd behelt das Gut mit solchem Titel / daß niemand kein Klage noch anspruch dazu hat. Item / Wenn jemand gern ein Schloß / Stadt / Graffschafft / oder sonst etwas grosses hette / vnd treibt so viel Finantzerey / durch Freundschafft / vnd womit er kan / daß es einem andern abe / vnd jhm zugesprochen wird / dazu mit Brieff vnd Siegel bestetigt / daß mit Fürstlichem Titel / vnd redlich gewonnen heisse.

DEßgleichen auch in gemeinen Kauffßhendeln / woKauffs hendel. einer dem andern etwas behendiglich aus der Hand rücket / daß jener muß hinnach sehen / oder jn vbereilet / vnd bedrenget / woran er sein Vortheil vnd genieß ersihet / daß jener vieleicht aus noth oder Schuld nicht erhalten / noch ohn schaden lösen kan / auff daß ers halb oder mehr gefunden habe / vnd muß gleichwol nicht mit Vnrecht genommen / oder entwendet / sondern redlich gekaufft seyn. Da heists: Der erste der beste / vnd ein jglicher sehe auff seine schantz / ein ander habe was er kan. Vnd wer wolt so klug seyn alles zu erdencken / wie viel man mit solchem hübschen Schein / kan zu sich bringen? Das die Welt für kein Vnrecht helt / vnd nicht sehen wil / daß damit der Neheste enhindern bracht wird / vnd lassen muß / das er nicht ohn schaden entperen kan / so doch niemand ist / der jhm solchs wolt gethan haben / Daran wol zu spüren ist / daß solcher Behelff vnd Schein falsch ist.

Also ists nun vorzeiten auch mit den Weibern zugangen / Da kundten sie solche Fündlin / wenn einem ein andere gefiele / Daß er durch sich oder andere (wie denn mancherley Mittel vnd Wege zuerdencken waren) zurichtet / Daß jhr Man ein Vnwillen

Darumb ist diß letzte Gebot nit für die böse Buben für der Welt /Welchen diß Gebot gestellet. sondern eben für die Frömsten gestellet / die da wöllen gelobt seyn / redliche vnd auffrichtige Leute heissen / als die wieder die vörige Gebot nichts verschülden / wie fürnemlich die Jüden seyn wolten / vnd noch viel grosser Junckern / Herrn vnd Fürsten. Denn der ander gemeine hauffe gehört noch weit herunter in das siebende Gebot / als die nicht viel darnach fragen / wie sie das jhre mit Ehren vnd recht gewinnen.

SO begibt sich nun solchs am meisten in den HendelnRechts hendel. / so auff Recht gestellet werden / dadurch man fürnimpt dem Nehesten etwas ab zu gewinnen / vnd jhn von dem seinen abezuschüpffen. Als (daß wir Exempel geben) wenn man haddert vnd handelt vmb gros Erbfall / ligende Güter / etc. da führet man herzu vnd nimpt zu hülffe / was ein schein des Rechten haben wil / mutzet vnd schmückts also herfür / daß das Recht diesem zufallen muß / vnd behelt das Gut mit solchem Titel / daß niemand kein Klage noch anspruch dazu hat. Item / Wenn jemand gern ein Schloß / Stadt / Graffschafft / oder sonst etwas grosses hette / vnd treibt so viel Finantzerey / durch Freundschafft / vnd womit er kan / daß es einem andern abe / vnd jhm zugesprochen wird / dazu mit Brieff vnd Siegel bestetigt / daß mit Fürstlichem Titel / vnd redlich gewonnen heisse.

DEßgleichen auch in gemeinen Kauffßhendeln / woKauffs hendel. einer dem andern etwas behendiglich aus der Hand rücket / daß jener muß hinnach sehen / oder jn vbereilet / vnd bedrenget / woran er sein Vortheil vnd genieß ersihet / daß jener vieleicht aus noth oder Schuld nicht erhalten / noch ohn schaden lösen kan / auff daß ers halb oder mehr gefunden habe / vnd muß gleichwol nicht mit Vnrecht genommen / oder entwendet / sondern redlich gekaufft seyn. Da heists: Der erste der beste / vñ ein jglicher sehe auff seine schantz / ein ander habe was er kan. Vnd wer wolt so klug seyn alles zu erdencken / wie viel man mit solchem hübschen Schein / kan zu sich bringen? Das die Welt für kein Vnrecht helt / vnd nicht sehen wil / daß damit der Neheste enhindern bracht wird / vnd lassen muß / das er nicht ohn schaden entperen kan / so doch niemand ist / der jhm solchs wolt gethan haben / Daran wol zu spüren ist / daß solcher Behelff vnd Schein falsch ist.

Also ists nun vorzeiten auch mit den Weibern zugangen / Da kundten sie solche Fündlin / wenn einem ein andere gefiele / Daß er durch sich oder andere (wie denn mancherley Mittel vnd Wege zuerdencken waren) zurichtet / Daß jhr Man ein Vnwillen

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[107/0239] Darumb ist diß letzte Gebot nit für die böse Buben für der Welt / sondern eben für die Frömsten gestellet / die da wöllen gelobt seyn / redliche vnd auffrichtige Leute heissen / als die wieder die vörige Gebot nichts verschülden / wie fürnemlich die Jüden seyn wolten / vnd noch viel grosser Junckern / Herrn vnd Fürsten. Denn der ander gemeine hauffe gehört noch weit herunter in das siebende Gebot / als die nicht viel darnach fragen / wie sie das jhre mit Ehren vnd recht gewinnen. Welchen diß Gebot gestellet. SO begibt sich nun solchs am meisten in den Hendeln / so auff Recht gestellet werden / dadurch man fürnimpt dem Nehesten etwas ab zu gewinnen / vnd jhn von dem seinen abezuschüpffen. Als (daß wir Exempel geben) wenn man haddert vnd handelt vmb gros Erbfall / ligende Güter / etc. da führet man herzu vnd nimpt zu hülffe / was ein schein des Rechten haben wil / mutzet vnd schmückts also herfür / daß das Recht diesem zufallen muß / vnd behelt das Gut mit solchem Titel / daß niemand kein Klage noch anspruch dazu hat. Item / Wenn jemand gern ein Schloß / Stadt / Graffschafft / oder sonst etwas grosses hette / vnd treibt so viel Finantzerey / durch Freundschafft / vnd womit er kan / daß es einem andern abe / vnd jhm zugesprochen wird / dazu mit Brieff vnd Siegel bestetigt / daß mit Fürstlichem Titel / vnd redlich gewonnen heisse. Rechts hendel. DEßgleichen auch in gemeinen Kauffßhendeln / wo einer dem andern etwas behendiglich aus der Hand rücket / daß jener muß hinnach sehen / oder jn vbereilet / vnd bedrenget / woran er sein Vortheil vnd genieß ersihet / daß jener vieleicht aus noth oder Schuld nicht erhalten / noch ohn schaden lösen kan / auff daß ers halb oder mehr gefunden habe / vnd muß gleichwol nicht mit Vnrecht genommen / oder entwendet / sondern redlich gekaufft seyn. Da heists: Der erste der beste / vñ ein jglicher sehe auff seine schantz / ein ander habe was er kan. Vnd wer wolt so klug seyn alles zu erdencken / wie viel man mit solchem hübschen Schein / kan zu sich bringen? Das die Welt für kein Vnrecht helt / vnd nicht sehen wil / daß damit der Neheste enhindern bracht wird / vnd lassen muß / das er nicht ohn schaden entperen kan / so doch niemand ist / der jhm solchs wolt gethan haben / Daran wol zu spüren ist / daß solcher Behelff vnd Schein falsch ist. Kauffs hendel. Also ists nun vorzeiten auch mit den Weibern zugangen / Da kundten sie solche Fündlin / wenn einem ein andere gefiele / Daß er durch sich oder andere (wie denn mancherley Mittel vnd Wege zuerdencken waren) zurichtet / Daß jhr Man ein Vnwillen

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/239>, abgerufen am 21.11.2024.