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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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wie für gros Heiligkeit haben die Mönche allein dieses gerhümet / daß man nicht eigens haben solt / daß man solt willig arm seyn. Aber dasselbige sind gar schedliche Lehre / nach dem die Schrifft nichts danon meldet / sondern stracks dawieder lehret. Die Zehen Gebot Gottes sagen klar / Du solt nicht stelen. Da lest ja Gott nach / daß ein jeder das sein habe.

In diesem Stücke hat VViclefus gar gewütet / da er hat darauff gedrungen / kein Bischoff noch Pfaffe solt eigens haben. So sind vnzehliche / verworne Disputation von Contracten / da Christliche Gewissen nimmermehr können gestillet werden / sie sind denn dieses nötigen Stücks vnterricht / daß ein Christ mit gutem Gewissen sich halten mag / nach Landrecht vnd Gebrauch. Denn dieser vnterricht errettet viel Gewissen / da wir lehren / daß die Contract / so fern für Gott ohne Fahr seyn / so fern sie in gemeinen Rechten / vnd Landgebreuchen / welche den Rechten gleich gelten / angenommen seyn.

Dieser hohe nötige Artickel / Nemlich / von Obrigkeit / von Weltgesetzen / ist von den vnsern gantz klar vnd richtig geben / Also / daß viel grosser / hoher / erbarer Leute / die nach jhrem Stande mit Regimenten müssen vmbgehen / vnd in grossen Hendeln seyn / bekennen / daß jhr Gewissen mercklichen Trost empfangen haben / welche zuuor durch solche Irrthumb der Mönche vnsegliche Quaal erlitten / vnd in zweiffel stunden / ob jhre Stende auch Christlich weren / vnd ob das Euangelium solchs nachliesse.

Dieses haben wir darumb erzehlt / daß auch die frembden / Feind vnd Freund verstehen mügen / daß durch diese Lehre / die Obrigkeit / Landregiment / Keyserlich Recht / vnd ander nicht nieder gestossen / Sondern viel mehr hoch gehaben / vnd geschützt wird / daß auch diese Lehre erst recht Vnterricht gibt / wie ein herrlich gros Ampt / voll Christlicher guter Werck / das Ampt der Regiment ist / etc. Welches alles zuuor durch die Heuchelische Münchs Lehre / für Sündliche Weltliche Stende / Leben vnd Wesen zu vnseglicher Fehrligkeit des Gewissens gehalten ist worden. Denn die Mönche haben solche Heucheley ertichtet / jhr Demuth vnd Armuth viel höher gerhümet vnd gehalten / denn Fürsten vnd Herrn / Vater / Mutter / Haußvaterstand / so doch diese Stende GOttes Worts Befehl haben / die Möncherey kein Befehl Gottes hat.

DEn XVII. Artickel nehmen die Widersacher an / da wir bekennen / daß Christus am Jüngsten tage kommen werde / die Todten aufferwecken / den Frommen das ewig Leben / vnd Frewd geben / die Gottlosen zu ewiger Pein mit dem Teuffel verdammen.

wie für gros Heiligkeit haben die Mönche allein dieses gerhümet / daß man nicht eigens haben solt / daß man solt willig arm seyn. Aber dasselbige sind gar schedliche Lehre / nach dem die Schrifft nichts danon meldet / sondern stracks dawieder lehret. Die Zehen Gebot Gottes sagen klar / Du solt nicht stelen. Da lest ja Gott nach / daß ein jeder das sein habe.

In diesem Stücke hat VViclefus gar gewütet / da er hat darauff gedrungen / kein Bischoff noch Pfaffe solt eigens haben. So sind vnzehliche / verworne Disputation von Contracten / da Christliche Gewissen nimmermehr können gestillet werden / sie sind denn dieses nötigen Stücks vnterricht / daß ein Christ mit gutem Gewissen sich halten mag / nach Landrecht vnd Gebrauch. Denn dieser vnterricht errettet viel Gewissen / da wir lehren / daß die Contract / so fern für Gott ohne Fahr seyn / so fern sie in gemeinen Rechten / vnd Landgebreuchen / welche den Rechten gleich gelten / angenommen seyn.

Dieser hohe nötige Artickel / Nemlich / von Obrigkeit / von Weltgesetzen / ist von den vnsern gantz klar vnd richtig geben / Also / daß viel grosser / hoher / erbarer Leute / die nach jhrem Stande mit Regimenten müssen vmbgehen / vnd in grossen Hendeln seyn / bekennen / daß jhr Gewissen mercklichen Trost empfangen haben / welche zuuor durch solche Irrthumb der Mönche vnsegliche Quaal erlitten / vnd in zweiffel stunden / ob jhre Stende auch Christlich weren / vnd ob das Euangelium solchs nachliesse.

Dieses haben wir darumb erzehlt / daß auch die frembden / Feind vnd Freund verstehen mügen / daß durch diese Lehre / die Obrigkeit / Landregiment / Keyserlich Recht / vnd ander nicht nieder gestossen / Sondern viel mehr hoch gehaben / vnd geschützt wird / daß auch diese Lehre erst recht Vnterricht gibt / wie ein herrlich gros Ampt / voll Christlicher guter Werck / das Ampt der Regiment ist / etc. Welches alles zuuor durch die Heuchelische Münchs Lehre / für Sündliche Weltliche Stende / Leben vnd Wesen zu vnseglicher Fehrligkeit des Gewissens gehalten ist worden. Denn die Mönche haben solche Heucheley ertichtet / jhr Demuth vnd Armuth viel höher gerhümet vnd gehalten / denn Fürsten vnd Herrn / Vater / Mutter / Haußvaterstand / so doch diese Stende GOttes Worts Befehl haben / die Möncherey kein Befehl Gottes hat.

DEn XVII. Artickel nehmen die Widersacher an / da wir bekeñen / daß Christus am Jüngsten tage kom̃en werde / die Todten aufferwecken / den Frommen das ewig Leben / vnd Frewd geben / die Gottlosen zu ewiger Pein mit dem Teuffel verdam̃en.

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[0522] wie für gros Heiligkeit haben die Mönche allein dieses gerhümet / daß man nicht eigens haben solt / daß man solt willig arm seyn. Aber dasselbige sind gar schedliche Lehre / nach dem die Schrifft nichts danon meldet / sondern stracks dawieder lehret. Die Zehen Gebot Gottes sagen klar / Du solt nicht stelen. Da lest ja Gott nach / daß ein jeder das sein habe. In diesem Stücke hat VViclefus gar gewütet / da er hat darauff gedrungen / kein Bischoff noch Pfaffe solt eigens haben. So sind vnzehliche / verworne Disputation von Contracten / da Christliche Gewissen nimmermehr können gestillet werden / sie sind denn dieses nötigen Stücks vnterricht / daß ein Christ mit gutem Gewissen sich halten mag / nach Landrecht vnd Gebrauch. Denn dieser vnterricht errettet viel Gewissen / da wir lehren / daß die Contract / so fern für Gott ohne Fahr seyn / so fern sie in gemeinen Rechten / vnd Landgebreuchen / welche den Rechten gleich gelten / angenommen seyn. Dieser hohe nötige Artickel / Nemlich / von Obrigkeit / von Weltgesetzen / ist von den vnsern gantz klar vnd richtig geben / Also / daß viel grosser / hoher / erbarer Leute / die nach jhrem Stande mit Regimenten müssen vmbgehen / vnd in grossen Hendeln seyn / bekennen / daß jhr Gewissen mercklichen Trost empfangen haben / welche zuuor durch solche Irrthumb der Mönche vnsegliche Quaal erlitten / vnd in zweiffel stunden / ob jhre Stende auch Christlich weren / vnd ob das Euangelium solchs nachliesse. Dieses haben wir darumb erzehlt / daß auch die frembden / Feind vnd Freund verstehen mügen / daß durch diese Lehre / die Obrigkeit / Landregiment / Keyserlich Recht / vnd ander nicht nieder gestossen / Sondern viel mehr hoch gehaben / vnd geschützt wird / daß auch diese Lehre erst recht Vnterricht gibt / wie ein herrlich gros Ampt / voll Christlicher guter Werck / das Ampt der Regiment ist / etc. Welches alles zuuor durch die Heuchelische Münchs Lehre / für Sündliche Weltliche Stende / Leben vnd Wesen zu vnseglicher Fehrligkeit des Gewissens gehalten ist worden. Denn die Mönche haben solche Heucheley ertichtet / jhr Demuth vnd Armuth viel höher gerhümet vnd gehalten / denn Fürsten vnd Herrn / Vater / Mutter / Haußvaterstand / so doch diese Stende GOttes Worts Befehl haben / die Möncherey kein Befehl Gottes hat. DEn XVII. Artickel nehmen die Widersacher an / da wir bekeñen / daß Christus am Jüngsten tage kom̃en werde / die Todten aufferwecken / den Frommen das ewig Leben / vnd Frewd geben / die Gottlosen zu ewiger Pein mit dem Teuffel verdam̃en.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/522>, abgerufen am 22.11.2024.