[N. N.]: Der reisende Engelländer. Frankfurt u. a., 1734.
Hochmögende Herrn General-Staaten, Hooge ende mogende, da die Stände der übrigen Provintzen nur Großmögende, Edle mogende, oder grosmogende, genennet werden. Jn dieser Hohen Versamlung hat der Stadthalter keinen Sitz und Stimme, wohl aber in dem Staats- Rath, welcher de Raedt van Staaten genennet wird. Sonst war dieser und die General-Staaten einerley, wurde aber aus einer Staats-Ma- xime von einander getrennet. Denn weil zu den Zeiten der Englischen Kö- nigin Elisabeth ein Gesandter von diesem Königreich in dieser Versam- lung gesessen hatte, und ihr Nachfolger Jacobus I. durch die Zurückforde- rung der ihm von der Republick schuldig gebliebenen Gelder sich durch die- se geitzige Aufführung in schlechtes Ansehen setzte, so machten sie den Staats- Rath besonders, in welchem der Gesandte seinen Sitz hatte, welcher aber von sich selbst abzuziehen genöthigt war, weil die wichtigsten Dinge in der Versamlung vorgebracht wurden, und er also in dem Staats-Rath nichts als einen bloßen Zuschauer abgab. Dieses Conseil beforgt hauptsächlich das Kriegswesen, und die Ausführung desjenigen, was von den General- Staaten beschlossen wurde oder vielmehr wenn sie von ihren Principalen da- zu Befehl erhalten haben. Denn daß die General-Staaten nichts Befehls- sondern vielmehr Bittweise an die Provinzen ergehen lassen, ersiehet man aus der in Edicten etc. gewöhnlichen Formul: Wy entbieden ende versoecken onsen lieven seer beminden, de Staten, Stadthouder, Gecommit- teerde Raden ende Gedeputeerde Staten van de Provincien Respe- ctive van Gelderlandt &c. in dieser Versamlung hat eine jede Provintz eine Stimme, und eine Woche um die andre das Directorium, welches im Vortrag, und Colligirung der Stimmen besteht. Das See-We- sen ist in 5. Admiralitäten eingetheilet, die erste ist an der Maaß, die andre zu Amsterdam, die dritte zu Horn und Enckhuysen, die vierdte zu Middelburg, die sünfte zu Harlingen, und bey einer jeden ein Prae- sident. Die Generalitats-Rechen-Kammer ist in dem Haag mit, und hat 12. Räthe und Einnehmer, und die Einkünfte der Repu- blick zu besorgen. Jn diesen dreyen Collegiis, dem Staats-Admirali- täts und Rechnungs-Rath sitzt der Stadthalter oben an. Bingley. Befindet sich denn dieses in der Wahrheit also, daß ein Stadthalter der vereinigten Niederlande eine so grosse Gewalt besitze, und auf ihn der Ausspruch fast allein ankomme? Tulsching. Keinesweges, Mylord, Denn sein Ansehn ist nicht viel von des Vene- C 2
Hochmoͤgende Herrn General-Staaten, Hooge ende mogende, da die Staͤnde der uͤbrigen Provintzen nur Großmoͤgende, Edle mogende, oder grosmogende, genennet werden. Jn dieſer Hohen Verſamlung hat der Stadthalter keinen Sitz und Stimme, wohl aber in dem Staats- Rath, welcher de Raedt van Staaten genennet wird. Sonſt war dieſer und die General-Staaten einerley, wurde aber aus einer Staats-Ma- xime von einander getrennet. Denn weil zu den Zeiten der Engliſchen Koͤ- nigin Eliſabeth ein Geſandter von dieſem Koͤnigreich in dieſer Verſam- lung geſeſſen hatte, und ihr Nachfolger Jacobus I. durch die Zuruͤckforde- rung der ihm von der Republick ſchuldig gebliebenen Gelder ſich durch die- ſe geitzige Auffuͤhrung in ſchlechtes Anſehen ſetzte, ſo machten ſie den Staats- Rath beſonders, in welchem der Geſandte ſeinen Sitz hatte, welcher aber von ſich ſelbſt abzuziehen genoͤthigt war, weil die wichtigſten Dinge in der Verſamlung vorgebracht wurden, und er alſo in dem Staats-Rath nichts als einen bloßen Zuſchauer abgab. Dieſes Conſeil beforgt hauptſaͤchlich das Kriegsweſen, und die Ausfuͤhrung desjenigen, was von den General- Staaten beſchloſſen wurde oder vielmehr wenn ſie von ihren Principalen da- zu Befehl erhalten haben. Denn daß die General-Staaten nichts Befehls- ſondern vielmehr Bittweiſe an die Provinzen ergehen laſſen, erſiehet man aus der in Edicten ꝛc. gewoͤhnlichen Formul: Wy entbieden ende verſoecken onſen lieven ſeer beminden, de Staten, Stadthouder, Gecommit- teerde Raden ende Gedeputeerde Staten van de Provincien Reſpe- ctive van Gelderlandt &c. in dieſer Verſamlung hat eine jede Provintz eine Stimme, und eine Woche um die andre das Directorium, welches im Vortrag, und Colligirung der Stimmen beſteht. Das See-We- ſen iſt in 5. Admiralitaͤten eingetheilet, die erſte iſt an der Maaß, die andre zu Amſterdam, die dritte zu Horn und Enckhuyſen, die vierdte zu Middelburg, die ſuͤnfte zu Harlingen, und bey einer jeden ein Præ- ſident. Die Generalitats-Rechen-Kammer iſt in dem Haag mit, und hat 12. Raͤthe und Einnehmer, und die Einkuͤnfte der Repu- blick zu beſorgen. Jn dieſen dreyen Collegiis, dem Staats-Admirali- taͤts und Rechnungs-Rath ſitzt der Stadthalter oben an. Bingley. Befindet ſich denn dieſes in der Wahrheit alſo, daß ein Stadthalter der vereinigten Niederlande eine ſo groſſe Gewalt beſitze, und auf ihn der Ausſpruch faſt allein ankomme? Tulſching. Keinesweges, Mylord, Denn ſein Anſehn iſt nicht viel von des Vene- C 2
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oder grosmogende, genennet werden. Jn dieſer Hohen Verſamlung hat
der Stadthalter keinen Sitz und Stimme, wohl aber in dem Staats-
Rath, welcher de Raedt van Staaten genennet wird. Sonſt war dieſer
und die General-Staaten einerley, wurde aber aus einer Staats-Ma-
xime von einander getrennet. Denn weil zu den Zeiten der Engliſchen Koͤ-
nigin Eliſabeth ein Geſandter von dieſem Koͤnigreich in dieſer Verſam-
lung geſeſſen hatte, und ihr Nachfolger Jacobus I. durch die Zuruͤckforde-
rung der ihm von der Republick ſchuldig gebliebenen Gelder ſich durch die-
ſe geitzige Auffuͤhrung in ſchlechtes Anſehen ſetzte, ſo machten ſie den Staats-
Rath beſonders, in welchem der Geſandte ſeinen Sitz hatte, welcher aber
von ſich ſelbſt abzuziehen genoͤthigt war, weil die wichtigſten Dinge in der
Verſamlung vorgebracht wurden, und er alſo in dem Staats-Rath nichts
als einen bloßen Zuſchauer abgab. Dieſes Conſeil beforgt hauptſaͤchlich
das Kriegsweſen, und die Ausfuͤhrung desjenigen, was von den General-
Staaten beſchloſſen wurde oder vielmehr wenn ſie von ihren Principalen da-
zu Befehl erhalten haben. Denn daß die General-Staaten nichts Befehls-
ſondern vielmehr Bittweiſe an die Provinzen ergehen laſſen, erſiehet man aus
der in Edicten ꝛc. gewoͤhnlichen Formul: Wy entbieden ende verſoecken
onſen lieven ſeer beminden, de Staten, Stadthouder, Gecommit-
teerde Raden ende Gedeputeerde Staten van de Provincien Reſpe-
ctive van Gelderlandt &c. in dieſer Verſamlung hat eine jede Provintz
eine Stimme, und eine Woche um die andre das Directorium, welches
im Vortrag, und Colligirung der Stimmen beſteht. Das See-We-
ſen iſt in 5. Admiralitaͤten eingetheilet, die erſte iſt an der Maaß, die
andre zu Amſterdam, die dritte zu Horn und Enckhuyſen, die vierdte
zu Middelburg, die ſuͤnfte zu Harlingen, und bey einer jeden ein Præ-
ſident. Die Generalitats-Rechen-Kammer iſt in dem Haag mit,
und hat 12. Raͤthe und Einnehmer, und die Einkuͤnfte der Repu-
blick zu beſorgen. Jn dieſen dreyen Collegiis, dem Staats-Admirali-
taͤts und Rechnungs-Rath ſitzt der Stadthalter oben an.
Bingley.
Befindet ſich denn dieſes in der Wahrheit alſo, daß ein Stadthalter
der vereinigten Niederlande eine ſo groſſe Gewalt beſitze, und auf ihn der
Ausſpruch faſt allein ankomme?
Tulſching.
Keinesweges, Mylord, Denn ſein Anſehn iſt nicht viel von des
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