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Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905.

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Richard Calwer: Wirtschaftspolitische Rundschau.
Zölle willkürlich zu erhöhen und seine eigene Türe dem ersten Partner nach
Möglichkeit zu verschließen.

Aber das Prinzip der Meistbegünstigung widerstreitet noch in einem
anderen, fast wichtigeren Punkte dem Tarifvertragssystem. Habe ich bisher
das Verhältnis des Vertragsstaats zu seinem Partner, der sich auf die un-
beschränkte Meistbegünstigung stützt, erörtert, so muß nunmehr noch das Ver-
hältnis der Tarifvertragsstaaten, d. h. der Staaten, die mit dem ersten Part-
ner Tarifverträge abgeschlossen haben, zu dem zweiten Partner, der die bloße
Meistbegünstigung besitzt, einer Besprechung unterzogen werden.

Diese Staaten kommen dem ersten Partner auf handelspolitischem Ge-
biete im weitesten Maße entgegen. Sie verzichten ihrerseits während der
Dauer des Vertrags auf die Zollautonomie, sie sind gehindert, Zollerhöhungen
dem ersten Partner gegenüber durchzuführen, sie gewähren Zollerleichterungen
und festgesicherte Absatzbedingungen; sie tun dies, weil sie ein ähnliches Ent-
gegenkommen des ersten Partners finden. Von den Tarifvertragsstaaten ver-
langt also der erste Partner weitgehendes Entgegenkommen, seiner Ansicht
nach mindestens so weitgehend, als er selbst ihnen entgegenkommt. Jn der
gegenseitigen Verzichtleistung liegt gerade der handelspolitische Fortschritt.
Von dem zweiten Partner dagegen wird nichts dergleichen verlangt; er er-
hält alle Vergünstigungen, die den Tarifvertragsstaaten erst nach reichlichen
Konzessionen eingeräumt werden, ohne weiteres für sich. Es ist gar kein
Zweifel, daß der zweite Partner in einer beispiellosen und vom Geschäfts-
standpunkte aus geradezu unsinnigen Weise bevorzugt wird. Er braucht außer
einer ganz inhaltlosen Formel nichts zu gewähren, empfängt dafür aber alle
Erleichterungen, die wir dritten Staaten einräumen. Den dritten Staaten
werden also erst weitgehende Konzessionen abgenötigt, damit sie die Vergünsti-
gungen erhalten, die dem zweiten Partner umsonst in den Schoß fallen. Muß
da nicht den bisher zu Tarifverträgen geneigten Staaten die Lust vergehen,
noch Tarifverträge zu schließen?

Es ist also gar kein Zweifel, das Prinzip der unbeschränkten Meistbe-
günstigung im Verkehr mit Ländern, die nicht Freihandel treiben, ist tarif-
vertragsfeindlich im höchsten Grade, und unsere neuen Handelsverträge bilden
ja den besten tatsächlichen Beweis für diese Behauptung. Aber es muß zuge-
geben werden, daß, nachdem die neuen Verträge vorliegen, der jetzige Zeit-
punkt zu einer Lösung der Meistbegünstigung mit den in Frage kommenden
Staaten nur dann in Frage kommen könnte, wenn wir ohne zollpolitischen
Konflikt zu Tarifverträgen gelangen könnten. Andernfalls ist die Kündigung
der Meistbegünstigung jetzt durchaus gefährlich.

Jm Verkehr mit den Vereinigten Staaten ist freilich eine Kündigung
auch gar nicht nötig. Aus einer Reihe von Gründen muß eine Neuregelung
der Handelsbeziehungen erfolgen, da das Abkommen vom Jahre 1900 ohne
Kündigung in dem Moment abläuft, in dem die Zollsätze der Handelsverträge
aus den Jahren 1891 bis 1894 verändert werden. Bis März 1906 muß eine
Neuregelung erfolgen. Bei dieser Sachlage entsteht nun die Frage, ob Deutsch-
land seinerseits auf den Vertrag von 1828 zurückgreifen, und auf dessen
Gültigkeit den Vereinigten Staaten gegenüber bestehen soll. Noch im Jahre
1899 stand die Reichsregierung auf dem Standpunkt, daß die im Vertrage
von 1828 Preußen eingeräumte Meistbegünstigung auch für das Reich Gel-

Richard Calwer: Wirtschaftspolitische Rundschau.
Zölle willkürlich zu erhöhen und seine eigene Türe dem ersten Partner nach
Möglichkeit zu verschließen.

Aber das Prinzip der Meistbegünstigung widerstreitet noch in einem
anderen, fast wichtigeren Punkte dem Tarifvertragssystem. Habe ich bisher
das Verhältnis des Vertragsstaats zu seinem Partner, der sich auf die un-
beschränkte Meistbegünstigung stützt, erörtert, so muß nunmehr noch das Ver-
hältnis der Tarifvertragsstaaten, d. h. der Staaten, die mit dem ersten Part-
ner Tarifverträge abgeschlossen haben, zu dem zweiten Partner, der die bloße
Meistbegünstigung besitzt, einer Besprechung unterzogen werden.

Diese Staaten kommen dem ersten Partner auf handelspolitischem Ge-
biete im weitesten Maße entgegen. Sie verzichten ihrerseits während der
Dauer des Vertrags auf die Zollautonomie, sie sind gehindert, Zollerhöhungen
dem ersten Partner gegenüber durchzuführen, sie gewähren Zollerleichterungen
und festgesicherte Absatzbedingungen; sie tun dies, weil sie ein ähnliches Ent-
gegenkommen des ersten Partners finden. Von den Tarifvertragsstaaten ver-
langt also der erste Partner weitgehendes Entgegenkommen, seiner Ansicht
nach mindestens so weitgehend, als er selbst ihnen entgegenkommt. Jn der
gegenseitigen Verzichtleistung liegt gerade der handelspolitische Fortschritt.
Von dem zweiten Partner dagegen wird nichts dergleichen verlangt; er er-
hält alle Vergünstigungen, die den Tarifvertragsstaaten erst nach reichlichen
Konzessionen eingeräumt werden, ohne weiteres für sich. Es ist gar kein
Zweifel, daß der zweite Partner in einer beispiellosen und vom Geschäfts-
standpunkte aus geradezu unsinnigen Weise bevorzugt wird. Er braucht außer
einer ganz inhaltlosen Formel nichts zu gewähren, empfängt dafür aber alle
Erleichterungen, die wir dritten Staaten einräumen. Den dritten Staaten
werden also erst weitgehende Konzessionen abgenötigt, damit sie die Vergünsti-
gungen erhalten, die dem zweiten Partner umsonst in den Schoß fallen. Muß
da nicht den bisher zu Tarifverträgen geneigten Staaten die Lust vergehen,
noch Tarifverträge zu schließen?

Es ist also gar kein Zweifel, das Prinzip der unbeschränkten Meistbe-
günstigung im Verkehr mit Ländern, die nicht Freihandel treiben, ist tarif-
vertragsfeindlich im höchsten Grade, und unsere neuen Handelsverträge bilden
ja den besten tatsächlichen Beweis für diese Behauptung. Aber es muß zuge-
geben werden, daß, nachdem die neuen Verträge vorliegen, der jetzige Zeit-
punkt zu einer Lösung der Meistbegünstigung mit den in Frage kommenden
Staaten nur dann in Frage kommen könnte, wenn wir ohne zollpolitischen
Konflikt zu Tarifverträgen gelangen könnten. Andernfalls ist die Kündigung
der Meistbegünstigung jetzt durchaus gefährlich.

Jm Verkehr mit den Vereinigten Staaten ist freilich eine Kündigung
auch gar nicht nötig. Aus einer Reihe von Gründen muß eine Neuregelung
der Handelsbeziehungen erfolgen, da das Abkommen vom Jahre 1900 ohne
Kündigung in dem Moment abläuft, in dem die Zollsätze der Handelsverträge
aus den Jahren 1891 bis 1894 verändert werden. Bis März 1906 muß eine
Neuregelung erfolgen. Bei dieser Sachlage entsteht nun die Frage, ob Deutsch-
land seinerseits auf den Vertrag von 1828 zurückgreifen, und auf dessen
Gültigkeit den Vereinigten Staaten gegenüber bestehen soll. Noch im Jahre
1899 stand die Reichsregierung auf dem Standpunkt, daß die im Vertrage
von 1828 Preußen eingeräumte Meistbegünstigung auch für das Reich Gel-

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[253/0013] Richard Calwer: Wirtschaftspolitische Rundschau. Zölle willkürlich zu erhöhen und seine eigene Türe dem ersten Partner nach Möglichkeit zu verschließen. Aber das Prinzip der Meistbegünstigung widerstreitet noch in einem anderen, fast wichtigeren Punkte dem Tarifvertragssystem. Habe ich bisher das Verhältnis des Vertragsstaats zu seinem Partner, der sich auf die un- beschränkte Meistbegünstigung stützt, erörtert, so muß nunmehr noch das Ver- hältnis der Tarifvertragsstaaten, d. h. der Staaten, die mit dem ersten Part- ner Tarifverträge abgeschlossen haben, zu dem zweiten Partner, der die bloße Meistbegünstigung besitzt, einer Besprechung unterzogen werden. Diese Staaten kommen dem ersten Partner auf handelspolitischem Ge- biete im weitesten Maße entgegen. Sie verzichten ihrerseits während der Dauer des Vertrags auf die Zollautonomie, sie sind gehindert, Zollerhöhungen dem ersten Partner gegenüber durchzuführen, sie gewähren Zollerleichterungen und festgesicherte Absatzbedingungen; sie tun dies, weil sie ein ähnliches Ent- gegenkommen des ersten Partners finden. Von den Tarifvertragsstaaten ver- langt also der erste Partner weitgehendes Entgegenkommen, seiner Ansicht nach mindestens so weitgehend, als er selbst ihnen entgegenkommt. Jn der gegenseitigen Verzichtleistung liegt gerade der handelspolitische Fortschritt. Von dem zweiten Partner dagegen wird nichts dergleichen verlangt; er er- hält alle Vergünstigungen, die den Tarifvertragsstaaten erst nach reichlichen Konzessionen eingeräumt werden, ohne weiteres für sich. Es ist gar kein Zweifel, daß der zweite Partner in einer beispiellosen und vom Geschäfts- standpunkte aus geradezu unsinnigen Weise bevorzugt wird. Er braucht außer einer ganz inhaltlosen Formel nichts zu gewähren, empfängt dafür aber alle Erleichterungen, die wir dritten Staaten einräumen. Den dritten Staaten werden also erst weitgehende Konzessionen abgenötigt, damit sie die Vergünsti- gungen erhalten, die dem zweiten Partner umsonst in den Schoß fallen. Muß da nicht den bisher zu Tarifverträgen geneigten Staaten die Lust vergehen, noch Tarifverträge zu schließen? Es ist also gar kein Zweifel, das Prinzip der unbeschränkten Meistbe- günstigung im Verkehr mit Ländern, die nicht Freihandel treiben, ist tarif- vertragsfeindlich im höchsten Grade, und unsere neuen Handelsverträge bilden ja den besten tatsächlichen Beweis für diese Behauptung. Aber es muß zuge- geben werden, daß, nachdem die neuen Verträge vorliegen, der jetzige Zeit- punkt zu einer Lösung der Meistbegünstigung mit den in Frage kommenden Staaten nur dann in Frage kommen könnte, wenn wir ohne zollpolitischen Konflikt zu Tarifverträgen gelangen könnten. Andernfalls ist die Kündigung der Meistbegünstigung jetzt durchaus gefährlich. Jm Verkehr mit den Vereinigten Staaten ist freilich eine Kündigung auch gar nicht nötig. Aus einer Reihe von Gründen muß eine Neuregelung der Handelsbeziehungen erfolgen, da das Abkommen vom Jahre 1900 ohne Kündigung in dem Moment abläuft, in dem die Zollsätze der Handelsverträge aus den Jahren 1891 bis 1894 verändert werden. Bis März 1906 muß eine Neuregelung erfolgen. Bei dieser Sachlage entsteht nun die Frage, ob Deutsch- land seinerseits auf den Vertrag von 1828 zurückgreifen, und auf dessen Gültigkeit den Vereinigten Staaten gegenüber bestehen soll. Noch im Jahre 1899 stand die Reichsregierung auf dem Standpunkt, daß die im Vertrage von 1828 Preußen eingeräumte Meistbegünstigung auch für das Reich Gel-

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Zitationshilfe: Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 6. Berlin-Charlottenburg, 23. Februar 1905, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_europa0106_1905/13>, abgerufen am 14.08.2024.