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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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bey den armen so fleissig willig vnd getrew zu sein / als bey den Reichen / wie denn billich.

Darnach wollen wir auch / das die Pastores / die Frawen vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Prinatim / mit sonderlichem fleis vnterrichten / wie sie sich in der zeit der Not / mit der Tauffe halten sollen / damit in dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich oder jemands ergerlich sey / Es sol aber in der vnterweisung / von Nachbeschriebenen Puncten / geredet werden.

Erstlich / Das sie nicht leichtlich / one hochdringende nott zur Not Tauffe eilen oder greiffen sollen / Sondern sich so viel als möglich / vnd die gelegenheit erleiden kan / befleissigen / mit dem fürderlichsten das geborn Kindlein in die Kirchen zu bringen / damit es vor der gemeine offentlich getaufft werden möge.

Zum andern / Das sie in zeit der Not / da es mit der geburt schwerlich felt / vnd auch zu befürchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt komen möchte / dennoch mit der

bey den armen so fleissig willig vnd getrew zu sein / als bey den Reichen / wie denn billich.

Darnach wollen wir auch / das die Pastores / die Frawen vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Prinatim / mit sonderlichem fleis vnterrichten / wie sie sich in der zeit der Not / mit der Tauffe halten sollen / damit in dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich oder jemands ergerlich sey / Es sol aber in der vnterweisung / von Nachbeschriebenen Puncten / geredet werden.

Erstlich / Das sie nicht leichtlich / one hochdringende nott zur Not Tauffe eilen oder greiffen sollen / Sondern sich so viel als möglich / vnd die gelegenheit erleiden kan / befleissigen / mit dem fürderlichsten das geborn Kindlein in die Kirchen zu bringen / damit es vor der gemeine offentlich getaufft werden möge.

Zum andern / Das sie in zeit der Not / da es mit der geburt schwerlich felt / vnd auch zu befürchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt komen möchte / dennoch mit der

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[0109] bey den armen so fleissig willig vnd getrew zu sein / als bey den Reichen / wie denn billich. Darnach wollen wir auch / das die Pastores / die Frawen vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Prinatim / mit sonderlichem fleis vnterrichten / wie sie sich in der zeit der Not / mit der Tauffe halten sollen / damit in dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich oder jemands ergerlich sey / Es sol aber in der vnterweisung / von Nachbeschriebenen Puncten / geredet werden. Erstlich / Das sie nicht leichtlich / one hochdringende nott zur Not Tauffe eilen oder greiffen sollen / Sondern sich so viel als möglich / vnd die gelegenheit erleiden kan / befleissigen / mit dem fürderlichsten das geborn Kindlein in die Kirchen zu bringen / damit es vor der gemeine offentlich getaufft werden möge. Zum andern / Das sie in zeit der Not / da es mit der geburt schwerlich felt / vnd auch zu befürchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt komen möchte / dennoch mit der

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/109>, abgerufen am 24.11.2024.