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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Not Tauffe verziehen sollen / so lange bis das Kindlein gantz vnd gar geborn / vnd in die hende der Menschen gekomen / Denn sol die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch widerumb new geboren werden / aus dem Wasser vnnd heiligen Geist / So mus die erste Geburt auch vollenkomen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb sol auch in solcher Not / kein teil des Leibs getaufft werden / sondern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd gleubigen Gebet / Gott befohlen / vnd im Namen Christi gebeten werden / Gott wolle gnad verleihen / das solche gegenwertige Frucht / in jre Hende gegeben werden / vnd also nach seinem befehl / vnd auff seine Gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / wo nicht / das dennoch der barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / in Gnaden annemen wolle / vmb seines geliebten Sons Ihesu Christi willen / Amen.

Zum dritteu / Das sie auch / Wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbigen nicht teuffen sollen / denn die Tauffe nicht vor die Todten / sondern vor die Lebendigen verordnet etc.

Not Tauffe verziehen sollen / so lange bis das Kindlein gantz vnd gar geborn / vnd in die hende der Menschen gekomen / Denn sol die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch widerumb new geboren werden / aus dem Wasser vnnd heiligen Geist / So mus die erste Geburt auch vollenkomen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb sol auch in solcher Not / kein teil des Leibs getaufft werden / sondern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd gleubigen Gebet / Gott befohlen / vnd im Namen Christi gebeten werden / Gott wolle gnad verleihen / das solche gegenwertige Frucht / in jre Hende gegeben werden / vnd also nach seinem befehl / vnd auff seine Gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / wo nicht / das dennoch der barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / in Gnaden annemen wolle / vmb seines geliebten Sons Ihesu Christi willen / Amen.

Zum dritteu / Das sie auch / Wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbigen nicht teuffen sollen / denn die Tauffe nicht vor die Todten / sondern vor die Lebendigen verordnet etc.

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[0110] Not Tauffe verziehen sollen / so lange bis das Kindlein gantz vnd gar geborn / vnd in die hende der Menschen gekomen / Denn sol die ander Geburt geschehen / vnd ein Mensch widerumb new geboren werden / aus dem Wasser vnnd heiligen Geist / So mus die erste Geburt auch vollenkomen sein / vnd der Mensch gantz auff die Welt geboren sein / Darumb sol auch in solcher Not / kein teil des Leibs getaufft werden / sondern solche Leibsfrucht / mit einem Christlichen vnd gleubigen Gebet / Gott befohlen / vnd im Namen Christi gebeten werden / Gott wolle gnad verleihen / das solche gegenwertige Frucht / in jre Hende gegeben werden / vnd also nach seinem befehl / vnd auff seine Gnadenreiche zusage / die heilige Tauffe empfahen möge / wo nicht / das dennoch der barmhertzige liebe Vater / sich der lieben Frucht / in Gnaden annemen wolle / vmb seines geliebten Sons Ihesu Christi willen / Amen. Zum dritteu / Das sie auch / Wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbigen nicht teuffen sollen / denn die Tauffe nicht vor die Todten / sondern vor die Lebendigen verordnet etc.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/110>, abgerufen am 24.11.2024.