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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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WVrden aber die Leute / so das Kindlein zur Tauffe bringen / auff des Pfarherrs frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wüsten nicht / was sie gedacht / viel weniger was sie geredt oder gethan / in solcher grossen not (Als denn zu zeiten zu geschehen pfleget) so mache man nicht viel disputirens / sondern neme das Kind als vngetaufft / vnd fördere es zur Tauff / Also / wie man alle Vngetauffte zur Tauffe zu fördern / vnd zu teuffen pflegt.

Vnd wenn man die Gebet / sampt den Exorcismis gesprochen / vnnd die Kinder durch die Paten / dem Teuffel entsagen / vnd des Glaubens bekentnis hat thun lassen / Als denn Teuffe der Pfarherr die Kinder on alle Condition / im namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

WVrden aber die Leute / so das Kindlein zur Tauffe bringen / auff des Pfarherrs frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wüsten nicht / was sie gedacht / viel weniger was sie geredt oder gethan / in solcher grossen not (Als denn zu zeiten zu geschehen pfleget) so mache man nicht viel disputirens / sondern neme das Kind als vngetaufft / vnd fördere es zur Tauff / Also / wie man alle Vngetauffte zur Tauffe zu fördern / vnd zu teuffen pflegt.

Vnd wenn man die Gebet / sampt den Exorcismis gesprochen / vnnd die Kinder durch die Paten / dem Teuffel entsagen / vnd des Glaubens bekentnis hat thun lassen / Als denn Teuffe der Pfarherr die Kinder on alle Condition / im namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

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[0117] WVrden aber die Leute / so das Kindlein zur Tauffe bringen / auff des Pfarherrs frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wüsten nicht / was sie gedacht / viel weniger was sie geredt oder gethan / in solcher grossen not (Als denn zu zeiten zu geschehen pfleget) so mache man nicht viel disputirens / sondern neme das Kind als vngetaufft / vnd fördere es zur Tauff / Also / wie man alle Vngetauffte zur Tauffe zu fördern / vnd zu teuffen pflegt. Vnd wenn man die Gebet / sampt den Exorcismis gesprochen / vnnd die Kinder durch die Paten / dem Teuffel entsagen / vnd des Glaubens bekentnis hat thun lassen / Als denn Teuffe der Pfarherr die Kinder on alle Condition / im namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/117>, abgerufen am 24.11.2024.