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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln.

WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jren rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich denn bey dem Priester angeben / vnd sich vor einen Sünder bekand / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leut von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn / wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit Absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.

Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln.

WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigẽ in jren rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich denn bey dem Priester angeben / vñ sich vor einen Sünder bekand / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leut von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn / wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit Absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.

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[0118] Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln. WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigẽ in jren rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich denn bey dem Priester angeben / vñ sich vor einen Sünder bekand / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leut von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn / wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit Absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/118>, abgerufen am 24.11.2024.