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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Von Kirchen gericht vnd Visitation.

DIEweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici / fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium / vnd Visitationes von nöten sein.

So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich:

[Tabelle]

gehalten werden.

Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende sachen. Nemlich:
Von Kirchen gericht vnd Visitation.

DIEweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici / fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium / vnd Visitationes von nöten sein.

So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich:

[Tabelle]

gehalten werden.

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[0019] Von Kirchen gericht vnd Visitation. DIEweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici / fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium / vnd Visitationes von nöten sein. So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich: gehalten werden. Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende sachen. Nemlich:

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/19>, abgerufen am 21.11.2024.