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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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So streit in der Lere fürfiele.

Item:

Ehesachen.

Wenn streit in der Lere fürfellet / oder ein Pastor / sonst seiner Lere oder lebens halben / verdechtig oder straffbar ist / so sol jnen der Superintendens des orts Christlich vermanen / dauon abzustehen / vnd sein leben zu bessern / Da er aber das nicht thut / so sol der Superintendens desselbigen orts / solchs dem Consistorio anzeigen / das sie denn den / oder die jenigen / so also angeben für bescheiden / vnd so die sache wichtig / mit vnserm Rhat / darinnen nach gestalt der sachen handeln vnd verfaren.

So viel den Ehestandt belanget / sollen die Pastores in jren predigten / dem Volcke rechte Lere dauon offt fürhalten / vnd erinnern / das alle vermischung ausserhalb des Ehestandes Sünde sey / vnd das Gott seinen zorn dagegen / mit straffen / in diesem leben / vnd in ewig keit erzeige / wider die so nicht bekeret werden / Wie das viel Sprüch der heiligen Schrifft / vnd viel Exempel Göttliches zorns / vnd stra-

So streit in der Lere fürfiele.

Item:

Ehesachen.

Wenn streit in der Lere fürfellet / oder ein Pastor / sonst seiner Lere oder lebens halben / verdechtig oder straffbar ist / so sol jnen der Superintendens des orts Christlich vermanen / dauon abzustehen / vnd sein leben zu bessern / Da er aber das nicht thut / so sol der Superintendens desselbigen orts / solchs dem Consistorio anzeigen / das sie denn den / oder die jenigen / so also angeben für bescheiden / vnd so die sache wichtig / mit vnserm Rhat / darinnen nach gestalt der sachen handeln vnd verfaren.

So viel den Ehestandt belanget / sollen die Pastores in jren predigten / dem Volcke rechte Lere dauon offt fürhalten / vnd erinnern / das alle vermischung ausserhalb des Ehestandes Sünde sey / vnd das Gott seinen zorn dagegen / mit straffen / in diesem leben / vnd in ewig keit erzeige / wider die so nicht bekeret werden / Wie das viel Sprüch der heiligen Schrifft / vnd viel Exempel Göttliches zorns / vnd stra-

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[0020] So streit in der Lere fürfiele. Item: Ehesachen. Wenn streit in der Lere fürfellet / oder ein Pastor / sonst seiner Lere oder lebens halben / verdechtig oder straffbar ist / so sol jnen der Superintendens des orts Christlich vermanen / dauon abzustehen / vnd sein leben zu bessern / Da er aber das nicht thut / so sol der Superintendens desselbigen orts / solchs dem Consistorio anzeigen / das sie denn den / oder die jenigen / so also angeben für bescheiden / vnd so die sache wichtig / mit vnserm Rhat / darinnen nach gestalt der sachen handeln vnd verfaren. So viel den Ehestandt belanget / sollen die Pastores in jren predigten / dem Volcke rechte Lere dauon offt fürhalten / vnd erinnern / das alle vermischung ausserhalb des Ehestandes Sünde sey / vnd das Gott seinen zorn dagegen / mit straffen / in diesem leben / vnd in ewig keit erzeige / wider die so nicht bekeret werden / Wie das viel Sprüch der heiligen Schrifft / vnd viel Exempel Göttliches zorns / vnd stra-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/20>, abgerufen am 21.11.2024.