Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

Bild:
<< vorherige Seite

ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.

Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.

Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden.

Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.

Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.

Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.

Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden.

Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.

Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0021"/>
ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.</p>
        <p>Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein                      würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd                      von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen                      orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.</p>
        <p>Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein                      etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden.</p>
        <p>Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden                      wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach                      gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es                      anzuzeigen.</p>
        <p>Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein <hi rendition="#i">tertia Persona</hi> darein zu sprechen hette / oder nahe                      verwandte Freunde / <hi rendition="#i">In casu prohibito</hi> / sich wolten                      ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben /                      sondern sie an das Consistori-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0021] ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben. Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen. Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden. Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen. Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/21
Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/21>, abgerufen am 29.04.2024.