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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Zum vierden / Sollen Ampte / Pfarherrn / Kirchschworen / versehung thun / das der Fabricen vnd Pfarr güter / nicht zu erbe eingezogen / sondern da es die nodturfft vnd gelegenheit erfordert / andern vmb zinse ein gethan werden / damit sich niemand erbgerechtigkeit daran anzumassen habe.

So sol auch den armen Pastorn / Schulmeistern / vnd andern Kirchendienern / so nicht nodtürfftige vnterhaltung haben / vnd von jren geringen auffkomen nicht leben können / zulage geschehen / daruon sie mit Frawen vnd Kinder leben / Bücher kauffen / vnd sich erhalten mögen.

Vnd sol in den Visitationibus fleissig achtung darauff gegeben werden / das dieser verordnung also nachgegangen werde.

Vnd damit sich die Pastorn vnd Kirchendiener deste besser erhalten mögen / so sol jnen von Kindtauffen / Verehlichungen / Begrebnis / besuchung der Krancken / eine verehrung gegeben werden.

Vnd mag zu eines jeden Christlichen bedencken / oder darnach er es vermag / gefallen stehen / wo mit er in solchen fellen / seinen Pastorn vnd Seelsorger bedencken wil / aber weil viel Leute so

Zum vierden / Sollen Ampte / Pfarherrn / Kirchschworen / versehung thun / das der Fabricen vnd Pfarr güter / nicht zu erbe eingezogen / sondern da es die nodturfft vnd gelegenheit erfordert / andern vmb zinse ein gethan werden / damit sich niemand erbgerechtigkeit daran anzumassen habe.

So sol auch den armen Pastorn / Schulmeistern / vnd andern Kirchendienern / so nicht nodtürfftige vnterhaltung haben / vnd von jren geringen auffkomen nicht leben können / zulage geschehen / daruon sie mit Frawen vnd Kinder leben / Bücher kauffen / vnd sich erhalten mögen.

Vnd sol in den Visitationibus fleissig achtung darauff gegeben werden / das dieser verordnung also nachgegangen werde.

Vnd damit sich die Pastorn vnd Kirchendiener deste besser erhalten mögen / so sol jnen von Kindtauffen / Verehlichungen / Begrebnis / besuchung der Krancken / eine verehrung gegeben werden.

Vnd mag zu eines jeden Christlichen bedencken / oder darnach er es vermag / gefallẽ stehen / wo mit er in solchen fellen / seinen Pastorn vnd Seelsorger bedenckẽ wil / aber weil viel Leute so

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[0027] Zum vierden / Sollen Ampte / Pfarherrn / Kirchschworen / versehung thun / das der Fabricen vnd Pfarr güter / nicht zu erbe eingezogen / sondern da es die nodturfft vnd gelegenheit erfordert / andern vmb zinse ein gethan werden / damit sich niemand erbgerechtigkeit daran anzumassen habe. So sol auch den armen Pastorn / Schulmeistern / vnd andern Kirchendienern / so nicht nodtürfftige vnterhaltung haben / vnd von jren geringen auffkomen nicht leben können / zulage geschehen / daruon sie mit Frawen vnd Kinder leben / Bücher kauffen / vnd sich erhalten mögen. Vnd sol in den Visitationibus fleissig achtung darauff gegeben werden / das dieser verordnung also nachgegangen werde. Vnd damit sich die Pastorn vnd Kirchendiener deste besser erhalten mögen / so sol jnen von Kindtauffen / Verehlichungen / Begrebnis / besuchung der Krancken / eine verehrung gegeben werden. Vnd mag zu eines jeden Christlichen bedencken / oder darnach er es vermag / gefallẽ stehen / wo mit er in solchen fellen / seinen Pastorn vnd Seelsorger bedenckẽ wil / aber weil viel Leute so

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/27>, abgerufen am 28.04.2024.