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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern befehlich nachgelebet werde.

Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / on vnser wissen vnd verwilligung.

Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters Güter / jerliche auffkumpst vnnd gerechtigkeit fleissig Registrirt werden sollen / Desgleichen auch alle Güter / Landt / Wiesen vnd Reditus / so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge.

Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster nodtürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zms begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zubrauchen / eingethan werden.

Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern befehlich nachgelebet werde.

Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / on vnser wissen vnd verwilligung.

Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters Güter / jerliche auffkumpst vnnd gerechtigkeit fleissig Registrirt werden sollen / Desgleichen auch alle Güter / Landt / Wiesen vnd Reditus / so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge.

Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster nodtürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zms begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zubrauchen / eingethan werden.

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[0026] Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern befehlich nachgelebet werde. Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / on vnser wissen vnd verwilligung. Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters Güter / jerliche auffkumpst vnnd gerechtigkeit fleissig Registrirt werden sollen / Desgleichen auch alle Güter / Landt / Wiesen vnd Reditus / so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge. Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster nodtürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zms begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zubrauchen / eingethan werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/26>, abgerufen am 29.04.2024.