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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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sein / So wollen wir das solche Lehen nicht ad priuatos vsus eingezogen / sondern entweder Kirchendienern oder Schülern / so studieren / so lange sie in studijs sein / gelihen werden sollen / vnd sol dieses Puncten halben in nehester Visitation fleissige erkündigung geschehen.

Als wir auch in vnser Policey ordnung von vnterhaltung der Hospital ordnung gethan / So wollen wir das solcher ordnung auch wircklich nachgelebt / vnd jerlich durch die Ampte / Rethe in Stedten / vnd die Superintendenten / von den Vorwesern der Hospitaln / rechenschafft genomen werde.

Vnd weil nötig / das an vnterschiedlichen örtern / Superinten denten oder Inspectores sein / welche auff die Lere vnd Leben / der benachbarten Pastorn achtung geben / vnd bey denen sich andere Pastores in fürfallenden sachen / rads erholen mögen / So wollen wir das die verordente Superintendenten in Ampten vnd Sted ten / fleissig auffsehen haben / das die Pastores / so jrer Superintendens vnterworffen / sich mit Lere vnd Ceremonien / nach dieser ordnung rich ten / vnd sonst ein Christlich / vnstrefflich Leben füren / Vnd do sie an einem oder mehr mangel

sein / So wollen wir das solche Lehen nicht ad priuatos vsus eingezogen / sondern entweder Kirchendienern oder Schülern / so studieren / so lange sie in studijs sein / gelihen werden sollen / vnd sol dieses Puncten halben in nehester Visitation fleissige erkündigung geschehen.

Als wir auch in vnser Policey ordnung von vnterhaltung der Hospital ordnung gethan / So wollen wir das solcher ordnung auch wircklich nachgelebt / vnd jerlich durch die Ampte / Rethe in Stedten / vnd die Superintendenten / von den Vorwesern der Hospitaln / rechenschafft genomen werde.

Vnd weil nötig / das an vnterschiedlichen örtern / Superinten denten oder Inspectores sein / welche auff die Lere vnd Leben / der benachbarten Pastorn achtung geben / vnd bey denen sich andere Pastores in fürfallenden sachẽ / rads erholen mögen / So wollen wir das die verordente Superintendenten in Ampten vnd Sted ten / fleissig auffsehen haben / das die Pastores / so jrer Superintendens vnterworffen / sich mit Lere vnd Ceremonien / nach dieser ordnung rich ten / vnd sonst ein Christlich / vnstrefflich Leben füren / Vnd do sie an einem oder mehr mangel

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[0031] sein / So wollen wir das solche Lehen nicht ad priuatos vsus eingezogen / sondern entweder Kirchendienern oder Schülern / so studieren / so lange sie in studijs sein / gelihen werden sollen / vnd sol dieses Puncten halben in nehester Visitation fleissige erkündigung geschehen. Als wir auch in vnser Policey ordnung von vnterhaltung der Hospital ordnung gethan / So wollen wir das solcher ordnung auch wircklich nachgelebt / vnd jerlich durch die Ampte / Rethe in Stedten / vnd die Superintendenten / von den Vorwesern der Hospitaln / rechenschafft genomen werde. Vnd weil nötig / das an vnterschiedlichen örtern / Superinten denten oder Inspectores sein / welche auff die Lere vnd Leben / der benachbarten Pastorn achtung geben / vnd bey denen sich andere Pastores in fürfallenden sachẽ / rads erholen mögen / So wollen wir das die verordente Superintendenten in Ampten vnd Sted ten / fleissig auffsehen haben / das die Pastores / so jrer Superintendens vnterworffen / sich mit Lere vnd Ceremonien / nach dieser ordnung rich ten / vnd sonst ein Christlich / vnstrefflich Leben füren / Vnd do sie an einem oder mehr mangel

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/31>, abgerufen am 28.04.2024.