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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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befinden / denselbigen Christlich vnd Brüderllch vermanen / oder do sich derselbige nicht bessern wolle / dem Superintendenten zu Zell / oder Consistorio anzeigen / Sol derhalben gebürlich einsehen geschehen.

Es sol auch ein jeder Superintendens seine Pastores / ein oder zwey mal des Jars / conuocirn / vnd mit jnen von der Lere freundlich conferirn / vnd die so vnterrichtung von nöten haben / vnterweisen / vnd so sie bey einem oder mehren / der Lere oder jres lebens halben / mangel finden / vnd derselbige auff die erste oder andere vermanung / sich nicht bessern würde / vns dasselbig anzeigen / ein gebürlich einsehen zuthun.

Es sollen auch die Pastores keine Krüger sein / noch Bier vmb gelt auszapffen.

In der Visitation sol auch darauff achtung gegeben werden / das die Spittal vnd Gottes Heuser / in wesen erhalten / vnd von den Einkomen nichts vereussert oder entwendet werde.

befinden / denselbigen Christlich vnd Brüderllch vermanen / oder do sich derselbige nicht bessern wolle / dem Superintendenten zu Zell / oder Consistorio anzeigen / Sol derhalben gebürlich einsehen geschehen.

Es sol auch ein jeder Superintendens seine Pastores / ein oder zwey mal des Jars / conuocirn / vnd mit jnen von der Lere freundlich conferirn / vnd die so vnterrichtung von nöten haben / vnterweisen / vnd so sie bey einem oder mehren / der Lere oder jres lebens halben / mangel finden / vnd derselbige auff die erste oder andere vermanung / sich nicht bessern würde / vns dasselbig anzeigen / ein gebürlich einsehen zuthun.

Es sollen auch die Pastores keine Krüger sein / noch Bier vmb gelt auszapffen.

In der Visitation sol auch darauff achtung gegeben werden / das die Spittal vnd Gottes Heuser / in wesen erhalten / vnd von den Einkomen nichts vereussert oder entwendet werde.

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[0032] befinden / denselbigen Christlich vnd Brüderllch vermanen / oder do sich derselbige nicht bessern wolle / dem Superintendenten zu Zell / oder Consistorio anzeigen / Sol derhalben gebürlich einsehen geschehen. Es sol auch ein jeder Superintendens seine Pastores / ein oder zwey mal des Jars / conuocirn / vnd mit jnen von der Lere freundlich conferirn / vnd die so vnterrichtung von nöten haben / vnterweisen / vnd so sie bey einem oder mehren / der Lere oder jres lebens halben / mangel finden / vnd derselbige auff die erste oder andere vermanung / sich nicht bessern würde / vns dasselbig anzeigen / ein gebürlich einsehen zuthun. Es sollen auch die Pastores keine Krüger sein / noch Bier vmb gelt auszapffen. In der Visitation sol auch darauff achtung gegeben werden / das die Spittal vnd Gottes Heuser / in wesen erhalten / vnd von den Einkomen nichts vereussert oder entwendet werde.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/32>, abgerufen am 29.04.2024.