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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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jede Superintendenten / Pastores vnd Seelsorger / in sonderheit / weil je zu zeiten newe Pastores / nach absterben der alten / zu den Kirchen Ampten / in vnserm Fürstenthumb verordent werden / auch alle / vnd jede vnsere Vnterthanen / sich deste bas darnach zu richten / vnd sich niemand vnwissenheit halben zu entschüldigen haben möge.

Wir wollen auch hiemit bezeuget haben / das wir mit dieser vnser ordnung / der Römi. Keis. Maie. vnserm aller gnedigsten Herrn / vnd Stenden des heiligen Reichs / nicht wollen fürgegriffen / noch der meinung dieselbige in Druck verfertigen lassen haben / Als wolten wir dadurch / ein sonders oder newes / in vnseren Kirchen anrichten / Sondern wir bekennen / das wir die Lere vor recht halten / die in vnserm Fürstenthumb geprediget wird / die Gott selbs hat durch seinen Son Ihesum Christum geoffenbaret / vnd die in der Propheten vnd Aposteln Schrifft gefasset / in dem verstande / der in den Symbolis Apostolico, Niceno vnd Athanasij / auch in D. Martini Lutheri seliger Catechismo / auch in der Confession vnd

jede Superintendenten / Pastores vnd Seelsorger / in sonderheit / weil je zu zeiten newe Pastores / nach absterben der alten / zu den Kirchen Ampten / in vnserm Fürstenthumb verordent werden / auch alle / vnd jede vnsere Vnterthanen / sich deste bas darnach zu richten / vnd sich niemand vnwissenheit halben zu entschüldigen haben möge.

Wir wollen auch hiemit bezeuget haben / das wir mit dieser vnser ordnung / der Römi. Keis. Maie. vnserm aller gnedigsten Herrn / vnd Stenden des heiligen Reichs / nicht wollen fürgegriffen / noch der meinung dieselbige in Druck verfertigen lassen haben / Als wolten wir dadurch / ein sonders oder newes / in vnseren Kirchen anrichten / Sondern wir bekennen / das wir die Lere vor recht halten / die in vnserm Fürstenthumb geprediget wird / die Gott selbs hat durch seinen Son Ihesum Christum geoffenbaret / vnd die in der Propheten vnd Aposteln Schrifft gefasset / in dem verstande / der in den Symbolis Apostolico, Niceno vnd Athanasij / auch in D. Martini Lutheri seliger Catechismo / auch in der Confession vnd

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[0006] jede Superintendenten / Pastores vnd Seelsorger / in sonderheit / weil je zu zeiten newe Pastores / nach absterben der alten / zu den Kirchen Ampten / in vnserm Fürstenthumb verordent werden / auch alle / vnd jede vnsere Vnterthanen / sich deste bas darnach zu richten / vnd sich niemand vnwissenheit halben zu entschüldigen haben möge. Wir wollen auch hiemit bezeuget haben / das wir mit dieser vnser ordnung / der Römi. Keis. Maie. vnserm aller gnedigsten Herrn / vnd Stenden des heiligen Reichs / nicht wollen fürgegriffen / noch der meinung dieselbige in Druck verfertigen lassen haben / Als wolten wir dadurch / ein sonders oder newes / in vnseren Kirchen anrichten / Sondern wir bekennen / das wir die Lere vor recht halten / die in vnserm Fürstenthumb geprediget wird / die Gott selbs hat durch seinen Son Ihesum Christum geoffenbaret / vnd die in der Propheten vnd Aposteln Schrifft gefasset / in dem verstande / der in den Symbolis Apostolico, Niceno vnd Athanasij / auch in D. Martini Lutheri seliger Catechismo / auch in der Confession vnd

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/6>, abgerufen am 29.04.2024.