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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Apologia / welche der Römi. Kei. Mai. zu Augspurg / Anno etc. 1530. vberantwortet / verfasset vnd erholet ist.

Vnd gedencken bey solcher erkanten Lere / mit Göttlicher hülff bestendig zu bleiben / vnd bitten Gott / das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey derselbigen gnediglich erhalten wolle / Amen.

Sondern ist darumb fürnemlich geschehen / wie gemeldet / damit Superintendenten / Pastores vnd Kirchendiener / vnsers Fürstenthumbs / jrer Lere selbs gewis sein / auch jre befohlen Scheflein / deste besser mit gesunder reiner Lere des heiligen Euangelij weiden / vnd Christliche gute ordnung erhalten werden mögen / Wie denn auch diese ordnung darnach gerichtet / das sie mit vieler Chur vnnd Fürsten / der Augspurgischen Confession verwand / ordnung / vberein stimmet.

Wir sein aber hieneben auch des erbietens / da künfftiglich / auff einem gemeinen Christlichen Concilio / oder versamlung der Reichsstende / sich einer andern gemeinen Christlichen ordnung vnd

Apologia / welche der Römi. Kei. Mai. zu Augspurg / Anno etc. 1530. vberantwortet / verfasset vnd erholet ist.

Vnd gedencken bey solcher erkanten Lere / mit Göttlicher hülff bestendig zu bleiben / vnd bitten Gott / das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey derselbigen gnediglich erhalten wolle / Amen.

Sondern ist darumb fürnemlich geschehen / wie gemeldet / damit Superintendenten / Pastores vnd Kirchendiener / vnsers Fürstenthumbs / jrer Lere selbs gewis sein / auch jre befohlen Scheflein / deste besser mit gesunder reiner Lere des heiligen Euangelij weiden / vnd Christliche gute ordnung erhalten werden mögen / Wie denn auch diese ordnung darnach gerichtet / das sie mit vieler Chur vnnd Fürsten / der Augspurgischen Confession verwand / ordnung / vberein stimmet.

Wir sein aber hieneben auch des erbietens / da künfftiglich / auff einem gemeinen Christlichen Concilio / oder versamlung der Reichsstende / sich einer andern gemeinen Christlichen ordnung vnd

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Apologia / welche der Römi. Kei.                      Mai. zu Augspurg / Anno etc. 1530. vberantwortet / verfasset vnd erholet                      ist.</p>
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[0007] Apologia / welche der Römi. Kei. Mai. zu Augspurg / Anno etc. 1530. vberantwortet / verfasset vnd erholet ist. Vnd gedencken bey solcher erkanten Lere / mit Göttlicher hülff bestendig zu bleiben / vnd bitten Gott / das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey derselbigen gnediglich erhalten wolle / Amen. Sondern ist darumb fürnemlich geschehen / wie gemeldet / damit Superintendenten / Pastores vnd Kirchendiener / vnsers Fürstenthumbs / jrer Lere selbs gewis sein / auch jre befohlen Scheflein / deste besser mit gesunder reiner Lere des heiligen Euangelij weiden / vnd Christliche gute ordnung erhalten werden mögen / Wie denn auch diese ordnung darnach gerichtet / das sie mit vieler Chur vnnd Fürsten / der Augspurgischen Confession verwand / ordnung / vberein stimmet. Wir sein aber hieneben auch des erbietens / da künfftiglich / auff einem gemeinen Christlichen Concilio / oder versamlung der Reichsstende / sich einer andern gemeinen Christlichen ordnung vnd

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/7>, abgerufen am 29.04.2024.