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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb sieben / vnd des Winters zu acht vhren / die Glocke geleutet werde.

Vnd darnach die Schüler auff den Chor gehen / vnd einen oder zween lateinische Psalmen singen.

Darnach einen dendschen Psalm / darnach sol man predigen / den Sommer bis vmb acht vhren / vnd nicht darüber / nach der Predigt singet man einen kurtzen deudschen Psalm / darnach eine Collect / Aber des Mitwochens oder Freitags / sol in allen Stedten vnd Flecken / nach der Predigt / die Litania gesungen werden / also das der Prediger oder Caplan / einer vor singe / vnd die gantze Kirche antworte / Darnach mag zu zeiten / Nim von vns HERRE Gott / all vnser Sünde vnd Missethat / oder der Tractus, Domine non secundum peccata &c. wie es hieuor gezeichnet / gesungen / vnd mit der folgenden Collecten beschlossen werden.

Die Prediger sollen sich befleissigen / gute nützliche Materien dem Volck fürzutragen / als zu zeiten einen Euangelisten / den Catechismum or-

vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb sieben / vnd des Winters zu acht vhren / die Glocke geleutet werde.

Vnd darnach die Schüler auff den Chor gehen / vnd einen oder zween lateinische Psalmen singen.

Darnach einen dendschen Psalm / darnach sol man predigen / den Sommer bis vmb acht vhren / vnd nicht darüber / nach der Predigt singet man einen kurtzen deudschen Psalm / darnach eine Collect / Aber des Mitwochens oder Freitags / sol in allen Stedten vnd Flecken / nach der Predigt / die Litania gesungen werden / also das der Prediger oder Caplan / einer vor singe / vnd die gantze Kirche antworte / Darnach mag zu zeiten / Nim von vns HERRE Gott / all vnser Sünde vnd Missethat / oder der Tractus, Domine non secundum peccata &c. wie es hieuor gezeichnet / gesungen / vnd mit der folgenden Collecten beschlossen werden.

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[0084] vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb sieben / vnd des Winters zu acht vhren / die Glocke geleutet werde. Vnd darnach die Schüler auff den Chor gehen / vnd einen oder zween lateinische Psalmen singen. Darnach einen dendschen Psalm / darnach sol man predigen / den Sommer bis vmb acht vhren / vnd nicht darüber / nach der Predigt singet man einen kurtzen deudschen Psalm / darnach eine Collect / Aber des Mitwochens oder Freitags / sol in allen Stedten vnd Flecken / nach der Predigt / die Litania gesungen werden / also das der Prediger oder Caplan / einer vor singe / vnd die gantze Kirche antworte / Darnach mag zu zeiten / Nim von vns HERRE Gott / all vnser Sünde vnd Missethat / oder der Tractus, Domine non secundum peccata &c. wie es hieuor gezeichnet / gesungen / vnd mit der folgenden Collecten beschlossen werden. Die Prediger sollen sich befleissigen / gute nützliche Materien dem Volck fürzutragen / als zu zeiten einen Euangelisten / den Catechismum or-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/84>, abgerufen am 24.11.2024.