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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Kirchenordnung auff den Dörffern.

ALle Sonabendt nach Mittage vmb zwey vhren / vnd alle heilige Abend / wenn des andern tags die versamlung des Volcks geschicht / sol auff den Dörffern / der Custos zur Vesper leuten / vnd sol der Pfarherr als bald / darnach in die Kirchen komen / vnd mit seinem Custode einen Psalm deudsch vnd fein verstendlich singen / darauff den Hymnum, O lux beata &c. oder Cbriste qui lux es & dies &c. deudsch / oder gute Christliche gesenge / nach gelegenheit der zeit / der Feste vnd Sontage / vnd denn das Magnificat deudsch / vnd die Collecta / Item / Benedicamus Domino &c.

Nach der Vesper sol der Pfarherr die Leute so beichten wollen / hören vnd absoluieren / die des andern tags zur Communion gehen wollen / vnd sol der Pastor die jenigen / so communiciren wollen / vermanen / das sie den Sonabent

Kirchenordnung auff den Dörffern.

ALle Sonabendt nach Mittage vmb zwey vhren / vnd alle heilige Abend / wenn des andern tags die versamlung des Volcks geschicht / sol auff den Dörffern / der Custos zur Vesper leuten / vnd sol der Pfarherr als bald / darnach in die Kirchen komen / vnd mit seinem Custode einen Psalm deudsch vnd fein verstendlich singen / darauff den Hymnum, O lux beata &c. oder Cbriste qui lux es & dies &c. deudsch / oder gute Christliche gesenge / nach gelegenheit der zeit / der Feste vnd Sontage / vnd denn das Magnificat deudsch / vnd die Collecta / Item / Benedicamus Domino &c.

Nach der Vesper sol der Pfarherr die Leute so beichten wollen / hören vnd absoluieren / die des andern tags zur Communion gehen wollen / vnd sol der Pastor die jenigen / so communiciren wollen / vermanen / das sie den Sonabent

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[0086] Kirchenordnung auff den Dörffern. ALle Sonabendt nach Mittage vmb zwey vhren / vnd alle heilige Abend / wenn des andern tags die versamlung des Volcks geschicht / sol auff den Dörffern / der Custos zur Vesper leuten / vnd sol der Pfarherr als bald / darnach in die Kirchen komen / vnd mit seinem Custode einen Psalm deudsch vnd fein verstendlich singen / darauff den Hymnum, O lux beata &c. oder Cbriste qui lux es & dies &c. deudsch / oder gute Christliche gesenge / nach gelegenheit der zeit / der Feste vnd Sontage / vnd denn das Magnificat deudsch / vnd die Collecta / Item / Benedicamus Domino &c. Nach der Vesper sol der Pfarherr die Leute so beichten wollen / hören vnd absoluieren / die des andern tags zur Communion gehen wollen / vnd sol der Pastor die jenigen / so communiciren wollen / vermanen / das sie den Sonabent

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/86>, abgerufen am 24.11.2024.