[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.Von Ehegelübden. ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen. Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke Von Ehegelübden. ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen. Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0152"/> </div> <div> <head>Von Ehegelübden.</head><lb/> <p>ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen.</p> <p>Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke </p> </div> </body> </text> </TEI> [0152]
Von Ehegelübden.
ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals / vnd auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal notdürfftigen bericht thun vom Ehestande / wozu derselbige eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen. Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen.
Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen Graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vnd natürlichen Gesetzen / auch löblichen Ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/152 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/152>, abgerufen am 16.07.2024. |