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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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um weisen / vnd des vrteils erwarten / vnd sich deß / was jme vom Consistorio befohlen wird / gehalten.

Sol jnen auch gebieten / das sie sich vor dem vrteil nicht berüren.

Der gleichen so eheliche Personen einander verlassen hetten / vnd wolten andere Heiradt machen / das sol der Pastor auch nicht zulassen / Sondern sol sie an das Consistorium weisen / vnd jnen verbieten / vor dem vrteil sich zu verheiraten / Mag aber neben der Oberkeit oder Ampten an dem ort / zwischen solchen Personen wol handlung fürnemen / ob er sie versünen könte / damit nicht not das Consistorium damit zu bemühen.

Weiter sollen für das Consistorium gehören / die jrrung so sich zwischen Pastorn / Diacon / vnd dem Custer / vnter jnen selbs zutragen.

Item / so jemand wider Pastorn zu klagen hat / so sollen sie auch vor dem Consistorio besprochen werden. Es weren denn sachen / die nach jrer art / vor das Consistorium nicht gehöreten.

Item / so den Kirchen / vnd Kirchen Dienern / von einkomen oder gütern entzogen wird /

um weisen / vnd des vrteils erwarten / vnd sich deß / was jme vom Consistorio befohlen wird / gehalten.

Sol jnen auch gebieten / das sie sich vor dem vrteil nicht berüren.

Der gleichen so eheliche Personen einander verlassen hetten / vnd wolten andere Heiradt machen / das sol der Pastor auch nicht zulassen / Sondern sol sie an das Consistorium weisen / vnd jnen verbieten / vor dem vrteil sich zu verheiraten / Mag aber neben der Oberkeit oder Ampten an dem ort / zwischen solchen Personen wol handlung fürnemen / ob er sie versünen könte / damit nicht not das Consistorium damit zu bemühen.

Weiter sollen für das Consistorium gehören / die jrrung so sich zwischen Pastorn / Diacon / vnd dem Custer / vnter jnen selbs zutragen.

Item / so jemand wider Pastorn zu klagen hat / so sollen sie auch vor dem Consistorio besprochen werden. Es weren denn sachen / die nach jrer art / vor das Consistorium nicht gehöreten.

Item / so den Kirchen / vnd Kirchen Dienern / von einkomen oder gütern entzogen wird /

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[0027] um weisen / vnd des vrteils erwarten / vnd sich deß / was jme vom Consistorio befohlen wird / gehalten. Sol jnen auch gebieten / das sie sich vor dem vrteil nicht berüren. Der gleichen so eheliche Personen einander verlassen hetten / vnd wolten andere Heiradt machen / das sol der Pastor auch nicht zulassen / Sondern sol sie an das Consistorium weisen / vnd jnen verbieten / vor dem vrteil sich zu verheiraten / Mag aber neben der Oberkeit oder Ampten an dem ort / zwischen solchen Personen wol handlung fürnemen / ob er sie versünen könte / damit nicht not das Consistorium damit zu bemühen. Weiter sollen für das Consistorium gehören / die jrrung so sich zwischen Pastorn / Diacon / vnd dem Custer / vnter jnen selbs zutragen. Item / so jemand wider Pastorn zu klagen hat / so sollen sie auch vor dem Consistorio besprochen werden. Es weren denn sachen / die nach jrer art / vor das Consistorium nicht gehöreten. Item / so den Kirchen / vnd Kirchen Dienern / von einkomen oder gütern entzogen wird /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/27>, abgerufen am 23.11.2024.