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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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straffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.

Sie sollen auch keine vneheliche beywohnung gestatten. So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.

Vnd sol der Ehestand mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etz icher Leut / als Zeugen / angefangen werden.

Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweymal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.

Wo nu jrrung zwischen zweyen Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde | In casuprohibito, sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so sol sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

straffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.

Sie sollen auch keine vneheliche beywohnung gestatten. So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.

Vnd sol der Ehestand mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etz icher Leut / als Zeugen / angefangen werden.

Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweymal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.

Wo nu jrrung zwischen zweyen Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde | In casuprohibito, sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so sol sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

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[0026] straffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben. Sie sollen auch keine vneheliche beywohnung gestatten. So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen. Vnd sol der Ehestand mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etz icher Leut / als Zeugen / angefangen werden. Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweymal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen. Wo nu jrrung zwischen zweyen Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde | In casuprohibito, sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so sol sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/26>, abgerufen am 21.11.2024.