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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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zuuor / vor vnd nach der Vesper zur Beicht komen / vnd er darauff mit fleis warten.

Wo der Pfarherr im Dorff nicht wohnet / so sol er die Leute so communiciren wollen / auff den Sonnabend des Morgens / auff eine gewisse stunde bescheiden / vnd jre Beicht hören / vnd mit fleis sie vnterweisen.

Es sol in allen Dörffern die Woche ein mal / am Mitwochen / oder Freytag / eine Predigt geschehen / vnd allezeit auff denselbigen tag die Litania gesungen werden. Vnd damit das gemeine vnd junge Volck / die Summa der Christlichen Lere / desto besser fassen vnd lernen möge / so soll allezeit / auff den Dörffern / des Freytags der Catechismus / einfeltig geleret vnd geprediget werden.

Weil auch gebreuchlich / das die Betglocken Abends / Morgens / vnd zu Mittage / geleutet werden / So sol das Volck vermanet werden / wenn solchs geschicht / das sie jr Gebet zu Gott dem HERRN / für Friede / vnd alle zeitliche vnd ewige wolfart thun / vnd jr Gesinde auch darzu halten / sie sein im Hause / im Felde /

zuuor / vor vnd nach der Vesper zur Beicht komen / vnd er darauff mit fleis warten.

Wo der Pfarherr im Dorff nicht wohnet / so sol er die Leute so communiciren wollen / auff den Sonnabend des Morgens / auff eine gewisse stunde bescheiden / vnd jre Beicht hören / vnd mit fleis sie vnterweisen.

Es sol in allen Dörffern die Woche ein mal / am Mitwochen / oder Freytag / eine Predigt geschehen / vnd allezeit auff denselbigen tag die Litania gesungen werden. Vnd damit das gemeine vnd junge Volck / die Summa der Christlichen Lere / desto besser fassen vnd lernen möge / so soll allezeit / auff den Dörffern / des Freytags der Catechismus / einfeltig geleret vnd geprediget werden.

Weil auch gebreuchlich / das die Betglocken Abends / Morgens / vnd zu Mittage / geleutet werden / So sol das Volck vermanet werden / wenn solchs geschicht / das sie jr Gebet zu Gott dem HERRN / für Friede / vnd alle zeitliche vnd ewige wolfart thun / vnd jr Gesinde auch darzu halten / sie sein im Hause / im Felde /

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[0090] zuuor / vor vnd nach der Vesper zur Beicht komen / vnd er darauff mit fleis warten. Wo der Pfarherr im Dorff nicht wohnet / so sol er die Leute so communiciren wollen / auff den Sonnabend des Morgens / auff eine gewisse stunde bescheiden / vnd jre Beicht hören / vnd mit fleis sie vnterweisen. Es sol in allen Dörffern die Woche ein mal / am Mitwochen / oder Freytag / eine Predigt geschehen / vnd allezeit auff denselbigen tag die Litania gesungen werden. Vnd damit das gemeine vnd junge Volck / die Summa der Christlichen Lere / desto besser fassen vnd lernen möge / so soll allezeit / auff den Dörffern / des Freytags der Catechismus / einfeltig geleret vnd geprediget werden. Weil auch gebreuchlich / das die Betglocken Abends / Morgens / vnd zu Mittage / geleutet werden / So sol das Volck vermanet werden / wenn solchs geschicht / das sie jr Gebet zu Gott dem HERRN / für Friede / vnd alle zeitliche vnd ewige wolfart thun / vnd jr Gesinde auch darzu halten / sie sein im Hause / im Felde /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/90>, abgerufen am 21.11.2024.