Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Märkische Blätter. Nr. 17. Hattingen, 27. Februar 1850.

Bild:
<< vorherige Seite

[Beginn Spaltensatz] welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwil-
lige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhe-
stand, können nur aus den Ursachen und unter den For-
men, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf
Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen. -- Auf die
Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Orga-
nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden,
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete
Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen
sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch
das Gesetz bestimmt.

Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der beru-
fen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der
Gesetze befähigt hat.

Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Ange-
legenheiten, insbesondere Handels= und Gewerbe=Gerichte
sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet
werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. -- Die Or-
ganisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Ver-
fahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die
besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres
Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.

Art. 92. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichts-
hof bestehen.

Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden
Gerichte in Civil= und Strafsachen sollen öffentlich sein.
Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu
verkündenden Beschluß des Gerichtes ausgeschlossen wer-
den, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Ge-
fahr droht. -- Jn anderen Fällen kann die Oeffentlich-
keit nur durch Gesetzte beschränkt werden.

Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten
Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen
Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich aus-
nimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des An-
geklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschwo-
renen=Gerichts regelt das Gesetz.

Art. 95. Es kann durch ein mit vorheriger Zustim-
mung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer
Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit
die Verbrechen des Hochverrathes und diejenigen schweren
Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des
Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden
begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Ge-
richte regelt das Gesetz.

Art. 96. Die Competenz der Gerichte und Verwal-
tungs=Behörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber
Competenz=Conflicte zwischen den Verwaltungs= und Ge-
richts=Behörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeich-
neter Gerichtshof.

Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche
Civil= und Militär=Beamte wegen durch Ueberschreitung
ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gericht-
lich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das
Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.

TitelVII. Von den nicht zum Richterstande
gehörigen Staatsbeamten.

Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht
zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich
der Staats=Anwalte, sollen durch ein Gesetz geregelt wer-
den, welches, ohne die Regierung in der Wahl der aus-
führenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staats-
beamten gegen willkührliche Entziehung von Amt und
Einkommen angemessenen Schutz gewährt.

TitelVIII. Von den Finanzen.

Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staa-
[Spaltenumbruch] tes müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und
auf den Staathhaushalts=Etat gebracht werden. Letzterer
wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staats-
casse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-
Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeord-
net sind, erhoben werden.

Art. 101. Jn Betreff der Steuern können Bevor-
zugungen nicht eingeführt werden. -- Die bestehende
Steuer=Gesetzgebung wird einer Revision unterworfen und
dabei jede Bevorzugung abgeschafft.


( Schluß folgt. )



Der Kindermord als Hausgesetz in der
Familie des Sultans.

Nach Oberst Charles White.

Nachdem sich der Verfasser über die gänzliche Versum-
pfung und Verdumpfung der einst so thatkräftigen Mos-
lemins ausgesprochen hat, fährt er fort: "Jn einem ein-
zigen Punkte haben sich die Osmanlis nicht verändert;
die Härte, die asiatische Wildheit, die mit Menschenleben
ein Spiel treibt, ist noch immer an ihnen bemerkbar, und
zwar bei der Regierung sowohl als bei der Nation. Zu
den unmenschlichen Gebräuchen, die mit der Civilisation
unseres Jahrhunderts in so grellem Contraste stehen und
das türkische Reich zu einem Anachronismus im aufge-
klärten Europa machen, gehört der Mord aller aus kö-
niglichem Blute entsprossenen Kinder männlichen Geschlechts,
die außer der eigenen Familie des Sultans geboren wer-
den. Diese barbarische Sitte, die schon vor Jahrhunder-
ten zum Reichsgesetz erklärt wurde, um alle Thronstrei-
tigkeiten zu verhüten, befolgt man noch heut zu Tage mit
unerbittlicher Strenge, und nicht nur den Kindern, son-
dern auch der Mutter wird sie oft verderblich. Vor eini-
gen Jahren verlor Mihr=Sultana, Tochter Mahmuds II.
und Gattin Said=Pascha's dadurch ihr Leben. Sie befand
sich im fünften Monat ihrer Schwangerschaft, und da sie
wußte, daß nichts ihr Kind zu retten vermöge, wenn es
männlichen Geschlechts wäre, so beschloß sie, den Mör-
dern zuvorzukommen, und ihr Kind zu ermorden, noch
ehe es das Licht der Welt erblicken würde. Sie vertraute
sich einem jener elenden Weiber an, die ein schändliches
Gewerbe mit den Arzneimitteln treiben, die zu diesem
Zweck verwendet werden. Das Resultat war ein doppel-
ter Mord. Jn weniger als 48 Stunden starb das noch
ungeborene Kind der Prinzessin, und denselben Abend ver-
schied auch sie unter furchtbaren Convulsionen. Als Mah-
mud diese Kunde vernahm, weinte er bittere Thränen und
schwur, das scheußliche Gesetz abzuschaffen. Aber nach
wenigen Monaten folgte der Reformator seiner Lieblings-
tochter ins Grab, und das Gesetz blieb unverändert. --
Jm Jahre 1842 erwies sich Ateya, eine Schwester Ab-
dul=Medschids und Gattin Halil Paschah's guter Hoff-
nung. Jhr Erstgeborner war schon geopfert worden, und
der begüterte und mächtige Halil überhäufte jetzt die
einflußreichsten Mullahs und Ulemas mit Geschenken, um
sich ihres Beistandes zur Umgehung jenes blutigen Ge-
brauches zu versichern. Er und seine Gemahlin hatten die
besten Hoffnungen auf Erfolge, welche noch durch die
Geburt eines gesunden Knaben vermehrt wurden. Aber
die Mutter der jungen Prinzen, der Söhne Abdul Med-
schids, erbebte in eifersüchtiger Wuth, hörte, daß der Sohn
Ateyas leben werde, um vielleicht ihrem eigenen den
Thron streitig zu machen, die Räthe des Sultans fanden
die Neuerung bedenklich und am dritten Morgen war das
neugeborene Kind todt. Es hieß, daß es während der
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwil-
lige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhe-
stand, können nur aus den Ursachen und unter den For-
men, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf
Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen. — Auf die
Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Orga-
nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden,
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete
Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen
sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch
das Gesetz bestimmt.

Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der beru-
fen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der
Gesetze befähigt hat.

Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Ange-
legenheiten, insbesondere Handels= und Gewerbe=Gerichte
sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet
werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. — Die Or-
ganisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Ver-
fahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die
besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres
Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.

Art. 92. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichts-
hof bestehen.

Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden
Gerichte in Civil= und Strafsachen sollen öffentlich sein.
Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu
verkündenden Beschluß des Gerichtes ausgeschlossen wer-
den, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Ge-
fahr droht. — Jn anderen Fällen kann die Oeffentlich-
keit nur durch Gesetzte beschränkt werden.

Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten
Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen
Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich aus-
nimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des An-
geklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschwo-
renen=Gerichts regelt das Gesetz.

Art. 95. Es kann durch ein mit vorheriger Zustim-
mung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer
Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit
die Verbrechen des Hochverrathes und diejenigen schweren
Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des
Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden
begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Ge-
richte regelt das Gesetz.

Art. 96. Die Competenz der Gerichte und Verwal-
tungs=Behörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber
Competenz=Conflicte zwischen den Verwaltungs= und Ge-
richts=Behörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeich-
neter Gerichtshof.

Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche
Civil= und Militär=Beamte wegen durch Ueberschreitung
ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gericht-
lich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das
Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.

TitelVII. Von den nicht zum Richterstande
gehörigen Staatsbeamten.

Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht
zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich
der Staats=Anwalte, sollen durch ein Gesetz geregelt wer-
den, welches, ohne die Regierung in der Wahl der aus-
führenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staats-
beamten gegen willkührliche Entziehung von Amt und
Einkommen angemessenen Schutz gewährt.

TitelVIII. Von den Finanzen.

Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staa-
[Spaltenumbruch] tes müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und
auf den Staathhaushalts=Etat gebracht werden. Letzterer
wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staats-
casse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-
Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeord-
net sind, erhoben werden.

Art. 101. Jn Betreff der Steuern können Bevor-
zugungen nicht eingeführt werden. — Die bestehende
Steuer=Gesetzgebung wird einer Revision unterworfen und
dabei jede Bevorzugung abgeschafft.


( Schluß folgt. )



Der Kindermord als Hausgesetz in der
Familie des Sultans.

Nach Oberst Charles White.

Nachdem sich der Verfasser über die gänzliche Versum-
pfung und Verdumpfung der einst so thatkräftigen Mos-
lemins ausgesprochen hat, fährt er fort: „Jn einem ein-
zigen Punkte haben sich die Osmanlis nicht verändert;
die Härte, die asiatische Wildheit, die mit Menschenleben
ein Spiel treibt, ist noch immer an ihnen bemerkbar, und
zwar bei der Regierung sowohl als bei der Nation. Zu
den unmenschlichen Gebräuchen, die mit der Civilisation
unseres Jahrhunderts in so grellem Contraste stehen und
das türkische Reich zu einem Anachronismus im aufge-
klärten Europa machen, gehört der Mord aller aus kö-
niglichem Blute entsprossenen Kinder männlichen Geschlechts,
die außer der eigenen Familie des Sultans geboren wer-
den. Diese barbarische Sitte, die schon vor Jahrhunder-
ten zum Reichsgesetz erklärt wurde, um alle Thronstrei-
tigkeiten zu verhüten, befolgt man noch heut zu Tage mit
unerbittlicher Strenge, und nicht nur den Kindern, son-
dern auch der Mutter wird sie oft verderblich. Vor eini-
gen Jahren verlor Mihr=Sultana, Tochter Mahmuds II.
und Gattin Said=Pascha's dadurch ihr Leben. Sie befand
sich im fünften Monat ihrer Schwangerschaft, und da sie
wußte, daß nichts ihr Kind zu retten vermöge, wenn es
männlichen Geschlechts wäre, so beschloß sie, den Mör-
dern zuvorzukommen, und ihr Kind zu ermorden, noch
ehe es das Licht der Welt erblicken würde. Sie vertraute
sich einem jener elenden Weiber an, die ein schändliches
Gewerbe mit den Arzneimitteln treiben, die zu diesem
Zweck verwendet werden. Das Resultat war ein doppel-
ter Mord. Jn weniger als 48 Stunden starb das noch
ungeborene Kind der Prinzessin, und denselben Abend ver-
schied auch sie unter furchtbaren Convulsionen. Als Mah-
mud diese Kunde vernahm, weinte er bittere Thränen und
schwur, das scheußliche Gesetz abzuschaffen. Aber nach
wenigen Monaten folgte der Reformator seiner Lieblings-
tochter ins Grab, und das Gesetz blieb unverändert. —
Jm Jahre 1842 erwies sich Ateya, eine Schwester Ab-
dul=Medschids und Gattin Halil Paschah's guter Hoff-
nung. Jhr Erstgeborner war schon geopfert worden, und
der begüterte und mächtige Halil überhäufte jetzt die
einflußreichsten Mullahs und Ulemas mit Geschenken, um
sich ihres Beistandes zur Umgehung jenes blutigen Ge-
brauches zu versichern. Er und seine Gemahlin hatten die
besten Hoffnungen auf Erfolge, welche noch durch die
Geburt eines gesunden Knaben vermehrt wurden. Aber
die Mutter der jungen Prinzen, der Söhne Abdul Med-
schids, erbebte in eifersüchtiger Wuth, hörte, daß der Sohn
Ateyas leben werde, um vielleicht ihrem eigenen den
Thron streitig zu machen, die Räthe des Sultans fanden
die Neuerung bedenklich und am dritten Morgen war das
neugeborene Kind todt. Es hieß, daß es während der
[Ende Spaltensatz]

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div xml:id="Verfassung2" type="jPoliticalNews" n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0002"/><cb type="start"/>
welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwil-<lb/>
lige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhe-<lb/>
stand, können nur aus den Ursachen und unter den For-<lb/>
men, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf<lb/>
Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen. &#x2014; Auf die<lb/>
Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Orga-<lb/>
nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden,<lb/>
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.</p><lb/>
          <p>Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete<lb/>
Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen<lb/>
sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.</p><lb/>
          <p>Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch<lb/>
das Gesetz bestimmt.</p><lb/>
          <p>Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der beru-<lb/>
fen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der<lb/>
Gesetze befähigt hat.</p><lb/>
          <p>Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Ange-<lb/>
legenheiten, insbesondere Handels= und Gewerbe=Gerichte<lb/>
sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet<lb/>
werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. &#x2014; Die Or-<lb/>
ganisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Ver-<lb/>
fahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die<lb/>
besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres<lb/>
Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.</p><lb/>
          <p>Art. 92. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichts-<lb/>
hof bestehen.</p><lb/>
          <p>Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden<lb/>
Gerichte in Civil= und Strafsachen sollen öffentlich sein.<lb/>
Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu<lb/>
verkündenden Beschluß des Gerichtes ausgeschlossen wer-<lb/>
den, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Ge-<lb/>
fahr droht. &#x2014; Jn anderen Fällen kann die Oeffentlich-<lb/>
keit nur durch Gesetzte beschränkt werden.</p><lb/>
          <p>Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten<lb/>
Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen<lb/>
Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich aus-<lb/>
nimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des An-<lb/>
geklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschwo-<lb/>
renen=Gerichts regelt das Gesetz.</p><lb/>
          <p>Art. 95. Es kann durch ein mit vorheriger Zustim-<lb/>
mung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer<lb/>
Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit<lb/>
die Verbrechen des Hochverrathes und diejenigen schweren<lb/>
Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des<lb/>
Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden<lb/>
begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Ge-<lb/>
richte regelt das Gesetz.</p><lb/>
          <p>Art. 96. Die Competenz der Gerichte und Verwal-<lb/>
tungs=Behörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber<lb/>
Competenz=Conflicte zwischen den Verwaltungs= und Ge-<lb/>
richts=Behörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeich-<lb/>
neter Gerichtshof.</p><lb/>
          <p>Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche<lb/>
Civil= und Militär=Beamte wegen durch Ueberschreitung<lb/>
ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gericht-<lb/>
lich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das<lb/>
Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten<lb/>
Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Titel</hi><hi rendition="#aq">VII</hi>. <hi rendition="#g">Von den nicht zum Richterstande<lb/>
gehörigen Staatsbeamten.</hi></head><lb/>
          <p>Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht<lb/>
zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich<lb/>
der Staats=Anwalte, sollen durch ein Gesetz geregelt wer-<lb/>
den, welches, ohne die Regierung in der Wahl der aus-<lb/>
führenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staats-<lb/>
beamten gegen willkührliche Entziehung von Amt und<lb/>
Einkommen angemessenen Schutz gewährt.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Titel</hi><hi rendition="#aq">VIII</hi>. <hi rendition="#g">Von den Finanzen.</hi></head><lb/>
          <p>Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staa-<lb/><cb n="2"/>
tes müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und<lb/>
auf den Staathhaushalts=Etat gebracht werden. Letzterer<lb/>
wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.</p><lb/>
          <p>Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staats-<lb/>
casse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-<lb/>
Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeord-<lb/>
net sind, erhoben werden.</p><lb/>
          <p>Art. 101. Jn Betreff der Steuern können Bevor-<lb/>
zugungen nicht eingeführt werden. &#x2014; Die bestehende<lb/>
Steuer=Gesetzgebung wird einer Revision unterworfen und<lb/>
dabei jede Bevorzugung abgeschafft.</p>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <p rendition="#c">
            <ref target="nn_maerkische018_1850#Verfassung3">( Schluß folgt. )</ref>
          </p>
        </div>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <div type="jArticle" n="1">
        <head><hi rendition="#fr">Der Kindermord als Hausgesetz in der<lb/>
Familie des Sultans.</hi><lb/>
Nach Oberst Charles White.</head><lb/>
        <p>Nachdem sich der Verfasser über die gänzliche Versum-<lb/>
pfung und Verdumpfung der einst so thatkräftigen Mos-<lb/>
lemins ausgesprochen hat, fährt er fort: &#x201E;Jn einem ein-<lb/>
zigen Punkte haben sich die Osmanlis nicht verändert;<lb/>
die Härte, die asiatische Wildheit, die mit Menschenleben<lb/>
ein Spiel treibt, ist noch immer an ihnen bemerkbar, und<lb/>
zwar bei der Regierung sowohl als bei der Nation. Zu<lb/>
den unmenschlichen Gebräuchen, die mit der Civilisation<lb/>
unseres Jahrhunderts in so grellem Contraste stehen und<lb/>
das türkische Reich zu einem Anachronismus im aufge-<lb/>
klärten Europa machen, gehört der Mord aller aus kö-<lb/>
niglichem Blute entsprossenen Kinder männlichen Geschlechts,<lb/>
die außer der eigenen Familie des Sultans geboren wer-<lb/>
den. Diese barbarische Sitte, die schon vor Jahrhunder-<lb/>
ten zum Reichsgesetz erklärt wurde, um alle Thronstrei-<lb/>
tigkeiten zu verhüten, befolgt man noch heut zu Tage mit<lb/>
unerbittlicher Strenge, und nicht nur den Kindern, son-<lb/>
dern auch der Mutter wird sie oft verderblich. Vor eini-<lb/>
gen Jahren verlor Mihr=Sultana, Tochter Mahmuds <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/>
und Gattin Said=Pascha's dadurch ihr Leben. Sie befand<lb/>
sich im fünften Monat ihrer Schwangerschaft, und da sie<lb/>
wußte, daß nichts ihr Kind zu retten vermöge, wenn es<lb/>
männlichen Geschlechts wäre, so beschloß sie, den Mör-<lb/>
dern zuvorzukommen, und ihr Kind zu ermorden, noch<lb/>
ehe es das Licht der Welt erblicken würde. Sie vertraute<lb/>
sich einem jener elenden Weiber an, die ein schändliches<lb/>
Gewerbe mit den Arzneimitteln treiben, die zu diesem<lb/>
Zweck verwendet werden. Das Resultat war ein doppel-<lb/>
ter Mord. Jn weniger als 48 Stunden starb das noch<lb/>
ungeborene Kind der Prinzessin, und denselben Abend ver-<lb/>
schied auch sie unter furchtbaren Convulsionen. Als Mah-<lb/>
mud diese Kunde vernahm, weinte er bittere Thränen und<lb/>
schwur, das scheußliche Gesetz abzuschaffen. Aber nach<lb/>
wenigen Monaten folgte der Reformator seiner Lieblings-<lb/>
tochter ins Grab, und das Gesetz blieb unverändert. &#x2014;<lb/>
Jm Jahre 1842 erwies sich Ateya, eine Schwester Ab-<lb/>
dul=Medschids und Gattin Halil Paschah's guter Hoff-<lb/>
nung. Jhr Erstgeborner war schon geopfert worden, und<lb/>
der begüterte und mächtige Halil überhäufte jetzt die<lb/>
einflußreichsten Mullahs und Ulemas mit Geschenken, um<lb/>
sich ihres Beistandes zur Umgehung jenes blutigen Ge-<lb/>
brauches zu versichern. Er und seine Gemahlin hatten die<lb/>
besten Hoffnungen auf Erfolge, welche noch durch die<lb/>
Geburt eines gesunden Knaben vermehrt wurden. Aber<lb/>
die Mutter der jungen Prinzen, der Söhne Abdul Med-<lb/>
schids, erbebte in eifersüchtiger Wuth, hörte, daß der Sohn<lb/>
Ateyas leben werde, um vielleicht ihrem eigenen den<lb/>
Thron streitig zu machen, die Räthe des Sultans fanden<lb/>
die Neuerung bedenklich und am dritten Morgen war das<lb/>
neugeborene Kind todt. Es hieß, daß es während der<lb/><cb type="end"/>
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0002] welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwil- lige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhe- stand, können nur aus den Ursachen und unter den For- men, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen. — Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Orga- nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt. Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der beru- fen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat. Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Ange- legenheiten, insbesondere Handels= und Gewerbe=Gerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. — Die Or- ganisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Ver- fahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt. Art. 92. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichts- hof bestehen. Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil= und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichtes ausgeschlossen wer- den, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Ge- fahr droht. — Jn anderen Fällen kann die Oeffentlich- keit nur durch Gesetzte beschränkt werden. Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich aus- nimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des An- geklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschwo- renen=Gerichts regelt das Gesetz. Art. 95. Es kann durch ein mit vorheriger Zustim- mung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverrathes und diejenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Ge- richte regelt das Gesetz. Art. 96. Die Competenz der Gerichte und Verwal- tungs=Behörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Competenz=Conflicte zwischen den Verwaltungs= und Ge- richts=Behörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeich- neter Gerichtshof. Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und Militär=Beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gericht- lich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden. TitelVII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staats=Anwalte, sollen durch ein Gesetz geregelt wer- den, welches, ohne die Regierung in der Wahl der aus- führenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staats- beamten gegen willkührliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt. TitelVIII. Von den Finanzen. Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staa- tes müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staathhaushalts=Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staats- casse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts- Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeord- net sind, erhoben werden. Art. 101. Jn Betreff der Steuern können Bevor- zugungen nicht eingeführt werden. — Die bestehende Steuer=Gesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft. ( Schluß folgt. ) Der Kindermord als Hausgesetz in der Familie des Sultans. Nach Oberst Charles White. Nachdem sich der Verfasser über die gänzliche Versum- pfung und Verdumpfung der einst so thatkräftigen Mos- lemins ausgesprochen hat, fährt er fort: „Jn einem ein- zigen Punkte haben sich die Osmanlis nicht verändert; die Härte, die asiatische Wildheit, die mit Menschenleben ein Spiel treibt, ist noch immer an ihnen bemerkbar, und zwar bei der Regierung sowohl als bei der Nation. Zu den unmenschlichen Gebräuchen, die mit der Civilisation unseres Jahrhunderts in so grellem Contraste stehen und das türkische Reich zu einem Anachronismus im aufge- klärten Europa machen, gehört der Mord aller aus kö- niglichem Blute entsprossenen Kinder männlichen Geschlechts, die außer der eigenen Familie des Sultans geboren wer- den. Diese barbarische Sitte, die schon vor Jahrhunder- ten zum Reichsgesetz erklärt wurde, um alle Thronstrei- tigkeiten zu verhüten, befolgt man noch heut zu Tage mit unerbittlicher Strenge, und nicht nur den Kindern, son- dern auch der Mutter wird sie oft verderblich. Vor eini- gen Jahren verlor Mihr=Sultana, Tochter Mahmuds II. und Gattin Said=Pascha's dadurch ihr Leben. Sie befand sich im fünften Monat ihrer Schwangerschaft, und da sie wußte, daß nichts ihr Kind zu retten vermöge, wenn es männlichen Geschlechts wäre, so beschloß sie, den Mör- dern zuvorzukommen, und ihr Kind zu ermorden, noch ehe es das Licht der Welt erblicken würde. Sie vertraute sich einem jener elenden Weiber an, die ein schändliches Gewerbe mit den Arzneimitteln treiben, die zu diesem Zweck verwendet werden. Das Resultat war ein doppel- ter Mord. Jn weniger als 48 Stunden starb das noch ungeborene Kind der Prinzessin, und denselben Abend ver- schied auch sie unter furchtbaren Convulsionen. Als Mah- mud diese Kunde vernahm, weinte er bittere Thränen und schwur, das scheußliche Gesetz abzuschaffen. Aber nach wenigen Monaten folgte der Reformator seiner Lieblings- tochter ins Grab, und das Gesetz blieb unverändert. — Jm Jahre 1842 erwies sich Ateya, eine Schwester Ab- dul=Medschids und Gattin Halil Paschah's guter Hoff- nung. Jhr Erstgeborner war schon geopfert worden, und der begüterte und mächtige Halil überhäufte jetzt die einflußreichsten Mullahs und Ulemas mit Geschenken, um sich ihres Beistandes zur Umgehung jenes blutigen Ge- brauches zu versichern. Er und seine Gemahlin hatten die besten Hoffnungen auf Erfolge, welche noch durch die Geburt eines gesunden Knaben vermehrt wurden. Aber die Mutter der jungen Prinzen, der Söhne Abdul Med- schids, erbebte in eifersüchtiger Wuth, hörte, daß der Sohn Ateyas leben werde, um vielleicht ihrem eigenen den Thron streitig zu machen, die Räthe des Sultans fanden die Neuerung bedenklich und am dritten Morgen war das neugeborene Kind todt. Es hieß, daß es während der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Peter Fankhauser: Automatische Transformation von TUSTEP nach TEI P5 (DTA-Basisformat).
Deutsches Textarchiv: Metadatenerfassung
Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und Volltext-Transkription
Susanne Haaf, Rahel Hartz, Nicole Postelt: Nachkorrektur und Vervollständigung der TEI/DTABf-Annotation
Rahel Hartz, Benjamin Fiechter: Artikelstrukturierung

Weitere Informationen:

Dieser Text wurde aus dem TUSTEP-Format nach TEI-P5 konvertiert und anschließend in das DTA-Basisformat überführt.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maerkische017_1850
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maerkische017_1850/2
Zitationshilfe: Märkische Blätter. Nr. 17. Hattingen, 27. Februar 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maerkische017_1850/2>, abgerufen am 14.08.2024.