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Märkische Blätter. Nr. 18. Hattingen, 2. März 1850.

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Märkische Blätter.
Wochenblatt


für belehrende und angenehme Unterhaltung.



ro 18.Hattingen, Sonnabend, den 2. März 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Verfassungs=Urkunde
für
den Preußischen Staat.
( Schluß. )

Art. 102. Gebühren können Staats= oder Communal-
Beamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.

Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats-
casse findet nur auf Grund eines Gesetzes Statt. Dasselbe
gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des
Staates.

Art. 104. Zu Etats=Ueberschreitungen ist die nachträg-
liche Genehmigung der Kammern erforderlich. Die Rech-
nungen über den Staatshaushalts=Etat werden von der
Ober=Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die all-
gemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres
einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird, mit
den Bemerkungen der Ober=Rechnungskammer, zur Ent-
lastung der Staats=Regierung den Kammern vorgelegt. --
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Be-
fugnisse der Ober=Rechnungskammer bestimmen.

TitelIX. Von den Gemeinde=, Kreis=, Bezirks-
und Provinzial=Verbänden.

Art. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Ge-
memeinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußi-
schen Staates wird durch besondere Gesetze unter Festhal-
tung folgender Grundsätze näher bestimmt: 1 ) Ueber die
innern und besonderen Angelegenheiten der Provinzen, Be-
zirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten
Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch
die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemein-
den ausgeführt werden. Das Gesetz wird die Fälle be-
stimmen, in welchen die Beschlüsse dieser Vertretungen der
Genehmigung einer böheren Vertretung oder der Staats-
regierung unterworfen sind. 2 ) Die Vorsteher der Pro-
vinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige er-
nannt. Ueber die Betheiligung des Staates bei der An-
stellung der Gemeinde=Vorsteher und über die Ausübung
des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Ge-
meinde=Ordnung das Nähere bestimmen. 3 ) den Gemein-
den insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer
Gemeinde=Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter Ober-
aufsicht des Staates zu. Ueber die Betheiligung der Ge-
meinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das
Gesetz. Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach nä-
herer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeinde=Beschluß
[Spaltenumbruch] eine Gemeinde=Schutz= oder Bürgerwehr errichtet werden.
4 ) Die Berathungen der Provinzial=, Kreis= und Gemein-
de=Vertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt
das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß
wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich
wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form be-
kannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechts-
gültigkeit gehörig verkündeter königlicher Verordnungen
steht nicht den Behörden sondern den Kammern zu.

Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentli-
chen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in
jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit
bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum
von wenigstens einundzwanzig Tagen liegen muß, genügt.

Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und
alle Staatsbeamten leisten dem König den Eid der Treue
und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Be-
obachtung der Verfassung. -- Eine Vereidigung des Hee-
res auf die Verfassung findet nicht Statt.

Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben
werden fort erhoben, und alle Bestimmungen der beste-
henden Gesetzbücher, einzelne Gesetze und Verord-
nungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zu-
widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz
abgeändert werden.

Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeord-
neten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie be-
treffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.

Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs
können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit die Arikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30, und 36 der
Verfassungs=Urkunde zeit= und distriktsweise außer Kraft
gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Uebergangs=Bestimmungen.

Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgese-
henen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul= und
Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden Bestimmungen.

Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts
wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck
oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonde-
res Gesetz ergehen.

Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemein-
de=Ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen
hinsichtlich der Polizei=Verwaltung.

[Ende Spaltensatz]
Märkische Blätter.
Wochenblatt


für belehrende und angenehme Unterhaltung.



ro 18.Hattingen, Sonnabend, den 2. März 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Verfassungs=Urkunde
für
den Preußischen Staat.
( Schluß. )

Art. 102. Gebühren können Staats= oder Communal-
Beamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.

Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats-
casse findet nur auf Grund eines Gesetzes Statt. Dasselbe
gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des
Staates.

Art. 104. Zu Etats=Ueberschreitungen ist die nachträg-
liche Genehmigung der Kammern erforderlich. Die Rech-
nungen über den Staatshaushalts=Etat werden von der
Ober=Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die all-
gemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres
einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird, mit
den Bemerkungen der Ober=Rechnungskammer, zur Ent-
lastung der Staats=Regierung den Kammern vorgelegt. —
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Be-
fugnisse der Ober=Rechnungskammer bestimmen.

TitelIX. Von den Gemeinde=, Kreis=, Bezirks-
und Provinzial=Verbänden.

Art. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Ge-
memeinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußi-
schen Staates wird durch besondere Gesetze unter Festhal-
tung folgender Grundsätze näher bestimmt: 1 ) Ueber die
innern und besonderen Angelegenheiten der Provinzen, Be-
zirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten
Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch
die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemein-
den ausgeführt werden. Das Gesetz wird die Fälle be-
stimmen, in welchen die Beschlüsse dieser Vertretungen der
Genehmigung einer böheren Vertretung oder der Staats-
regierung unterworfen sind. 2 ) Die Vorsteher der Pro-
vinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige er-
nannt. Ueber die Betheiligung des Staates bei der An-
stellung der Gemeinde=Vorsteher und über die Ausübung
des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Ge-
meinde=Ordnung das Nähere bestimmen. 3 ) den Gemein-
den insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer
Gemeinde=Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter Ober-
aufsicht des Staates zu. Ueber die Betheiligung der Ge-
meinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das
Gesetz. Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach nä-
herer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeinde=Beschluß
[Spaltenumbruch] eine Gemeinde=Schutz= oder Bürgerwehr errichtet werden.
4 ) Die Berathungen der Provinzial=, Kreis= und Gemein-
de=Vertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt
das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß
wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich
wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form be-
kannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechts-
gültigkeit gehörig verkündeter königlicher Verordnungen
steht nicht den Behörden sondern den Kammern zu.

Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentli-
chen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in
jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit
bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum
von wenigstens einundzwanzig Tagen liegen muß, genügt.

Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und
alle Staatsbeamten leisten dem König den Eid der Treue
und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Be-
obachtung der Verfassung. — Eine Vereidigung des Hee-
res auf die Verfassung findet nicht Statt.

Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben
werden fort erhoben, und alle Bestimmungen der beste-
henden Gesetzbücher, einzelne Gesetze und Verord-
nungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zu-
widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz
abgeändert werden.

Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeord-
neten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie be-
treffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.

Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs
können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit die Arikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30, und 36 der
Verfassungs=Urkunde zeit= und distriktsweise außer Kraft
gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Uebergangs=Bestimmungen.

Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgese-
henen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul= und
Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden Bestimmungen.

Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts
wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck
oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonde-
res Gesetz ergehen.

Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemein-
de=Ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen
hinsichtlich der Polizei=Verwaltung.

[Ende Spaltensatz]
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[0001] Märkische Blätter. Wochenblatt für belehrende und angenehme Unterhaltung. ro 18.Hattingen, Sonnabend, den 2. März 1850. Verfassungs=Urkunde für den Preußischen Staat. ( Schluß. ) Art. 102. Gebühren können Staats= oder Communal- Beamte nur auf Grund des Gesetzes erheben. Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats- casse findet nur auf Grund eines Gesetzes Statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staates. Art. 104. Zu Etats=Ueberschreitungen ist die nachträg- liche Genehmigung der Kammern erforderlich. Die Rech- nungen über den Staatshaushalts=Etat werden von der Ober=Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die all- gemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird, mit den Bemerkungen der Ober=Rechnungskammer, zur Ent- lastung der Staats=Regierung den Kammern vorgelegt. — Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Be- fugnisse der Ober=Rechnungskammer bestimmen. TitelIX. Von den Gemeinde=, Kreis=, Bezirks- und Provinzial=Verbänden. Art. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Ge- memeinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußi- schen Staates wird durch besondere Gesetze unter Festhal- tung folgender Grundsätze näher bestimmt: 1 ) Ueber die innern und besonderen Angelegenheiten der Provinzen, Be- zirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemein- den ausgeführt werden. Das Gesetz wird die Fälle be- stimmen, in welchen die Beschlüsse dieser Vertretungen der Genehmigung einer böheren Vertretung oder der Staats- regierung unterworfen sind. 2 ) Die Vorsteher der Pro- vinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige er- nannt. Ueber die Betheiligung des Staates bei der An- stellung der Gemeinde=Vorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Ge- meinde=Ordnung das Nähere bestimmen. 3 ) den Gemein- den insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeinde=Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter Ober- aufsicht des Staates zu. Ueber die Betheiligung der Ge- meinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz. Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach nä- herer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeinde=Beschluß eine Gemeinde=Schutz= oder Bürgerwehr errichtet werden. 4 ) Die Berathungen der Provinzial=, Kreis= und Gemein- de=Vertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden. Allgemeine Bestimmungen. Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form be- kannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechts- gültigkeit gehörig verkündeter königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden sondern den Kammern zu. Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentli- chen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens einundzwanzig Tagen liegen muß, genügt. Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem König den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Be- obachtung der Verfassung. — Eine Vereidigung des Hee- res auf die Verfassung findet nicht Statt. Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort erhoben, und alle Bestimmungen der beste- henden Gesetzbücher, einzelne Gesetze und Verord- nungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zu- widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeord- neten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie be- treffenden organischen Gesetze in Thätigkeit. Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicher- heit die Arikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30, und 36 der Verfassungs=Urkunde zeit= und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Uebergangs=Bestimmungen. Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgese- henen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden Bestimmungen. Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonde- res Gesetz ergehen. Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemein- de=Ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei=Verwaltung.

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Zitationshilfe: Märkische Blätter. Nr. 18. Hattingen, 2. März 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maerkische018_1850/1>, abgerufen am 21.11.2024.