Märkische Blätter. Nr. 18. Hattingen, 2. März 1850.[Beginn Spaltensatz]
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorge- Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Ge- Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bun- Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Ge- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter- Gegeben Charlottenburg, 31. Januar 1850. L. S. Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Der weibliche Soldat. Die letzten Freiheitskämpfe des deutschen Volkes gegen Lange Jahre sind seit jenen großartigen Anstrengun- Jhr Vater war Musiklehrer in Potsdam und hatte August Renz galt bei seinen Kameraden für einen An der Niederelbe bei dem Walde, welcher die Görde So starb das heldenmüthige Mädchen, betrauert vom Jhr Name wird nie erlöschen und noch den kommen- Sprechsaal. Gemeinde=Angelegenheiten. Wir finden es sehr erklärlich, daß ein Graf Arnim- Wir wissen nicht, ob unsere Gemeinde=Verordneten [Beginn Spaltensatz]
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorge- Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Ge- Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bun- Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Ge- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter- Gegeben Charlottenburg, 31. Januar 1850. L. S. Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Der weibliche Soldat. Die letzten Freiheitskämpfe des deutschen Volkes gegen Lange Jahre sind seit jenen großartigen Anstrengun- Jhr Vater war Musiklehrer in Potsdam und hatte August Renz galt bei seinen Kameraden für einen An der Niederelbe bei dem Walde, welcher die Görde So starb das heldenmüthige Mädchen, betrauert vom Jhr Name wird nie erlöschen und noch den kommen- Sprechsaal. Gemeinde=Angelegenheiten. Wir finden es sehr erklärlich, daß ein Graf Arnim- Wir wissen nicht, ob unsere Gemeinde=Verordneten <TEI> <text> <body> <div xml:id="Verfassung3" type="jPoliticalNews" n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0002"/> <cb type="start"/> <p>Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorge-<lb/> sehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai<lb/> 1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer<lb/> betreffend, in Kraft.</p><lb/> <p>Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Ge-<lb/> richtshöfe sollen zu einem einzigen vereinigt werden. Die<lb/> Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.</p><lb/> <p>Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung<lb/> der Verfassungs=Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbe-<lb/> amten soll im Staatsdiener=Gesetz besondere Rücksicht ge-<lb/> nommen werden.</p><lb/> <p>Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bun-<lb/> desstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849<lb/> festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen<lb/> Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben<lb/> anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ih-<lb/> rer nächsten Versammlung mittheilen. — Die Kammern<lb/> werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig<lb/> angeordneten Abänderung mit der Verfassung des deutschen<lb/> Bundes in Uebereinstimmung stehen.</p><lb/> <p>Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Ge-<lb/> löbniß des Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidigung<lb/> der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen<lb/> sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollen-<lb/> deten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung ( Art. 62<lb/> und 108 ) .</p><lb/> <p>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter-<lb/> schrift und beigedrucktem königlichen Jnsiegel.</p><lb/> <p>Gegeben Charlottenburg, 31. Januar 1850.</p><lb/> <p><space dim="horizontal"/><hi rendition="#aq">L. 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Wir haben kein Pantheon, keine Ruhmeshalle<lb/> ... aber wir haben ein Herz, das in dankbarer Erin-<lb/> nerung alle Diejenigen umfaßt, die für den deutschen Bo-<lb/> den ihr Leben ließen.</p><lb/> <p>Lange Jahre sind seit jenen großartigen Anstrengun-<lb/> gen der Nation vorübergangen. Der Glanz der einzelnen<lb/> Scenen und Bilder ist erloschen, wenn auch nicht ver-<lb/> wischt. Unsere Aufgabe soll es sein, sie aufzufrischen, der<lb/> Gegenwart Namen zu nennen, die sie nie vergessen <hi rendition="#g">darf.</hi><lb/> Wir machen den Anfang mit<lb/><hi rendition="#b #c">Maria Christiane Eleonore Prochaska</hi><lb/> und theilen mit Gewissenhaftigkeit <hi rendition="#g">das</hi> mit, was wir<lb/> von ihrem Leben in Erfahrung bringen konnten.</p><lb/> <p>Jhr Vater war Musiklehrer in Potsdam und hatte<lb/> früher unter den Gardegrenadieren Friedrichs des Großen<lb/> gedient. Beim Aufruf im Jahre 1813 faßte sie den küh-<lb/> nen Entschluß, ihrem Vaterlande die Freiheit erkämpfen<lb/> zu helfen. Von Jugend auf war sie durch die Erzählun-<lb/> gen ihres Vaters für den Krieg eingenommen; denn die-<lb/> ser wurde allemal ganz Feuer und Flamme, wenn er auf<lb/> jenen Krieg zu reden kam, durch welchen sich sein König<lb/> unsterblich gemacht hatte. Ob sie nun wohl fühlte, daß<lb/> es der Jungfrau nicht zukomme noch vergönnt wäre,<lb/> fürs Vaterland zu streiten, und auch mit Recht fürchtete,<lb/> daß ihr Vater, der sie zärtlich liebte und auf ihre Erzie-<lb/><cb n="2"/> schluß mißbilligen würde, so glaubte sie doch, bei den<lb/> edlen Beweggründen, von welchen sie zu dem gewagten<lb/> Schritte angetrieben wurde, auf väterliche Nachsicht An-<lb/> spruch machen zu dürfen. Ganz in der Stille veräußerte<lb/> sie daher ihre Habseligkeiten von Werth und kaufte sich<lb/> eine vollständige Männerkleidung, Büchse und übrige<lb/> Waffen und so trat sie im Frühjahr 1813 unter den<lb/> Namen August Renz in die Reihen der Lützow'schen<lb/> Freischaaren.</p><lb/> <p>August Renz galt bei seinen Kameraden für einen<lb/> eben so bescheidenen und edlen, als tapfern Jäger und<lb/> genoß die volle Achtung der Offiziere. Bereits seit meh-<lb/> reren Wochen im Dienst geübt und mit den Verhältnis-<lb/> sen und Beschwerden des Soldatenstandes wohl bekannt,<lb/> schrieb die junge Heldin an ihren Bruder und hat ihn,<lb/> ihren Schritt dem alten Vater von der besten Seite vor-<lb/> zustellen und sie bei ihm wegen des Mangels an Ver-<lb/> trauen, den sie durch Verheimlichung ihres Entschlusses<lb/> zu erkennen gegeben, zu entschuldigen. 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Aber im Donner des Geschützes trifft<lb/> eine Kugel zur Seite des Sterbenden das Bein des ed-<lb/> len Mädchens und streckt sie ohnmächtig nieder. Hülflos<lb/> und in ihrem Blute schwimmend blieb sie eine Zeit lang<lb/> liegen, bis einer aus der Schaar, ein Wundarzt, herbei-<lb/> eilte, um für ihre Verbindung Sorge zu tragen. Jhm<lb/> entdeckte sie ihr Geschlecht, und bat ihn, sie mit möglich-<lb/> ster Schonung zu behandeln. Mit standhafter Geduld<lb/> ertrug sie die heftigsten Schmerzen der Amputation —<lb/> ihre Wunde verschlimmerte sich aber nach einigen Tagen<lb/> so, daß sie den Geist aufgab. Noch im Sterben sprach<lb/> sie die feierlichsten Wünsche für das Heil des Vaterlan-<lb/> des aus und ermahnte die Umstehenden zu fester Beharr-<lb/> lichkeit. —</p><lb/> <p>So starb das heldenmüthige Mädchen, betrauert vom<lb/> ganzen Corps, geehrt von ihren Landsleuten, gepriesen<lb/> vom dankbaren Vaterlande.</p><lb/> <p>Jhr Name wird nie erlöschen und noch den kommen-<lb/> den Geschlechtern eine Mahnung sein, für die Freiheit<lb/> Alles, und wäre es selbst das Leben, einzusetzen.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div type="jLocal" n="1"> <head> <hi rendition="#fr"><hi rendition="#g">Sprechsaal</hi>.</hi> </head><lb/> <div type="jArticle" n="2"> <head> <hi rendition="#g">Gemeinde=Angelegenheiten.</hi> </head><lb/> <p>Wir finden es sehr erklärlich, daß ein Graf Arnim-<lb/> Boitzenburg, mit 80,000 Thaler jährlichen Revenüen,<lb/> zur äußersten Rechten gehört, daß dieser Herr sich mit Ent-<lb/> rüstung gegen jegliche Reform, gegen jede Aufhebung von<lb/> Grundsteuerbefreiungen, überhaupt gegen jede Maßregel<lb/> erklärt, die eine, wenn auch unbedeutende Verminderung<lb/> seines Einkommens zur Folge haben könnte. —</p><lb/> <p>Wir wissen nicht, ob unsere Gemeinde=Verordneten<lb/><cb type="end"/> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0002]
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorge-
sehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai
1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer
betreffend, in Kraft.
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Ge-
richtshöfe sollen zu einem einzigen vereinigt werden. Die
Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung
der Verfassungs=Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbe-
amten soll im Staatsdiener=Gesetz besondere Rücksicht ge-
nommen werden.
Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bun-
desstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849
festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen
Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben
anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ih-
rer nächsten Versammlung mittheilen. — Die Kammern
werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig
angeordneten Abänderung mit der Verfassung des deutschen
Bundes in Uebereinstimmung stehen.
Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Ge-
löbniß des Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidigung
der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen
sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollen-
deten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung ( Art. 62
und 108 ) .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter-
schrift und beigedrucktem königlichen Jnsiegel.
Gegeben Charlottenburg, 31. Januar 1850.
L. S. Friedrich Wilhelm.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von
Manteuffel. von Strotha. von der
Heydt. von Rabe. Simons.
von Schleinitz.
Der weibliche Soldat.
Die letzten Freiheitskämpfe des deutschen Volkes gegen
den Druck der französischen Herrschaft entfalten so viele
Züge der Vaterlandsliebe und Hochherzigkeit, daß es un-
sere Pflicht ist, dieselben im lebhaftesten Andenken zu er-
halten. Wir haben kein Pantheon, keine Ruhmeshalle
... aber wir haben ein Herz, das in dankbarer Erin-
nerung alle Diejenigen umfaßt, die für den deutschen Bo-
den ihr Leben ließen.
Lange Jahre sind seit jenen großartigen Anstrengun-
gen der Nation vorübergangen. Der Glanz der einzelnen
Scenen und Bilder ist erloschen, wenn auch nicht ver-
wischt. Unsere Aufgabe soll es sein, sie aufzufrischen, der
Gegenwart Namen zu nennen, die sie nie vergessen darf.
Wir machen den Anfang mit
Maria Christiane Eleonore Prochaska
und theilen mit Gewissenhaftigkeit das mit, was wir
von ihrem Leben in Erfahrung bringen konnten.
Jhr Vater war Musiklehrer in Potsdam und hatte
früher unter den Gardegrenadieren Friedrichs des Großen
gedient. Beim Aufruf im Jahre 1813 faßte sie den küh-
nen Entschluß, ihrem Vaterlande die Freiheit erkämpfen
zu helfen. Von Jugend auf war sie durch die Erzählun-
gen ihres Vaters für den Krieg eingenommen; denn die-
ser wurde allemal ganz Feuer und Flamme, wenn er auf
jenen Krieg zu reden kam, durch welchen sich sein König
unsterblich gemacht hatte. Ob sie nun wohl fühlte, daß
es der Jungfrau nicht zukomme noch vergönnt wäre,
fürs Vaterland zu streiten, und auch mit Recht fürchtete,
daß ihr Vater, der sie zärtlich liebte und auf ihre Erzie-
schluß mißbilligen würde, so glaubte sie doch, bei den
edlen Beweggründen, von welchen sie zu dem gewagten
Schritte angetrieben wurde, auf väterliche Nachsicht An-
spruch machen zu dürfen. Ganz in der Stille veräußerte
sie daher ihre Habseligkeiten von Werth und kaufte sich
eine vollständige Männerkleidung, Büchse und übrige
Waffen und so trat sie im Frühjahr 1813 unter den
Namen August Renz in die Reihen der Lützow'schen
Freischaaren.
August Renz galt bei seinen Kameraden für einen
eben so bescheidenen und edlen, als tapfern Jäger und
genoß die volle Achtung der Offiziere. Bereits seit meh-
reren Wochen im Dienst geübt und mit den Verhältnis-
sen und Beschwerden des Soldatenstandes wohl bekannt,
schrieb die junge Heldin an ihren Bruder und hat ihn,
ihren Schritt dem alten Vater von der besten Seite vor-
zustellen und sie bei ihm wegen des Mangels an Ver-
trauen, den sie durch Verheimlichung ihres Entschlusses
zu erkennen gegeben, zu entschuldigen. Das heilige Ge-
lübde, das sie vor ihrem Eintritt in die Reihen der Jä-
ger gegeben, der Tugend und Menschlichkeit nie ungetreu
zu werden, beruhigte auch in ihrem Schreiben den gelieb-
ten Vater und ihre Geschwister.
An der Niederelbe bei dem Walde, welcher die Görde
genannt wird, traf eine Schaar mit den Franzosen zu-
sammen, die mit schwerem Geschütz eine Anhöhe besetzt
hatten, welche jetzt erstürmt werden sollte. Unser
August Renz, muthig und getrost darauf losgehend, bekam
durch einen Schuß eine leichte Wunde und hätte sich nun
zurückziehen können, aber sie verdoppelte die Anstrengun-
gen ihrer Kraft und half den Hügel siegreich erstürmen.
Schon war die Hälfte der Anhöhe genommen, da sieht
sie einen ihrer geachtetsten Mitstreiter, einen Oberjäger,
an einer Schußwunde fallen. Sie eilte ihm zu Hülfe, in
der Hoffnung, ihn in Sicherheit zu bringen und ihn am
Leben zu erhalten. Aber im Donner des Geschützes trifft
eine Kugel zur Seite des Sterbenden das Bein des ed-
len Mädchens und streckt sie ohnmächtig nieder. Hülflos
und in ihrem Blute schwimmend blieb sie eine Zeit lang
liegen, bis einer aus der Schaar, ein Wundarzt, herbei-
eilte, um für ihre Verbindung Sorge zu tragen. Jhm
entdeckte sie ihr Geschlecht, und bat ihn, sie mit möglich-
ster Schonung zu behandeln. Mit standhafter Geduld
ertrug sie die heftigsten Schmerzen der Amputation —
ihre Wunde verschlimmerte sich aber nach einigen Tagen
so, daß sie den Geist aufgab. Noch im Sterben sprach
sie die feierlichsten Wünsche für das Heil des Vaterlan-
des aus und ermahnte die Umstehenden zu fester Beharr-
lichkeit. —
So starb das heldenmüthige Mädchen, betrauert vom
ganzen Corps, geehrt von ihren Landsleuten, gepriesen
vom dankbaren Vaterlande.
Jhr Name wird nie erlöschen und noch den kommen-
den Geschlechtern eine Mahnung sein, für die Freiheit
Alles, und wäre es selbst das Leben, einzusetzen.
Sprechsaal.
Gemeinde=Angelegenheiten.
Wir finden es sehr erklärlich, daß ein Graf Arnim-
Boitzenburg, mit 80,000 Thaler jährlichen Revenüen,
zur äußersten Rechten gehört, daß dieser Herr sich mit Ent-
rüstung gegen jegliche Reform, gegen jede Aufhebung von
Grundsteuerbefreiungen, überhaupt gegen jede Maßregel
erklärt, die eine, wenn auch unbedeutende Verminderung
seines Einkommens zur Folge haben könnte. —
Wir wissen nicht, ob unsere Gemeinde=Verordneten
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