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Marburger Zeitung. Nr. 50, Marburg, 05.05.1914.

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Nr. 50, 5. Mai 1914 Marburger Zeitung

[Spaltenumbruch]

Mit umso größerem Befremden mußte es daher
alle Interessenten erfüllen, als durch die Verordnung
der k. k. Ministerien des Ackerbaues, des Handels
und des Innern vom 18. März 1914 eine Ab-
änderung und Ergänzung der bisher geltenden
Durchführungsbestimmnngen erfolgte, welche Ver-
ordnung durch den Erlaß vom 18. März 1914,
Zahl 12688, noch eine weitere wesentliche Ver-
schärfung erfuhr.

Die neue Fassung des Artikels 2 macht einen
Unterschied bei den Zuckerungsansuchen, ob es sich
um Weinmoste handelt, die erst gelesen werden
oder ob es sich um bercits eingelagertes Lesepro-
dukt handelt. Im ersten Falle wird die An-
gabe des Ausmaßes der Weinbaufläche, der voraus-
sichtlichen Menge des zu zuckernden Leseproduktes
als auch des zuzusetzenden Zuckers und die genaue
Bezeichnung der Örtlichkeit, wo die Zuckerung ge-
schehen soll, verlangt und darf die Bewilligung
nur für den Produktionsort oder dessen nächste
Umgebung erteilt werden. Gegen diese Bestimmungen
muß sowohl vom Standpunkte der Weinproduzenten
als auch vom Standpunkte des Weinhändlers ent-
schieden Stellung genommen werden. Viele Wein-
gartenbesitzer lagern ihren Weinmost nicht im Pro-
duktionsgebiete ein, entweder weil ihnen dort die
erforderlichen Kellerräume fehlen oder weil sonstige
Gründe, wie zum Beispiel leichtere Pflege und
Beaufsichtigung der Weine, schlechte Abfuhrverhältnisse
aus dem Weingarten während der Wintermonate
und im ersten Frühjahr, sie zwingen, ihre aus ver-
schiedenen Gebieten stammenden Weinfcchsungen in
einen Keller zusammenzuführen. Solche Weinprodu-
zenten können nach den neuen Bestimmungen um
die Bewilligung der Zuckerung erst nach erfolgter
Einlagerung ansuchen. Der Weiterverkauf solchen
Mostes zum Süßausschank ist dann ausgeschlossen,
weil bis die Bewilligung erteilt ist, der Weinmost
sich längst in starker Gärung befindet. Abgesehen
davon ist es bekanntlich am rationellsten, die Auf-
besserung je eher vorzunehmen. Warum ein Pro-
duzent deshalb größeren Schwierigkeiten ausgesetzt
sein soll, weil seine Kellerei nicht im Produktions-
gebiete liegt, ist nicht einzusehen.

Für den Weinhändler wird das Weinmost-
geschäft
durch diese Bestimmung unmöglich
gemacht. Gewöhnlich deckt er den zum Weinmost
bestimmten Bedarf am Stock. Es ist doch ein
Ding der Unmöglichkeit, daß er die ordnungs-
mäßige Aufbesserung in jedem einzelnen Wein-
garten beaufsichtigt; um die Aufbesserungsbewilli-
gung aber erst dann anzuzusuchen, wenn der Wein-
most im eigenen Keller eingelagert ist, geht aus
den obangeführten Gründen nicht, weil eben die
Kunden den Weinmost dann nicht mehr süß, sondern
im halbvergorenen Zustande bekommen und zum
Süßausschank nicht mehr brauchen können.

Eine verhängnisvolle Bestimmung.

Die schwerwiegendste Änderung, die durch
die Verordnung vom 18. März 1914 und den
Erlaß vom 18. März 1914, Zahl 12688, herbei-
geführt wurde, beinhaltet wohl der Punkt c des er-
wähnten Erlasses, nach welchem die Zuckerungs-
bewilligung nur zur Zuckerung eines solchen Wein-
mostes erteilt werden darf, dessen ursprünglicher
Zuckergehalt zur Zeit der Weinlese nicht mehr be-
tragen hat als 15 Grad nach der Klosterneuburger-
wage. -- Eine derartige Bestimmung muß für den
steirischen Weinbau als verhängnisvoll bezeichnet




Ein altes, abschreckend häßliches Weib empfing
sie mit kriechender Unterwürfigkeit und fragte nach
ihren Wünschen.

"Ich möchte Peter Gatschef sprechen."

"Zu Herrn Gatschef wollen Sie? Ja, der wohnt
hier in unserm Hause, ist aber augenblicklich nicht
da. Wann er zurückkommt, kann ich Ihnen nicht
sagen, das ist unbestimmt. Aber er hat mich be-
auftragt, für ihn Bestellungen anzunehmen."

"Bedauere, ich muß ihn persönlich sprechen."

"Ja dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig,
als zu warten. Herr Gatschef ist sehr solide, er
kommt immer abends nach Hause. Ah, da ist er
ja schon. "Herr Gatschef", wandte sich die Alte an
diesen, "hier ist eine Dame, die Sie zu sprechen
wünscht."

Ein ziemlich großer Mann trat in den Laden,
in einen gewöhnlichen Pelz gehüllt. Er lüftete zum
Gruß seine polnische Mütze. Da sah Kara quer
über seiner Stirn die große Narbe, von der Fürstin
Morrow gesprochen hatte. Sie war also an den
Adressaten gelangt. Mit durchbohrenden Blicken sah
Peter Gatschef das junge Mädchen an.

(Fortsetzung folgt.)


[Spaltenumbruch]

werden, da dadurch der steirische Weinbau und
steirische Weihandel in seinen Grundfesten erschüttert
wird. Die allgemeine Geschmacksrichtung ist darauf
gerichtet, daß milde kräftige Weine vom Konsu-
menten verlangt werden. Kann dem Konsumenten
solcher Wein nicht verabreicht werden, so wird in
den weitaus meisten Fällen der Konsument lieber
auf den Weingenuß verzichten und zum Bierkon-
sum übergehen, bevor er sich entschließt, mit einem
leichten, sauern Wein vorlieb zu nehmen.

Hier möchte ich einflechten, daß die Erfahrung
gezeigt hat, daß die Sucht nach milden Weinen
von Jahr zu Jahr zunimmt und in Gegenden, wo
noch vor 6 bis 8 Jahren nur kernige, resche Weine
gesucht wurden, dermalen milde krästige Weine
verlangt werden. Wenn von den feinen Sorten-
weinen abgesehen wird, darf ruhig behauptet werden,
daß infolge der klimatischen und Bodenverhältnisse
in Steiermark die gewöhnlichen Konsumweine --
und diese bilden ja den Hauptstock -- nicht allzu
häufig so gefechst werden, daß sie ohne jede Auf-
besserung der heutigen allgemeinen Geschmacks-
richtung ensprechen. Steiermark produziert in vielen
Gegenden selbst in mittleren Jahren leichte säuer-
liche Weine. In geringen Jahrgängen kann
dies mit wenigen Ausnahmen von allen steirischen
Weinen gesagt werden.

In unserem größten und bedeutendsten Wein-
baugebiete Friedau-Luttenberg erreicht ein
großer Teil der Weinmoste in minderen und auch
mittleren Jahren 15 bis 16 Prozent. Da diese
Weine bei geringem Zuckergehalt verhältnismäßig
viel Säure haben, entsprechen sie der heutigen Ge-
schmacksrichtung nicht. Bisher konnten auch solche
Weine zu guten Preisen abgesetzt werden, da die
Aufbesserung mit Zucker entweder der Produzent
selbst vornahm, oder es besorgte dies der Käufer,
der, weil er die Möglichkeit hatte, durch die Auf-
besserung ein Produkt zu erhalten, welches beim
Konsumenten gute Aufnahme fand, einen weit über
den sonstigen Handelswert hinausgehenden Preis
anlegen konnte. Wenn nun in Hinkunft die Auf-
besserung solcher Weine nicht gestattet wird, werden
diese ohne starken Verschnitt mit fremdem milden
Wein nicht verwendet werden können, was zur
Folge haben könnte, daß die Nachfrage nach dem
steirischen Produkte bedeutend abnimmt und die
Preise hiefür naturgemäß stark fallen müssen.

In ähnlicher Weise, vielleicht noch empfind-
licher, werden sich die Folgen in den übrigen Wein-
baugegenden Steiermarks fühlbar machen und habe
ich nur aus dem Grunde die Luttenberg-Friedauer-
gegend angeführt, um zu zeigen, daß die verhängnis-
vollen Wirkungen des neuen Erlasses selbst unser
bedeutendstes Weinbaugebiet in der empfindlichsten
Weise schädigen.

Der Umstand, daß laut Punkt c nur Wein-
moste aufgebessert werden dürfen, die nicht mehr
als 15 Prozent nach Klosterneuburgerwage auf-
weisen, würde die Folge nach sich ziehen, daß
Weinmoste, die von Natur aus 14 bis 15 Prozent
Zucker zeigen, teurer bezahlt werden als solche mit
151/2 bis 16, weil bei ersteren eben noch die
Zuckerungsmöglichkeit besteht. Bei der praktischen
Anwendung setzt somit der Punkt c unbeabsichtigter
Weise gewissermaßen eine Prämie aus für ein
von Natur aus geringeres Produkt. Auch diese
Anomalie zeigt, daß der Punkt c des erwähnten
Erlasses unhaltbar ist.

Die Folgen für den Weinhandel.

Um die Größe der Tragweite des verhängnis-
vollen Erlasses ganz ermessen zu können, möchte
ich auch die Folgen desselben für den Weinhandel
im Nachstehenden beleuchten.

Es ist selbstverständlich, daß der Weinhandel
in erster Linie bestrebt ist, seinen Bedarf in der
engsten Heimat zu decken und über die Grenze der-
selben erst dann hinausgeht, wenn entweder die
Qualitätsfrage oder die Preisfrage ihn nötigt, wei-
tere Einkaufsgebiete aufzusuchen, um nicht der
Konkurrenz zu unterliegen. Wie die Verhältnisse
bisher waren, hat der Weinhandel einen großen
Teil der steirischen Produktion aufgekauft, da auch,
wie früher erwähnt, die mittleren Weinmoste durch
die Aufbesserung mit Zucker einen recht gesuchten
Wein lieferten.

Durch die Zuckerung bleibt bekanntlich der
Charakter des Weines erhalten und ist es gewiß
in erster Linie im Interesse der Produktion gelegen,
wenn dafür gesorgt wird, die Eigenart des hei-
mischen Weines nach Tunlichkeit zu wahren.

Bei den bisher bestandenen Verhältnissen war
es möglich, in Steiermark ein lebhaftes Weinmost-
geschäft zu erzielen. Dies kam den Produzenten
[Spaltenumbruch] doppelt zu statten. Erstens wurde ein bedeutendes
Qnantum auf diese Weise dem Konsum zugeführt,
der sonst verloren gegangen wäre, zweitens wurden
gerade für das Weinmostgeschäft die Weinmoste
gut bezahlt und es kann nicht geleugnet werden,
daß die im allgemeinen hohen Preise zur Herbst-
zeit bestimmenden Einfluß gehabt haben für die
Preise der späteren Käufe.

Durch die neuen Bestimmungen wird das Ge-
schäft mit steirischen Weinmosten unmöglich ge-
macht, da Weinmoste, die von Natur aus weniger
als 15 Grad nach Klosterneuburgerwage zeigen sich
überhaupt nicht als Süßmost eignen, Weinmoste
über 15 Grad aber in Hinkunft nicht aufgebessert
werden dürfen.

Weinmoste, die sich zum Süßausschank eignen,
müssen 18 bis 20 Grad Zucker haben, da sie ja
süß schmecken müssen, auch wenn die Gärung
bereits eingetreten ist. So hochgrädige Moste sind
aber nur in guten Jahren in genügenden Quanti-
täten erhältlich. Zumeist kann erst in den letzten
8 bis 14 Tagen, oft er[st] bei der Weinlese selbst
beurteilt werden, ob de[r] Weinmost ohne Auf-
besserung zum Süßmostausschank geeignet ist oder
nicht.

Um ein größeres Mostgeschäft zu erzielen, muß
mit den Verkaufsofferten längstens Anfang Sep-
tember begonnen werden. Wenn der Weinhandel
nicht die Möglichkeit hat, durch Zusatz von Zucker
in Jahren, wo es nötig ist, wie bisher der Natur
nachzuhelfen, so wird sich wohl niemand finden,
der sich auf das Ungewisse der zeitraubenden und
mit großen Kosten verbundenen Arbeit der Vor-
verkäufe unterzieht und dabei Gefahr läuft, un-
mittelbar vor der Lese alle Aufträge stornieren zu
müssen, weil die Qualität nicht so ausfällt als
man erwartete.

An Ungarn ausgeliefert.

Was das Geschäft mit dem ausgegorenen
Weiu anbelangt, war der steirische Weinhandel ins-
besondere gegenüber der ungarischen Konkurrenz seit
1907 sehr leistungsfähig. Die im Herbst mit Zucker
aufgebesserten Weine ergaben auch in mittleren
Jahren und aus mittleren Lagen recht gut trink-
bare Weine. Wenn nun die Aufbesserung in den
meisten Fällen unmöglich gemacht wird, so wird
der Weinhandel gezwungen sein, seinen Hauptbedarf
in Ungarn zu decken, wo er milde und kräftige
Weine bekommt, um diese zur Aufbesserung der
säuerlichen und leichten heimischen Weine zu ver-
wenden. Der Vergleich mit anderen Ländern, zum
Beispiel mit Deutschland zeigt, daß die Weingesetze
den Produktionsbedingungen sich anpassen müssen,
was wohl auch der einzig richtige Standpunkt ist.
Wird der steirische Weinbau nicht durch entsprechende
Anwendung des Weingesetzes in gleicher Weise wie
es bisher der Fall war gegenüber der übermächtigen
Konkurrenz Ungarns geschützt, dann muß er über
kurz oder lang im Konkurrenzkampf unterliegen.
Die großen Opfer für die Regenerierung der Wein-
gärten vom Staat, vom Land und Privaten würden
ganz vergeblich gebracht worden sein und die Folgen
dieser verhängnisvollen neuen Bestimmungen lassen
sich umsoweniger absehen, da in Erwägung gezogen
werden muß, daß ein großer Teil jener Flächen,
die heute dem Weinbau gewidmet sind, vermöge
ihrer Bodenbeschaffenheit einem andern Kulturzweig
schwer zugeführt werden können.

Ich möchte nun meine Ausführungen kurz
nachstehend zusammenfassen:

Wenn es nicht gelingen sollte, die neue Ver-
ordnung und den neuen Erlaß, der nach meiner
Überzeugung auch in keiner Weise aus dem Wein-
gesetz vom 12. April 1907 abgeleitet werden kann,
wenigstens insoweit rückgängig zu machen, daß
der Punkt C des Erlasses aufgehoben werden wird
und die unüberwindlichen Erschwernisse bei der
Zuckerungsbewilligung entsprechend gemildert werden,
dann wird der steirische Weinbau eine derartige
Schädigung erfahren, daß dieselbe ohne Übertreibung
als katastrophal bezeichnet werden muß. Ungarn
wird trachten, den Weinhandel an sich zu reißen,
die Konsumenten werden sich immer mehr an den
Geschmack der milden ungarischen Weine gewöhnen
und die Wirte, die bisher direkt die steirischen Wein-
produzenten aufsuchten, werden nach und nach aus-
bleiben, wenn sie nicht Weine bekommen, die der
Geschmacksrichtung ihrer Gäste entsprechen. Durch
das Zurückdrängen des steirischen Weinhandels aber
wird die Aufnahmsfähigkeit derselben für steirische
Weine stark beeinträchtigt, was naturgemäß eine
weitere Schädigung der Weinproduktion bedeuten
würde.


Nr. 50, 5. Mai 1914 Marburger Zeitung

[Spaltenumbruch]

Mit umſo größerem Befremden mußte es daher
alle Intereſſenten erfüllen, als durch die Verordnung
der k. k. Miniſterien des Ackerbaues, des Handels
und des Innern vom 18. März 1914 eine Ab-
änderung und Ergänzung der bisher geltenden
Durchführungsbeſtimmnngen erfolgte, welche Ver-
ordnung durch den Erlaß vom 18. März 1914,
Zahl 12688, noch eine weitere weſentliche Ver-
ſchärfung erfuhr.

Die neue Faſſung des Artikels 2 macht einen
Unterſchied bei den Zuckerungsanſuchen, ob es ſich
um Weinmoſte handelt, die erſt geleſen werden
oder ob es ſich um bercits eingelagertes Leſepro-
dukt handelt. Im erſten Falle wird die An-
gabe des Ausmaßes der Weinbaufläche, der voraus-
ſichtlichen Menge des zu zuckernden Leſeproduktes
als auch des zuzuſetzenden Zuckers und die genaue
Bezeichnung der Örtlichkeit, wo die Zuckerung ge-
ſchehen ſoll, verlangt und darf die Bewilligung
nur für den Produktionsort oder deſſen nächſte
Umgebung erteilt werden. Gegen dieſe Beſtimmungen
muß ſowohl vom Standpunkte der Weinproduzenten
als auch vom Standpunkte des Weinhändlers ent-
ſchieden Stellung genommen werden. Viele Wein-
gartenbeſitzer lagern ihren Weinmoſt nicht im Pro-
duktionsgebiete ein, entweder weil ihnen dort die
erforderlichen Kellerräume fehlen oder weil ſonſtige
Gründe, wie zum Beiſpiel leichtere Pflege und
Beaufſichtigung der Weine, ſchlechte Abfuhrverhältniſſe
aus dem Weingarten während der Wintermonate
und im erſten Frühjahr, ſie zwingen, ihre aus ver-
ſchiedenen Gebieten ſtammenden Weinfcchſungen in
einen Keller zuſammenzuführen. Solche Weinprodu-
zenten können nach den neuen Beſtimmungen um
die Bewilligung der Zuckerung erſt nach erfolgter
Einlagerung anſuchen. Der Weiterverkauf ſolchen
Moſtes zum Süßausſchank iſt dann ausgeſchloſſen,
weil bis die Bewilligung erteilt iſt, der Weinmoſt
ſich längſt in ſtarker Gärung befindet. Abgeſehen
davon iſt es bekanntlich am rationellſten, die Auf-
beſſerung je eher vorzunehmen. Warum ein Pro-
duzent deshalb größeren Schwierigkeiten ausgeſetzt
ſein ſoll, weil ſeine Kellerei nicht im Produktions-
gebiete liegt, iſt nicht einzuſehen.

Für den Weinhändler wird das Weinmoſt-
geſchäft
durch dieſe Beſtimmung unmöglich
gemacht. Gewöhnlich deckt er den zum Weinmoſt
beſtimmten Bedarf am Stock. Es iſt doch ein
Ding der Unmöglichkeit, daß er die ordnungs-
mäßige Aufbeſſerung in jedem einzelnen Wein-
garten beaufſichtigt; um die Aufbeſſerungsbewilli-
gung aber erſt dann anzuzuſuchen, wenn der Wein-
moſt im eigenen Keller eingelagert iſt, geht aus
den obangeführten Gründen nicht, weil eben die
Kunden den Weinmoſt dann nicht mehr ſüß, ſondern
im halbvergorenen Zuſtande bekommen und zum
Süßausſchank nicht mehr brauchen können.

Eine verhängnisvolle Beſtimmung.

Die ſchwerwiegendſte Änderung, die durch
die Verordnung vom 18. März 1914 und den
Erlaß vom 18. März 1914, Zahl 12688, herbei-
geführt wurde, beinhaltet wohl der Punkt c des er-
wähnten Erlaſſes, nach welchem die Zuckerungs-
bewilligung nur zur Zuckerung eines ſolchen Wein-
moſtes erteilt werden darf, deſſen urſprünglicher
Zuckergehalt zur Zeit der Weinleſe nicht mehr be-
tragen hat als 15 Grad nach der Kloſterneuburger-
wage. — Eine derartige Beſtimmung muß für den
ſteiriſchen Weinbau als verhängnisvoll bezeichnet




Ein altes, abſchreckend häßliches Weib empfing
ſie mit kriechender Unterwürfigkeit und fragte nach
ihren Wünſchen.

„Ich möchte Peter Gatſchef ſprechen.“

„Zu Herrn Gatſchef wollen Sie? Ja, der wohnt
hier in unſerm Hauſe, iſt aber augenblicklich nicht
da. Wann er zurückkommt, kann ich Ihnen nicht
ſagen, das iſt unbeſtimmt. Aber er hat mich be-
auftragt, für ihn Beſtellungen anzunehmen.“

„Bedauere, ich muß ihn perſönlich ſprechen.“

„Ja dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig,
als zu warten. Herr Gatſchef iſt ſehr ſolide, er
kommt immer abends nach Hauſe. Ah, da iſt er
ja ſchon. „Herr Gatſchef“, wandte ſich die Alte an
dieſen, „hier iſt eine Dame, die Sie zu ſprechen
wünſcht.“

Ein ziemlich großer Mann trat in den Laden,
in einen gewöhnlichen Pelz gehüllt. Er lüftete zum
Gruß ſeine polniſche Mütze. Da ſah Kara quer
über ſeiner Stirn die große Narbe, von der Fürſtin
Morrow geſprochen hatte. Sie war alſo an den
Adreſſaten gelangt. Mit durchbohrenden Blicken ſah
Peter Gatſchef das junge Mädchen an.

(Fortſetzung folgt.)


[Spaltenumbruch]

werden, da dadurch der ſteiriſche Weinbau und
ſteiriſche Weihandel in ſeinen Grundfeſten erſchüttert
wird. Die allgemeine Geſchmacksrichtung iſt darauf
gerichtet, daß milde kräftige Weine vom Konſu-
menten verlangt werden. Kann dem Konſumenten
ſolcher Wein nicht verabreicht werden, ſo wird in
den weitaus meiſten Fällen der Konſument lieber
auf den Weingenuß verzichten und zum Bierkon-
ſum übergehen, bevor er ſich entſchließt, mit einem
leichten, ſauern Wein vorlieb zu nehmen.

Hier möchte ich einflechten, daß die Erfahrung
gezeigt hat, daß die Sucht nach milden Weinen
von Jahr zu Jahr zunimmt und in Gegenden, wo
noch vor 6 bis 8 Jahren nur kernige, reſche Weine
geſucht wurden, dermalen milde kräſtige Weine
verlangt werden. Wenn von den feinen Sorten-
weinen abgeſehen wird, darf ruhig behauptet werden,
daß infolge der klimatiſchen und Bodenverhältniſſe
in Steiermark die gewöhnlichen Konſumweine —
und dieſe bilden ja den Hauptſtock — nicht allzu
häufig ſo gefechſt werden, daß ſie ohne jede Auf-
beſſerung der heutigen allgemeinen Geſchmacks-
richtung enſprechen. Steiermark produziert in vielen
Gegenden ſelbſt in mittleren Jahren leichte ſäuer-
liche Weine. In geringen Jahrgängen kann
dies mit wenigen Ausnahmen von allen ſteiriſchen
Weinen geſagt werden.

In unſerem größten und bedeutendſten Wein-
baugebiete Friedau-Luttenberg erreicht ein
großer Teil der Weinmoſte in minderen und auch
mittleren Jahren 15 bis 16 Prozent. Da dieſe
Weine bei geringem Zuckergehalt verhältnismäßig
viel Säure haben, entſprechen ſie der heutigen Ge-
ſchmacksrichtung nicht. Bisher konnten auch ſolche
Weine zu guten Preiſen abgeſetzt werden, da die
Aufbeſſerung mit Zucker entweder der Produzent
ſelbſt vornahm, oder es beſorgte dies der Käufer,
der, weil er die Möglichkeit hatte, durch die Auf-
beſſerung ein Produkt zu erhalten, welches beim
Konſumenten gute Aufnahme fand, einen weit über
den ſonſtigen Handelswert hinausgehenden Preis
anlegen konnte. Wenn nun in Hinkunft die Auf-
beſſerung ſolcher Weine nicht geſtattet wird, werden
dieſe ohne ſtarken Verſchnitt mit fremdem milden
Wein nicht verwendet werden können, was zur
Folge haben könnte, daß die Nachfrage nach dem
ſteiriſchen Produkte bedeutend abnimmt und die
Preiſe hiefür naturgemäß ſtark fallen müſſen.

In ähnlicher Weiſe, vielleicht noch empfind-
licher, werden ſich die Folgen in den übrigen Wein-
baugegenden Steiermarks fühlbar machen und habe
ich nur aus dem Grunde die Luttenberg-Friedauer-
gegend angeführt, um zu zeigen, daß die verhängnis-
vollen Wirkungen des neuen Erlaſſes ſelbſt unſer
bedeutendſtes Weinbaugebiet in der empfindlichſten
Weiſe ſchädigen.

Der Umſtand, daß laut Punkt c nur Wein-
moſte aufgebeſſert werden dürfen, die nicht mehr
als 15 Prozent nach Kloſterneuburgerwage auf-
weiſen, würde die Folge nach ſich ziehen, daß
Weinmoſte, die von Natur aus 14 bis 15 Prozent
Zucker zeigen, teurer bezahlt werden als ſolche mit
15½ bis 16, weil bei erſteren eben noch die
Zuckerungsmöglichkeit beſteht. Bei der praktiſchen
Anwendung ſetzt ſomit der Punkt c unbeabſichtigter
Weiſe gewiſſermaßen eine Prämie aus für ein
von Natur aus geringeres Produkt. Auch dieſe
Anomalie zeigt, daß der Punkt c des erwähnten
Erlaſſes unhaltbar iſt.

Die Folgen für den Weinhandel.

Um die Größe der Tragweite des verhängnis-
vollen Erlaſſes ganz ermeſſen zu können, möchte
ich auch die Folgen desſelben für den Weinhandel
im Nachſtehenden beleuchten.

Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß der Weinhandel
in erſter Linie beſtrebt iſt, ſeinen Bedarf in der
engſten Heimat zu decken und über die Grenze der-
ſelben erſt dann hinausgeht, wenn entweder die
Qualitätsfrage oder die Preisfrage ihn nötigt, wei-
tere Einkaufsgebiete aufzuſuchen, um nicht der
Konkurrenz zu unterliegen. Wie die Verhältniſſe
bisher waren, hat der Weinhandel einen großen
Teil der ſteiriſchen Produktion aufgekauft, da auch,
wie früher erwähnt, die mittleren Weinmoſte durch
die Aufbeſſerung mit Zucker einen recht geſuchten
Wein lieferten.

Durch die Zuckerung bleibt bekanntlich der
Charakter des Weines erhalten und iſt es gewiß
in erſter Linie im Intereſſe der Produktion gelegen,
wenn dafür geſorgt wird, die Eigenart des hei-
miſchen Weines nach Tunlichkeit zu wahren.

Bei den bisher beſtandenen Verhältniſſen war
es möglich, in Steiermark ein lebhaftes Weinmoſt-
geſchäft zu erzielen. Dies kam den Produzenten
[Spaltenumbruch] doppelt zu ſtatten. Erſtens wurde ein bedeutendes
Qnantum auf dieſe Weiſe dem Konſum zugeführt,
der ſonſt verloren gegangen wäre, zweitens wurden
gerade für das Weinmoſtgeſchäft die Weinmoſte
gut bezahlt und es kann nicht geleugnet werden,
daß die im allgemeinen hohen Preiſe zur Herbſt-
zeit beſtimmenden Einfluß gehabt haben für die
Preiſe der ſpäteren Käufe.

Durch die neuen Beſtimmungen wird das Ge-
ſchäft mit ſteiriſchen Weinmoſten unmöglich ge-
macht, da Weinmoſte, die von Natur aus weniger
als 15 Grad nach Kloſterneuburgerwage zeigen ſich
überhaupt nicht als Süßmoſt eignen, Weinmoſte
über 15 Grad aber in Hinkunft nicht aufgebeſſert
werden dürfen.

Weinmoſte, die ſich zum Süßausſchank eignen,
müſſen 18 bis 20 Grad Zucker haben, da ſie ja
ſüß ſchmecken müſſen, auch wenn die Gärung
bereits eingetreten iſt. So hochgrädige Moſte ſind
aber nur in guten Jahren in genügenden Quanti-
täten erhältlich. Zumeiſt kann erſt in den letzten
8 bis 14 Tagen, oft er[ſt] bei der Weinleſe ſelbſt
beurteilt werden, ob de[r] Weinmoſt ohne Auf-
beſſerung zum Süßmoſtausſchank geeignet iſt oder
nicht.

Um ein größeres Moſtgeſchäft zu erzielen, muß
mit den Verkaufsofferten längſtens Anfang Sep-
tember begonnen werden. Wenn der Weinhandel
nicht die Möglichkeit hat, durch Zuſatz von Zucker
in Jahren, wo es nötig iſt, wie bisher der Natur
nachzuhelfen, ſo wird ſich wohl niemand finden,
der ſich auf das Ungewiſſe der zeitraubenden und
mit großen Koſten verbundenen Arbeit der Vor-
verkäufe unterzieht und dabei Gefahr läuft, un-
mittelbar vor der Leſe alle Aufträge ſtornieren zu
müſſen, weil die Qualität nicht ſo ausfällt als
man erwartete.

An Ungarn ausgeliefert.

Was das Geſchäft mit dem ausgegorenen
Weiu anbelangt, war der ſteiriſche Weinhandel ins-
beſondere gegenüber der ungariſchen Konkurrenz ſeit
1907 ſehr leiſtungsfähig. Die im Herbſt mit Zucker
aufgebeſſerten Weine ergaben auch in mittleren
Jahren und aus mittleren Lagen recht gut trink-
bare Weine. Wenn nun die Aufbeſſerung in den
meiſten Fällen unmöglich gemacht wird, ſo wird
der Weinhandel gezwungen ſein, ſeinen Hauptbedarf
in Ungarn zu decken, wo er milde und kräftige
Weine bekommt, um dieſe zur Aufbeſſerung der
ſäuerlichen und leichten heimiſchen Weine zu ver-
wenden. Der Vergleich mit anderen Ländern, zum
Beiſpiel mit Deutſchland zeigt, daß die Weingeſetze
den Produktionsbedingungen ſich anpaſſen müſſen,
was wohl auch der einzig richtige Standpunkt iſt.
Wird der ſteiriſche Weinbau nicht durch entſprechende
Anwendung des Weingeſetzes in gleicher Weiſe wie
es bisher der Fall war gegenüber der übermächtigen
Konkurrenz Ungarns geſchützt, dann muß er über
kurz oder lang im Konkurrenzkampf unterliegen.
Die großen Opfer für die Regenerierung der Wein-
gärten vom Staat, vom Land und Privaten würden
ganz vergeblich gebracht worden ſein und die Folgen
dieſer verhängnisvollen neuen Beſtimmungen laſſen
ſich umſoweniger abſehen, da in Erwägung gezogen
werden muß, daß ein großer Teil jener Flächen,
die heute dem Weinbau gewidmet ſind, vermöge
ihrer Bodenbeſchaffenheit einem andern Kulturzweig
ſchwer zugeführt werden können.

Ich möchte nun meine Ausführungen kurz
nachſtehend zuſammenfaſſen:

Wenn es nicht gelingen ſollte, die neue Ver-
ordnung und den neuen Erlaß, der nach meiner
Überzeugung auch in keiner Weiſe aus dem Wein-
geſetz vom 12. April 1907 abgeleitet werden kann,
wenigſtens inſoweit rückgängig zu machen, daß
der Punkt C des Erlaſſes aufgehoben werden wird
und die unüberwindlichen Erſchwerniſſe bei der
Zuckerungsbewilligung entſprechend gemildert werden,
dann wird der ſteiriſche Weinbau eine derartige
Schädigung erfahren, daß dieſelbe ohne Übertreibung
als kataſtrophal bezeichnet werden muß. Ungarn
wird trachten, den Weinhandel an ſich zu reißen,
die Konſumenten werden ſich immer mehr an den
Geſchmack der milden ungariſchen Weine gewöhnen
und die Wirte, die bisher direkt die ſteiriſchen Wein-
produzenten aufſuchten, werden nach und nach aus-
bleiben, wenn ſie nicht Weine bekommen, die der
Geſchmacksrichtung ihrer Gäſte entſprechen. Durch
das Zurückdrängen des ſteiriſchen Weinhandels aber
wird die Aufnahmsfähigkeit derſelben für ſteiriſche
Weine ſtark beeinträchtigt, was naturgemäß eine
weitere Schädigung der Weinproduktion bedeuten
würde.


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[3/0003] Nr. 50, 5. Mai 1914 Marburger Zeitung Mit umſo größerem Befremden mußte es daher alle Intereſſenten erfüllen, als durch die Verordnung der k. k. Miniſterien des Ackerbaues, des Handels und des Innern vom 18. März 1914 eine Ab- änderung und Ergänzung der bisher geltenden Durchführungsbeſtimmnngen erfolgte, welche Ver- ordnung durch den Erlaß vom 18. März 1914, Zahl 12688, noch eine weitere weſentliche Ver- ſchärfung erfuhr. Die neue Faſſung des Artikels 2 macht einen Unterſchied bei den Zuckerungsanſuchen, ob es ſich um Weinmoſte handelt, die erſt geleſen werden oder ob es ſich um bercits eingelagertes Leſepro- dukt handelt. Im erſten Falle wird die An- gabe des Ausmaßes der Weinbaufläche, der voraus- ſichtlichen Menge des zu zuckernden Leſeproduktes als auch des zuzuſetzenden Zuckers und die genaue Bezeichnung der Örtlichkeit, wo die Zuckerung ge- ſchehen ſoll, verlangt und darf die Bewilligung nur für den Produktionsort oder deſſen nächſte Umgebung erteilt werden. Gegen dieſe Beſtimmungen muß ſowohl vom Standpunkte der Weinproduzenten als auch vom Standpunkte des Weinhändlers ent- ſchieden Stellung genommen werden. Viele Wein- gartenbeſitzer lagern ihren Weinmoſt nicht im Pro- duktionsgebiete ein, entweder weil ihnen dort die erforderlichen Kellerräume fehlen oder weil ſonſtige Gründe, wie zum Beiſpiel leichtere Pflege und Beaufſichtigung der Weine, ſchlechte Abfuhrverhältniſſe aus dem Weingarten während der Wintermonate und im erſten Frühjahr, ſie zwingen, ihre aus ver- ſchiedenen Gebieten ſtammenden Weinfcchſungen in einen Keller zuſammenzuführen. Solche Weinprodu- zenten können nach den neuen Beſtimmungen um die Bewilligung der Zuckerung erſt nach erfolgter Einlagerung anſuchen. Der Weiterverkauf ſolchen Moſtes zum Süßausſchank iſt dann ausgeſchloſſen, weil bis die Bewilligung erteilt iſt, der Weinmoſt ſich längſt in ſtarker Gärung befindet. Abgeſehen davon iſt es bekanntlich am rationellſten, die Auf- beſſerung je eher vorzunehmen. Warum ein Pro- duzent deshalb größeren Schwierigkeiten ausgeſetzt ſein ſoll, weil ſeine Kellerei nicht im Produktions- gebiete liegt, iſt nicht einzuſehen. Für den Weinhändler wird das Weinmoſt- geſchäft durch dieſe Beſtimmung unmöglich gemacht. Gewöhnlich deckt er den zum Weinmoſt beſtimmten Bedarf am Stock. Es iſt doch ein Ding der Unmöglichkeit, daß er die ordnungs- mäßige Aufbeſſerung in jedem einzelnen Wein- garten beaufſichtigt; um die Aufbeſſerungsbewilli- gung aber erſt dann anzuzuſuchen, wenn der Wein- moſt im eigenen Keller eingelagert iſt, geht aus den obangeführten Gründen nicht, weil eben die Kunden den Weinmoſt dann nicht mehr ſüß, ſondern im halbvergorenen Zuſtande bekommen und zum Süßausſchank nicht mehr brauchen können. Eine verhängnisvolle Beſtimmung. Die ſchwerwiegendſte Änderung, die durch die Verordnung vom 18. März 1914 und den Erlaß vom 18. März 1914, Zahl 12688, herbei- geführt wurde, beinhaltet wohl der Punkt c des er- wähnten Erlaſſes, nach welchem die Zuckerungs- bewilligung nur zur Zuckerung eines ſolchen Wein- moſtes erteilt werden darf, deſſen urſprünglicher Zuckergehalt zur Zeit der Weinleſe nicht mehr be- tragen hat als 15 Grad nach der Kloſterneuburger- wage. — Eine derartige Beſtimmung muß für den ſteiriſchen Weinbau als verhängnisvoll bezeichnet Ein altes, abſchreckend häßliches Weib empfing ſie mit kriechender Unterwürfigkeit und fragte nach ihren Wünſchen. „Ich möchte Peter Gatſchef ſprechen.“ „Zu Herrn Gatſchef wollen Sie? Ja, der wohnt hier in unſerm Hauſe, iſt aber augenblicklich nicht da. Wann er zurückkommt, kann ich Ihnen nicht ſagen, das iſt unbeſtimmt. Aber er hat mich be- auftragt, für ihn Beſtellungen anzunehmen.“ „Bedauere, ich muß ihn perſönlich ſprechen.“ „Ja dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als zu warten. Herr Gatſchef iſt ſehr ſolide, er kommt immer abends nach Hauſe. Ah, da iſt er ja ſchon. „Herr Gatſchef“, wandte ſich die Alte an dieſen, „hier iſt eine Dame, die Sie zu ſprechen wünſcht.“ Ein ziemlich großer Mann trat in den Laden, in einen gewöhnlichen Pelz gehüllt. Er lüftete zum Gruß ſeine polniſche Mütze. Da ſah Kara quer über ſeiner Stirn die große Narbe, von der Fürſtin Morrow geſprochen hatte. Sie war alſo an den Adreſſaten gelangt. Mit durchbohrenden Blicken ſah Peter Gatſchef das junge Mädchen an. (Fortſetzung folgt.) werden, da dadurch der ſteiriſche Weinbau und ſteiriſche Weihandel in ſeinen Grundfeſten erſchüttert wird. Die allgemeine Geſchmacksrichtung iſt darauf gerichtet, daß milde kräftige Weine vom Konſu- menten verlangt werden. Kann dem Konſumenten ſolcher Wein nicht verabreicht werden, ſo wird in den weitaus meiſten Fällen der Konſument lieber auf den Weingenuß verzichten und zum Bierkon- ſum übergehen, bevor er ſich entſchließt, mit einem leichten, ſauern Wein vorlieb zu nehmen. Hier möchte ich einflechten, daß die Erfahrung gezeigt hat, daß die Sucht nach milden Weinen von Jahr zu Jahr zunimmt und in Gegenden, wo noch vor 6 bis 8 Jahren nur kernige, reſche Weine geſucht wurden, dermalen milde kräſtige Weine verlangt werden. Wenn von den feinen Sorten- weinen abgeſehen wird, darf ruhig behauptet werden, daß infolge der klimatiſchen und Bodenverhältniſſe in Steiermark die gewöhnlichen Konſumweine — und dieſe bilden ja den Hauptſtock — nicht allzu häufig ſo gefechſt werden, daß ſie ohne jede Auf- beſſerung der heutigen allgemeinen Geſchmacks- richtung enſprechen. Steiermark produziert in vielen Gegenden ſelbſt in mittleren Jahren leichte ſäuer- liche Weine. In geringen Jahrgängen kann dies mit wenigen Ausnahmen von allen ſteiriſchen Weinen geſagt werden. In unſerem größten und bedeutendſten Wein- baugebiete Friedau-Luttenberg erreicht ein großer Teil der Weinmoſte in minderen und auch mittleren Jahren 15 bis 16 Prozent. Da dieſe Weine bei geringem Zuckergehalt verhältnismäßig viel Säure haben, entſprechen ſie der heutigen Ge- ſchmacksrichtung nicht. Bisher konnten auch ſolche Weine zu guten Preiſen abgeſetzt werden, da die Aufbeſſerung mit Zucker entweder der Produzent ſelbſt vornahm, oder es beſorgte dies der Käufer, der, weil er die Möglichkeit hatte, durch die Auf- beſſerung ein Produkt zu erhalten, welches beim Konſumenten gute Aufnahme fand, einen weit über den ſonſtigen Handelswert hinausgehenden Preis anlegen konnte. Wenn nun in Hinkunft die Auf- beſſerung ſolcher Weine nicht geſtattet wird, werden dieſe ohne ſtarken Verſchnitt mit fremdem milden Wein nicht verwendet werden können, was zur Folge haben könnte, daß die Nachfrage nach dem ſteiriſchen Produkte bedeutend abnimmt und die Preiſe hiefür naturgemäß ſtark fallen müſſen. In ähnlicher Weiſe, vielleicht noch empfind- licher, werden ſich die Folgen in den übrigen Wein- baugegenden Steiermarks fühlbar machen und habe ich nur aus dem Grunde die Luttenberg-Friedauer- gegend angeführt, um zu zeigen, daß die verhängnis- vollen Wirkungen des neuen Erlaſſes ſelbſt unſer bedeutendſtes Weinbaugebiet in der empfindlichſten Weiſe ſchädigen. Der Umſtand, daß laut Punkt c nur Wein- moſte aufgebeſſert werden dürfen, die nicht mehr als 15 Prozent nach Kloſterneuburgerwage auf- weiſen, würde die Folge nach ſich ziehen, daß Weinmoſte, die von Natur aus 14 bis 15 Prozent Zucker zeigen, teurer bezahlt werden als ſolche mit 15½ bis 16, weil bei erſteren eben noch die Zuckerungsmöglichkeit beſteht. Bei der praktiſchen Anwendung ſetzt ſomit der Punkt c unbeabſichtigter Weiſe gewiſſermaßen eine Prämie aus für ein von Natur aus geringeres Produkt. Auch dieſe Anomalie zeigt, daß der Punkt c des erwähnten Erlaſſes unhaltbar iſt. Die Folgen für den Weinhandel. Um die Größe der Tragweite des verhängnis- vollen Erlaſſes ganz ermeſſen zu können, möchte ich auch die Folgen desſelben für den Weinhandel im Nachſtehenden beleuchten. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß der Weinhandel in erſter Linie beſtrebt iſt, ſeinen Bedarf in der engſten Heimat zu decken und über die Grenze der- ſelben erſt dann hinausgeht, wenn entweder die Qualitätsfrage oder die Preisfrage ihn nötigt, wei- tere Einkaufsgebiete aufzuſuchen, um nicht der Konkurrenz zu unterliegen. Wie die Verhältniſſe bisher waren, hat der Weinhandel einen großen Teil der ſteiriſchen Produktion aufgekauft, da auch, wie früher erwähnt, die mittleren Weinmoſte durch die Aufbeſſerung mit Zucker einen recht geſuchten Wein lieferten. Durch die Zuckerung bleibt bekanntlich der Charakter des Weines erhalten und iſt es gewiß in erſter Linie im Intereſſe der Produktion gelegen, wenn dafür geſorgt wird, die Eigenart des hei- miſchen Weines nach Tunlichkeit zu wahren. Bei den bisher beſtandenen Verhältniſſen war es möglich, in Steiermark ein lebhaftes Weinmoſt- geſchäft zu erzielen. Dies kam den Produzenten doppelt zu ſtatten. Erſtens wurde ein bedeutendes Qnantum auf dieſe Weiſe dem Konſum zugeführt, der ſonſt verloren gegangen wäre, zweitens wurden gerade für das Weinmoſtgeſchäft die Weinmoſte gut bezahlt und es kann nicht geleugnet werden, daß die im allgemeinen hohen Preiſe zur Herbſt- zeit beſtimmenden Einfluß gehabt haben für die Preiſe der ſpäteren Käufe. Durch die neuen Beſtimmungen wird das Ge- ſchäft mit ſteiriſchen Weinmoſten unmöglich ge- macht, da Weinmoſte, die von Natur aus weniger als 15 Grad nach Kloſterneuburgerwage zeigen ſich überhaupt nicht als Süßmoſt eignen, Weinmoſte über 15 Grad aber in Hinkunft nicht aufgebeſſert werden dürfen. Weinmoſte, die ſich zum Süßausſchank eignen, müſſen 18 bis 20 Grad Zucker haben, da ſie ja ſüß ſchmecken müſſen, auch wenn die Gärung bereits eingetreten iſt. So hochgrädige Moſte ſind aber nur in guten Jahren in genügenden Quanti- täten erhältlich. Zumeiſt kann erſt in den letzten 8 bis 14 Tagen, oft erſt bei der Weinleſe ſelbſt beurteilt werden, ob der Weinmoſt ohne Auf- beſſerung zum Süßmoſtausſchank geeignet iſt oder nicht. Um ein größeres Moſtgeſchäft zu erzielen, muß mit den Verkaufsofferten längſtens Anfang Sep- tember begonnen werden. Wenn der Weinhandel nicht die Möglichkeit hat, durch Zuſatz von Zucker in Jahren, wo es nötig iſt, wie bisher der Natur nachzuhelfen, ſo wird ſich wohl niemand finden, der ſich auf das Ungewiſſe der zeitraubenden und mit großen Koſten verbundenen Arbeit der Vor- verkäufe unterzieht und dabei Gefahr läuft, un- mittelbar vor der Leſe alle Aufträge ſtornieren zu müſſen, weil die Qualität nicht ſo ausfällt als man erwartete. An Ungarn ausgeliefert. Was das Geſchäft mit dem ausgegorenen Weiu anbelangt, war der ſteiriſche Weinhandel ins- beſondere gegenüber der ungariſchen Konkurrenz ſeit 1907 ſehr leiſtungsfähig. Die im Herbſt mit Zucker aufgebeſſerten Weine ergaben auch in mittleren Jahren und aus mittleren Lagen recht gut trink- bare Weine. Wenn nun die Aufbeſſerung in den meiſten Fällen unmöglich gemacht wird, ſo wird der Weinhandel gezwungen ſein, ſeinen Hauptbedarf in Ungarn zu decken, wo er milde und kräftige Weine bekommt, um dieſe zur Aufbeſſerung der ſäuerlichen und leichten heimiſchen Weine zu ver- wenden. Der Vergleich mit anderen Ländern, zum Beiſpiel mit Deutſchland zeigt, daß die Weingeſetze den Produktionsbedingungen ſich anpaſſen müſſen, was wohl auch der einzig richtige Standpunkt iſt. Wird der ſteiriſche Weinbau nicht durch entſprechende Anwendung des Weingeſetzes in gleicher Weiſe wie es bisher der Fall war gegenüber der übermächtigen Konkurrenz Ungarns geſchützt, dann muß er über kurz oder lang im Konkurrenzkampf unterliegen. Die großen Opfer für die Regenerierung der Wein- gärten vom Staat, vom Land und Privaten würden ganz vergeblich gebracht worden ſein und die Folgen dieſer verhängnisvollen neuen Beſtimmungen laſſen ſich umſoweniger abſehen, da in Erwägung gezogen werden muß, daß ein großer Teil jener Flächen, die heute dem Weinbau gewidmet ſind, vermöge ihrer Bodenbeſchaffenheit einem andern Kulturzweig ſchwer zugeführt werden können. Ich möchte nun meine Ausführungen kurz nachſtehend zuſammenfaſſen: Wenn es nicht gelingen ſollte, die neue Ver- ordnung und den neuen Erlaß, der nach meiner Überzeugung auch in keiner Weiſe aus dem Wein- geſetz vom 12. April 1907 abgeleitet werden kann, wenigſtens inſoweit rückgängig zu machen, daß der Punkt C des Erlaſſes aufgehoben werden wird und die unüberwindlichen Erſchwerniſſe bei der Zuckerungsbewilligung entſprechend gemildert werden, dann wird der ſteiriſche Weinbau eine derartige Schädigung erfahren, daß dieſelbe ohne Übertreibung als kataſtrophal bezeichnet werden muß. Ungarn wird trachten, den Weinhandel an ſich zu reißen, die Konſumenten werden ſich immer mehr an den Geſchmack der milden ungariſchen Weine gewöhnen und die Wirte, die bisher direkt die ſteiriſchen Wein- produzenten aufſuchten, werden nach und nach aus- bleiben, wenn ſie nicht Weine bekommen, die der Geſchmacksrichtung ihrer Gäſte entſprechen. Durch das Zurückdrängen des ſteiriſchen Weinhandels aber wird die Aufnahmsfähigkeit derſelben für ſteiriſche Weine ſtark beeinträchtigt, was naturgemäß eine weitere Schädigung der Weinproduktion bedeuten würde.

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Zitationshilfe: Marburger Zeitung. Nr. 50, Marburg, 05.05.1914, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_marburger50_1914/3>, abgerufen am 21.11.2024.