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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 9. Köln, 9. Juni 1848. Beilage.

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Beilage zu Nr. 9 der Neuen Rhein. Zeitung.
Freitag, 9. Juni 1848.

Gestern gegen 12 Uhr Mittags erlebten wir auf dem Heumarkte einen Akt der Volksjustiz.

Der Gerichtsvollzieher G. erschien daselbst um auf Anstehen des Hr. W. gegen seinen Schuldner G. S. einen gerichtlichen Verkauf von gepfändeten Gegenständen abzuhalten.

Da das Haus, in dem die Gegenstände sich befanden, seit zwei Monaten nicht mehr von dem Schuldner und dessen Frau, die man als Hüterin bestellte, bewohnt ist, so hatte genannter Gerichtsvollzieher, ohne die Hüterin zur Herausgabe der Gegenstände aufgefordert zu haben, mit Hülfe eines Polizei-Kommissars die Hausthüre eröffnet und so die Gegenstände auf dem Platze vor der Börse zum Verkaufe ausgestellt.

Herr Halin, Miether der Börse, verbot aber dem Gerichtsvollzieher den Verkauf auf dem von ihm gleichzeitig mit gemietheten Platze und mußte demnach der Letztere die Pfandstücke wegräumen lassen.

Wie wir hören, hatte sich der Schuldner mit seinem Gläubiger über den Betrag der Forderung, bestehend: in einem baaren Darlehen von 22 Th. - Sgr.

einem Fäßchen Butter 11 Th. 13 Sgr.
und für Ueberlassung auf 1 Monat (Honorar) 6 Th. 17 Sgr.
zusammen: 40 Thaler

dahin geeinigt, daß er die hierdurch ergangenen Kosten von 18 Thalern bezahlen und ihm für die Kapitalsumme hinreichende Sicherheit und die Unterschrift seiner Frau geben wolle, was auch von W. mündlich genehmigt wurde. Trotz dem hat W. dennoch den Verkauf vornehmen lassen.

Unterdeß sammelten sich vor der Börse eine Menge Menschen, die Theil nahmen an dem Geschicke des Mannes und dessen Eigenthums. -

Der Gerichtsvollzieher wurde nun in dem Verkaufe gestört, worauf er bewaffnete Macht von der Hauptwache requiriren wollte. Der wachhabende Offizier erklärte auf sein Verlangen, daß nicht ihn, sondern die Bürgerwehr die Sache angehe. Diese wurde nun requirirt und als der Gerichtsvollzieher mit ihr zurückkehrte, hatten Mitleid fühlende Menschen schon die zum Verkaufe bestimmten Gegenstände auf einer Karre dem Schuldner wieder zugeführt.

Das persönliche Erscheinen des W. beim Verkaufe und des von ihm versuchten Ankaufes, scheint die Wuth der versammelten Menge gesteigert zu haben.

Gesetzlich ist eine derartige Volksjustiz durchaus nicht erlaubt, indeß mag man in jetziger Zeit auch das Gefühl nicht außer Acht lassen.

Möchten daher alle Gläubiger bedenken, daß es jetzt nicht an der Zeit ist, ohne Schonung mit ihren Schuldnern zu verfahren.

Köln, 6. Juni 1848.

Köln, 8. Juni.

Vom hiesigen Turnverein ist heute nachfolgende Adresse an den Turnverein von Mainz gerichtet worden.

"Lieben Brüder! Euer Auftreten bei den Ereignissen vom 21. Mai hat eine Menge hämischer Anfeindungen hervorgerufen, die Euch vor den Augen Deutschlands zu verdächtigen bemüht waren. Wir unterzeichnete Turner fühlen uns gedrungen, Euch frei und offen auszusprechen, daß es Eurer Rechtfertigung nicht bedurfte, um uns zu überzeugen, wie Ihr keinen Augenblick jene Gesinnungen verläugnen würdet, die den deutschen Turner beseelen und der Leitstern seiner Handlungen sein sollen. Kühn und muthig, wo es galt Eure Rechte zu sichern, seid Ihr berechtigt, auf die Zustimmung und Unterstützung aller Gleichgesinnten zu zählen und wir bieten Euch daher mit frohem Muthe die treue Bruderhand, die unsere Gesinnung durch die That zu besiegeln stets bereit ist. Gut Heil!"

Köln, 7. Juni.

Die Kölner Turner.

(Folgen die Unterschriften:)

Trier, den 6. Juni.

In einer gestern im Helferschen Saale statt gefundenen Volks-Versammlung wurde folgende Adresse berathen und abgesendet:

An das Volk von Wien!

Bürger, Studenten, Arbeiter!

Durch eine dritte glorreiche Revolution habt Ihr, wir hoffen für immer, die schmählichen Reaktionsgelüste Eures Adels und Eurer Polizeityrannen vollkommen beseitigt. Ihr habt die demokratische Grundlage Eures Staates jetzt aufs Bestimmteste errungen. Wir jubeln Euch aus weiter Ferne mit brüderlicher Gesinnung zu! Ihr habt durch die todesmuthige Eroberung Eurer eigenen Freiheit zugleich die Lösung der Frage angebahnt, wie sich das Schicksal der östreichischen Gesammtmonarchie entscheiden soll. So gut wie Ihr selbst Eure Freiheit im nationalen Sinn ausbilden wollt, ebenso werdet Ihr den anderen mit Euch verbundenen Nationalitäten ihr natürliches Recht angedeihen lassen. Dafür unsern wärmsten Dank, wir blicken jetzt ruhiger nach den deutschen Ostmarken hin.

Bürger der Nationalgarde, Ihr habt Euch als Söhne des Volkes bewiesen! Studenten der Aula, Ihr habt gezeigt, daß die Wissenschaft frei macht! In dem Edelmuthe und der Würde, welche Ihr, Arbeiter von Wien, namentlich wieder bei der letzten Revolution entfaltet habt, erblicken wir, tiefgerührt eine Bürgschaft für die friedliche und baldige Lösung der socialen Fragen. -

(Eingesandt.)

Die zweite Nummer der Rheinischen Zeitung, welche mir so eben zugeht, deutet in einem "Eingesandt" an, daß die Reaktion in der Nationalversammlung vertreten sey, und bringt hiermit meine Person in der unverkennbaren Absicht in Verbindung, meine hiesige Stellung zu verdächtigen, indem behauptet wird, daß ich als ein bekannter Kandidat eines hohen Postens im Justizministerio offenbar nicht zur äußersten Linken gehöre, und daß ich in einem an einen meiner Freunde gerichteten Schreiben die in der Nationalversammlung waltende Reaktion als eine furchtbare bezeichnet habe. Hiervon ist nur wahr : daß ich nicht zur äußersten Linken gehöre; ich glaube aber auch, daß ich mit einem dieser Partei entsprechenden Glaubensbekenntnisse mich mit meinen Kommittenten in einen großen Widerspruch setzen würde.

Ich bin noch nie der Kandidat für irgend ein Staatsamt gewesen; ich habe ein solches nie nachgesucht, und ist mir auch noch nie ein solches angeboten worden. Wer mich und meine Verhältnisse näher kennt, weiß auch, daß letzteren ein Aufgeben meiner bisherigen Stellung nicht zusagen würde. Daß die Reaktion in der Nationalversammlung eine "furchtbare" sei, habe ich nicht gemeldet, ich würde eine Unwahrheit berichtet haben. Wohl aber habe ich meinen Freunden geschrieben, daß die radikale Partei durch ihr Verhalten die Reaktion leicht befördern könne. Dies letztere würde ich ebenso sehr wie der Verfasser des oben gedachten Artikels beklagen.

Berlin, den 6. Juni 1848.

Esser, I. Advokat.

Xanten.

Auch von hier ging am 29. Mai ein mit mehreren hundert, Unterschriften bedeckter Protest, gegen den vom preußischen Ministerium vorgelegten Verfassungs-Entwurf, an die Nationalversammlung in Berlin ab. - Die kölnische Zeitung lehnte es ab, demselben einen Platz in ihren Spalten einzuräumen, mit dem Bemerken: dergleichen könne nur als Inserat aufgenommen werden.

Obgleich wir nun schon längst mit dem größten Unwillen es zugesehen wie dieses Blatt, das Journal des Debats des preußischen Ministeriums, sowohl in seinen Leitartikeln, wie in der ganzen Haltung seiner Korrespondenz unter der heuchlerischen Maske von Freisinnigkeit dem Ministerium Camphausen, d. h., der Reaktion in die Hände arbeitete, so glaubten wir dennoch, es würde einer zur Kenntniß der politischen Stimmung der Provinz beitragenden Thatsache, die Aufnahme um so weniger versagen, als es bisheran bemüht war, sich das Ansehen des Organs der Rheinprovinz zu geben. Es ist der kölnischen Zeitung wirklich gelungen, ein durchaus verfälschtes Bild der politischen Stimmung der Rheinprovinz in die Welt zu senden, indem sie die demokratische Manifestation zurückwieß, und Loyalitäts-Adressen mit offenen Armen empfing; sie verfolgte dabei auch den andern Zweck: das politische Bewußtsein der liberalen Mehrheit der Provinz nieder zu halten, um dem verrätherischen Treiben der Reaktion Vorschub zu leisten. Sie wischte den alten königlich preußischen Raubvogel von ihrer Stirne hinweg, und färbte sich schwarz, roth, golden - natürlich als alle Gefahr vorüber. Sie ist die Garküche des Ministeriums Camphausen, sie muß die ministeriellen Pasteten, die für unsere demokratischen Gaumen von zu penetrantem haautgoautsind, erst mit einer scheinbar freimüthigen Kritik, in etwa zu präpariren. Zuweilen wenn die ministeriellen Pillen etwas zu bitter ausgefallen sind tadelt sie auch wohl die Unvorsichtigkeit der Pillendreher. Im Ganzen aber findet sie alles vortrefflich.

Wir wünschen ihr Glück zu ihrem Kalfaktor-Geschäft!

Mehre Unterzeichner des Xantner Protestes.

(Folgen die Unterschriften.)

- Das Frankfurter Journal bringt folgenden Aufruf:

Die Deutschen, welche in Folge der politischen Ereignisse der neuesten Zeit gezwungen waren, ihr Vaterland zu verlassen und nach Frankreich zu flüchten, befinden sich meistens in großer Noth. Die Unterstützung, welche die französische Republik den Flüchtlingen gewährt, sobald sie Straßburg verlassen, genügt zwar für die äußerste Nothdurft; allein täglich kommen noch Politisch-Verfolgte aus allen Theilen Deutschlands hier in Straßburg an, die meistens von allen Mitteln entblößt sind, und deßhalb die Reise in's Innere von Frankreich nicht antreten können. Diese traurigen Umstände veranlaßten die hier anwesenden deutschen Flüchtlinge, in einer Donnerstag den 1. Juni abgehaltenen Generalversammlung eine Unterstützungskommission zu erwählen, welche aus den unterzeichneten Personen besteht. Wir bitten daher diejenigen deutschen Brüder, welche ein Herz für unsere Sache haben und zu helfen geneigt sind, ihre Unterstützungen an die unterzeichnete Kommission nach Straßburg in den "Gasthof zum Rebsteck" zu senden. Von Zeit zu Zeit werden wir öffentlich Rechenschaft darüber ablegen. Alle Redaktionen deutscher Blätter werden gebeten, diesen Aufruf unentgeltlich aufzunehmen.

Straßburg, den 2. Juni 1848.

Die Unterstützungskommission der deutschen Flüchtlinge in

Straßburg.

Corvin. Dr. med. Hammer. L. Weber.

Bruch der königlichen Amnestie durch die königliche Bureaukratie.

Man erinnert sich noch des famosen Prozesses, welcher gegen die Gräfin Hatzfeldt wegen angeblicher Kalumnien in einer angeblich von ihr verbreiteten Druckschrift angehoben wurde und nach zweimaliger Freisprechung durch die Instanzgerichte damit endigte, daß der Kassationshof die Gräfin für schuldig erklärte und zu einer zweimonatlichen Gefängnißstrafe verurtheilte. Dieses Kassationsurtheil ist vom 10. Januar d J., der 20. März ist darauf gefolgt, der König hat für alle durch die Presse verübten Vergehen Amnestie ertheilt, aber unser Prokuratur scheint davon keine Notiz zu nehmen. Wenigstens ist sie erhaben über die klaren unzweideutigen königlichen Worte; sie erlaubt sich dieselben nach Belieben zu interpretiren und ertheilt auf Reklamationen, die der Wortlaut des Edikts mit ihren Exekutionserlassen nicht vereinbaren können, abschlägigen Bescheid, ohne es auch nur irgend der Mühe werth zu halten, sich über die Beweggründe ihrer Entscheidung zu erklären.

Die Gräfin Hatzfeldt hat nämlich auf die Aufforderung, die über sie verhängte Gefängnißstrafe anzutreten, an den hiesigen Oberprokurator eine Rekursschrift gerichtet, die im Wesentlichen also lautet:

"In jenem Amnestieerlaß heißt es: ""verkündige ich hiermit Vergebung allen denen, die wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen und Verbrechen angeklagt oder verurtheilt worden sind."" Es sind also - nicht Preßvergehen, sondern wie der Wortlaut des Ediktes besagt, ausnahmslos alle diejenigen Vergehen amnestirt, welche durch die Presse, durch das Mittel der Presse, durch das Mittel des Drucks ausgeführt worden. Die Handlung, welche die Basis des Kassationsurtheils vom 10. Januar bildet, bestand eben darin, daß durch gedruckte Schriften, durch das mechanische Mittel der Presse das Vergehen der Kalumnie immer verübt worden sein soll. Diese Handlung ist somit als ein "durch die Presse verübtes Vergehen" amnestirt.

"Der Buchstabe des Gesetzes ist so klar, daß es überflüssig scheinen könnte, noch Weiteres hinzuzufügen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein Mißverhältniß zwischen dem Wortlaut des Edikts und der Absicht des Erlassers stattfinde, daß der Gesetzgeber nicht alle "durch die Presse verübten Vergehen," sondern nur "Preßvergehen," d. h. solche durch die Presse verübte Vergehen, welche gegen Staat und Beamte gerichtet sind, habe amnestiren wollen, selbst wenn man dies als die Absicht des Gesetzgebers voraussetzen wollte und dürfte, so wäre dies dennoch gleichgültig und einflußlos.

Denn gleichviel ob es Absicht des Gesetzgebers war oder nicht, alle durch die Presse verübten Vergehen und nicht blos die Preßvergehen par excelence zu amnestiren - genug, das Amnestieedikt vom 20. Mai hat sie amnestirt. Das Wort der Vergebung ist nun einmal ausgesprochen, der Buchstabe des Gesetzes spricht nun einmal mit haarscharfer Präcision alle Vergehen frei, welche durch die Presse verübt worden, und es wäre so unjuristisch wie unwürdig, durch die Zuflucht zu einem geheimen Sinne, zu apokryphischen Interpretationen die eben erlassene Wohlthat schmälern, beschränken, rückgängig machen, theilweise aufheben zu wollen. Von einer Amnestie gilt gewiß dreimal, was jenes altdeutsche Gedicht von Königsworte sagt: "Ein Königswort soll man nicht drehn noch deuteln." Gleichviel also, welches die Absicht war, das Wort des Königs amnestirt und dies Wort kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn anders jenes so vielverlangte Vertrauen zu einem Königswort noch bestehen soll. Ew. Hochwohlg. haben aber als Behörde mehr als ein Andrer die Pflicht, auf die Integrität eines königlichen Wortes zu halten.

Es ist indeß sogar leicht nachzuweisen, daß auch die Absicht des Gesetzgebers die war, alle durch die Presse verübte Vergehen, gleichviel ob politischer oder privater Natur, zu amnestiren. Dies ergiebt sich aus folgenden Gründen:

1. Wäre zunächst nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber, wenn er nur "Preßvergehen" par excellence amnestiren, diesen sowohl in dem allgemeinen als gesetzlichen Sprachgebrauch sehr gang und gäben Ausdruck vermeiden und durch vier Worte umschrieben haben sollte, um eine Zweideutigkeit hinnein zu bringen, die durch das eine so geläufige Wort "Preßvergehen" vermeiden worden wäre. Zur Gewißheit wird diese Betrachtung

2. durch einen Blick auf die neueste königliche Verordnung über politische und Preßvergehen vom 15. April c. In diesem 15. Parographen umfassenden Gesetz, welche das Verfahren bei politischen und durch die Presse verübten Vergehen politischer Natur regelt, bedient sich der Gesetzgeber stets des Ausdrucks "Preßvergehen." Er sagt kein einziges Mal: "durch die Presse verübte Vergehen." Diese Ausdrücke sind somit dem Gesetzgeber keineswegs identisch, wie das auch an und für sich unmöglich wäre. Wenn also der Gesetzgeber in einem Gesetze, wo es sich um politische durch die Presse verübte Vergehen handelt, immer sorgfältig den Ausdruck "Preßvergehen" gebraucht, in jenem Amnestie-Erlaß diesen Ausdruck aber sorgfältig vermeidet und dafür die vier Worte "durch die Presse verübte Vergehen" setzt, so ist klar - will man anders dem Gesetzgeber nicht eine große Ungeschicklichkeit und Inconsequenz in der Wahl seiner Ausdrücke zu trauen - daß in dem Amnestie - Erlaß der Ausdruck "Preßvergehen" absichtlich vermieden und absichtlich dafür gesagt ist: "die durch die Presse verübten Vergehen" um eben alle durch die Presse vollbrachten, nicht blos gegen Staat und Beamte dadurch begangene Vergehen zu amnestiren.

3. Zur ganz unwidersprechlichen Gewißheit aber wird dies durch folgende Betrachtung. Hätte das Amnestie-Dekret vom 20. März beabsichtigt, nur solche durch die Presse verübte Vergehen, welche politischer Natur sind, zu amnestiren, dann hätte es mindestens heißen müssen: "Vergebung allen denen, die wegen politischer und durch die Presse verübter Vergehen u. s. w. verurtheilt sind", nicht aber "wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen." Und ist ein bindender Partikel, oder dagegen ein trennender. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen, daß auch die durch die Presse verübten Vergehen politische sein müßten, so hätte er das Wort "politische" mit den folgenden Worten durch ein "und" verbunden und so den Begriff des Politischen in die folgenden Worte mithinüber geschleift. Er thut dies nicht. Im Gegentheil: sorgfältig trennt und schneidet er den Begriff "politische" durch die Trennungspartikel "oder" von den folgenden Worten "durch die Presse verübter Vergehen" ab. Dieser einzige Umstand setzt auf souveraine Weise die Absicht des Gesetzgebers bei seinem Amnestie-Erlaß außer Zweifel. In dem schon bezogenen Gesetze vom 15. April dagegen heißt es wiederum uberall wo die polischen neben den Preßbergehen erwähnt sind, "politische und Preßvergehen;" zum Ueberfluß hier sogar, weil das Wort "Preßvergehen" den Begriff des politischen schon hinreichend in sich trägt. Im Amnestieedikt dagegen ist nicht nur der ausschließliche Begriff des Politischen durch die sonnenklaren Worte "durch die Presse verübten Vergehen" sorgsam vermieden, sondern damit sich der ausschließliche Begriff des Politischen nicht aus der ersten Kategorie der amnestirten Vergehen in die zweite mithinüberzuziehen scheine, ist er durch das trennende Wörtchen "oder" auf das Sorgfältigste davon abgeschnitten.

Der Gesetzgeber hat also nicht nur ohne jede Beschränkung alle durch die Presse verübten Vergehen schlechthin - gleichviel ob politische oder nicht - durch das Amnestie-Edikt vom 20. März wirklich amnestirt, sondern dies ist auch seine Absicht gewesen."

Auf diese Eingabe erhielt die Gräfin von der Oberprokuratur die Antwort, "daß sie die Amnestie-Ordre auf das Vergehen, wegen dessen die Gräfin verurtheilt sei, nicht für anwendbar halte, daß sie ihr überlassen müsse, gegen diese Verfügung zu rekuriren." Warum hier die Anwendbarkeit ausgeschlossen sei, wird wie gesagt nicht angegeben; statt aller Gründe heißt es hier blos: "car tel est notre plaisir." Und doch wäre es um so mehr Pflicht der Beamten, für abschlägige Bescheide Gründe anzugeben, als auf dem Rekurswege nur dann ein günstiger Erfolg erzielt werden kann, wenn der abschlagende Beamte Gelegenheit giebt, die entgegenstehenden Gründe bei der höhern Instanz zu widerlegen.

Offizieller Wechsel-Cours. [irrelevantes Material]
Geld Course. [irrelevantes Material]
Eisenbahnen. [irrelevantes Material]
Handels- und Börsen-Nachrichten. [irrelevantes Material]
Beilage zu Nr. 9 der Neuen Rhein. Zeitung.
Freitag, 9. Juni 1848.

Gestern gegen 12 Uhr Mittags erlebten wir auf dem Heumarkte einen Akt der Volksjustiz.

Der Gerichtsvollzieher G. erschien daselbst um auf Anstehen des Hr. W. gegen seinen Schuldner G. S. einen gerichtlichen Verkauf von gepfändeten Gegenständen abzuhalten.

Da das Haus, in dem die Gegenstände sich befanden, seit zwei Monaten nicht mehr von dem Schuldner und dessen Frau, die man als Hüterin bestellte, bewohnt ist, so hatte genannter Gerichtsvollzieher, ohne die Hüterin zur Herausgabe der Gegenstände aufgefordert zu haben, mit Hülfe eines Polizei-Kommissars die Hausthüre eröffnet und so die Gegenstände auf dem Platze vor der Börse zum Verkaufe ausgestellt.

Herr Halin, Miether der Börse, verbot aber dem Gerichtsvollzieher den Verkauf auf dem von ihm gleichzeitig mit gemietheten Platze und mußte demnach der Letztere die Pfandstücke wegräumen lassen.

Wie wir hören, hatte sich der Schuldner mit seinem Gläubiger über den Betrag der Forderung, bestehend: in einem baaren Darlehen von 22 Th. ‒ Sgr.

einem Fäßchen Butter 11 Th. 13 Sgr.
und für Ueberlassung auf 1 Monat (Honorar) 6 Th. 17 Sgr.
zusammen: 40 Thaler

dahin geeinigt, daß er die hierdurch ergangenen Kosten von 18 Thalern bezahlen und ihm für die Kapitalsumme hinreichende Sicherheit und die Unterschrift seiner Frau geben wolle, was auch von W. mündlich genehmigt wurde. Trotz dem hat W. dennoch den Verkauf vornehmen lassen.

Unterdeß sammelten sich vor der Börse eine Menge Menschen, die Theil nahmen an dem Geschicke des Mannes und dessen Eigenthums. ‒

Der Gerichtsvollzieher wurde nun in dem Verkaufe gestört, worauf er bewaffnete Macht von der Hauptwache requiriren wollte. Der wachhabende Offizier erklärte auf sein Verlangen, daß nicht ihn, sondern die Bürgerwehr die Sache angehe. Diese wurde nun requirirt und als der Gerichtsvollzieher mit ihr zurückkehrte, hatten Mitleid fühlende Menschen schon die zum Verkaufe bestimmten Gegenstände auf einer Karre dem Schuldner wieder zugeführt.

Das persönliche Erscheinen des W. beim Verkaufe und des von ihm versuchten Ankaufes, scheint die Wuth der versammelten Menge gesteigert zu haben.

Gesetzlich ist eine derartige Volksjustiz durchaus nicht erlaubt, indeß mag man in jetziger Zeit auch das Gefühl nicht außer Acht lassen.

Möchten daher alle Gläubiger bedenken, daß es jetzt nicht an der Zeit ist, ohne Schonung mit ihren Schuldnern zu verfahren.

Köln, 6. Juni 1848.

Köln, 8. Juni.

Vom hiesigen Turnverein ist heute nachfolgende Adresse an den Turnverein von Mainz gerichtet worden.

„Lieben Brüder! Euer Auftreten bei den Ereignissen vom 21. Mai hat eine Menge hämischer Anfeindungen hervorgerufen, die Euch vor den Augen Deutschlands zu verdächtigen bemüht waren. Wir unterzeichnete Turner fühlen uns gedrungen, Euch frei und offen auszusprechen, daß es Eurer Rechtfertigung nicht bedurfte, um uns zu überzeugen, wie Ihr keinen Augenblick jene Gesinnungen verläugnen würdet, die den deutschen Turner beseelen und der Leitstern seiner Handlungen sein sollen. Kühn und muthig, wo es galt Eure Rechte zu sichern, seid Ihr berechtigt, auf die Zustimmung und Unterstützung aller Gleichgesinnten zu zählen und wir bieten Euch daher mit frohem Muthe die treue Bruderhand, die unsere Gesinnung durch die That zu besiegeln stets bereit ist. Gut Heil!“

Köln, 7. Juni.

Die Kölner Turner.

(Folgen die Unterschriften:)

Trier, den 6. Juni.

In einer gestern im Helferschen Saale statt gefundenen Volks-Versammlung wurde folgende Adresse berathen und abgesendet:

An das Volk von Wien!

Bürger, Studenten, Arbeiter!

Durch eine dritte glorreiche Revolution habt Ihr, wir hoffen für immer, die schmählichen Reaktionsgelüste Eures Adels und Eurer Polizeityrannen vollkommen beseitigt. Ihr habt die demokratische Grundlage Eures Staates jetzt aufs Bestimmteste errungen. Wir jubeln Euch aus weiter Ferne mit brüderlicher Gesinnung zu! Ihr habt durch die todesmuthige Eroberung Eurer eigenen Freiheit zugleich die Lösung der Frage angebahnt, wie sich das Schicksal der östreichischen Gesammtmonarchie entscheiden soll. So gut wie Ihr selbst Eure Freiheit im nationalen Sinn ausbilden wollt, ebenso werdet Ihr den anderen mit Euch verbundenen Nationalitäten ihr natürliches Recht angedeihen lassen. Dafür unsern wärmsten Dank, wir blicken jetzt ruhiger nach den deutschen Ostmarken hin.

Bürger der Nationalgarde, Ihr habt Euch als Söhne des Volkes bewiesen! Studenten der Aula, Ihr habt gezeigt, daß die Wissenschaft frei macht! In dem Edelmuthe und der Würde, welche Ihr, Arbeiter von Wien, namentlich wieder bei der letzten Revolution entfaltet habt, erblicken wir, tiefgerührt eine Bürgschaft für die friedliche und baldige Lösung der socialen Fragen. ‒

(Eingesandt.)

Die zweite Nummer der Rheinischen Zeitung, welche mir so eben zugeht, deutet in einem „Eingesandt“ an, daß die Reaktion in der Nationalversammlung vertreten sey, und bringt hiermit meine Person in der unverkennbaren Absicht in Verbindung, meine hiesige Stellung zu verdächtigen, indem behauptet wird, daß ich als ein bekannter Kandidat eines hohen Postens im Justizministerio offenbar nicht zur äußersten Linken gehöre, und daß ich in einem an einen meiner Freunde gerichteten Schreiben die in der Nationalversammlung waltende Reaktion als eine furchtbare bezeichnet habe. Hiervon ist nur wahr : daß ich nicht zur äußersten Linken gehöre; ich glaube aber auch, daß ich mit einem dieser Partei entsprechenden Glaubensbekenntnisse mich mit meinen Kommittenten in einen großen Widerspruch setzen würde.

Ich bin noch nie der Kandidat für irgend ein Staatsamt gewesen; ich habe ein solches nie nachgesucht, und ist mir auch noch nie ein solches angeboten worden. Wer mich und meine Verhältnisse näher kennt, weiß auch, daß letzteren ein Aufgeben meiner bisherigen Stellung nicht zusagen würde. Daß die Reaktion in der Nationalversammlung eine „furchtbare“ sei, habe ich nicht gemeldet, ich würde eine Unwahrheit berichtet haben. Wohl aber habe ich meinen Freunden geschrieben, daß die radikale Partei durch ihr Verhalten die Reaktion leicht befördern könne. Dies letztere würde ich ebenso sehr wie der Verfasser des oben gedachten Artikels beklagen.

Berlin, den 6. Juni 1848.

Esser, I. Advokat.

Xanten.

Auch von hier ging am 29. Mai ein mit mehreren hundert, Unterschriften bedeckter Protest, gegen den vom preußischen Ministerium vorgelegten Verfassungs-Entwurf, an die Nationalversammlung in Berlin ab. ‒ Die kölnische Zeitung lehnte es ab, demselben einen Platz in ihren Spalten einzuräumen, mit dem Bemerken: dergleichen könne nur als Inserat aufgenommen werden.

Obgleich wir nun schon längst mit dem größten Unwillen es zugesehen wie dieses Blatt, das Journal des Debats des preußischen Ministeriums, sowohl in seinen Leitartikeln, wie in der ganzen Haltung seiner Korrespondenz unter der heuchlerischen Maske von Freisinnigkeit dem Ministerium Camphausen, d. h., der Reaktion in die Hände arbeitete, so glaubten wir dennoch, es würde einer zur Kenntniß der politischen Stimmung der Provinz beitragenden Thatsache, die Aufnahme um so weniger versagen, als es bisheran bemüht war, sich das Ansehen des Organs der Rheinprovinz zu geben. Es ist der kölnischen Zeitung wirklich gelungen, ein durchaus verfälschtes Bild der politischen Stimmung der Rheinprovinz in die Welt zu senden, indem sie die demokratische Manifestation zurückwieß, und Loyalitäts-Adressen mit offenen Armen empfing; sie verfolgte dabei auch den andern Zweck: das politische Bewußtsein der liberalen Mehrheit der Provinz nieder zu halten, um dem verrätherischen Treiben der Reaktion Vorschub zu leisten. Sie wischte den alten königlich preußischen Raubvogel von ihrer Stirne hinweg, und färbte sich schwarz, roth, golden ‒ natürlich als alle Gefahr vorüber. Sie ist die Garküche des Ministeriums Camphausen, sie muß die ministeriellen Pasteten, die für unsere demokratischen Gaumen von zu penetrantem haûtgoûtsind, erst mit einer scheinbar freimüthigen Kritik, in etwa zu präpariren. Zuweilen wenn die ministeriellen Pillen etwas zu bitter ausgefallen sind tadelt sie auch wohl die Unvorsichtigkeit der Pillendreher. Im Ganzen aber findet sie alles vortrefflich.

Wir wünschen ihr Glück zu ihrem Kalfaktor-Geschäft!

Mehre Unterzeichner des Xantner Protestes.

(Folgen die Unterschriften.)

‒ Das Frankfurter Journal bringt folgenden Aufruf:

Die Deutschen, welche in Folge der politischen Ereignisse der neuesten Zeit gezwungen waren, ihr Vaterland zu verlassen und nach Frankreich zu flüchten, befinden sich meistens in großer Noth. Die Unterstützung, welche die französische Republik den Flüchtlingen gewährt, sobald sie Straßburg verlassen, genügt zwar für die äußerste Nothdurft; allein täglich kommen noch Politisch-Verfolgte aus allen Theilen Deutschlands hier in Straßburg an, die meistens von allen Mitteln entblößt sind, und deßhalb die Reise in's Innere von Frankreich nicht antreten können. Diese traurigen Umstände veranlaßten die hier anwesenden deutschen Flüchtlinge, in einer Donnerstag den 1. Juni abgehaltenen Generalversammlung eine Unterstützungskommission zu erwählen, welche aus den unterzeichneten Personen besteht. Wir bitten daher diejenigen deutschen Brüder, welche ein Herz für unsere Sache haben und zu helfen geneigt sind, ihre Unterstützungen an die unterzeichnete Kommission nach Straßburg in den „Gasthof zum Rebsteck“ zu senden. Von Zeit zu Zeit werden wir öffentlich Rechenschaft darüber ablegen. Alle Redaktionen deutscher Blätter werden gebeten, diesen Aufruf unentgeltlich aufzunehmen.

Straßburg, den 2. Juni 1848.

Die Unterstützungskommission der deutschen Flüchtlinge in

Straßburg.

Corvin. Dr. med. Hammer. L. Weber.

Bruch der königlichen Amnestie durch die königliche Bureaukratie.

Man erinnert sich noch des famosen Prozesses, welcher gegen die Gräfin Hatzfeldt wegen angeblicher Kalumnien in einer angeblich von ihr verbreiteten Druckschrift angehoben wurde und nach zweimaliger Freisprechung durch die Instanzgerichte damit endigte, daß der Kassationshof die Gräfin für schuldig erklärte und zu einer zweimonatlichen Gefängnißstrafe verurtheilte. Dieses Kassationsurtheil ist vom 10. Januar d J., der 20. März ist darauf gefolgt, der König hat für alle durch die Presse verübten Vergehen Amnestie ertheilt, aber unser Prokuratur scheint davon keine Notiz zu nehmen. Wenigstens ist sie erhaben über die klaren unzweideutigen königlichen Worte; sie erlaubt sich dieselben nach Belieben zu interpretiren und ertheilt auf Reklamationen, die der Wortlaut des Edikts mit ihren Exekutionserlassen nicht vereinbaren können, abschlägigen Bescheid, ohne es auch nur irgend der Mühe werth zu halten, sich über die Beweggründe ihrer Entscheidung zu erklären.

Die Gräfin Hatzfeldt hat nämlich auf die Aufforderung, die über sie verhängte Gefängnißstrafe anzutreten, an den hiesigen Oberprokurator eine Rekursschrift gerichtet, die im Wesentlichen also lautet:

„In jenem Amnestieerlaß heißt es: „„verkündige ich hiermit Vergebung allen denen, die wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen und Verbrechen angeklagt oder verurtheilt worden sind.““ Es sind also ‒ nicht Preßvergehen, sondern wie der Wortlaut des Ediktes besagt, ausnahmslos alle diejenigen Vergehen amnestirt, welche durch die Presse, durch das Mittel der Presse, durch das Mittel des Drucks ausgeführt worden. Die Handlung, welche die Basis des Kassationsurtheils vom 10. Januar bildet, bestand eben darin, daß durch gedruckte Schriften, durch das mechanische Mittel der Presse das Vergehen der Kalumnie immer verübt worden sein soll. Diese Handlung ist somit als ein „durch die Presse verübtes Vergehen“ amnestirt.

„Der Buchstabe des Gesetzes ist so klar, daß es überflüssig scheinen könnte, noch Weiteres hinzuzufügen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein Mißverhältniß zwischen dem Wortlaut des Edikts und der Absicht des Erlassers stattfinde, daß der Gesetzgeber nicht alle „durch die Presse verübten Vergehen,“ sondern nur „Preßvergehen,“ d. h. solche durch die Presse verübte Vergehen, welche gegen Staat und Beamte gerichtet sind, habe amnestiren wollen, selbst wenn man dies als die Absicht des Gesetzgebers voraussetzen wollte und dürfte, so wäre dies dennoch gleichgültig und einflußlos.

Denn gleichviel ob es Absicht des Gesetzgebers war oder nicht, alle durch die Presse verübten Vergehen und nicht blos die Preßvergehen par excelence zu amnestiren ‒ genug, das Amnestieedikt vom 20. Mai hat sie amnestirt. Das Wort der Vergebung ist nun einmal ausgesprochen, der Buchstabe des Gesetzes spricht nun einmal mit haarscharfer Präcision alle Vergehen frei, welche durch die Presse verübt worden, und es wäre so unjuristisch wie unwürdig, durch die Zuflucht zu einem geheimen Sinne, zu apokryphischen Interpretationen die eben erlassene Wohlthat schmälern, beschränken, rückgängig machen, theilweise aufheben zu wollen. Von einer Amnestie gilt gewiß dreimal, was jenes altdeutsche Gedicht von Königsworte sagt: „Ein Königswort soll man nicht drehn noch deuteln.“ Gleichviel also, welches die Absicht war, das Wort des Königs amnestirt und dies Wort kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn anders jenes so vielverlangte Vertrauen zu einem Königswort noch bestehen soll. Ew. Hochwohlg. haben aber als Behörde mehr als ein Andrer die Pflicht, auf die Integrität eines königlichen Wortes zu halten.

Es ist indeß sogar leicht nachzuweisen, daß auch die Absicht des Gesetzgebers die war, alle durch die Presse verübte Vergehen, gleichviel ob politischer oder privater Natur, zu amnestiren. Dies ergiebt sich aus folgenden Gründen:

1. Wäre zunächst nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber, wenn er nur „Preßvergehen“ par excellence amnestiren, diesen sowohl in dem allgemeinen als gesetzlichen Sprachgebrauch sehr gang und gäben Ausdruck vermeiden und durch vier Worte umschrieben haben sollte, um eine Zweideutigkeit hinnein zu bringen, die durch das eine so geläufige Wort „Preßvergehen“ vermeiden worden wäre. Zur Gewißheit wird diese Betrachtung

2. durch einen Blick auf die neueste königliche Verordnung über politische und Preßvergehen vom 15. April c. In diesem 15. Parographen umfassenden Gesetz, welche das Verfahren bei politischen und durch die Presse verübten Vergehen politischer Natur regelt, bedient sich der Gesetzgeber stets des Ausdrucks „Preßvergehen.“ Er sagt kein einziges Mal: „durch die Presse verübte Vergehen.“ Diese Ausdrücke sind somit dem Gesetzgeber keineswegs identisch, wie das auch an und für sich unmöglich wäre. Wenn also der Gesetzgeber in einem Gesetze, wo es sich um politische durch die Presse verübte Vergehen handelt, immer sorgfältig den Ausdruck „Preßvergehen“ gebraucht, in jenem Amnestie-Erlaß diesen Ausdruck aber sorgfältig vermeidet und dafür die vier Worte „durch die Presse verübte Vergehen“ setzt, so ist klar ‒ will man anders dem Gesetzgeber nicht eine große Ungeschicklichkeit und Inconsequenz in der Wahl seiner Ausdrücke zu trauen ‒ daß in dem Amnestie - Erlaß der Ausdruck „Preßvergehen“ absichtlich vermieden und absichtlich dafür gesagt ist: „die durch die Presse verübten Vergehen“ um eben alle durch die Presse vollbrachten, nicht blos gegen Staat und Beamte dadurch begangene Vergehen zu amnestiren.

3. Zur ganz unwidersprechlichen Gewißheit aber wird dies durch folgende Betrachtung. Hätte das Amnestie-Dekret vom 20. März beabsichtigt, nur solche durch die Presse verübte Vergehen, welche politischer Natur sind, zu amnestiren, dann hätte es mindestens heißen müssen: „Vergebung allen denen, die wegen politischer und durch die Presse verübter Vergehen u. s. w. verurtheilt sind“, nicht aber „wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen.“ Und ist ein bindender Partikel, oder dagegen ein trennender. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen, daß auch die durch die Presse verübten Vergehen politische sein müßten, so hätte er das Wort „politische“ mit den folgenden Worten durch ein „und“ verbunden und so den Begriff des Politischen in die folgenden Worte mithinüber geschleift. Er thut dies nicht. Im Gegentheil: sorgfältig trennt und schneidet er den Begriff „politische“ durch die Trennungspartikel „oder“ von den folgenden Worten „durch die Presse verübter Vergehen“ ab. Dieser einzige Umstand setzt auf souveraine Weise die Absicht des Gesetzgebers bei seinem Amnestie-Erlaß außer Zweifel. In dem schon bezogenen Gesetze vom 15. April dagegen heißt es wiederum uberall wo die polischen neben den Preßbergehen erwähnt sind, „politische und Preßvergehen;“ zum Ueberfluß hier sogar, weil das Wort „Preßvergehen“ den Begriff des politischen schon hinreichend in sich trägt. Im Amnestieedikt dagegen ist nicht nur der ausschließliche Begriff des Politischen durch die sonnenklaren Worte „durch die Presse verübten Vergehen“ sorgsam vermieden, sondern damit sich der ausschließliche Begriff des Politischen nicht aus der ersten Kategorie der amnestirten Vergehen in die zweite mithinüberzuziehen scheine, ist er durch das trennende Wörtchen „oder“ auf das Sorgfältigste davon abgeschnitten.

Der Gesetzgeber hat also nicht nur ohne jede Beschränkung alle durch die Presse verübten Vergehen schlechthin ‒ gleichviel ob politische oder nicht ‒ durch das Amnestie-Edikt vom 20. März wirklich amnestirt, sondern dies ist auch seine Absicht gewesen.“

Auf diese Eingabe erhielt die Gräfin von der Oberprokuratur die Antwort, „daß sie die Amnestie-Ordre auf das Vergehen, wegen dessen die Gräfin verurtheilt sei, nicht für anwendbar halte, daß sie ihr überlassen müsse, gegen diese Verfügung zu rekuriren.“ Warum hier die Anwendbarkeit ausgeschlossen sei, wird wie gesagt nicht angegeben; statt aller Gründe heißt es hier blos: „car tel est notre plaisir.“ Und doch wäre es um so mehr Pflicht der Beamten, für abschlägige Bescheide Gründe anzugeben, als auf dem Rekurswege nur dann ein günstiger Erfolg erzielt werden kann, wenn der abschlagende Beamte Gelegenheit giebt, die entgegenstehenden Gründe bei der höhern Instanz zu widerlegen.

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<TEI>
  <text>
    <pb facs="#f0001" n="0039"/>
    <front>
      <titlePage type="heading">
        <titlePart type="main">Beilage zu Nr. 9 der Neuen Rhein. Zeitung.</titlePart>
        <docImprint>
          <docDate>Freitag, 9. Juni 1848.</docDate>
        </docImprint>
      </titlePage>
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    <body>
      <div type="jReadersLetters" n="1">
        <div xml:id="ar009b_001" type="jArticle">
          <p>Gestern gegen 12 Uhr Mittags erlebten wir auf dem Heumarkte einen Akt der                         Volksjustiz.</p>
          <p>Der Gerichtsvollzieher G. erschien daselbst um auf Anstehen des Hr. W. gegen                         seinen Schuldner G. S. einen gerichtlichen Verkauf von gepfändeten                         Gegenständen abzuhalten.</p>
          <p>Da das Haus, in dem die Gegenstände sich befanden, seit zwei Monaten nicht                         mehr von dem Schuldner und dessen Frau, die man als Hüterin bestellte,                         bewohnt ist, so hatte genannter Gerichtsvollzieher, ohne die Hüterin zur                         Herausgabe der Gegenstände aufgefordert zu haben, mit Hülfe eines                         Polizei-Kommissars die Hausthüre eröffnet und so die Gegenstände auf dem                         Platze vor der Börse zum Verkaufe ausgestellt.</p>
          <p>Herr Halin, Miether der Börse, verbot aber dem Gerichtsvollzieher den Verkauf                         auf dem von ihm gleichzeitig mit gemietheten Platze und mußte demnach der                         Letztere die Pfandstücke wegräumen lassen.</p>
          <p>Wie wir hören, hatte sich der Schuldner mit seinem Gläubiger über den Betrag                         der Forderung, bestehend: in einem baaren Darlehen von 22 Th. &#x2012; Sgr.</p>
          <table>
            <row>
              <cell rows="1" cols="1"> einem Fäßchen Butter 11 Th. 13 Sgr.<lb/>
und für Ueberlassung                                 auf 1 Monat (Honorar) 6 Th. 17 Sgr.<lb/>
zusammen: 40 Thaler                             </cell>
            </row>
          </table>
          <p>dahin geeinigt, daß er die hierdurch ergangenen Kosten von 18 Thalern                         bezahlen und ihm für die Kapitalsumme hinreichende Sicherheit und die                         Unterschrift seiner Frau geben wolle, was auch von W. mündlich genehmigt                         wurde. Trotz dem hat W. dennoch den Verkauf vornehmen lassen.</p>
          <p>Unterdeß sammelten sich vor der Börse eine Menge Menschen, die Theil nahmen                         an dem Geschicke des Mannes und dessen Eigenthums. &#x2012;</p>
          <p>Der Gerichtsvollzieher wurde nun in dem Verkaufe gestört, worauf er                         bewaffnete Macht von der Hauptwache requiriren wollte. Der wachhabende                         Offizier erklärte auf sein Verlangen, daß nicht ihn, sondern die Bürgerwehr                         die Sache angehe. Diese wurde nun requirirt und als der Gerichtsvollzieher                         mit ihr zurückkehrte, hatten Mitleid fühlende Menschen schon die zum                         Verkaufe bestimmten Gegenstände auf einer Karre dem Schuldner wieder                         zugeführt.</p>
          <p>Das persönliche Erscheinen des W. beim Verkaufe und des von ihm versuchten                         Ankaufes, scheint die Wuth der versammelten Menge gesteigert zu haben.</p>
          <p>Gesetzlich ist eine derartige Volksjustiz durchaus nicht erlaubt, indeß mag                         man in jetziger Zeit auch das Gefühl nicht außer Acht lassen.</p>
          <p>Möchten daher alle Gläubiger bedenken, daß es jetzt nicht an der Zeit ist,                         ohne Schonung mit ihren Schuldnern zu verfahren.</p>
          <p><hi rendition="#g">Köln,</hi> 6. Juni 1848.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar009b_002" type="jArticle">
          <head><hi rendition="#g">Köln,</hi> 8. Juni.</head>
          <p>Vom hiesigen Turnverein ist heute nachfolgende Adresse an den Turnverein von                         Mainz gerichtet worden.</p>
          <p>&#x201E;Lieben Brüder! Euer Auftreten bei den Ereignissen vom 21. Mai hat eine Menge                         hämischer Anfeindungen hervorgerufen, die Euch vor den Augen Deutschlands zu                         verdächtigen bemüht waren. Wir unterzeichnete Turner fühlen uns gedrungen,                         Euch frei und offen auszusprechen, daß es Eurer Rechtfertigung nicht                         bedurfte, um uns zu überzeugen, wie Ihr keinen Augenblick jene Gesinnungen                         verläugnen würdet, die den deutschen Turner beseelen und der Leitstern                         seiner Handlungen sein sollen. Kühn und muthig, wo es galt Eure Rechte zu                         sichern, seid Ihr berechtigt, auf die Zustimmung und Unterstützung aller                         Gleichgesinnten zu zählen und wir bieten Euch daher mit frohem Muthe die                         treue Bruderhand, die unsere Gesinnung durch die That zu besiegeln stets                         bereit ist. Gut Heil!&#x201C;</p>
          <p><hi rendition="#g">Köln,</hi> 7. Juni.</p>
          <p> <hi rendition="#g">Die Kölner Turner.</hi> </p>
          <p>(Folgen die Unterschriften:)</p>
        </div>
        <div xml:id="ar009b_003" type="jArticle">
          <head><hi rendition="#g">Trier,</hi> den 6. Juni.</head>
          <p>In einer gestern im Helferschen Saale statt gefundenen Volks-Versammlung                         wurde folgende Adresse berathen und abgesendet:</p>
          <p> <hi rendition="#g">An das Volk von Wien!</hi> </p>
          <p> <hi rendition="#g">Bürger, Studenten, Arbeiter!</hi> </p>
          <p>Durch eine dritte glorreiche Revolution habt Ihr, wir hoffen für immer, die                         schmählichen Reaktionsgelüste Eures Adels und Eurer Polizeityrannen                         vollkommen beseitigt. Ihr habt die demokratische Grundlage Eures Staates                         jetzt aufs Bestimmteste errungen. Wir jubeln Euch aus weiter Ferne mit                         brüderlicher Gesinnung zu! Ihr habt durch die todesmuthige Eroberung Eurer                         eigenen Freiheit zugleich die Lösung der Frage angebahnt, wie sich das                         Schicksal der östreichischen Gesammtmonarchie entscheiden soll. So gut wie                         Ihr selbst Eure Freiheit im nationalen Sinn ausbilden wollt, ebenso werdet                         Ihr den anderen mit Euch verbundenen Nationalitäten ihr natürliches Recht                         angedeihen lassen. Dafür unsern wärmsten Dank, wir blicken jetzt ruhiger                         nach den deutschen Ostmarken hin.</p>
          <p>Bürger der Nationalgarde, Ihr habt Euch als Söhne des Volkes bewiesen!                         Studenten der Aula, Ihr habt gezeigt, daß die Wissenschaft frei macht! In                         dem Edelmuthe und der Würde, welche Ihr, Arbeiter von Wien, namentlich                         wieder bei der letzten Revolution entfaltet habt, erblicken wir, tiefgerührt                         eine Bürgschaft für die friedliche und baldige Lösung der socialen Fragen.                         &#x2012;</p>
        </div>
      </div>
      <div type="jReadersLetters" n="1">
        <div xml:id="ar009b_004" type="jArticle">
          <p> <hi rendition="#g">(Eingesandt.)</hi> </p>
          <p>Die zweite Nummer der Rheinischen Zeitung, welche mir so eben zugeht, deutet                         in einem &#x201E;Eingesandt&#x201C; an, daß die Reaktion in der Nationalversammlung                         vertreten sey, und bringt hiermit meine Person in der unverkennbaren Absicht                         in Verbindung, meine hiesige Stellung zu verdächtigen, indem behauptet wird,                         daß ich als ein <hi rendition="#g">bekannter</hi> Kandidat eines <hi rendition="#g">hohen</hi> Postens im Justizministerio offenbar nicht zur                         äußersten Linken gehöre, und daß ich in einem an einen meiner Freunde                         gerichteten Schreiben die in der Nationalversammlung waltende Reaktion als                         eine <hi rendition="#g">furchtbare</hi> bezeichnet habe. Hiervon ist nur                         wahr : daß ich nicht zur äußersten Linken gehöre; ich glaube aber auch, daß                         ich mit einem <hi rendition="#g">dieser</hi> Partei entsprechenden                         Glaubensbekenntnisse mich mit meinen Kommittenten in einen großen                         Widerspruch setzen würde.</p>
          <p>Ich bin noch nie der Kandidat für irgend ein Staatsamt gewesen; ich habe ein                         solches <hi rendition="#g">nie</hi> nachgesucht, und ist mir auch noch nie                         ein solches angeboten worden. Wer mich und meine Verhältnisse näher kennt,                         weiß auch, daß letzteren ein Aufgeben meiner bisherigen Stellung nicht                         zusagen würde. Daß die Reaktion in der Nationalversammlung eine &#x201E;furchtbare&#x201C;                         sei, habe ich nicht gemeldet, ich würde eine Unwahrheit berichtet haben.                         Wohl aber habe ich meinen Freunden geschrieben, daß die radikale Partei                         durch ihr Verhalten die Reaktion leicht befördern könne. Dies letztere würde                         ich ebenso sehr wie der Verfasser des oben gedachten Artikels beklagen.</p>
          <p>Berlin, den 6. Juni 1848.</p>
          <p><hi rendition="#g">Esser,</hi> I. Advokat.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar009b_005" type="jArticle">
          <head> <hi rendition="#g">Xanten.</hi> </head>
          <p>Auch von hier ging am 29. Mai ein mit mehreren hundert, Unterschriften                         bedeckter Protest, gegen den vom preußischen Ministerium vorgelegten                         Verfassungs-Entwurf, an die Nationalversammlung in Berlin ab. &#x2012; Die                         kölnische Zeitung lehnte es ab, demselben einen Platz in ihren Spalten                         einzuräumen, mit dem Bemerken: dergleichen könne nur als Inserat aufgenommen                         werden.</p>
          <p>Obgleich wir nun schon längst mit dem größten Unwillen es zugesehen wie                         dieses Blatt, das Journal des Debats des preußischen Ministeriums, sowohl in                         seinen Leitartikeln, wie in der ganzen Haltung seiner Korrespondenz unter                         der heuchlerischen Maske von Freisinnigkeit dem Ministerium Camphausen, d.                         h., der Reaktion in die Hände arbeitete, so glaubten wir dennoch, es würde                         einer zur Kenntniß der politischen Stimmung der Provinz beitragenden                         Thatsache, die Aufnahme um so weniger versagen, als es bisheran bemüht war,                         sich das Ansehen des Organs der Rheinprovinz zu geben. Es ist der kölnischen                         Zeitung wirklich gelungen, ein durchaus verfälschtes Bild der politischen                         Stimmung der Rheinprovinz in die Welt zu senden, indem sie die demokratische                         Manifestation zurückwieß, und Loyalitäts-Adressen mit offenen Armen empfing;                         sie verfolgte dabei auch den andern Zweck: das politische Bewußtsein der                         liberalen Mehrheit der Provinz nieder zu halten, um dem verrätherischen                         Treiben der Reaktion Vorschub zu leisten. Sie wischte den alten königlich                         preußischen Raubvogel von ihrer Stirne hinweg, und färbte sich schwarz,                         roth, golden &#x2012; natürlich als alle Gefahr vorüber. Sie ist die Garküche des                         Ministeriums Camphausen, sie muß die ministeriellen Pasteten, die für unsere                         demokratischen Gaumen von zu penetrantem haûtgoûtsind, erst mit einer                         scheinbar freimüthigen Kritik, in etwa zu präpariren. Zuweilen wenn die                         ministeriellen Pillen etwas zu bitter ausgefallen sind tadelt sie auch wohl                         die Unvorsichtigkeit der Pillendreher. Im Ganzen aber findet sie alles                         vortrefflich.</p>
          <p>Wir wünschen ihr Glück zu ihrem Kalfaktor-Geschäft!</p>
          <p>Mehre Unterzeichner des Xantner Protestes.</p>
          <p>(Folgen die Unterschriften.)</p>
        </div>
        <div xml:id="ar009b_006" type="jArticle">
          <p>&#x2012; Das Frankfurter Journal bringt folgenden Aufruf:</p>
          <p>Die Deutschen, welche in Folge der politischen Ereignisse der neuesten Zeit                         gezwungen waren, ihr Vaterland zu verlassen und nach Frankreich zu flüchten,                         befinden sich meistens in großer Noth. Die Unterstützung, welche die                         französische Republik den Flüchtlingen gewährt, sobald sie Straßburg                         verlassen, genügt zwar für die äußerste Nothdurft; allein täglich kommen                         noch Politisch-Verfolgte aus allen Theilen Deutschlands hier in Straßburg                         an, die meistens von allen Mitteln entblößt sind, und deßhalb die Reise in's                         Innere von Frankreich nicht antreten können. Diese traurigen Umstände                         veranlaßten die hier anwesenden deutschen Flüchtlinge, in einer Donnerstag                         den 1. Juni abgehaltenen Generalversammlung eine Unterstützungskommission zu                         erwählen, welche aus den unterzeichneten Personen besteht. Wir bitten daher                         diejenigen deutschen Brüder, welche ein Herz für unsere Sache haben und zu                         helfen geneigt sind, ihre Unterstützungen an die unterzeichnete Kommission                         nach Straßburg in den &#x201E;Gasthof zum Rebsteck&#x201C; zu senden. Von Zeit zu Zeit                         werden wir öffentlich Rechenschaft darüber ablegen. Alle Redaktionen                         deutscher Blätter werden gebeten, diesen Aufruf unentgeltlich                         aufzunehmen.</p>
          <p>Straßburg, den 2. Juni 1848.</p>
          <p>Die Unterstützungskommission der deutschen Flüchtlinge in</p>
          <p>Straßburg.</p>
          <p><hi rendition="#g">Corvin.</hi> Dr. med. <hi rendition="#g">Hammer.</hi> L. <hi rendition="#g">Weber.</hi> </p>
        </div>
        <div xml:id="ar009b_007" type="jArticle">
          <head>Bruch der königlichen Amnestie durch die königliche                         Bureaukratie.</head>
          <p>Man erinnert sich noch des famosen Prozesses, welcher gegen die Gräfin                         Hatzfeldt wegen angeblicher Kalumnien in einer angeblich von ihr                         verbreiteten Druckschrift angehoben wurde und nach zweimaliger Freisprechung                         durch die Instanzgerichte damit endigte, daß der Kassationshof die Gräfin                         für schuldig erklärte und zu einer zweimonatlichen Gefängnißstrafe                         verurtheilte. Dieses Kassationsurtheil ist vom 10. Januar d J., der 20. März                         ist darauf gefolgt, der König hat für <hi rendition="#g">alle durch die                             Presse</hi> verübten Vergehen Amnestie ertheilt, aber unser Prokuratur                         scheint davon keine Notiz zu nehmen. Wenigstens ist sie erhaben über die                         klaren unzweideutigen königlichen Worte; sie erlaubt sich dieselben nach                         Belieben zu interpretiren und ertheilt auf Reklamationen, die der Wortlaut                         des Edikts mit ihren Exekutionserlassen nicht vereinbaren können,                         abschlägigen Bescheid, ohne es auch nur irgend der Mühe werth zu halten,                         sich über die Beweggründe ihrer Entscheidung zu erklären.</p>
          <p>Die Gräfin Hatzfeldt hat nämlich auf die Aufforderung, die über sie verhängte                         Gefängnißstrafe anzutreten, an den hiesigen Oberprokurator eine                         Rekursschrift gerichtet, die im Wesentlichen also lautet:</p>
          <p>&#x201E;In jenem Amnestieerlaß heißt es: &#x201E;&#x201E;verkündige ich hiermit Vergebung allen                         denen, die wegen politischer <hi rendition="#g">oder durch die Presse                             verübter Vergehen</hi> und Verbrechen angeklagt oder verurtheilt worden                         sind.&#x201C;&#x201C; Es sind also &#x2012; nicht Preßvergehen, sondern wie der Wortlaut des                         Ediktes besagt, ausnahmslos alle diejenigen Vergehen amnestirt, welche <hi rendition="#g">durch die Presse,</hi> durch das Mittel der Presse, durch                         das Mittel des Drucks ausgeführt worden. Die Handlung, welche die Basis des                         Kassationsurtheils vom 10. Januar bildet, bestand eben darin, daß durch                         gedruckte Schriften, durch das mechanische Mittel der Presse das Vergehen                         der Kalumnie immer verübt worden sein soll. Diese Handlung ist somit als ein                         &#x201E;durch die Presse verübtes Vergehen&#x201C; amnestirt.</p>
          <p>&#x201E;Der Buchstabe des Gesetzes ist so klar, daß es überflüssig scheinen könnte,                         noch Weiteres hinzuzufügen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein                         Mißverhältniß zwischen dem Wortlaut des Edikts und der Absicht des Erlassers                         stattfinde, daß der Gesetzgeber nicht alle &#x201E;durch die Presse verübten                         Vergehen,&#x201C; sondern nur &#x201E;Preßvergehen,&#x201C; d. h. solche durch die Presse verübte                         Vergehen, welche gegen Staat und Beamte gerichtet sind, habe amnestiren                         wollen, selbst wenn man dies als die <hi rendition="#g">Absicht</hi> des                         Gesetzgebers voraussetzen wollte und dürfte, so wäre dies dennoch                         gleichgültig und einflußlos.</p>
          <p>Denn gleichviel ob es Absicht des Gesetzgebers war oder nicht, alle durch die                         Presse verübten Vergehen und nicht blos die Preßvergehen par excelence zu                         amnestiren &#x2012; genug, das Amnestieedikt vom 20. Mai hat sie amnestirt. Das                         Wort der Vergebung ist nun einmal ausgesprochen, der Buchstabe des Gesetzes                         spricht nun einmal mit haarscharfer Präcision alle Vergehen frei, welche                         durch die Presse verübt worden, und es wäre so unjuristisch wie unwürdig,                         durch die Zuflucht zu einem geheimen Sinne, zu apokryphischen                         Interpretationen die eben erlassene Wohlthat schmälern, beschränken,                         rückgängig machen, theilweise aufheben zu wollen. Von einer <hi rendition="#g">Amnestie</hi> gilt gewiß dreimal, was jenes altdeutsche                         Gedicht von Königsworte sagt: &#x201E;Ein Königswort soll man nicht drehn noch                         deuteln.&#x201C; Gleichviel also, welches die <hi rendition="#g">Absicht</hi> war,                         das Wort des Königs amnestirt und dies Wort kann nicht mehr zurückgenommen                         werden, wenn anders jenes so vielverlangte Vertrauen zu einem Königswort                         noch bestehen soll. Ew. Hochwohlg. haben aber als Behörde mehr als ein                         Andrer die Pflicht, auf die Integrität eines königlichen Wortes zu                         halten.</p>
          <p>Es ist indeß sogar leicht nachzuweisen, daß auch die <hi rendition="#g">Absicht</hi> des Gesetzgebers die war, alle durch die Presse verübte                         Vergehen, gleichviel ob politischer oder privater Natur, zu amnestiren. Dies                         ergiebt sich aus folgenden Gründen:</p>
          <p>1. Wäre zunächst nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber, wenn er nur                         &#x201E;Preßvergehen&#x201C; par excellence amnestiren, diesen sowohl in dem allgemeinen                         als gesetzlichen Sprachgebrauch sehr gang und gäben Ausdruck vermeiden und                         durch <hi rendition="#g">vier</hi> Worte umschrieben haben sollte, um eine                         Zweideutigkeit hinnein zu bringen, die durch das eine so geläufige Wort                         &#x201E;Preßvergehen&#x201C; vermeiden worden wäre. Zur Gewißheit wird diese                         Betrachtung</p>
          <p>2. durch einen Blick auf die neueste königliche Verordnung über politische                         und Preßvergehen vom 15. April c. In diesem 15. Parographen umfassenden                         Gesetz, welche das Verfahren bei politischen und durch die Presse verübten                         Vergehen politischer Natur regelt, bedient sich der Gesetzgeber <hi rendition="#g">stets</hi> des Ausdrucks &#x201E;Preßvergehen.&#x201C; Er sagt kein                         einziges Mal: &#x201E;durch die Presse verübte Vergehen.&#x201C; Diese Ausdrücke sind                         somit dem Gesetzgeber keineswegs identisch, wie das auch an und für sich                         unmöglich wäre. Wenn also der Gesetzgeber in einem Gesetze, wo es sich um                         politische durch die Presse verübte Vergehen handelt, immer sorgfältig den                         Ausdruck &#x201E;Preßvergehen&#x201C; gebraucht, in jenem Amnestie-Erlaß diesen Ausdruck                         aber sorgfältig vermeidet und dafür die vier Worte &#x201E;durch die Presse verübte                         Vergehen&#x201C; setzt, so ist klar &#x2012; will man anders dem Gesetzgeber nicht eine                         große Ungeschicklichkeit und Inconsequenz in der Wahl seiner Ausdrücke zu                         trauen &#x2012; daß in dem Amnestie - Erlaß der Ausdruck &#x201E;Preßvergehen&#x201C; <hi rendition="#g">absichtlich</hi> vermieden und <hi rendition="#g">absichtlich</hi> dafür gesagt ist: &#x201E;die durch die Presse verübten                         Vergehen&#x201C; um eben <hi rendition="#g">alle</hi> durch die Presse                         vollbrachten, nicht blos gegen Staat und Beamte dadurch begangene Vergehen                         zu amnestiren.</p>
          <p>3. Zur ganz unwidersprechlichen Gewißheit aber wird dies durch folgende                         Betrachtung. Hätte das Amnestie-Dekret vom 20. März beabsichtigt, nur solche                         durch die Presse verübte Vergehen, welche politischer Natur sind, zu                         amnestiren, dann hätte es mindestens heißen müssen: &#x201E;Vergebung allen denen,                         die wegen politischer <hi rendition="#g">und</hi> durch die Presse verübter                         Vergehen u. s. w. verurtheilt sind&#x201C;, nicht aber &#x201E;wegen politischer <hi rendition="#g">oder</hi> durch die Presse verübter Vergehen.&#x201C; <hi rendition="#g">Und</hi> ist ein bindender Partikel, <hi rendition="#g">oder</hi> dagegen ein trennender. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen,                         daß auch die durch die Presse verübten Vergehen politische sein müßten, so                         hätte er das Wort &#x201E;politische&#x201C; mit den folgenden Worten durch ein &#x201E;und&#x201C;                         verbunden und so den Begriff des Politischen in die folgenden Worte                         mithinüber geschleift. Er thut dies nicht. Im Gegentheil: sorgfältig trennt                         und schneidet er den Begriff &#x201E;politische&#x201C; durch die Trennungspartikel &#x201E;oder&#x201C;                         von den folgenden Worten &#x201E;durch die Presse verübter Vergehen&#x201C; ab. Dieser                         einzige Umstand setzt auf souveraine Weise die Absicht des Gesetzgebers bei                         seinem Amnestie-Erlaß außer Zweifel. In dem schon bezogenen Gesetze vom 15.                         April dagegen heißt es wiederum uberall wo die polischen neben den                         Preßbergehen erwähnt sind, &#x201E;politische <hi rendition="#g">und</hi> Preßvergehen;&#x201C; zum Ueberfluß hier sogar, weil das Wort &#x201E;Preßvergehen&#x201C; den                         Begriff des politischen schon hinreichend in sich trägt. Im Amnestieedikt                         dagegen ist nicht nur der ausschließliche Begriff des Politischen durch die                         sonnenklaren Worte &#x201E;durch die Presse verübten Vergehen&#x201C; sorgsam vermieden,                         sondern damit sich der ausschließliche Begriff des Politischen nicht aus der                         ersten Kategorie der amnestirten Vergehen in die zweite mithinüberzuziehen                         scheine, ist er durch das trennende Wörtchen &#x201E;oder&#x201C; auf das Sorgfältigste                         davon abgeschnitten.</p>
          <p>Der Gesetzgeber hat also nicht nur ohne jede Beschränkung alle durch die                         Presse verübten Vergehen schlechthin &#x2012; gleichviel ob politische oder nicht &#x2012;                         durch das Amnestie-Edikt vom 20. März <hi rendition="#g">wirklich</hi> amnestirt, sondern dies ist auch seine Absicht gewesen.&#x201C;</p>
          <p>Auf diese Eingabe erhielt die Gräfin von der Oberprokuratur die Antwort, &#x201E;daß                         sie die Amnestie-Ordre auf das Vergehen, wegen dessen die Gräfin verurtheilt                         sei, nicht für anwendbar halte, daß sie ihr überlassen müsse, gegen diese                         Verfügung zu rekuriren.&#x201C; Warum hier die Anwendbarkeit ausgeschlossen sei,                         wird wie gesagt nicht angegeben; statt aller Gründe heißt es hier blos: &#x201E;car                         tel est notre plaisir.&#x201C; Und doch wäre es um so mehr Pflicht der Beamten, für                         abschlägige Bescheide Gründe anzugeben, als auf dem Rekurswege nur dann ein                         günstiger Erfolg erzielt werden kann, wenn der abschlagende Beamte                         Gelegenheit giebt, die entgegenstehenden Gründe bei der höhern Instanz zu                         widerlegen.</p>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Offizieller Wechsel-Cours.</head>
        <gap reason="insignificant"/>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Geld Course.</head>
        <gap reason="insignificant"/>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Eisenbahnen.</head>
        <gap reason="insignificant"/>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Handels- und Börsen-Nachrichten.</head>
        <gap reason="insignificant"/>
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    </body>
  </text>
</TEI>
[0039/0001] Beilage zu Nr. 9 der Neuen Rhein. Zeitung. Freitag, 9. Juni 1848. Gestern gegen 12 Uhr Mittags erlebten wir auf dem Heumarkte einen Akt der Volksjustiz. Der Gerichtsvollzieher G. erschien daselbst um auf Anstehen des Hr. W. gegen seinen Schuldner G. S. einen gerichtlichen Verkauf von gepfändeten Gegenständen abzuhalten. Da das Haus, in dem die Gegenstände sich befanden, seit zwei Monaten nicht mehr von dem Schuldner und dessen Frau, die man als Hüterin bestellte, bewohnt ist, so hatte genannter Gerichtsvollzieher, ohne die Hüterin zur Herausgabe der Gegenstände aufgefordert zu haben, mit Hülfe eines Polizei-Kommissars die Hausthüre eröffnet und so die Gegenstände auf dem Platze vor der Börse zum Verkaufe ausgestellt. Herr Halin, Miether der Börse, verbot aber dem Gerichtsvollzieher den Verkauf auf dem von ihm gleichzeitig mit gemietheten Platze und mußte demnach der Letztere die Pfandstücke wegräumen lassen. Wie wir hören, hatte sich der Schuldner mit seinem Gläubiger über den Betrag der Forderung, bestehend: in einem baaren Darlehen von 22 Th. ‒ Sgr. einem Fäßchen Butter 11 Th. 13 Sgr. und für Ueberlassung auf 1 Monat (Honorar) 6 Th. 17 Sgr. zusammen: 40 Thaler dahin geeinigt, daß er die hierdurch ergangenen Kosten von 18 Thalern bezahlen und ihm für die Kapitalsumme hinreichende Sicherheit und die Unterschrift seiner Frau geben wolle, was auch von W. mündlich genehmigt wurde. Trotz dem hat W. dennoch den Verkauf vornehmen lassen. Unterdeß sammelten sich vor der Börse eine Menge Menschen, die Theil nahmen an dem Geschicke des Mannes und dessen Eigenthums. ‒ Der Gerichtsvollzieher wurde nun in dem Verkaufe gestört, worauf er bewaffnete Macht von der Hauptwache requiriren wollte. Der wachhabende Offizier erklärte auf sein Verlangen, daß nicht ihn, sondern die Bürgerwehr die Sache angehe. Diese wurde nun requirirt und als der Gerichtsvollzieher mit ihr zurückkehrte, hatten Mitleid fühlende Menschen schon die zum Verkaufe bestimmten Gegenstände auf einer Karre dem Schuldner wieder zugeführt. Das persönliche Erscheinen des W. beim Verkaufe und des von ihm versuchten Ankaufes, scheint die Wuth der versammelten Menge gesteigert zu haben. Gesetzlich ist eine derartige Volksjustiz durchaus nicht erlaubt, indeß mag man in jetziger Zeit auch das Gefühl nicht außer Acht lassen. Möchten daher alle Gläubiger bedenken, daß es jetzt nicht an der Zeit ist, ohne Schonung mit ihren Schuldnern zu verfahren. Köln, 6. Juni 1848. Köln, 8. Juni. Vom hiesigen Turnverein ist heute nachfolgende Adresse an den Turnverein von Mainz gerichtet worden. „Lieben Brüder! Euer Auftreten bei den Ereignissen vom 21. Mai hat eine Menge hämischer Anfeindungen hervorgerufen, die Euch vor den Augen Deutschlands zu verdächtigen bemüht waren. Wir unterzeichnete Turner fühlen uns gedrungen, Euch frei und offen auszusprechen, daß es Eurer Rechtfertigung nicht bedurfte, um uns zu überzeugen, wie Ihr keinen Augenblick jene Gesinnungen verläugnen würdet, die den deutschen Turner beseelen und der Leitstern seiner Handlungen sein sollen. Kühn und muthig, wo es galt Eure Rechte zu sichern, seid Ihr berechtigt, auf die Zustimmung und Unterstützung aller Gleichgesinnten zu zählen und wir bieten Euch daher mit frohem Muthe die treue Bruderhand, die unsere Gesinnung durch die That zu besiegeln stets bereit ist. Gut Heil!“ Köln, 7. Juni. Die Kölner Turner. (Folgen die Unterschriften:) Trier, den 6. Juni. In einer gestern im Helferschen Saale statt gefundenen Volks-Versammlung wurde folgende Adresse berathen und abgesendet: An das Volk von Wien! Bürger, Studenten, Arbeiter! Durch eine dritte glorreiche Revolution habt Ihr, wir hoffen für immer, die schmählichen Reaktionsgelüste Eures Adels und Eurer Polizeityrannen vollkommen beseitigt. Ihr habt die demokratische Grundlage Eures Staates jetzt aufs Bestimmteste errungen. Wir jubeln Euch aus weiter Ferne mit brüderlicher Gesinnung zu! Ihr habt durch die todesmuthige Eroberung Eurer eigenen Freiheit zugleich die Lösung der Frage angebahnt, wie sich das Schicksal der östreichischen Gesammtmonarchie entscheiden soll. So gut wie Ihr selbst Eure Freiheit im nationalen Sinn ausbilden wollt, ebenso werdet Ihr den anderen mit Euch verbundenen Nationalitäten ihr natürliches Recht angedeihen lassen. Dafür unsern wärmsten Dank, wir blicken jetzt ruhiger nach den deutschen Ostmarken hin. Bürger der Nationalgarde, Ihr habt Euch als Söhne des Volkes bewiesen! Studenten der Aula, Ihr habt gezeigt, daß die Wissenschaft frei macht! In dem Edelmuthe und der Würde, welche Ihr, Arbeiter von Wien, namentlich wieder bei der letzten Revolution entfaltet habt, erblicken wir, tiefgerührt eine Bürgschaft für die friedliche und baldige Lösung der socialen Fragen. ‒ (Eingesandt.) Die zweite Nummer der Rheinischen Zeitung, welche mir so eben zugeht, deutet in einem „Eingesandt“ an, daß die Reaktion in der Nationalversammlung vertreten sey, und bringt hiermit meine Person in der unverkennbaren Absicht in Verbindung, meine hiesige Stellung zu verdächtigen, indem behauptet wird, daß ich als ein bekannter Kandidat eines hohen Postens im Justizministerio offenbar nicht zur äußersten Linken gehöre, und daß ich in einem an einen meiner Freunde gerichteten Schreiben die in der Nationalversammlung waltende Reaktion als eine furchtbare bezeichnet habe. Hiervon ist nur wahr : daß ich nicht zur äußersten Linken gehöre; ich glaube aber auch, daß ich mit einem dieser Partei entsprechenden Glaubensbekenntnisse mich mit meinen Kommittenten in einen großen Widerspruch setzen würde. Ich bin noch nie der Kandidat für irgend ein Staatsamt gewesen; ich habe ein solches nie nachgesucht, und ist mir auch noch nie ein solches angeboten worden. Wer mich und meine Verhältnisse näher kennt, weiß auch, daß letzteren ein Aufgeben meiner bisherigen Stellung nicht zusagen würde. Daß die Reaktion in der Nationalversammlung eine „furchtbare“ sei, habe ich nicht gemeldet, ich würde eine Unwahrheit berichtet haben. Wohl aber habe ich meinen Freunden geschrieben, daß die radikale Partei durch ihr Verhalten die Reaktion leicht befördern könne. Dies letztere würde ich ebenso sehr wie der Verfasser des oben gedachten Artikels beklagen. Berlin, den 6. Juni 1848. Esser, I. Advokat. Xanten. Auch von hier ging am 29. Mai ein mit mehreren hundert, Unterschriften bedeckter Protest, gegen den vom preußischen Ministerium vorgelegten Verfassungs-Entwurf, an die Nationalversammlung in Berlin ab. ‒ Die kölnische Zeitung lehnte es ab, demselben einen Platz in ihren Spalten einzuräumen, mit dem Bemerken: dergleichen könne nur als Inserat aufgenommen werden. Obgleich wir nun schon längst mit dem größten Unwillen es zugesehen wie dieses Blatt, das Journal des Debats des preußischen Ministeriums, sowohl in seinen Leitartikeln, wie in der ganzen Haltung seiner Korrespondenz unter der heuchlerischen Maske von Freisinnigkeit dem Ministerium Camphausen, d. h., der Reaktion in die Hände arbeitete, so glaubten wir dennoch, es würde einer zur Kenntniß der politischen Stimmung der Provinz beitragenden Thatsache, die Aufnahme um so weniger versagen, als es bisheran bemüht war, sich das Ansehen des Organs der Rheinprovinz zu geben. Es ist der kölnischen Zeitung wirklich gelungen, ein durchaus verfälschtes Bild der politischen Stimmung der Rheinprovinz in die Welt zu senden, indem sie die demokratische Manifestation zurückwieß, und Loyalitäts-Adressen mit offenen Armen empfing; sie verfolgte dabei auch den andern Zweck: das politische Bewußtsein der liberalen Mehrheit der Provinz nieder zu halten, um dem verrätherischen Treiben der Reaktion Vorschub zu leisten. Sie wischte den alten königlich preußischen Raubvogel von ihrer Stirne hinweg, und färbte sich schwarz, roth, golden ‒ natürlich als alle Gefahr vorüber. Sie ist die Garküche des Ministeriums Camphausen, sie muß die ministeriellen Pasteten, die für unsere demokratischen Gaumen von zu penetrantem haûtgoûtsind, erst mit einer scheinbar freimüthigen Kritik, in etwa zu präpariren. Zuweilen wenn die ministeriellen Pillen etwas zu bitter ausgefallen sind tadelt sie auch wohl die Unvorsichtigkeit der Pillendreher. Im Ganzen aber findet sie alles vortrefflich. Wir wünschen ihr Glück zu ihrem Kalfaktor-Geschäft! Mehre Unterzeichner des Xantner Protestes. (Folgen die Unterschriften.) ‒ Das Frankfurter Journal bringt folgenden Aufruf: Die Deutschen, welche in Folge der politischen Ereignisse der neuesten Zeit gezwungen waren, ihr Vaterland zu verlassen und nach Frankreich zu flüchten, befinden sich meistens in großer Noth. Die Unterstützung, welche die französische Republik den Flüchtlingen gewährt, sobald sie Straßburg verlassen, genügt zwar für die äußerste Nothdurft; allein täglich kommen noch Politisch-Verfolgte aus allen Theilen Deutschlands hier in Straßburg an, die meistens von allen Mitteln entblößt sind, und deßhalb die Reise in's Innere von Frankreich nicht antreten können. Diese traurigen Umstände veranlaßten die hier anwesenden deutschen Flüchtlinge, in einer Donnerstag den 1. Juni abgehaltenen Generalversammlung eine Unterstützungskommission zu erwählen, welche aus den unterzeichneten Personen besteht. Wir bitten daher diejenigen deutschen Brüder, welche ein Herz für unsere Sache haben und zu helfen geneigt sind, ihre Unterstützungen an die unterzeichnete Kommission nach Straßburg in den „Gasthof zum Rebsteck“ zu senden. Von Zeit zu Zeit werden wir öffentlich Rechenschaft darüber ablegen. Alle Redaktionen deutscher Blätter werden gebeten, diesen Aufruf unentgeltlich aufzunehmen. Straßburg, den 2. Juni 1848. Die Unterstützungskommission der deutschen Flüchtlinge in Straßburg. Corvin. Dr. med. Hammer. L. Weber. Bruch der königlichen Amnestie durch die königliche Bureaukratie. Man erinnert sich noch des famosen Prozesses, welcher gegen die Gräfin Hatzfeldt wegen angeblicher Kalumnien in einer angeblich von ihr verbreiteten Druckschrift angehoben wurde und nach zweimaliger Freisprechung durch die Instanzgerichte damit endigte, daß der Kassationshof die Gräfin für schuldig erklärte und zu einer zweimonatlichen Gefängnißstrafe verurtheilte. Dieses Kassationsurtheil ist vom 10. Januar d J., der 20. März ist darauf gefolgt, der König hat für alle durch die Presse verübten Vergehen Amnestie ertheilt, aber unser Prokuratur scheint davon keine Notiz zu nehmen. Wenigstens ist sie erhaben über die klaren unzweideutigen königlichen Worte; sie erlaubt sich dieselben nach Belieben zu interpretiren und ertheilt auf Reklamationen, die der Wortlaut des Edikts mit ihren Exekutionserlassen nicht vereinbaren können, abschlägigen Bescheid, ohne es auch nur irgend der Mühe werth zu halten, sich über die Beweggründe ihrer Entscheidung zu erklären. Die Gräfin Hatzfeldt hat nämlich auf die Aufforderung, die über sie verhängte Gefängnißstrafe anzutreten, an den hiesigen Oberprokurator eine Rekursschrift gerichtet, die im Wesentlichen also lautet: „In jenem Amnestieerlaß heißt es: „„verkündige ich hiermit Vergebung allen denen, die wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen und Verbrechen angeklagt oder verurtheilt worden sind.““ Es sind also ‒ nicht Preßvergehen, sondern wie der Wortlaut des Ediktes besagt, ausnahmslos alle diejenigen Vergehen amnestirt, welche durch die Presse, durch das Mittel der Presse, durch das Mittel des Drucks ausgeführt worden. Die Handlung, welche die Basis des Kassationsurtheils vom 10. Januar bildet, bestand eben darin, daß durch gedruckte Schriften, durch das mechanische Mittel der Presse das Vergehen der Kalumnie immer verübt worden sein soll. Diese Handlung ist somit als ein „durch die Presse verübtes Vergehen“ amnestirt. „Der Buchstabe des Gesetzes ist so klar, daß es überflüssig scheinen könnte, noch Weiteres hinzuzufügen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein Mißverhältniß zwischen dem Wortlaut des Edikts und der Absicht des Erlassers stattfinde, daß der Gesetzgeber nicht alle „durch die Presse verübten Vergehen,“ sondern nur „Preßvergehen,“ d. h. solche durch die Presse verübte Vergehen, welche gegen Staat und Beamte gerichtet sind, habe amnestiren wollen, selbst wenn man dies als die Absicht des Gesetzgebers voraussetzen wollte und dürfte, so wäre dies dennoch gleichgültig und einflußlos. Denn gleichviel ob es Absicht des Gesetzgebers war oder nicht, alle durch die Presse verübten Vergehen und nicht blos die Preßvergehen par excelence zu amnestiren ‒ genug, das Amnestieedikt vom 20. Mai hat sie amnestirt. Das Wort der Vergebung ist nun einmal ausgesprochen, der Buchstabe des Gesetzes spricht nun einmal mit haarscharfer Präcision alle Vergehen frei, welche durch die Presse verübt worden, und es wäre so unjuristisch wie unwürdig, durch die Zuflucht zu einem geheimen Sinne, zu apokryphischen Interpretationen die eben erlassene Wohlthat schmälern, beschränken, rückgängig machen, theilweise aufheben zu wollen. Von einer Amnestie gilt gewiß dreimal, was jenes altdeutsche Gedicht von Königsworte sagt: „Ein Königswort soll man nicht drehn noch deuteln.“ Gleichviel also, welches die Absicht war, das Wort des Königs amnestirt und dies Wort kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn anders jenes so vielverlangte Vertrauen zu einem Königswort noch bestehen soll. Ew. Hochwohlg. haben aber als Behörde mehr als ein Andrer die Pflicht, auf die Integrität eines königlichen Wortes zu halten. Es ist indeß sogar leicht nachzuweisen, daß auch die Absicht des Gesetzgebers die war, alle durch die Presse verübte Vergehen, gleichviel ob politischer oder privater Natur, zu amnestiren. Dies ergiebt sich aus folgenden Gründen: 1. Wäre zunächst nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber, wenn er nur „Preßvergehen“ par excellence amnestiren, diesen sowohl in dem allgemeinen als gesetzlichen Sprachgebrauch sehr gang und gäben Ausdruck vermeiden und durch vier Worte umschrieben haben sollte, um eine Zweideutigkeit hinnein zu bringen, die durch das eine so geläufige Wort „Preßvergehen“ vermeiden worden wäre. Zur Gewißheit wird diese Betrachtung 2. durch einen Blick auf die neueste königliche Verordnung über politische und Preßvergehen vom 15. April c. In diesem 15. Parographen umfassenden Gesetz, welche das Verfahren bei politischen und durch die Presse verübten Vergehen politischer Natur regelt, bedient sich der Gesetzgeber stets des Ausdrucks „Preßvergehen.“ Er sagt kein einziges Mal: „durch die Presse verübte Vergehen.“ Diese Ausdrücke sind somit dem Gesetzgeber keineswegs identisch, wie das auch an und für sich unmöglich wäre. Wenn also der Gesetzgeber in einem Gesetze, wo es sich um politische durch die Presse verübte Vergehen handelt, immer sorgfältig den Ausdruck „Preßvergehen“ gebraucht, in jenem Amnestie-Erlaß diesen Ausdruck aber sorgfältig vermeidet und dafür die vier Worte „durch die Presse verübte Vergehen“ setzt, so ist klar ‒ will man anders dem Gesetzgeber nicht eine große Ungeschicklichkeit und Inconsequenz in der Wahl seiner Ausdrücke zu trauen ‒ daß in dem Amnestie - Erlaß der Ausdruck „Preßvergehen“ absichtlich vermieden und absichtlich dafür gesagt ist: „die durch die Presse verübten Vergehen“ um eben alle durch die Presse vollbrachten, nicht blos gegen Staat und Beamte dadurch begangene Vergehen zu amnestiren. 3. Zur ganz unwidersprechlichen Gewißheit aber wird dies durch folgende Betrachtung. Hätte das Amnestie-Dekret vom 20. März beabsichtigt, nur solche durch die Presse verübte Vergehen, welche politischer Natur sind, zu amnestiren, dann hätte es mindestens heißen müssen: „Vergebung allen denen, die wegen politischer und durch die Presse verübter Vergehen u. s. w. verurtheilt sind“, nicht aber „wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen.“ Und ist ein bindender Partikel, oder dagegen ein trennender. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen, daß auch die durch die Presse verübten Vergehen politische sein müßten, so hätte er das Wort „politische“ mit den folgenden Worten durch ein „und“ verbunden und so den Begriff des Politischen in die folgenden Worte mithinüber geschleift. Er thut dies nicht. Im Gegentheil: sorgfältig trennt und schneidet er den Begriff „politische“ durch die Trennungspartikel „oder“ von den folgenden Worten „durch die Presse verübter Vergehen“ ab. Dieser einzige Umstand setzt auf souveraine Weise die Absicht des Gesetzgebers bei seinem Amnestie-Erlaß außer Zweifel. In dem schon bezogenen Gesetze vom 15. April dagegen heißt es wiederum uberall wo die polischen neben den Preßbergehen erwähnt sind, „politische und Preßvergehen;“ zum Ueberfluß hier sogar, weil das Wort „Preßvergehen“ den Begriff des politischen schon hinreichend in sich trägt. Im Amnestieedikt dagegen ist nicht nur der ausschließliche Begriff des Politischen durch die sonnenklaren Worte „durch die Presse verübten Vergehen“ sorgsam vermieden, sondern damit sich der ausschließliche Begriff des Politischen nicht aus der ersten Kategorie der amnestirten Vergehen in die zweite mithinüberzuziehen scheine, ist er durch das trennende Wörtchen „oder“ auf das Sorgfältigste davon abgeschnitten. Der Gesetzgeber hat also nicht nur ohne jede Beschränkung alle durch die Presse verübten Vergehen schlechthin ‒ gleichviel ob politische oder nicht ‒ durch das Amnestie-Edikt vom 20. März wirklich amnestirt, sondern dies ist auch seine Absicht gewesen.“ Auf diese Eingabe erhielt die Gräfin von der Oberprokuratur die Antwort, „daß sie die Amnestie-Ordre auf das Vergehen, wegen dessen die Gräfin verurtheilt sei, nicht für anwendbar halte, daß sie ihr überlassen müsse, gegen diese Verfügung zu rekuriren.“ Warum hier die Anwendbarkeit ausgeschlossen sei, wird wie gesagt nicht angegeben; statt aller Gründe heißt es hier blos: „car tel est notre plaisir.“ Und doch wäre es um so mehr Pflicht der Beamten, für abschlägige Bescheide Gründe anzugeben, als auf dem Rekurswege nur dann ein günstiger Erfolg erzielt werden kann, wenn der abschlagende Beamte Gelegenheit giebt, die entgegenstehenden Gründe bei der höhern Instanz zu widerlegen. Offizieller Wechsel-Cours. _ Geld Course. _ Eisenbahnen. _ Handels- und Börsen-Nachrichten. _

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 9. Köln, 9. Juni 1848. Beilage, S. 0039. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz009b_1848/1>, abgerufen am 21.11.2024.