Neue Rheinische Zeitung. Nr. 51, Köln, 21. Juli 1848. Beilage.Beilage zu Nr. 51 der Neuen Rheinisch. Zeitung. Freitag 21. Juli. Uebersicht. Deutschland. Köln. (Bürgerwehrgesetzentwurf. - Das Fädreland über den Waffenstillstand mit Dänemark). Arnsberg. (Stadtverordnetensitzung). Berlin. (Vereinbarungsdebatten. - Verurtheilung der Bäckermeisterin Janetzka wegen Majestätsbeleidigung. - Toast des Erzherzogs Johannes in Brühl. - Die Buchdruckereibesitzer und die Gehülfen). Breslau. (Der demokratische Kongreß der Provinz Schlesien). Königsberg. (Cholera). Frankfurt. (National-Versammlung). Wiesbaden. (Die letzten Vorfälle). Hannover. (Halkett's neueste Depesche). Hamburg. (Dänemark soll die Friedensbedingungen zurückgewiesen haben). Ratzeburg. (Interimistische Losreißung Lauenburg's von Dänemark). Prag. (Adresse an Windischgrätz). Wien. (Vorbereitende Reichstagssitzung). Galizien.. (Die Theilnahme der Polen am Prager Aufstand, Russische Umtriebe). Italien.. Florenz. (Die Alba über das deutsche Parlament und dessen Wahl eines Reichsverwesers). Turin. (Kammerdebatten. Gerüchte wegen des neuen Ministeriums. Kanonirscha luppen nach dem Gardasee, Angriff auf Legnago. " La Concordia" über Deutschlands Verhalten zu Italien). Venedig. (Die Ernennung der neuen Regierung). Messina. (Deputation an den Herzog von Genua). Rom. (Die Aechtheit der Depesche des Kardinals Soglia). Neapel. (Nachrichten aus Calabrien. Runziante gefangen). Schweiz. Bern. (Wirken gegen den neuen Bundesentwurf). Französische Republik. Paris. (Journalschau. - Auflösung der Nationalgarde zu Lyon. - Sitzung der National-Versammlung. - Girardin über den National. - Der Gesetzentwurf über die neue Gerichtsverfassung. Dekretentwurf wegen Garantie der Arbeitslöhne). Großbritannien. London (Unterhaus. - Vorschläge Russels. - Der Chartist Wat Tyler verhaftet und befreit. - Verbot eines Chartistenmeetings. - Standard und Chronicle über die Regierungsbills). Dublin (Anweisung des "Irish Felon" an die irischen Frauen. - J. Martins Brief an die Orangisten. - Duffys Brief an die Klubs. - Magee und Hollywood in Freiheit gesetzt. - Die Rebellen in Cork). Türkei. Constantinopel (Ministerwechsel. - Cholera). Donaufürstenthümer. Dekret der provisorischen Regierung. [Französische Republik] [Fortsetzung] dert; und wenn er keinen gewählt hat, wird ihm solcher beigegeben bei Strafe der Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Wenn der Verhaftete sich nicht an dem Hauptort befindet, wird seine Herbeischaffung unverzüglich verfügt und die Befragung in vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im Arresthaus angeordnet. Der Vertheidiger hat das Recht, mit dem Verhafteten sich zu benehmen, und kann von allen Prozeßakten Einsicht nehmen. Die Bezeichnung eines Vertheidigers und die Mittheilung der Aktenstücke können selbst vor Schluß der Untersuchung durch den Instruktionsrichter geschehen, wenn der Stand der Dinge dies gestattet. Art. 35. Der Instruktionsrichter kann während des Ganges der Untersuchung, mit Genehmigung und unter formeller Kenntnißnahme des öffentlichen Ministeriums, die provisorische Freilassung eines wegen Vergehen oder Verbrechen Belasteten, mit oder ohne Kaution verfügen. Art. 36. Die Disposition der Kriminalprozeßordnung über die Attribute der Rathskammer, welche mit den vorstehenden Verfügungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben fortwährend in Kraft. § 2. Von der Versetzung in Anklagestand. Art. 37. Die Funktionen der Anklagekammer werden durch eine Anklage-Jury erfüllt, welche sich wenigstens einmal im Monat an dem Hauptort der Jurisdiktion jedes Departements versammelt. Art. 38. Zur Bildung einer Anklage-Jury sind neue Richter nothwendig, bei Strafe der Richtigkeit. Art. 39. Wenigstens fünf Tage vor dem zum Zusammentritt der Jury festgesetzten Tage zieht der Präsident des Tribunals in öffentlicher Sitzung aus der Liste der Geschwornen, welche in der Gemeinde des Hauptortes ihr Domizil haben, neun Bürger, welche die Jury bilden sollen und drei Ergänzungs-Geschworne. Art. 40. Den Vorsitz bei der Anklagejury führt ein vom Gerichtshof delegirter Richter, der nicht der Instruktionsrichter sein darf. Art. 41. Am Tage des Zusammentritts entscheidet der Richter über die Entschuldigungen, welche die Geschwornen vorgebracht haben. Sind die Entschuldigungen nicht zulässig, so verhängt er über den abwesenden Geschwornen eine Geldbuße, die 50 Francs nicht übersteigen darf. Die abwesenden oder entschuldigten Geschwornen werden durch die Ergänzungs-Geschwornen in der Reihenfolge ersetzt, wie sie gezogen sind; reichen diese nicht zu, durch Bürger aus derselben Liste. Diese werden unmittelbar und in öffentlicher Sitzung gezogen. Art. 42. Sind die Geschwornen versammelt, so spricht der Richter zu ihnen in Gegenwart des Prokurators der Republik folgende Worte: " Sie schwören und geloben die Aktenstücke mit Aufmerksamkeit zu prüfen, die Ihnen vorgelegt werden, Niemanden etwas darüber mitzutheilen, sich offen und ehrlich über die Beschuldigung zu äußern die Ihnen vorgelegt wird, ohne Haß und Bosheit, ohne Furcht und Zueignung, nach Ihrem Gewissen, mit der Festigkeit und Unparteilichkeit eines rechtschaffnen freien Bürgers Ihr Urtheil zu fällen. Jeder der Geschwornen wird hierauf namentlich aufgerufen und antwortet: " Ich schwöre es " - bei Strafe der Richtigkeit. Art. 43. Der vorsitzende Richter erklärt alsdann den Geschwornen, was ihnen zu thun obliegt und den besondern Gegenstand ihres Berufs. Er faßt seine Erklärungen in folgender Instruktion zusammen: " die Anklagejury hat nicht zu untersuchen, ob der Angeklagte schuldig ist, sondern nur, ob zur Unterstützung der Anklage hinreichende Anzeichen vorhanden sind. Eingesetzt zum Schutze der persönlichen Freiheit hat sie einzig die Pflicht, zu prüfen ob die durch die Untersuchung gesammelten Beweise beschwerend genug, ob die Voraussetzungen stark genug sind, um zur Versetzung in Anklagezustand zu berechtigen. Diese Instruktion wird im Berathungssaale angeheftet. Art. 44. Der Prokurator der Republik stattet über jede der Jury vorliegende Sache Bericht ab. Nach diesem Berichte verliest der Gerichtsschreiber alle Prozeßakten und alle Memoiren, die, sei es von der Civilpartei, sei es von den Angeklagten, eingereicht worden sind. Die Zeugen, die Civilpartei, der Angeklagte oder sein Anwalt erscheinen nicht. Art. 45. Der Prokurator der Republik legt seine Anträge schriftlich und von ihm unterzeichnet auf das Bureau nieder und entfernt sich. Art. 46. Der vorsitzende Richter stellt die Fragen; die Geschwornen berathen ohne auseinanderzugehen, die Abstimmungen sind geheim, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Art. 47. Erscheint die Untersuchung unzureichend oder unvollständig, so kann die Jury entweder selbstständig oder auf den Antrag des Vorsitzers eine Ergänzungsinstruktion verfügen. Eine solche Verfügung muß die Thatsachen bestimmt angeben, über welche die neue Instruktion ergehen soll. Diese Maßregel kann in derselben Sache nur einmal genommen werden. Hat eine Ergänzungsinstruktion stattgefunden, so wird die Anklage vor eine neue Jury gebracht. Art. 48. Jedes Urtheil wird von dem vorsitzenden Richter, den Geschwornen und dem Gerichtschreiber unterzeichnet. Die Geschworenen können nicht zu einer neuen Sache schreiten, bevor die vorhergehende entschieden und das Urtheil darüber unterzeichnet ist. Art. 49. Alle Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Versetzung in Anklagestand, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen sind, bleiben in Geltung. Art. 50. Die Nichtigkeit des Verweisungsurtheils (Art. 299 des Strafprozeßgesetzes) kann nur in den folgenden Fällen nachgesucht werden: 1. Wenn die Thatsache im Gesetze nicht als Verbrechen oder Vergehen bestimmt ist. 2. Wenn dem Angeklagte nicht gemäß Art. 34 ein Vertheidiger bestellt worden ist. 3. Wenn das öffentliche Ministerium nicht gehört worden. 4. Wenn die Anklagejury nicht gesetzlich konstituirt war; wenn die Geschwornen den Eid nicht geleistet haben; wenn die für ihre Berathung vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet worden sind. Zweites Kapitel. Vom Urtheilsspruch. § 1. Von den Polizeigerichten. Art. 51. Die Polizeigerichte erkennen unverändert über die Uebertretungen, die ihnen vom Gesetze zugewiesen sind. Sie erkennen außerdem in erster Instanz über alle Vergehen, welche mit einer Gefängnißstrafe von drei Tagen bis zu einem Monat oder einer Geldbuße von 16-100 Francs belegt sind. Art. 52. Die Berufung von den durch diese Gerichte erlassenen Urtheile wird in den Fristen und in den Formen, welche die Strafprozeßordnung für die Berufung von den Urtheilen der Polizeigerichte vorschreibt, vor den delegirten Arrondissementsrichter gebracht. Dieser Beamte erkennt auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums und in den durch Art. 176 desselben Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen. § 2. Von den Zuchtpolizeigerichten. Art. 53. Die Vergehen, welche eine zuchtpolizeiliche Strafe nach sich ziehen und nach dem Gesetze weder vor die Polizeigerichte noch vor die Assisen gehören, werden in jedem Hauptorte des Arrondissements durch Geschworne beurtheilt. Art. 54. In diesem Hauptort werden wenigstens einmal monatlich und unter dem Vorsitz des delegirten Richters zur Aburtheilung dieser Vergehen Assisen gehalten. Art. 55. Acht Geschworne sind zu diesen Assisen erforderlich bei Strafe der Nichtigkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Art. 56. Wenigstens acht Tage vor dem durch den Richter zur Eröffnung der Arrondissements-Assisen festgesetzten Tage, zieht dieser Beamte in öffentlicher Sitzung 24 Namen aus der Liste der im Arrondissement ansäßigen Geschwornen. Wenn am bezeichneten Tage weniger als 20 nicht entschuldigte Geschworne anwesend sind, so wird diese Zahl vervollständigt durch eine öffentliche Ziehung, welche der Präsident unter den in der Gemeinde wohnenden Bürgern vornimmt, so daß, sei es von den Angeklagten, sei es vom öffentlichen Ministerium wenigstens 6 Geschworne recusirt werden können. Art. 57. Die Rechtssprechung in Zuchtpolizeisachen erstreckt sich über die Vergehen ihrer Kompetenz, sei es auf die Verweisung der Rathskammer oder der Anklagejury, sei es auf direkte Ladung des öffentlichen Ministeriums oder der Parteien. - Gleichwohl muß die Ladung geschehen bevor die Jury gezogen ist. Ist sie später geschehen, so geht die Sache an die nächsten Assisen. Art. 58. Die Erkenntnisse der Zuchtpolizeijury sind keinem Recourse unterworfen. Art. 59. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Bildung der Jury, die Befugnisse des Präsidenten, über die Formen der Verhandlung und den Kassationsrecours gelten für die Arrondissements-Assisen. Gleicherweise sind auf diese Assisen die Art. 62 und 70 des gegenwärtigen Gesetzes anwendbar. § 3. Von den Kriminalgerichten. Art. 60. Alle 3 Monate werden in dem Hauptorte eines jeden Departements Assisen gehalten um die Personen zu richten, welche die Anklagejury dahin verwiesen hat oder diejenigen, welche vermöge einer besondern Bestimmung des Gesetzes direkt vorgeladen sind. Art. 61. Das Assisengericht wird präsidirt von einem für jede Session delegirten Mitgliede des Tribunals. Der Präsident hat keine Assessoren. Art. 62. Das Verbot, welches bisher für die Geschwornen bestand, Kenntniß von den Strafbestimmungen zu nehmen, welche in Folge ihrer Aussprüche zur Anwendung kommen, ist abgeschafft; der zweite Theil der Instruktion, welche der Art. 342 der Strafprozeßordnung enthält, ist unterdrückt. Art. 63. Jeder Ausspruch gegen den Angeklagten kann nur mit einer Majorität von mehr als 7 Stimmen geschehen. Mildernde Umstände können mit einfacher Majorität zugelassen werden. Art. 64. Ist die Schuldigkeitserklärung der Geschwornen nach Art. 348 der St. P.O. in der Sitzung verlesen worden, so qualifizirt der Präsident nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums, des Angeklagten oder seines Vertheidigers die Thatsachen, welche sich aus diesem Ausspruche ergeben. Er spricht die Freisprechung des Angeklagten aus, wenn die That von dem Strafgesetze nicht verboten ist. Art.65. Er stellt die Fragen sei es über die Strafbarkeit, sei es über die Civilentschädigungen. Der Angeklagte oder sein Vertheidiger und das öffentliche Ministerium haben das Wort über die Stellung dieser Fragen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident. Art. 66. Die Geschwornen sind nur kompetent, die Natur und das Maaß der Strafe zu bestimmen oder zu entscheiden, ob Schadenersatz zu leisten ist und seine Höhe zu bestimmen. Art. 67. Die Frage über die Strafbarkeit wird in folgenden Formen gestellt: da der Angeklagte gemäß der Erklärung der Geschwornen den und den Strafen verfallen kann: " Welche ist unter diesen Strafen diejenige, die angewandt werden soll? Welche Dauer soll diese Strafe haben?" Art. 68. Die Frage über den Schadenersatz wird in folgenden Formen gestellt: " Ist der und der Partei Schadenersatz zu leisten? Welches ist der Betrag dieses Schadenersatzes?" Art. 69. Die Geschwornen ziehen sich zum zweiten Mal in das Berathungszimmer zurück. Sie berathen zuerst über die Strafe, indem sie das Maximum derselben als Ausgangspunkt nehmen und allmählig, wenn es angeht, zum Minimum hinabsteigen. Bleibt die Majorität auf keiner Stufe der Strafleiter stehen, so wird das Minimum von Rechtswegen angewendet. - Hierauf berathen sie über die Anträge auf Schadenersatz. Art. 70. Die Verlesung dieser zweiten Erklärung geschieht in denselben Formen wie die erste. Der Präsident läßt darauf den Angeklagten vorführen; der Gerichtsschreiber verliest in seiner Gegenwart die beiden Erklärungen und der Präsident verkündet das Urtheil. (Schluß folgt.) Großbritannien. London, 18. Juli. Im Unterhause zählte Lord John Russell gestern die Bill's auf, welche das Gouvernement aufzugeben, und die, mit denen es im Laufe dieser Session fortzufahren, beabsichtige. Folgende Bill's hofft er durch beide Häuser zu bringen und die königliche Zustimmung dafür zu erhalten: die öffentliche Gesundheits-Bill, die Bill wegen hypothezirter Güter in Irland, die Bill in Betreff der Korruption in den Wahldistrikten, und die Bill wegen der diplomatischen Beziehungen zu Rom. In Betreff der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze, sei das Gouvernement, freilich mit vielem Widerstreben, zu dem Entschluß gekommen, die desfallsige Bill in dieser Session nicht weiter zu debattiren. Er hoffe indeß, daß das Haus darüber in's Komite gehe und dem Vorschlage des Hrn. Labouchere eine Bill darüber hereinzubringen und sie bis zur nächsten Parlamentssitzung der Meinung des Landes zu unterwerfen, seine Bestimmung gebe. Mit der Gouvernementsmaßregel wegen der Schifffahrtsgesetze, wolle er zwei andere, damit zusammenhängende Vorschläge zurückziehen, so wie ebenfalls eine Bill wegen Registration und Qualifikation der irischen Wähler. Eine andere irische Bill - die Landlord- und Tenant-Bill - hoffe er indeß noch in dieser Session passirt zu sehen. Außerdem wünsche der Präsident des Armengesetzhofes, in der Debatte über drei bereits von ihm vorgelegten Bills in Betreff der Armengesetze fortzufahren. In den nächsten Tagen werde er seine Gründe für die schleunige Berücksichtigung dieser Vorschläge angeben. Hr. Goulburn erinnerte das Haus daran, daß bei allen Debatten über die beste Unterstützung für die westindischen Kolonien, die Abschaffung der Schifffahrtsgesetze als das wirksamste Mittel empfohlen worden sei. Das Gouvernement habe nun diese Maßregel fallen lassen und er frage daher Lord John Russell, womit er die westindischen Kolonien für den Verlust der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze entschädigen wolle. Nachdem Hr. Herries sich dafür erklärt hatte, daß man die Bill in Betreff der Schifffahrtsgesetze erst der Meinung des Landes unterwerfe, erhob sich Hr. Bright und tadelte die Maßregeln des Gouvernements auf's strengste. Alle Manufaktur- und Schifffahrtsplätze seien für die Auflösung der Navigations-Akte; das Gouvernement scheine aber keinen Ernst damit machen zu wollen, sonst würde es wohl mit mehr Energie zu Werke gegangen sein. Lord John Russell's Maßregeln wegen Irland, ging der Redner nicht weniger scharf durch; er hoffe, daß man vor dem Schluß der Session noch etwas besseres thue, als bisher. Lord John zeige keineswegs den Einfluß und die Würde eines Premiers von England. Weder bei der Schifffahrtsdebatte noch bei der Juden-Bill habe er hinreichenden Muth gezeigt, sonst würden beide Maßregeln passirt sein. Hr. V. Smith vertheidigte das Gouvernement; niemals seien so viele wichtige Sachen auf einmal vorgekommen. Hr. Ricardo zweifelte an der Aufrichtigkeit der Freihandelsmeinungen Lord John Russells. Er habe versprochen, den Zucker-Akt von 1846 unverändert zu erhalten und die Navigations-Akte aufzulösen; er habe ganz das Gegentheil gethan. Hr. Hume griff Lord John nicht weniger heftig an. Die Kolonien ruinire er mit seiner Handlungsweise, für Irland habe er nur Zwangsmaßregeln. Lord G. Bentinck war dagegen damit einverstanden, daß Lord John die Schifffahrtsfrage einstweilen zu Bett gebracht habe. Nachdem Lord John auf die verschiedenen Einwürfe geantwortet hatte, schloß das Haus seine Sitzung gegen 3 Uhr. - Der "Standard" meint: da Lord John von 33 Regierungsbills nur fünf fahren läßt, so ist auf ein baldiges Ende der jetzigen Session nicht sehr zu hoffen. Das "Chronicle" sagt: Das Parlament sitzt nun, außer den gewöhnlichen Unterbrechungen an Feiertagen seit dem letzten November. Und von da bis jetzt ist auch nicht eine einzige Maaßregel von dauerhafter Wichtigkeit und Nutzbarkeit zum Gesetz erhoben worden. Wir sind in der Mitte Juli, Angesichts der Abwickelung des Geschäfts, und wir können buchstäblich sagen, daß keine gesetzgebende Versammlung stattgefunden. Konsols schließen zu 89. * London,18. Juli. Wie gestern bestimmt worden begann heute das Unterhausseine Sitzung um 12 Uhr Mittags. Bis "um Abgang der Post hatten indeß die Debatten nicht das mindeste Interesse. -- Aus Bradford geht die Nachricht ein, daß dort am Sonntag Chartisten-Unruhen stattfanden, die Veranlassung war die versuchte Abführung des "Charistischen Grobschmieds, Wat Tyler," der eine große Masse Piken angefertigt und jetzt nach 6 bis 7 wöchentlicher Abwesenheit zurückgekehrt war. Das hatte die Polizei erfahren und sich alsbald nach seinem Hause begeben. Die Absichten der Polizei merkte aber auch bald die gesammte, aus Chartisten bestehende, Nachbarschaft. Die von der Polizei mitgebrachten Handschellen waren aber für die riesigen Hände Wat Tyler's zu klein; die Polizisten verspäteten sich mit unnützen Versuchen. Inzwischen versammelte sich eine große Masse Volks; Wat entkam und die Polizisten reiteten auf ihrem Rückzuge mit genauer Noth das Leben. Da nun außerdem für Montag ein Chartisten Meeting angesagt war, so erließen die Behörden ein Verbot desselben, nahmen eine Masse Spezial-Constables in Eid und zogen das Militär zur Unterstützung herbei. Am Sonntag wurden nachträglich 5 Personen, welche bei Wat's Befreiung thätig gewesen, verhaftet. * Dublin, 14. Juli. Die beiden Republikaner T. D. Magee und Hollywood, welche am 12. in Wicklow wegen Aufregen zu Mißvergnügungen vor der Jury erscheinen sollten, wurden in Freiheit gesetzt und kehrten im Triumph in die Stadt zurück. Aus Cork berichtet man, daß die Rebellen jeden Abend in der Umgegend der Stadt im Feuer exerziren. Beunruhigender als Alles was im Lande passirt, sind indeß die fulminenten Adressen, welche die verhafteten irischen Führer aus ihren Kerkern erlassen. Trotzdem daß das Gouvernement die Typen, das Papier und die Pressen der beiden revolutionären Journale " Felon" und " Nation" konfiszirt hat, sind beide Zeitungen nämlich heute auf's Neue erschienen; der " Felon" enthält eine Adresse John Martin's, des Eigenthümers dieses Blattes, an die Orangisten,aus dem Gefängniß von Newgate datirt. Es heißt darin: " Ich sage Euch Organisten, wenn ihr Christen, ehrliche Leute und Männer von gesundem Menschenverstande seid, so ist es eure Pflicht vor Gott und Menschen, jener Krone und jener Herrschaft zu widerstehen, die aus ehrlichen Leuten, die ihr früher wart, Sklaven und Schurken gemacht hat. Es ist eure Pflicht die Gewehre zu ergreifen - Gewehre und Piken - euch in Waffen zu erheben, wenn ihr Waffen bekommen könnt, oder unbewaffnet aufzustehen, wenn ihr deren keine habt - ja, bewaffnet und unbewaffnet aufzubrechen und zu euern Herren und Landlords zu sprechen, daß dem Ruin eures Landes ein Ende gemacht werden muß, ja, daß das Verderben unser Aller, an Leib und Seele aufhören soll. Wollen sie euch kein Gehör schenken und die Rechte Irland's auf Irland nicht praktisch anerkennen - das Recht aller Irländer zu leben durch ihre eigene Arbeit auf ihrem eignen Lande - wollen sie nicht anfangen gerecht gegen Irland zu sein und dies unser Land, wie ich es sehr bezweifle, gerecht zu regieren dann weg mit ihnen! treibt sie aus unsern Gränzen, sie haben ihr Eigenthumsrecht verwirkt - ihre Güter fallen zurück in die Hände der ursprünglichen Besitzer, in die Hände des Volkes! - dann die Piken vor, fort mit ihnen! "Krone und Herrschaft!" in der That! "Unsere ruhmvolle Konstitution!" "Die Integrität des Reiches!" "Frieden, Gesetz und Ordnung!" Bah! o wie können Menschen von Konstitution und Gesetz sprechen, welche die schreckliche soziale Anarchie unsres Landes sanktioniren! Wenn ehrliche Leute mitten im Ueberfluß Beilage zu Nr. 51 der Neuen Rheinisch. Zeitung. Freitag 21. Juli. Uebersicht. Deutschland. Köln. (Bürgerwehrgesetzentwurf. ‒ Das Fädreland über den Waffenstillstand mit Dänemark). Arnsberg. (Stadtverordnetensitzung). Berlin. (Vereinbarungsdebatten. ‒ Verurtheilung der Bäckermeisterin Janetzka wegen Majestätsbeleidigung. ‒ Toast des Erzherzogs Johannes in Brühl. ‒ Die Buchdruckereibesitzer und die Gehülfen). Breslau. (Der demokratische Kongreß der Provinz Schlesien). Königsberg. (Cholera). Frankfurt. (National-Versammlung). Wiesbaden. (Die letzten Vorfälle). Hannover. (Halkett's neueste Depesche). Hamburg. (Dänemark soll die Friedensbedingungen zurückgewiesen haben). Ratzeburg. (Interimistische Losreißung Lauenburg's von Dänemark). Prag. (Adresse an Windischgrätz). Wien. (Vorbereitende Reichstagssitzung). Galizien.. (Die Theilnahme der Polen am Prager Aufstand, Russische Umtriebe). Italien.. Florenz. (Die Alba über das deutsche Parlament und dessen Wahl eines Reichsverwesers). Turin. (Kammerdebatten. Gerüchte wegen des neuen Ministeriums. Kanonirscha luppen nach dem Gardasee, Angriff auf Legnago. „ La Concordia“ über Deutschlands Verhalten zu Italien). Venedig. (Die Ernennung der neuen Regierung). Messina. (Deputation an den Herzog von Genua). Rom. (Die Aechtheit der Depesche des Kardinals Soglia). Neapel. (Nachrichten aus Calabrien. Runziante gefangen). Schweiz. Bern. (Wirken gegen den neuen Bundesentwurf). Französische Republik. Paris. (Journalschau. ‒ Auflösung der Nationalgarde zu Lyon. ‒ Sitzung der National-Versammlung. ‒ Girardin über den National. ‒ Der Gesetzentwurf über die neue Gerichtsverfassung. Dekretentwurf wegen Garantie der Arbeitslöhne). Großbritannien. London (Unterhaus. ‒ Vorschläge Russels. ‒ Der Chartist Wat Tyler verhaftet und befreit. ‒ Verbot eines Chartistenmeetings. ‒ Standard und Chronicle über die Regierungsbills). Dublin (Anweisung des „Irish Felon“ an die irischen Frauen. ‒ J. Martins Brief an die Orangisten. ‒ Duffys Brief an die Klubs. ‒ Magee und Hollywood in Freiheit gesetzt. ‒ Die Rebellen in Cork). Türkei. Constantinopel (Ministerwechsel. ‒ Cholera). Donaufürstenthümer. Dekret der provisorischen Regierung. [Französische Republik] [Fortsetzung] dert; und wenn er keinen gewählt hat, wird ihm solcher beigegeben bei Strafe der Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Wenn der Verhaftete sich nicht an dem Hauptort befindet, wird seine Herbeischaffung unverzüglich verfügt und die Befragung in vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im Arresthaus angeordnet. Der Vertheidiger hat das Recht, mit dem Verhafteten sich zu benehmen, und kann von allen Prozeßakten Einsicht nehmen. Die Bezeichnung eines Vertheidigers und die Mittheilung der Aktenstücke können selbst vor Schluß der Untersuchung durch den Instruktionsrichter geschehen, wenn der Stand der Dinge dies gestattet. Art. 35. Der Instruktionsrichter kann während des Ganges der Untersuchung, mit Genehmigung und unter formeller Kenntnißnahme des öffentlichen Ministeriums, die provisorische Freilassung eines wegen Vergehen oder Verbrechen Belasteten, mit oder ohne Kaution verfügen. Art. 36. Die Disposition der Kriminalprozeßordnung über die Attribute der Rathskammer, welche mit den vorstehenden Verfügungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben fortwährend in Kraft. § 2. Von der Versetzung in Anklagestand. Art. 37. Die Funktionen der Anklagekammer werden durch eine Anklage-Jury erfüllt, welche sich wenigstens einmal im Monat an dem Hauptort der Jurisdiktion jedes Departements versammelt. Art. 38. Zur Bildung einer Anklage-Jury sind neue Richter nothwendig, bei Strafe der Richtigkeit. Art. 39. Wenigstens fünf Tage vor dem zum Zusammentritt der Jury festgesetzten Tage zieht der Präsident des Tribunals in öffentlicher Sitzung aus der Liste der Geschwornen, welche in der Gemeinde des Hauptortes ihr Domizil haben, neun Bürger, welche die Jury bilden sollen und drei Ergänzungs-Geschworne. Art. 40. Den Vorsitz bei der Anklagejury führt ein vom Gerichtshof delegirter Richter, der nicht der Instruktionsrichter sein darf. Art. 41. Am Tage des Zusammentritts entscheidet der Richter über die Entschuldigungen, welche die Geschwornen vorgebracht haben. Sind die Entschuldigungen nicht zulässig, so verhängt er über den abwesenden Geschwornen eine Geldbuße, die 50 Francs nicht übersteigen darf. Die abwesenden oder entschuldigten Geschwornen werden durch die Ergänzungs-Geschwornen in der Reihenfolge ersetzt, wie sie gezogen sind; reichen diese nicht zu, durch Bürger aus derselben Liste. Diese werden unmittelbar und in öffentlicher Sitzung gezogen. Art. 42. Sind die Geschwornen versammelt, so spricht der Richter zu ihnen in Gegenwart des Prokurators der Republik folgende Worte: „ Sie schwören und geloben die Aktenstücke mit Aufmerksamkeit zu prüfen, die Ihnen vorgelegt werden, Niemanden etwas darüber mitzutheilen, sich offen und ehrlich über die Beschuldigung zu äußern die Ihnen vorgelegt wird, ohne Haß und Bosheit, ohne Furcht und Zueignung, nach Ihrem Gewissen, mit der Festigkeit und Unparteilichkeit eines rechtschaffnen freien Bürgers Ihr Urtheil zu fällen. Jeder der Geschwornen wird hierauf namentlich aufgerufen und antwortet: „ Ich schwöre es “ ‒ bei Strafe der Richtigkeit. Art. 43. Der vorsitzende Richter erklärt alsdann den Geschwornen, was ihnen zu thun obliegt und den besondern Gegenstand ihres Berufs. Er faßt seine Erklärungen in folgender Instruktion zusammen: „ die Anklagejury hat nicht zu untersuchen, ob der Angeklagte schuldig ist, sondern nur, ob zur Unterstützung der Anklage hinreichende Anzeichen vorhanden sind. Eingesetzt zum Schutze der persönlichen Freiheit hat sie einzig die Pflicht, zu prüfen ob die durch die Untersuchung gesammelten Beweise beschwerend genug, ob die Voraussetzungen stark genug sind, um zur Versetzung in Anklagezustand zu berechtigen. Diese Instruktion wird im Berathungssaale angeheftet. Art. 44. Der Prokurator der Republik stattet über jede der Jury vorliegende Sache Bericht ab. Nach diesem Berichte verliest der Gerichtsschreiber alle Prozeßakten und alle Memoiren, die, sei es von der Civilpartei, sei es von den Angeklagten, eingereicht worden sind. Die Zeugen, die Civilpartei, der Angeklagte oder sein Anwalt erscheinen nicht. Art. 45. Der Prokurator der Republik legt seine Anträge schriftlich und von ihm unterzeichnet auf das Bureau nieder und entfernt sich. Art. 46. Der vorsitzende Richter stellt die Fragen; die Geschwornen berathen ohne auseinanderzugehen, die Abstimmungen sind geheim, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Art. 47. Erscheint die Untersuchung unzureichend oder unvollständig, so kann die Jury entweder selbstständig oder auf den Antrag des Vorsitzers eine Ergänzungsinstruktion verfügen. Eine solche Verfügung muß die Thatsachen bestimmt angeben, über welche die neue Instruktion ergehen soll. Diese Maßregel kann in derselben Sache nur einmal genommen werden. Hat eine Ergänzungsinstruktion stattgefunden, so wird die Anklage vor eine neue Jury gebracht. Art. 48. Jedes Urtheil wird von dem vorsitzenden Richter, den Geschwornen und dem Gerichtschreiber unterzeichnet. Die Geschworenen können nicht zu einer neuen Sache schreiten, bevor die vorhergehende entschieden und das Urtheil darüber unterzeichnet ist. Art. 49. Alle Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Versetzung in Anklagestand, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen sind, bleiben in Geltung. Art. 50. Die Nichtigkeit des Verweisungsurtheils (Art. 299 des Strafprozeßgesetzes) kann nur in den folgenden Fällen nachgesucht werden: 1. Wenn die Thatsache im Gesetze nicht als Verbrechen oder Vergehen bestimmt ist. 2. Wenn dem Angeklagte nicht gemäß Art. 34 ein Vertheidiger bestellt worden ist. 3. Wenn das öffentliche Ministerium nicht gehört worden. 4. Wenn die Anklagejury nicht gesetzlich konstituirt war; wenn die Geschwornen den Eid nicht geleistet haben; wenn die für ihre Berathung vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet worden sind. Zweites Kapitel. Vom Urtheilsspruch. § 1. Von den Polizeigerichten. Art. 51. Die Polizeigerichte erkennen unverändert über die Uebertretungen, die ihnen vom Gesetze zugewiesen sind. Sie erkennen außerdem in erster Instanz über alle Vergehen, welche mit einer Gefängnißstrafe von drei Tagen bis zu einem Monat oder einer Geldbuße von 16-100 Francs belegt sind. Art. 52. Die Berufung von den durch diese Gerichte erlassenen Urtheile wird in den Fristen und in den Formen, welche die Strafprozeßordnung für die Berufung von den Urtheilen der Polizeigerichte vorschreibt, vor den delegirten Arrondissementsrichter gebracht. Dieser Beamte erkennt auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums und in den durch Art. 176 desselben Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen. § 2. Von den Zuchtpolizeigerichten. Art. 53. Die Vergehen, welche eine zuchtpolizeiliche Strafe nach sich ziehen und nach dem Gesetze weder vor die Polizeigerichte noch vor die Assisen gehören, werden in jedem Hauptorte des Arrondissements durch Geschworne beurtheilt. Art. 54. In diesem Hauptort werden wenigstens einmal monatlich und unter dem Vorsitz des delegirten Richters zur Aburtheilung dieser Vergehen Assisen gehalten. Art. 55. Acht Geschworne sind zu diesen Assisen erforderlich bei Strafe der Nichtigkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Art. 56. Wenigstens acht Tage vor dem durch den Richter zur Eröffnung der Arrondissements-Assisen festgesetzten Tage, zieht dieser Beamte in öffentlicher Sitzung 24 Namen aus der Liste der im Arrondissement ansäßigen Geschwornen. Wenn am bezeichneten Tage weniger als 20 nicht entschuldigte Geschworne anwesend sind, so wird diese Zahl vervollständigt durch eine öffentliche Ziehung, welche der Präsident unter den in der Gemeinde wohnenden Bürgern vornimmt, so daß, sei es von den Angeklagten, sei es vom öffentlichen Ministerium wenigstens 6 Geschworne recusirt werden können. Art. 57. Die Rechtssprechung in Zuchtpolizeisachen erstreckt sich über die Vergehen ihrer Kompetenz, sei es auf die Verweisung der Rathskammer oder der Anklagejury, sei es auf direkte Ladung des öffentlichen Ministeriums oder der Parteien. ‒ Gleichwohl muß die Ladung geschehen bevor die Jury gezogen ist. Ist sie später geschehen, so geht die Sache an die nächsten Assisen. Art. 58. Die Erkenntnisse der Zuchtpolizeijury sind keinem Recourse unterworfen. Art. 59. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Bildung der Jury, die Befugnisse des Präsidenten, über die Formen der Verhandlung und den Kassationsrecours gelten für die Arrondissements-Assisen. Gleicherweise sind auf diese Assisen die Art. 62 und 70 des gegenwärtigen Gesetzes anwendbar. § 3. Von den Kriminalgerichten. Art. 60. Alle 3 Monate werden in dem Hauptorte eines jeden Departements Assisen gehalten um die Personen zu richten, welche die Anklagejury dahin verwiesen hat oder diejenigen, welche vermöge einer besondern Bestimmung des Gesetzes direkt vorgeladen sind. Art. 61. Das Assisengericht wird präsidirt von einem für jede Session delegirten Mitgliede des Tribunals. Der Präsident hat keine Assessoren. Art. 62. Das Verbot, welches bisher für die Geschwornen bestand, Kenntniß von den Strafbestimmungen zu nehmen, welche in Folge ihrer Aussprüche zur Anwendung kommen, ist abgeschafft; der zweite Theil der Instruktion, welche der Art. 342 der Strafprozeßordnung enthält, ist unterdrückt. Art. 63. Jeder Ausspruch gegen den Angeklagten kann nur mit einer Majorität von mehr als 7 Stimmen geschehen. Mildernde Umstände können mit einfacher Majorität zugelassen werden. Art. 64. Ist die Schuldigkeitserklärung der Geschwornen nach Art. 348 der St. P.O. in der Sitzung verlesen worden, so qualifizirt der Präsident nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums, des Angeklagten oder seines Vertheidigers die Thatsachen, welche sich aus diesem Ausspruche ergeben. Er spricht die Freisprechung des Angeklagten aus, wenn die That von dem Strafgesetze nicht verboten ist. Art.65. Er stellt die Fragen sei es über die Strafbarkeit, sei es über die Civilentschädigungen. Der Angeklagte oder sein Vertheidiger und das öffentliche Ministerium haben das Wort über die Stellung dieser Fragen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident. Art. 66. Die Geschwornen sind nur kompetent, die Natur und das Maaß der Strafe zu bestimmen oder zu entscheiden, ob Schadenersatz zu leisten ist und seine Höhe zu bestimmen. Art. 67. Die Frage über die Strafbarkeit wird in folgenden Formen gestellt: da der Angeklagte gemäß der Erklärung der Geschwornen den und den Strafen verfallen kann: „ Welche ist unter diesen Strafen diejenige, die angewandt werden soll? Welche Dauer soll diese Strafe haben?“ Art. 68. Die Frage über den Schadenersatz wird in folgenden Formen gestellt: „ Ist der und der Partei Schadenersatz zu leisten? Welches ist der Betrag dieses Schadenersatzes?“ Art. 69. Die Geschwornen ziehen sich zum zweiten Mal in das Berathungszimmer zurück. Sie berathen zuerst über die Strafe, indem sie das Maximum derselben als Ausgangspunkt nehmen und allmählig, wenn es angeht, zum Minimum hinabsteigen. Bleibt die Majorität auf keiner Stufe der Strafleiter stehen, so wird das Minimum von Rechtswegen angewendet. ‒ Hierauf berathen sie über die Anträge auf Schadenersatz. Art. 70. Die Verlesung dieser zweiten Erklärung geschieht in denselben Formen wie die erste. Der Präsident läßt darauf den Angeklagten vorführen; der Gerichtsschreiber verliest in seiner Gegenwart die beiden Erklärungen und der Präsident verkündet das Urtheil. (Schluß folgt.) Großbritannien. London, 18. Juli. Im Unterhause zählte Lord John Russell gestern die Bill's auf, welche das Gouvernement aufzugeben, und die, mit denen es im Laufe dieser Session fortzufahren, beabsichtige. Folgende Bill's hofft er durch beide Häuser zu bringen und die königliche Zustimmung dafür zu erhalten: die öffentliche Gesundheits-Bill, die Bill wegen hypothezirter Güter in Irland, die Bill in Betreff der Korruption in den Wahldistrikten, und die Bill wegen der diplomatischen Beziehungen zu Rom. In Betreff der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze, sei das Gouvernement, freilich mit vielem Widerstreben, zu dem Entschluß gekommen, die desfallsige Bill in dieser Session nicht weiter zu debattiren. Er hoffe indeß, daß das Haus darüber in's Komité gehe und dem Vorschlage des Hrn. Labouchere eine Bill darüber hereinzubringen und sie bis zur nächsten Parlamentssitzung der Meinung des Landes zu unterwerfen, seine Bestimmung gebe. Mit der Gouvernementsmaßregel wegen der Schifffahrtsgesetze, wolle er zwei andere, damit zusammenhängende Vorschläge zurückziehen, so wie ebenfalls eine Bill wegen Registration und Qualifikation der irischen Wähler. Eine andere irische Bill ‒ die Landlord- und Tenant-Bill ‒ hoffe er indeß noch in dieser Session passirt zu sehen. Außerdem wünsche der Präsident des Armengesetzhofes, in der Debatte über drei bereits von ihm vorgelegten Bills in Betreff der Armengesetze fortzufahren. In den nächsten Tagen werde er seine Gründe für die schleunige Berücksichtigung dieser Vorschläge angeben. Hr. Goulburn erinnerte das Haus daran, daß bei allen Debatten über die beste Unterstützung für die westindischen Kolonien, die Abschaffung der Schifffahrtsgesetze als das wirksamste Mittel empfohlen worden sei. Das Gouvernement habe nun diese Maßregel fallen lassen und er frage daher Lord John Russell, womit er die westindischen Kolonien für den Verlust der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze entschädigen wolle. Nachdem Hr. Herries sich dafür erklärt hatte, daß man die Bill in Betreff der Schifffahrtsgesetze erst der Meinung des Landes unterwerfe, erhob sich Hr. Bright und tadelte die Maßregeln des Gouvernements auf's strengste. Alle Manufaktur- und Schifffahrtsplätze seien für die Auflösung der Navigations-Akte; das Gouvernement scheine aber keinen Ernst damit machen zu wollen, sonst würde es wohl mit mehr Energie zu Werke gegangen sein. Lord John Russell's Maßregeln wegen Irland, ging der Redner nicht weniger scharf durch; er hoffe, daß man vor dem Schluß der Session noch etwas besseres thue, als bisher. Lord John zeige keineswegs den Einfluß und die Würde eines Premiers von England. Weder bei der Schifffahrtsdebatte noch bei der Juden-Bill habe er hinreichenden Muth gezeigt, sonst würden beide Maßregeln passirt sein. Hr. V. Smith vertheidigte das Gouvernement; niemals seien so viele wichtige Sachen auf einmal vorgekommen. Hr. Ricardo zweifelte an der Aufrichtigkeit der Freihandelsmeinungen Lord John Russells. Er habe versprochen, den Zucker-Akt von 1846 unverändert zu erhalten und die Navigations-Akte aufzulösen; er habe ganz das Gegentheil gethan. Hr. Hume griff Lord John nicht weniger heftig an. Die Kolonien ruinire er mit seiner Handlungsweise, für Irland habe er nur Zwangsmaßregeln. Lord G. Bentinck war dagegen damit einverstanden, daß Lord John die Schifffahrtsfrage einstweilen zu Bett gebracht habe. Nachdem Lord John auf die verschiedenen Einwürfe geantwortet hatte, schloß das Haus seine Sitzung gegen 3 Uhr. ‒ Der „Standard“ meint: da Lord John von 33 Regierungsbills nur fünf fahren läßt, so ist auf ein baldiges Ende der jetzigen Session nicht sehr zu hoffen. Das „Chronicle“ sagt: Das Parlament sitzt nun, außer den gewöhnlichen Unterbrechungen an Feiertagen seit dem letzten November. Und von da bis jetzt ist auch nicht eine einzige Maaßregel von dauerhafter Wichtigkeit und Nutzbarkeit zum Gesetz erhoben worden. Wir sind in der Mitte Juli, Angesichts der Abwickelung des Geschäfts, und wir können buchstäblich sagen, daß keine gesetzgebende Versammlung stattgefunden. Konsols schließen zu 89. * London,18. Juli. Wie gestern bestimmt worden begann heute das Unterhausseine Sitzung um 12 Uhr Mittags. Bis „um Abgang der Post hatten indeß die Debatten nicht das mindeste Interesse. — Aus Bradford geht die Nachricht ein, daß dort am Sonntag Chartisten-Unruhen stattfanden, die Veranlassung war die versuchte Abführung des „Charistischen Grobschmieds, Wat Tyler,“ der eine große Masse Piken angefertigt und jetzt nach 6 bis 7 wöchentlicher Abwesenheit zurückgekehrt war. Das hatte die Polizei erfahren und sich alsbald nach seinem Hause begeben. Die Absichten der Polizei merkte aber auch bald die gesammte, aus Chartisten bestehende, Nachbarschaft. Die von der Polizei mitgebrachten Handschellen waren aber für die riesigen Hände Wat Tyler's zu klein; die Polizisten verspäteten sich mit unnützen Versuchen. Inzwischen versammelte sich eine große Masse Volks; Wat entkam und die Polizisten reiteten auf ihrem Rückzuge mit genauer Noth das Leben. Da nun außerdem für Montag ein Chartisten Meeting angesagt war, so erließen die Behörden ein Verbot desselben, nahmen eine Masse Spezial-Constables in Eid und zogen das Militär zur Unterstützung herbei. Am Sonntag wurden nachträglich 5 Personen, welche bei Wat's Befreiung thätig gewesen, verhaftet. * Dublin, 14. Juli. Die beiden Republikaner T. D. Magee und Hollywood, welche am 12. in Wicklow wegen Aufregen zu Mißvergnügungen vor der Jury erscheinen sollten, wurden in Freiheit gesetzt und kehrten im Triumph in die Stadt zurück. Aus Cork berichtet man, daß die Rebellen jeden Abend in der Umgegend der Stadt im Feuer exerziren. Beunruhigender als Alles was im Lande passirt, sind indeß die fulminenten Adressen, welche die verhafteten irischen Führer aus ihren Kerkern erlassen. Trotzdem daß das Gouvernement die Typen, das Papier und die Pressen der beiden revolutionären Journale „ Felon“ und „ Nation“ konfiszirt hat, sind beide Zeitungen nämlich heute auf's Neue erschienen; der „ Felon“ enthält eine Adresse John Martin's, des Eigenthümers dieses Blattes, an die Orangisten,aus dem Gefängniß von Newgate datirt. Es heißt darin: „ Ich sage Euch Organisten, wenn ihr Christen, ehrliche Leute und Männer von gesundem Menschenverstande seid, so ist es eure Pflicht vor Gott und Menschen, jener Krone und jener Herrschaft zu widerstehen, die aus ehrlichen Leuten, die ihr früher wart, Sklaven und Schurken gemacht hat. Es ist eure Pflicht die Gewehre zu ergreifen ‒ Gewehre und Piken ‒ euch in Waffen zu erheben, wenn ihr Waffen bekommen könnt, oder unbewaffnet aufzustehen, wenn ihr deren keine habt ‒ ja, bewaffnet und unbewaffnet aufzubrechen und zu euern Herren und Landlords zu sprechen, daß dem Ruin eures Landes ein Ende gemacht werden muß, ja, daß das Verderben unser Aller, an Leib und Seele aufhören soll. Wollen sie euch kein Gehör schenken und die Rechte Irland's auf Irland nicht praktisch anerkennen ‒ das Recht aller Irländer zu leben durch ihre eigene Arbeit auf ihrem eignen Lande ‒ wollen sie nicht anfangen gerecht gegen Irland zu sein und dies unser Land, wie ich es sehr bezweifle, gerecht zu regieren dann weg mit ihnen! treibt sie aus unsern Gränzen, sie haben ihr Eigenthumsrecht verwirkt ‒ ihre Güter fallen zurück in die Hände der ursprünglichen Besitzer, in die Hände des Volkes! ‒ dann die Piken vor, fort mit ihnen! „Krone und Herrschaft!“ in der That! „Unsere ruhmvolle Konstitution!“ „Die Integrität des Reiches!“ „Frieden, Gesetz und Ordnung!“ Bah! o wie können Menschen von Konstitution und Gesetz sprechen, welche die schreckliche soziale Anarchie unsres Landes sanktioniren! Wenn ehrliche Leute mitten im Ueberfluß <TEI> <text> <pb facs="#f0001" n="0255"/> <front> <titlePage type="heading"> <titlePart type="main">Beilage zu Nr. 51 der Neuen Rheinisch. Zeitung. </titlePart> <docImprint> <docDate>Freitag 21. Juli.</docDate> </docImprint> </titlePage> </front> <body> <div type="contents" n="1"> <head>Uebersicht.</head> <p><hi rendition="#g">Deutschland.</hi> Köln. (Bürgerwehrgesetzentwurf. ‒ Das Fädreland über den Waffenstillstand mit Dänemark). Arnsberg. (Stadtverordnetensitzung). Berlin. (Vereinbarungsdebatten. ‒ Verurtheilung der Bäckermeisterin Janetzka wegen Majestätsbeleidigung. ‒ Toast des Erzherzogs Johannes in Brühl. ‒ Die Buchdruckereibesitzer und die Gehülfen). Breslau. (Der demokratische Kongreß der Provinz Schlesien). Königsberg. (Cholera). Frankfurt. (National-Versammlung). Wiesbaden. (Die letzten Vorfälle). Hannover. (Halkett's neueste Depesche). Hamburg. (Dänemark soll die Friedensbedingungen zurückgewiesen haben). Ratzeburg. (Interimistische Losreißung Lauenburg's von Dänemark). Prag. (Adresse an Windischgrätz). Wien. (Vorbereitende Reichstagssitzung).</p> <p><hi rendition="#g">Galizien.</hi>. (Die Theilnahme der Polen am Prager Aufstand, Russische Umtriebe).</p> <p><hi rendition="#g">Italien.</hi>. Florenz. (Die Alba über das deutsche Parlament und dessen Wahl eines Reichsverwesers). Turin. (Kammerdebatten. Gerüchte wegen des neuen Ministeriums. Kanonirscha luppen nach dem Gardasee, Angriff auf Legnago. „ La Concordia“ über Deutschlands Verhalten zu Italien). Venedig. (Die Ernennung der neuen Regierung). Messina. (Deputation an den Herzog von Genua). Rom. (Die Aechtheit der Depesche des Kardinals Soglia). Neapel. (Nachrichten aus Calabrien. Runziante gefangen).</p> <p><hi rendition="#g">Schweiz.</hi> Bern. (Wirken gegen den neuen Bundesentwurf).</p> <p><hi rendition="#g">Französische Republik.</hi> Paris. (Journalschau. ‒ Auflösung der Nationalgarde zu Lyon. ‒ Sitzung der National-Versammlung. ‒ Girardin über den National. ‒ Der Gesetzentwurf über die neue Gerichtsverfassung. Dekretentwurf wegen Garantie der Arbeitslöhne).</p> <p><hi rendition="#g">Großbritannien.</hi> London (Unterhaus. ‒ Vorschläge Russels. ‒ Der Chartist Wat Tyler verhaftet und befreit. ‒ Verbot eines Chartistenmeetings. ‒ Standard und Chronicle über die Regierungsbills). Dublin (Anweisung des „Irish Felon“ an die irischen Frauen. ‒ J. Martins Brief an die Orangisten. ‒ Duffys Brief an die Klubs. ‒ Magee und Hollywood in Freiheit gesetzt. ‒ Die Rebellen in Cork).</p> <p><hi rendition="#g">Türkei.</hi> Constantinopel (Ministerwechsel. ‒ Cholera).</p> <p><hi rendition="#g">Donaufürstenthümer.</hi> Dekret der provisorischen Regierung.</p> </div> <div n="1"> <head>[Französische Republik]</head> <div xml:id="ar051b_001" type="jArticle"> <p><ref type="link_fsg">[Fortsetzung]</ref> dert; und wenn er keinen gewählt hat, wird ihm solcher beigegeben bei Strafe der Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Wenn der Verhaftete sich nicht an dem Hauptort befindet, wird seine Herbeischaffung unverzüglich verfügt und die Befragung in vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im Arresthaus angeordnet.</p> <p>Der Vertheidiger hat das Recht, mit dem Verhafteten sich zu benehmen, und kann von allen Prozeßakten Einsicht nehmen.</p> <p>Die Bezeichnung eines Vertheidigers und die Mittheilung der Aktenstücke können selbst vor Schluß der Untersuchung durch den Instruktionsrichter geschehen, wenn der Stand der Dinge dies gestattet.</p> <p>Art. 35. Der Instruktionsrichter kann während des Ganges der Untersuchung, mit Genehmigung und unter formeller Kenntnißnahme des öffentlichen Ministeriums, die provisorische Freilassung eines wegen Vergehen oder Verbrechen Belasteten, mit oder ohne Kaution verfügen.</p> <p>Art. 36. Die Disposition der Kriminalprozeßordnung über die Attribute der Rathskammer, welche mit den vorstehenden Verfügungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben fortwährend in Kraft.</p> <p>§ 2. Von der Versetzung in Anklagestand.</p> <p>Art. 37. Die Funktionen der Anklagekammer werden durch eine Anklage-Jury erfüllt, welche sich wenigstens einmal im Monat an dem Hauptort der Jurisdiktion jedes Departements versammelt.</p> <p>Art. 38. Zur Bildung einer Anklage-Jury sind neue Richter nothwendig, bei Strafe der Richtigkeit.</p> <p>Art. 39. Wenigstens fünf Tage vor dem zum Zusammentritt der Jury festgesetzten Tage zieht der Präsident des Tribunals in öffentlicher Sitzung aus der Liste der Geschwornen, welche in der Gemeinde des Hauptortes ihr Domizil haben, neun Bürger, welche die Jury bilden sollen und drei Ergänzungs-Geschworne.</p> <p>Art. 40. Den Vorsitz bei der Anklagejury führt ein vom Gerichtshof delegirter Richter, der nicht der Instruktionsrichter sein darf.</p> <p>Art. 41. Am Tage des Zusammentritts entscheidet der Richter über die Entschuldigungen, welche die Geschwornen vorgebracht haben. Sind die Entschuldigungen nicht zulässig, so verhängt er über den abwesenden Geschwornen eine Geldbuße, die 50 Francs nicht übersteigen darf. Die abwesenden oder entschuldigten Geschwornen werden durch die Ergänzungs-Geschwornen in der Reihenfolge ersetzt, wie sie gezogen sind; reichen diese nicht zu, durch Bürger aus derselben Liste. Diese werden unmittelbar und in öffentlicher Sitzung gezogen.</p> <p>Art. 42. Sind die Geschwornen versammelt, so spricht der Richter zu ihnen in Gegenwart des Prokurators der Republik folgende Worte: „ Sie schwören und geloben die Aktenstücke mit Aufmerksamkeit zu prüfen, die Ihnen vorgelegt werden, Niemanden etwas darüber mitzutheilen, sich offen und ehrlich über die Beschuldigung zu äußern die Ihnen vorgelegt wird, ohne Haß und Bosheit, ohne Furcht und Zueignung, nach Ihrem Gewissen, mit der Festigkeit und Unparteilichkeit eines rechtschaffnen freien Bürgers Ihr Urtheil zu fällen.</p> <p>Jeder der Geschwornen wird hierauf namentlich aufgerufen und antwortet: „ Ich schwöre es “ ‒ bei Strafe der Richtigkeit.</p> <p>Art. 43. Der vorsitzende Richter erklärt alsdann den Geschwornen, was ihnen zu thun obliegt und den besondern Gegenstand ihres Berufs. Er faßt seine Erklärungen in folgender Instruktion zusammen: „ die Anklagejury hat nicht zu untersuchen, ob der Angeklagte schuldig ist, sondern nur, ob zur Unterstützung der Anklage hinreichende Anzeichen vorhanden sind. Eingesetzt zum Schutze der persönlichen Freiheit hat sie einzig die Pflicht, zu prüfen ob die durch die Untersuchung gesammelten Beweise beschwerend genug, ob die Voraussetzungen stark genug sind, um zur Versetzung in Anklagezustand zu berechtigen.</p> <p>Diese Instruktion wird im Berathungssaale angeheftet.</p> <p>Art. 44. Der Prokurator der Republik stattet über jede der Jury vorliegende Sache Bericht ab. Nach diesem Berichte verliest der Gerichtsschreiber alle Prozeßakten und alle Memoiren, die, sei es von der Civilpartei, sei es von den Angeklagten, eingereicht worden sind.</p> <p>Die Zeugen, die Civilpartei, der Angeklagte oder sein Anwalt erscheinen nicht.</p> <p>Art. 45. Der Prokurator der Republik legt seine Anträge schriftlich und von ihm unterzeichnet auf das Bureau nieder und entfernt sich.</p> <p>Art. 46. Der vorsitzende Richter stellt die Fragen; die Geschwornen berathen ohne auseinanderzugehen, die Abstimmungen sind geheim, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.</p> <p>Art. 47. Erscheint die Untersuchung unzureichend oder unvollständig, so kann die Jury entweder selbstständig oder auf den Antrag des Vorsitzers eine Ergänzungsinstruktion verfügen. Eine solche Verfügung muß die Thatsachen bestimmt angeben, über welche die neue Instruktion ergehen soll. Diese Maßregel kann in derselben Sache nur einmal genommen werden. Hat eine Ergänzungsinstruktion stattgefunden, so wird die Anklage vor eine neue Jury gebracht.</p> <p>Art. 48. Jedes Urtheil wird von dem vorsitzenden Richter, den Geschwornen und dem Gerichtschreiber unterzeichnet.</p> <p>Die Geschworenen können nicht zu einer neuen Sache schreiten, bevor die vorhergehende entschieden und das Urtheil darüber unterzeichnet ist.</p> <p>Art. 49. Alle Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Versetzung in Anklagestand, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen sind, bleiben in Geltung.</p> <p>Art. 50. Die Nichtigkeit des Verweisungsurtheils (Art. 299 des Strafprozeßgesetzes) kann nur in den folgenden Fällen nachgesucht werden: 1. Wenn die Thatsache im Gesetze nicht als Verbrechen oder Vergehen bestimmt ist. 2. Wenn dem Angeklagte nicht gemäß Art. 34 ein Vertheidiger bestellt worden ist. 3. Wenn das öffentliche Ministerium nicht gehört worden. 4. Wenn die Anklagejury nicht gesetzlich konstituirt war; wenn die Geschwornen den Eid nicht geleistet haben; wenn die für ihre Berathung vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet worden sind.</p> <p> <hi rendition="#b">Zweites Kapitel.</hi> </p> <p> <hi rendition="#g">Vom Urtheilsspruch.</hi> </p> <p>§ 1. Von den Polizeigerichten.</p> <p>Art. 51. Die Polizeigerichte erkennen unverändert über die Uebertretungen, die ihnen vom Gesetze zugewiesen sind. Sie erkennen außerdem in erster Instanz über alle Vergehen, welche mit einer Gefängnißstrafe von drei Tagen bis zu einem Monat oder einer Geldbuße von 16-100 Francs belegt sind.</p> <p>Art. 52. Die Berufung von den durch diese Gerichte erlassenen Urtheile wird in den Fristen und in den Formen, welche die Strafprozeßordnung für die Berufung von den Urtheilen der Polizeigerichte vorschreibt, vor den delegirten Arrondissementsrichter gebracht. Dieser Beamte erkennt auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums und in den durch Art. 176 desselben Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen.</p> <p>§ 2. Von den Zuchtpolizeigerichten.</p> <p>Art. 53. Die Vergehen, welche eine zuchtpolizeiliche Strafe nach sich ziehen und nach dem Gesetze weder vor die Polizeigerichte noch vor die Assisen gehören, werden in jedem Hauptorte des Arrondissements durch Geschworne beurtheilt.</p> <p>Art. 54. In diesem Hauptort werden wenigstens einmal monatlich und unter dem Vorsitz des delegirten Richters zur Aburtheilung dieser Vergehen Assisen gehalten.</p> <p>Art. 55. Acht Geschworne sind zu diesen Assisen erforderlich bei Strafe der Nichtigkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.</p> <p>Art. 56. Wenigstens acht Tage vor dem durch den Richter zur Eröffnung der Arrondissements-Assisen festgesetzten Tage, zieht dieser Beamte in öffentlicher Sitzung 24 Namen aus der Liste der im Arrondissement ansäßigen Geschwornen. Wenn am bezeichneten Tage weniger als 20 nicht entschuldigte Geschworne anwesend sind, so wird diese Zahl vervollständigt durch eine öffentliche Ziehung, welche der Präsident unter den in der Gemeinde wohnenden Bürgern vornimmt, so daß, sei es von den Angeklagten, sei es vom öffentlichen Ministerium wenigstens 6 Geschworne recusirt werden können.</p> <p>Art. 57. Die Rechtssprechung in Zuchtpolizeisachen erstreckt sich über die Vergehen ihrer Kompetenz, sei es auf die Verweisung der Rathskammer oder der Anklagejury, sei es auf direkte Ladung des öffentlichen Ministeriums oder der Parteien. ‒ Gleichwohl muß die Ladung geschehen bevor die Jury gezogen ist. Ist sie später geschehen, so geht die Sache an die nächsten Assisen.</p> <p>Art. 58. Die Erkenntnisse der Zuchtpolizeijury sind keinem Recourse unterworfen.</p> <p>Art. 59. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Bildung der Jury, die Befugnisse des Präsidenten, über die Formen der Verhandlung und den Kassationsrecours gelten für die Arrondissements-Assisen. Gleicherweise sind auf diese Assisen die Art. 62 und 70 des gegenwärtigen Gesetzes anwendbar.</p> <p>§ 3. Von den Kriminalgerichten.</p> <p>Art. 60. Alle 3 Monate werden in dem Hauptorte eines jeden Departements Assisen gehalten um die Personen zu richten, welche die Anklagejury dahin verwiesen hat oder diejenigen, welche vermöge einer besondern Bestimmung des Gesetzes direkt vorgeladen sind.</p> <p>Art. 61. Das Assisengericht wird präsidirt von einem für jede Session delegirten Mitgliede des Tribunals. Der Präsident hat keine Assessoren.</p> <p>Art. 62. Das Verbot, welches bisher für die Geschwornen bestand, Kenntniß von den Strafbestimmungen zu nehmen, welche in Folge ihrer Aussprüche zur Anwendung kommen, ist abgeschafft; der zweite Theil der Instruktion, welche der Art. 342 der Strafprozeßordnung enthält, ist unterdrückt.</p> <p>Art. 63. Jeder Ausspruch gegen den Angeklagten kann nur mit einer Majorität von mehr als 7 Stimmen geschehen. Mildernde Umstände können mit einfacher Majorität zugelassen werden.</p> <p>Art. 64. Ist die Schuldigkeitserklärung der Geschwornen nach Art. 348 der St. P.O. in der Sitzung verlesen worden, so qualifizirt der Präsident nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums, des Angeklagten oder seines Vertheidigers die Thatsachen, welche sich aus diesem Ausspruche ergeben. Er spricht die Freisprechung des Angeklagten aus, wenn die That von dem Strafgesetze nicht verboten ist.</p> <p>Art.65. Er stellt die Fragen sei es über die Strafbarkeit, sei es über die Civilentschädigungen. Der Angeklagte oder sein Vertheidiger und das öffentliche Ministerium haben das Wort über die Stellung dieser Fragen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident.</p> <p>Art. 66. Die Geschwornen sind nur kompetent, die Natur und das Maaß der Strafe zu bestimmen oder zu entscheiden, ob Schadenersatz zu leisten ist und seine Höhe zu bestimmen.</p> <p>Art. 67. Die Frage über die Strafbarkeit wird in folgenden Formen gestellt: da der Angeklagte gemäß der Erklärung der Geschwornen den und den Strafen verfallen kann:</p> <p>„ Welche ist unter diesen Strafen diejenige, die angewandt werden soll? Welche Dauer soll diese Strafe haben?“</p> <p>Art. 68. Die Frage über den Schadenersatz wird in folgenden Formen gestellt:</p> <p>„ Ist der und der Partei Schadenersatz zu leisten? Welches ist der Betrag dieses Schadenersatzes?“</p> <p>Art. 69. Die Geschwornen ziehen sich zum zweiten Mal in das Berathungszimmer zurück. Sie berathen zuerst über die Strafe, indem sie das Maximum derselben als Ausgangspunkt nehmen und allmählig, wenn es angeht, zum Minimum hinabsteigen. Bleibt die Majorität auf keiner Stufe der Strafleiter stehen, so wird das Minimum von Rechtswegen angewendet. ‒ Hierauf berathen sie über die Anträge auf Schadenersatz.</p> <p>Art. 70. Die Verlesung dieser zweiten Erklärung geschieht in denselben Formen wie die erste. Der Präsident läßt darauf den Angeklagten vorführen; der Gerichtsschreiber verliest in seiner Gegenwart die beiden Erklärungen und der Präsident verkündet das Urtheil.</p> <p> <ref type="link">(Schluß folgt.)</ref> </p> </div> </div> <div n="1"> <head>Großbritannien.</head> <div xml:id="ar051b_003" type="jArticle"> <head>London, 18. Juli.</head> <p>Im Unterhause zählte Lord John Russell gestern die Bill's auf, welche das Gouvernement aufzugeben, und die, mit denen es im Laufe dieser Session fortzufahren, beabsichtige. Folgende Bill's hofft er durch beide Häuser zu bringen und die königliche Zustimmung dafür zu erhalten: die öffentliche Gesundheits-Bill, die Bill wegen hypothezirter Güter in Irland, die Bill in Betreff der Korruption in den Wahldistrikten, und die Bill wegen der diplomatischen Beziehungen zu Rom.</p> <p>In Betreff der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze, sei das Gouvernement, freilich mit vielem Widerstreben, zu dem Entschluß gekommen, die desfallsige Bill in dieser Session nicht weiter zu debattiren. Er hoffe indeß, daß das Haus darüber in's Komité gehe und dem Vorschlage des Hrn. Labouchere eine Bill darüber hereinzubringen und sie bis zur nächsten Parlamentssitzung der Meinung des Landes zu unterwerfen, seine Bestimmung gebe.</p> <p>Mit der Gouvernementsmaßregel wegen der Schifffahrtsgesetze, wolle er zwei andere, damit zusammenhängende Vorschläge zurückziehen, so wie ebenfalls eine Bill wegen Registration und Qualifikation der irischen Wähler. Eine andere irische Bill ‒ die Landlord- und Tenant-Bill ‒ hoffe er indeß noch in dieser Session passirt zu sehen. Außerdem wünsche der Präsident des Armengesetzhofes, in der Debatte über drei bereits von ihm vorgelegten Bills in Betreff der Armengesetze fortzufahren. In den nächsten Tagen werde er seine Gründe für die schleunige Berücksichtigung dieser Vorschläge angeben.</p> <p>Hr. Goulburn erinnerte das Haus daran, daß bei allen Debatten über die beste Unterstützung für die westindischen Kolonien, die Abschaffung der Schifffahrtsgesetze als das wirksamste Mittel empfohlen worden sei. Das Gouvernement habe nun diese Maßregel fallen lassen und er frage daher Lord John Russell, womit er die westindischen Kolonien für den Verlust der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze entschädigen wolle.</p> <p>Nachdem Hr. Herries sich dafür erklärt hatte, daß man die Bill in Betreff der Schifffahrtsgesetze erst der Meinung des Landes unterwerfe, erhob sich Hr. Bright und tadelte die Maßregeln des Gouvernements auf's strengste. Alle Manufaktur- und Schifffahrtsplätze seien für die Auflösung der Navigations-Akte; das Gouvernement scheine aber keinen Ernst damit machen zu wollen, sonst würde es wohl mit mehr Energie zu Werke gegangen sein. Lord John Russell's Maßregeln wegen Irland, ging der Redner nicht weniger scharf durch; er hoffe, daß man vor dem Schluß der Session noch etwas besseres thue, als bisher. Lord John zeige keineswegs den Einfluß und die Würde eines Premiers von England. Weder bei der Schifffahrtsdebatte noch bei der Juden-Bill habe er hinreichenden Muth gezeigt, sonst würden beide Maßregeln passirt sein. Hr. V. Smith vertheidigte das Gouvernement; niemals seien so viele wichtige Sachen auf einmal vorgekommen. Hr. Ricardo zweifelte an der Aufrichtigkeit der Freihandelsmeinungen Lord John Russells. Er habe versprochen, den Zucker-Akt von 1846 unverändert zu erhalten und die Navigations-Akte aufzulösen; er habe ganz das Gegentheil gethan. Hr. Hume griff Lord John nicht weniger heftig an. Die Kolonien ruinire er mit seiner Handlungsweise, für Irland habe er nur Zwangsmaßregeln. Lord G. Bentinck war dagegen damit einverstanden, daß Lord John die Schifffahrtsfrage einstweilen zu Bett gebracht habe.</p> <p>Nachdem Lord John auf die verschiedenen Einwürfe geantwortet hatte, schloß das Haus seine Sitzung gegen 3 Uhr.</p> <p>‒ Der „Standard“ meint: da Lord John von 33 Regierungsbills nur <hi rendition="#g">fünf</hi> fahren läßt, so ist auf ein baldiges Ende der jetzigen Session nicht sehr zu hoffen.</p> <p>Das „Chronicle“ sagt: Das Parlament sitzt nun, außer den gewöhnlichen Unterbrechungen an Feiertagen seit dem letzten November. Und von da bis jetzt ist auch <hi rendition="#g">nicht eine einzige Maaßregel</hi> von dauerhafter Wichtigkeit und Nutzbarkeit zum Gesetz erhoben worden. 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Die von der Polizei mitgebrachten Handschellen waren aber für die riesigen Hände Wat Tyler's zu klein; die Polizisten verspäteten sich mit unnützen Versuchen. Inzwischen versammelte sich eine große Masse Volks; Wat entkam und die Polizisten reiteten auf ihrem Rückzuge mit genauer Noth das Leben.</p> <p>Da nun außerdem für Montag ein Chartisten Meeting angesagt war, so erließen die Behörden ein Verbot desselben, nahmen eine Masse Spezial-Constables in Eid und zogen das Militär zur Unterstützung herbei. Am Sonntag wurden nachträglich 5 Personen, welche bei Wat's Befreiung thätig gewesen, verhaftet.</p> </div> <div xml:id="ar051b_005" type="jArticle"> <head><bibl><author>*</author></bibl>Dublin, 14. Juli.</head> <p>Die beiden Republikaner T. D. Magee und Hollywood, welche am 12. in Wicklow wegen Aufregen zu Mißvergnügungen vor der Jury erscheinen sollten, wurden in Freiheit gesetzt und kehrten im Triumph in die Stadt zurück.</p> <p>Aus Cork berichtet man, daß die Rebellen jeden Abend in der Umgegend der Stadt im Feuer exerziren.</p> <p>Beunruhigender als Alles was im Lande passirt, sind indeß die fulminenten Adressen, welche die verhafteten irischen Führer aus ihren Kerkern erlassen. Trotzdem daß das Gouvernement die Typen, das Papier und die Pressen der beiden revolutionären Journale „ Felon“ und „ Nation“ konfiszirt hat, sind beide Zeitungen nämlich heute auf's Neue erschienen; der „ Felon“ enthält eine Adresse John Martin's, des Eigenthümers dieses Blattes, an die Orangisten,aus dem Gefängniß von Newgate datirt. Es heißt darin: „ Ich sage Euch Organisten, wenn ihr Christen, ehrliche Leute und Männer von gesundem Menschenverstande seid, so ist es eure Pflicht vor Gott und Menschen, jener Krone und jener Herrschaft zu widerstehen, die aus ehrlichen Leuten, die ihr früher wart, Sklaven und Schurken gemacht hat. Es ist eure Pflicht die Gewehre zu ergreifen ‒ Gewehre und Piken ‒ euch in Waffen zu erheben, wenn ihr Waffen bekommen könnt, oder unbewaffnet aufzustehen, wenn ihr deren keine habt ‒ ja, bewaffnet und unbewaffnet aufzubrechen und zu euern Herren und Landlords zu sprechen, daß dem Ruin eures Landes ein Ende gemacht werden muß, ja, daß das Verderben unser Aller, an Leib und Seele aufhören soll. Wollen sie euch kein Gehör schenken und die Rechte Irland's auf Irland nicht praktisch anerkennen ‒ das Recht aller Irländer zu leben durch ihre eigene Arbeit auf ihrem eignen Lande ‒ wollen sie nicht anfangen gerecht gegen Irland zu sein und dies unser Land, wie ich es sehr bezweifle, gerecht zu regieren dann weg mit ihnen! treibt sie aus unsern Gränzen, sie haben ihr Eigenthumsrecht verwirkt ‒ ihre Güter fallen zurück in die Hände der ursprünglichen Besitzer, in die Hände des Volkes! ‒ dann die Piken vor, fort mit ihnen!</p> <p>„Krone und Herrschaft!“ in der That! „Unsere ruhmvolle Konstitution!“ „Die Integrität des Reiches!“ „Frieden, Gesetz und Ordnung!“ Bah! o wie können Menschen von Konstitution und Gesetz sprechen, welche die schreckliche soziale Anarchie unsres Landes sanktioniren! Wenn ehrliche Leute mitten im Ueberfluß </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0255/0001]
Beilage zu Nr. 51 der Neuen Rheinisch. Zeitung. Freitag 21. Juli. Uebersicht. Deutschland. Köln. (Bürgerwehrgesetzentwurf. ‒ Das Fädreland über den Waffenstillstand mit Dänemark). Arnsberg. (Stadtverordnetensitzung). Berlin. (Vereinbarungsdebatten. ‒ Verurtheilung der Bäckermeisterin Janetzka wegen Majestätsbeleidigung. ‒ Toast des Erzherzogs Johannes in Brühl. ‒ Die Buchdruckereibesitzer und die Gehülfen). Breslau. (Der demokratische Kongreß der Provinz Schlesien). Königsberg. (Cholera). Frankfurt. (National-Versammlung). Wiesbaden. (Die letzten Vorfälle). Hannover. (Halkett's neueste Depesche). Hamburg. (Dänemark soll die Friedensbedingungen zurückgewiesen haben). Ratzeburg. (Interimistische Losreißung Lauenburg's von Dänemark). Prag. (Adresse an Windischgrätz). Wien. (Vorbereitende Reichstagssitzung).
Galizien.. (Die Theilnahme der Polen am Prager Aufstand, Russische Umtriebe).
Italien.. Florenz. (Die Alba über das deutsche Parlament und dessen Wahl eines Reichsverwesers). Turin. (Kammerdebatten. Gerüchte wegen des neuen Ministeriums. Kanonirscha luppen nach dem Gardasee, Angriff auf Legnago. „ La Concordia“ über Deutschlands Verhalten zu Italien). Venedig. (Die Ernennung der neuen Regierung). Messina. (Deputation an den Herzog von Genua). Rom. (Die Aechtheit der Depesche des Kardinals Soglia). Neapel. (Nachrichten aus Calabrien. Runziante gefangen).
Schweiz. Bern. (Wirken gegen den neuen Bundesentwurf).
Französische Republik. Paris. (Journalschau. ‒ Auflösung der Nationalgarde zu Lyon. ‒ Sitzung der National-Versammlung. ‒ Girardin über den National. ‒ Der Gesetzentwurf über die neue Gerichtsverfassung. Dekretentwurf wegen Garantie der Arbeitslöhne).
Großbritannien. London (Unterhaus. ‒ Vorschläge Russels. ‒ Der Chartist Wat Tyler verhaftet und befreit. ‒ Verbot eines Chartistenmeetings. ‒ Standard und Chronicle über die Regierungsbills). Dublin (Anweisung des „Irish Felon“ an die irischen Frauen. ‒ J. Martins Brief an die Orangisten. ‒ Duffys Brief an die Klubs. ‒ Magee und Hollywood in Freiheit gesetzt. ‒ Die Rebellen in Cork).
Türkei. Constantinopel (Ministerwechsel. ‒ Cholera).
Donaufürstenthümer. Dekret der provisorischen Regierung.
[Französische Republik] [Fortsetzung] dert; und wenn er keinen gewählt hat, wird ihm solcher beigegeben bei Strafe der Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Wenn der Verhaftete sich nicht an dem Hauptort befindet, wird seine Herbeischaffung unverzüglich verfügt und die Befragung in vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im Arresthaus angeordnet.
Der Vertheidiger hat das Recht, mit dem Verhafteten sich zu benehmen, und kann von allen Prozeßakten Einsicht nehmen.
Die Bezeichnung eines Vertheidigers und die Mittheilung der Aktenstücke können selbst vor Schluß der Untersuchung durch den Instruktionsrichter geschehen, wenn der Stand der Dinge dies gestattet.
Art. 35. Der Instruktionsrichter kann während des Ganges der Untersuchung, mit Genehmigung und unter formeller Kenntnißnahme des öffentlichen Ministeriums, die provisorische Freilassung eines wegen Vergehen oder Verbrechen Belasteten, mit oder ohne Kaution verfügen.
Art. 36. Die Disposition der Kriminalprozeßordnung über die Attribute der Rathskammer, welche mit den vorstehenden Verfügungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben fortwährend in Kraft.
§ 2. Von der Versetzung in Anklagestand.
Art. 37. Die Funktionen der Anklagekammer werden durch eine Anklage-Jury erfüllt, welche sich wenigstens einmal im Monat an dem Hauptort der Jurisdiktion jedes Departements versammelt.
Art. 38. Zur Bildung einer Anklage-Jury sind neue Richter nothwendig, bei Strafe der Richtigkeit.
Art. 39. Wenigstens fünf Tage vor dem zum Zusammentritt der Jury festgesetzten Tage zieht der Präsident des Tribunals in öffentlicher Sitzung aus der Liste der Geschwornen, welche in der Gemeinde des Hauptortes ihr Domizil haben, neun Bürger, welche die Jury bilden sollen und drei Ergänzungs-Geschworne.
Art. 40. Den Vorsitz bei der Anklagejury führt ein vom Gerichtshof delegirter Richter, der nicht der Instruktionsrichter sein darf.
Art. 41. Am Tage des Zusammentritts entscheidet der Richter über die Entschuldigungen, welche die Geschwornen vorgebracht haben. Sind die Entschuldigungen nicht zulässig, so verhängt er über den abwesenden Geschwornen eine Geldbuße, die 50 Francs nicht übersteigen darf. Die abwesenden oder entschuldigten Geschwornen werden durch die Ergänzungs-Geschwornen in der Reihenfolge ersetzt, wie sie gezogen sind; reichen diese nicht zu, durch Bürger aus derselben Liste. Diese werden unmittelbar und in öffentlicher Sitzung gezogen.
Art. 42. Sind die Geschwornen versammelt, so spricht der Richter zu ihnen in Gegenwart des Prokurators der Republik folgende Worte: „ Sie schwören und geloben die Aktenstücke mit Aufmerksamkeit zu prüfen, die Ihnen vorgelegt werden, Niemanden etwas darüber mitzutheilen, sich offen und ehrlich über die Beschuldigung zu äußern die Ihnen vorgelegt wird, ohne Haß und Bosheit, ohne Furcht und Zueignung, nach Ihrem Gewissen, mit der Festigkeit und Unparteilichkeit eines rechtschaffnen freien Bürgers Ihr Urtheil zu fällen.
Jeder der Geschwornen wird hierauf namentlich aufgerufen und antwortet: „ Ich schwöre es “ ‒ bei Strafe der Richtigkeit.
Art. 43. Der vorsitzende Richter erklärt alsdann den Geschwornen, was ihnen zu thun obliegt und den besondern Gegenstand ihres Berufs. Er faßt seine Erklärungen in folgender Instruktion zusammen: „ die Anklagejury hat nicht zu untersuchen, ob der Angeklagte schuldig ist, sondern nur, ob zur Unterstützung der Anklage hinreichende Anzeichen vorhanden sind. Eingesetzt zum Schutze der persönlichen Freiheit hat sie einzig die Pflicht, zu prüfen ob die durch die Untersuchung gesammelten Beweise beschwerend genug, ob die Voraussetzungen stark genug sind, um zur Versetzung in Anklagezustand zu berechtigen.
Diese Instruktion wird im Berathungssaale angeheftet.
Art. 44. Der Prokurator der Republik stattet über jede der Jury vorliegende Sache Bericht ab. Nach diesem Berichte verliest der Gerichtsschreiber alle Prozeßakten und alle Memoiren, die, sei es von der Civilpartei, sei es von den Angeklagten, eingereicht worden sind.
Die Zeugen, die Civilpartei, der Angeklagte oder sein Anwalt erscheinen nicht.
Art. 45. Der Prokurator der Republik legt seine Anträge schriftlich und von ihm unterzeichnet auf das Bureau nieder und entfernt sich.
Art. 46. Der vorsitzende Richter stellt die Fragen; die Geschwornen berathen ohne auseinanderzugehen, die Abstimmungen sind geheim, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 47. Erscheint die Untersuchung unzureichend oder unvollständig, so kann die Jury entweder selbstständig oder auf den Antrag des Vorsitzers eine Ergänzungsinstruktion verfügen. Eine solche Verfügung muß die Thatsachen bestimmt angeben, über welche die neue Instruktion ergehen soll. Diese Maßregel kann in derselben Sache nur einmal genommen werden. Hat eine Ergänzungsinstruktion stattgefunden, so wird die Anklage vor eine neue Jury gebracht.
Art. 48. Jedes Urtheil wird von dem vorsitzenden Richter, den Geschwornen und dem Gerichtschreiber unterzeichnet.
Die Geschworenen können nicht zu einer neuen Sache schreiten, bevor die vorhergehende entschieden und das Urtheil darüber unterzeichnet ist.
Art. 49. Alle Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Versetzung in Anklagestand, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen sind, bleiben in Geltung.
Art. 50. Die Nichtigkeit des Verweisungsurtheils (Art. 299 des Strafprozeßgesetzes) kann nur in den folgenden Fällen nachgesucht werden: 1. Wenn die Thatsache im Gesetze nicht als Verbrechen oder Vergehen bestimmt ist. 2. Wenn dem Angeklagte nicht gemäß Art. 34 ein Vertheidiger bestellt worden ist. 3. Wenn das öffentliche Ministerium nicht gehört worden. 4. Wenn die Anklagejury nicht gesetzlich konstituirt war; wenn die Geschwornen den Eid nicht geleistet haben; wenn die für ihre Berathung vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet worden sind.
Zweites Kapitel.
Vom Urtheilsspruch.
§ 1. Von den Polizeigerichten.
Art. 51. Die Polizeigerichte erkennen unverändert über die Uebertretungen, die ihnen vom Gesetze zugewiesen sind. Sie erkennen außerdem in erster Instanz über alle Vergehen, welche mit einer Gefängnißstrafe von drei Tagen bis zu einem Monat oder einer Geldbuße von 16-100 Francs belegt sind.
Art. 52. Die Berufung von den durch diese Gerichte erlassenen Urtheile wird in den Fristen und in den Formen, welche die Strafprozeßordnung für die Berufung von den Urtheilen der Polizeigerichte vorschreibt, vor den delegirten Arrondissementsrichter gebracht. Dieser Beamte erkennt auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums und in den durch Art. 176 desselben Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen.
§ 2. Von den Zuchtpolizeigerichten.
Art. 53. Die Vergehen, welche eine zuchtpolizeiliche Strafe nach sich ziehen und nach dem Gesetze weder vor die Polizeigerichte noch vor die Assisen gehören, werden in jedem Hauptorte des Arrondissements durch Geschworne beurtheilt.
Art. 54. In diesem Hauptort werden wenigstens einmal monatlich und unter dem Vorsitz des delegirten Richters zur Aburtheilung dieser Vergehen Assisen gehalten.
Art. 55. Acht Geschworne sind zu diesen Assisen erforderlich bei Strafe der Nichtigkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 56. Wenigstens acht Tage vor dem durch den Richter zur Eröffnung der Arrondissements-Assisen festgesetzten Tage, zieht dieser Beamte in öffentlicher Sitzung 24 Namen aus der Liste der im Arrondissement ansäßigen Geschwornen. Wenn am bezeichneten Tage weniger als 20 nicht entschuldigte Geschworne anwesend sind, so wird diese Zahl vervollständigt durch eine öffentliche Ziehung, welche der Präsident unter den in der Gemeinde wohnenden Bürgern vornimmt, so daß, sei es von den Angeklagten, sei es vom öffentlichen Ministerium wenigstens 6 Geschworne recusirt werden können.
Art. 57. Die Rechtssprechung in Zuchtpolizeisachen erstreckt sich über die Vergehen ihrer Kompetenz, sei es auf die Verweisung der Rathskammer oder der Anklagejury, sei es auf direkte Ladung des öffentlichen Ministeriums oder der Parteien. ‒ Gleichwohl muß die Ladung geschehen bevor die Jury gezogen ist. Ist sie später geschehen, so geht die Sache an die nächsten Assisen.
Art. 58. Die Erkenntnisse der Zuchtpolizeijury sind keinem Recourse unterworfen.
Art. 59. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Bildung der Jury, die Befugnisse des Präsidenten, über die Formen der Verhandlung und den Kassationsrecours gelten für die Arrondissements-Assisen. Gleicherweise sind auf diese Assisen die Art. 62 und 70 des gegenwärtigen Gesetzes anwendbar.
§ 3. Von den Kriminalgerichten.
Art. 60. Alle 3 Monate werden in dem Hauptorte eines jeden Departements Assisen gehalten um die Personen zu richten, welche die Anklagejury dahin verwiesen hat oder diejenigen, welche vermöge einer besondern Bestimmung des Gesetzes direkt vorgeladen sind.
Art. 61. Das Assisengericht wird präsidirt von einem für jede Session delegirten Mitgliede des Tribunals. Der Präsident hat keine Assessoren.
Art. 62. Das Verbot, welches bisher für die Geschwornen bestand, Kenntniß von den Strafbestimmungen zu nehmen, welche in Folge ihrer Aussprüche zur Anwendung kommen, ist abgeschafft; der zweite Theil der Instruktion, welche der Art. 342 der Strafprozeßordnung enthält, ist unterdrückt.
Art. 63. Jeder Ausspruch gegen den Angeklagten kann nur mit einer Majorität von mehr als 7 Stimmen geschehen. Mildernde Umstände können mit einfacher Majorität zugelassen werden.
Art. 64. Ist die Schuldigkeitserklärung der Geschwornen nach Art. 348 der St. P.O. in der Sitzung verlesen worden, so qualifizirt der Präsident nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums, des Angeklagten oder seines Vertheidigers die Thatsachen, welche sich aus diesem Ausspruche ergeben. Er spricht die Freisprechung des Angeklagten aus, wenn die That von dem Strafgesetze nicht verboten ist.
Art.65. Er stellt die Fragen sei es über die Strafbarkeit, sei es über die Civilentschädigungen. Der Angeklagte oder sein Vertheidiger und das öffentliche Ministerium haben das Wort über die Stellung dieser Fragen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident.
Art. 66. Die Geschwornen sind nur kompetent, die Natur und das Maaß der Strafe zu bestimmen oder zu entscheiden, ob Schadenersatz zu leisten ist und seine Höhe zu bestimmen.
Art. 67. Die Frage über die Strafbarkeit wird in folgenden Formen gestellt: da der Angeklagte gemäß der Erklärung der Geschwornen den und den Strafen verfallen kann:
„ Welche ist unter diesen Strafen diejenige, die angewandt werden soll? Welche Dauer soll diese Strafe haben?“
Art. 68. Die Frage über den Schadenersatz wird in folgenden Formen gestellt:
„ Ist der und der Partei Schadenersatz zu leisten? Welches ist der Betrag dieses Schadenersatzes?“
Art. 69. Die Geschwornen ziehen sich zum zweiten Mal in das Berathungszimmer zurück. Sie berathen zuerst über die Strafe, indem sie das Maximum derselben als Ausgangspunkt nehmen und allmählig, wenn es angeht, zum Minimum hinabsteigen. Bleibt die Majorität auf keiner Stufe der Strafleiter stehen, so wird das Minimum von Rechtswegen angewendet. ‒ Hierauf berathen sie über die Anträge auf Schadenersatz.
Art. 70. Die Verlesung dieser zweiten Erklärung geschieht in denselben Formen wie die erste. Der Präsident läßt darauf den Angeklagten vorführen; der Gerichtsschreiber verliest in seiner Gegenwart die beiden Erklärungen und der Präsident verkündet das Urtheil.
(Schluß folgt.)
Großbritannien. London, 18. Juli. Im Unterhause zählte Lord John Russell gestern die Bill's auf, welche das Gouvernement aufzugeben, und die, mit denen es im Laufe dieser Session fortzufahren, beabsichtige. Folgende Bill's hofft er durch beide Häuser zu bringen und die königliche Zustimmung dafür zu erhalten: die öffentliche Gesundheits-Bill, die Bill wegen hypothezirter Güter in Irland, die Bill in Betreff der Korruption in den Wahldistrikten, und die Bill wegen der diplomatischen Beziehungen zu Rom.
In Betreff der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze, sei das Gouvernement, freilich mit vielem Widerstreben, zu dem Entschluß gekommen, die desfallsige Bill in dieser Session nicht weiter zu debattiren. Er hoffe indeß, daß das Haus darüber in's Komité gehe und dem Vorschlage des Hrn. Labouchere eine Bill darüber hereinzubringen und sie bis zur nächsten Parlamentssitzung der Meinung des Landes zu unterwerfen, seine Bestimmung gebe.
Mit der Gouvernementsmaßregel wegen der Schifffahrtsgesetze, wolle er zwei andere, damit zusammenhängende Vorschläge zurückziehen, so wie ebenfalls eine Bill wegen Registration und Qualifikation der irischen Wähler. Eine andere irische Bill ‒ die Landlord- und Tenant-Bill ‒ hoffe er indeß noch in dieser Session passirt zu sehen. Außerdem wünsche der Präsident des Armengesetzhofes, in der Debatte über drei bereits von ihm vorgelegten Bills in Betreff der Armengesetze fortzufahren. In den nächsten Tagen werde er seine Gründe für die schleunige Berücksichtigung dieser Vorschläge angeben.
Hr. Goulburn erinnerte das Haus daran, daß bei allen Debatten über die beste Unterstützung für die westindischen Kolonien, die Abschaffung der Schifffahrtsgesetze als das wirksamste Mittel empfohlen worden sei. Das Gouvernement habe nun diese Maßregel fallen lassen und er frage daher Lord John Russell, womit er die westindischen Kolonien für den Verlust der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze entschädigen wolle.
Nachdem Hr. Herries sich dafür erklärt hatte, daß man die Bill in Betreff der Schifffahrtsgesetze erst der Meinung des Landes unterwerfe, erhob sich Hr. Bright und tadelte die Maßregeln des Gouvernements auf's strengste. Alle Manufaktur- und Schifffahrtsplätze seien für die Auflösung der Navigations-Akte; das Gouvernement scheine aber keinen Ernst damit machen zu wollen, sonst würde es wohl mit mehr Energie zu Werke gegangen sein. Lord John Russell's Maßregeln wegen Irland, ging der Redner nicht weniger scharf durch; er hoffe, daß man vor dem Schluß der Session noch etwas besseres thue, als bisher. Lord John zeige keineswegs den Einfluß und die Würde eines Premiers von England. Weder bei der Schifffahrtsdebatte noch bei der Juden-Bill habe er hinreichenden Muth gezeigt, sonst würden beide Maßregeln passirt sein. Hr. V. Smith vertheidigte das Gouvernement; niemals seien so viele wichtige Sachen auf einmal vorgekommen. Hr. Ricardo zweifelte an der Aufrichtigkeit der Freihandelsmeinungen Lord John Russells. Er habe versprochen, den Zucker-Akt von 1846 unverändert zu erhalten und die Navigations-Akte aufzulösen; er habe ganz das Gegentheil gethan. Hr. Hume griff Lord John nicht weniger heftig an. Die Kolonien ruinire er mit seiner Handlungsweise, für Irland habe er nur Zwangsmaßregeln. Lord G. Bentinck war dagegen damit einverstanden, daß Lord John die Schifffahrtsfrage einstweilen zu Bett gebracht habe.
Nachdem Lord John auf die verschiedenen Einwürfe geantwortet hatte, schloß das Haus seine Sitzung gegen 3 Uhr.
‒ Der „Standard“ meint: da Lord John von 33 Regierungsbills nur fünf fahren läßt, so ist auf ein baldiges Ende der jetzigen Session nicht sehr zu hoffen.
Das „Chronicle“ sagt: Das Parlament sitzt nun, außer den gewöhnlichen Unterbrechungen an Feiertagen seit dem letzten November. Und von da bis jetzt ist auch nicht eine einzige Maaßregel von dauerhafter Wichtigkeit und Nutzbarkeit zum Gesetz erhoben worden. Wir sind in der Mitte Juli, Angesichts der Abwickelung des Geschäfts, und wir können buchstäblich sagen, daß keine gesetzgebende Versammlung stattgefunden.
Konsols schließen zu 89.
* London,18. Juli. Wie gestern bestimmt worden begann heute das Unterhausseine Sitzung um 12 Uhr Mittags. Bis „um Abgang der Post hatten indeß die Debatten nicht das mindeste Interesse.
— Aus Bradford geht die Nachricht ein, daß dort am Sonntag Chartisten-Unruhen stattfanden, die Veranlassung war die versuchte Abführung des „Charistischen Grobschmieds, Wat Tyler,“ der eine große Masse Piken angefertigt und jetzt nach 6 bis 7 wöchentlicher Abwesenheit zurückgekehrt war. Das hatte die Polizei erfahren und sich alsbald nach seinem Hause begeben. Die Absichten der Polizei merkte aber auch bald die gesammte, aus Chartisten bestehende, Nachbarschaft. Die von der Polizei mitgebrachten Handschellen waren aber für die riesigen Hände Wat Tyler's zu klein; die Polizisten verspäteten sich mit unnützen Versuchen. Inzwischen versammelte sich eine große Masse Volks; Wat entkam und die Polizisten reiteten auf ihrem Rückzuge mit genauer Noth das Leben.
Da nun außerdem für Montag ein Chartisten Meeting angesagt war, so erließen die Behörden ein Verbot desselben, nahmen eine Masse Spezial-Constables in Eid und zogen das Militär zur Unterstützung herbei. Am Sonntag wurden nachträglich 5 Personen, welche bei Wat's Befreiung thätig gewesen, verhaftet.
* Dublin, 14. Juli. Die beiden Republikaner T. D. Magee und Hollywood, welche am 12. in Wicklow wegen Aufregen zu Mißvergnügungen vor der Jury erscheinen sollten, wurden in Freiheit gesetzt und kehrten im Triumph in die Stadt zurück.
Aus Cork berichtet man, daß die Rebellen jeden Abend in der Umgegend der Stadt im Feuer exerziren.
Beunruhigender als Alles was im Lande passirt, sind indeß die fulminenten Adressen, welche die verhafteten irischen Führer aus ihren Kerkern erlassen. Trotzdem daß das Gouvernement die Typen, das Papier und die Pressen der beiden revolutionären Journale „ Felon“ und „ Nation“ konfiszirt hat, sind beide Zeitungen nämlich heute auf's Neue erschienen; der „ Felon“ enthält eine Adresse John Martin's, des Eigenthümers dieses Blattes, an die Orangisten,aus dem Gefängniß von Newgate datirt. Es heißt darin: „ Ich sage Euch Organisten, wenn ihr Christen, ehrliche Leute und Männer von gesundem Menschenverstande seid, so ist es eure Pflicht vor Gott und Menschen, jener Krone und jener Herrschaft zu widerstehen, die aus ehrlichen Leuten, die ihr früher wart, Sklaven und Schurken gemacht hat. Es ist eure Pflicht die Gewehre zu ergreifen ‒ Gewehre und Piken ‒ euch in Waffen zu erheben, wenn ihr Waffen bekommen könnt, oder unbewaffnet aufzustehen, wenn ihr deren keine habt ‒ ja, bewaffnet und unbewaffnet aufzubrechen und zu euern Herren und Landlords zu sprechen, daß dem Ruin eures Landes ein Ende gemacht werden muß, ja, daß das Verderben unser Aller, an Leib und Seele aufhören soll. Wollen sie euch kein Gehör schenken und die Rechte Irland's auf Irland nicht praktisch anerkennen ‒ das Recht aller Irländer zu leben durch ihre eigene Arbeit auf ihrem eignen Lande ‒ wollen sie nicht anfangen gerecht gegen Irland zu sein und dies unser Land, wie ich es sehr bezweifle, gerecht zu regieren dann weg mit ihnen! treibt sie aus unsern Gränzen, sie haben ihr Eigenthumsrecht verwirkt ‒ ihre Güter fallen zurück in die Hände der ursprünglichen Besitzer, in die Hände des Volkes! ‒ dann die Piken vor, fort mit ihnen!
„Krone und Herrschaft!“ in der That! „Unsere ruhmvolle Konstitution!“ „Die Integrität des Reiches!“ „Frieden, Gesetz und Ordnung!“ Bah! o wie können Menschen von Konstitution und Gesetz sprechen, welche die schreckliche soziale Anarchie unsres Landes sanktioniren! Wenn ehrliche Leute mitten im Ueberfluß
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(2017-03-20T13:08:10Z)
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Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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