Neue Rheinische Zeitung. Nr. 212. Köln, 3. Februar 1849.ward durch die Presse veröffentlicht und darauf gründete sich der Anklageakt des Staatsanwalts wegen Beleidigung gegen die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. Die inkrimirte Stelle lautete in angeblichem Bezug auf die Nationalversammlung: "Eine Höhle des Egoismus, ein feiler Kramladen eitler Geschwätzigkeit, hohnlachend dem Volke, das einen Volkstempel geschaffen." Die Angeklagten ließen sich nicht darauf ein, auf die Fragen zu antworten, ob sie in der bezeichneten Stelle die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. gemeint, dagegen stellten zuerst die Vertheidiger diese Meinung nicht in Abrede, nur einige derselben ließen den etwaigen Zweifel auf sich beruhen, aber alle stimmten darin überein, daß, weil eine Prinzipienfrage hier walte, die Geschworenen gegen die Angeklagten keinen Ausspruch thun könnten, ohne eine politische Sünde zu begehen. Mehrere Rechtskundige, welche an der Vertheidigung Theil zu nehmen versprochen hatten, waren nicht erschienen; anwesende Vertheidiger waren die Herren Brentano aus Mannheim, Cullmann aus Rheinbayern, Müller aus Mainz, Würth aus Sigmaringen und die Herren Advokaten Blachiere und Cöster aus Hanau, welche aus verschiedenen Gesichtspunkten in formeller und materieller Beziehung die Ueberzeugung einzuflößen wußten, daß hier kein Preßvergehen gegen die Nationalversammlung vorliege. Die Sitzung währte von Morgens 9 Uhr bis Abends 6 3/4 Uhr, wo die Geschworenen nach einer halbstündigen Berathung im anstoßenden Zimmer die zwei ersten Fragen einstimmig zu Gunsten der Angeklagten beantworteten. Die übrigen fünf Fragen, denn es waren deren sieben, fielen in sich zusammen. Ein unbeschreiblicher Jubel des Publikums in und vor dem Rathhause, wo die Sitzung abgehalten worden, folgte dem freisprechenden Urtheile des Gerichts. Im Uebrigen hat sich das Auditorium würdig und überhaupt musterhaft benommen, trotz dem der Raum beschränkt und das Gedränge groß und peinlich war. Unverkennbar ist es, daß dieser Fall von großer Bedeutung für unsere Presse ist, und wir können hierbei die Anerkennung nicht unterdrücken, daß die Anklage etwas übereilt und unpolitisch war. 068 Frankfurt, 31. Jan. Der Abschnitt des Verfassungsentwurfs, der von der "Gewähr der Reichsverfassung" handelt und seit gestern von den Paulskirchnern berathen wird, lautet: Artikel I § 1. Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfassung. Der Eid lautet: "Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe." Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen. Minoritätserachten I. Statt des ersten Satzes dieses Paragraphen möge folgende Bestimmung aufgenommen werden: Am vierzehnten Tage, nach jedem Regierungswechsel, den Tag des Regierungswechsels mit eingerechnet, tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung in der Art zusammen, wie er das letzte Mal versammelt gewesen ist. Vor dem versammelten Reichstage leistet der Kaiser beim Antritt seiner Regierung einen Eid auf die Reichsverfassung. (Scheller. Schreiner ev. Wigard ev.) Minoritätserachten II. Diesem Paragraphen werde folgender Zusatz beigegeben: Von dem Eintritt des Regierungswechsels bis zur Eidesleistung des neuen Kaisers tritt das gesammte Reichsministerium als Reichsregentschaft ein, wenn eine solche nicht bereits bestellt worden ist. (Scheller. Mittermaier. Reh. Schreiner ev. Wigard ev. Jürgens. Ahrens. H. Simon ev. Deiters.) § 2. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reichs. § 3. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt. Artikel II. § 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. § 5. Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen (§ 6) gegeben werden. Minoritätserachten I. Dieser Paragraph würde zu streichen sein, da der vorliegende Abschnitt nicht von der Gewähr der Verfassung der einzelnen Staaten, sondern von der Reichsverfassung handelt. (Wigard. Ahrens. H. Simon. Gülich. Schüler aus Jena.) Minoritätserachten II. Zusatz als besonderer Paragraph. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister wird ein besonderes Reichsgesetz erlassen. (Wigard. Ahrens. Schüler. Schreiner. Römer.) Artikel III. § 6. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen. Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser: 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. Minoritätserachten. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Zu Abänderungen in der Reichsverfassung bedarf es: 1, 2, 3, (wie im § 6.); 4) der Zustimmung des Reichsoberhauptes unter den in dem § 19 des Reichstages festgehaltenen Beschränkungen. (Zell. H. Simon. Mittermaier. Wigard. Reh. Schüler. Gülich. Römer. Schreiner.) Artikel IV. § 7. Im Fall des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Fall von dem Gesammtministerium des Reichs oder Einzelstaates ausgehen; 2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Minoritätserachten I. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht nur von dem Gesammtministerium des Reiches oder des Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Reichstages oder gesetzgebenden Körpers des Einzelstaates ohne Verzug einzuholen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, so ist die verhängte Maßregel aufzuheben. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben bis zur Erlassung dieses Gesetzes die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. (H. Simon. Zell Wigard. Schüler. Gülich. Römer. Tellkampf. Rießer. Ahrens. Mittermaier. Schreiner.) Minoritatserachten II. Zusatz. § 7a Bei dringender Gefahr im Falle eines Krieges oder Aufruhrs, wenn die regelmäßige Wirksamkeit der obrigkeitlichen Gewalten oder der Gerichte thatsächlich gehemmt ist, darf das Kriegsrecht für bestimmte Bezirke verkündigt werden. Die Verkündigung des Kriegsrechts geht von dem Gesammtministerium des Reichs oder des Einzelstaates aus. Sie bedarf der Genehmigung des Reichstags, beziehungsweise Landtags. Ist der Reichstag, beziehungsweise Landtag, nicht versammelt, so muß die Berufung desse[l]ben zu sofortigem Zusammentreten zugleich mit der Verkündigung des Kriegsrechts erfolgen. Die Verkündigung des Kriegsrechts gewährt der in dem betreffenden Bezirke fungirenden höchsten Militärbehörde innerhalb dieses Bezirkes 1) die gesammte Executivgewalt; 2) das Recht, den gesetzlichen Gerichtsstand zu bestimmen; 3) das Recht, den Gerichten die Befugniß, Todesurtheile zu fällen, einzuräumen; 4) das Recht, die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht außer Kraft zu setzen. Die Dauer des kriegsrechtlichen Zustandes hängt von den durch den Reichstag, beziehungsweise Landtag, genehmigten Bestimmungen der Reichs- oder Landesregierung ab. Bestimmungen über die Formen der Verkündigung des Kriegsrechts und über das Verfahren bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Gesetze bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft. (Beseler. Soiron. Briegleb. Droysen. Waitz. Dahlmann. Deiters. Jürgens). Ungarn. Vukovar, 15. Januar. Seit dem 5. d. M. ist ganz Syrmien in Kriegszustand erklärt, und zum außerordentlichen Commissär der unermüdete Hauptmann-Auditor Radosavljewitsch ernannt. (N. K.)Agram, 23. Januar. In einer von Kossuth aus Debreczin an die Magyaren kürzlich erlassenen Proklamation befinden sich folgende Stellen: "Ich sah in Deinen Augen die zündenden Blitze des gerechten Unmuthes, ich hörte aus dem Munde von Tausenden den Donner der Drohung, die dem Feind des Vaterlandes Tod und Verderben schwur, ich hörte Dein heiliges Wort, nie zu dulden, daß den freien Boden Cumaniens ein fremdes Joch knechte. Ich sah Euch, heldenmüthige Haiduken, deren Brust so überreich ist an ruhmgekrönten Erinnerungen. Ich sah Euch, deren Ahnen das Banner Bocsskay's geschwungen; Euch, welche die Freiheit mit ihrem Blut errungen; Euch, die Ihr Euch rühmen könnt, daß aus der Saat Eueres vergossenen Blutes der Segen der Religion und der politischen Freiheit hervorgeblüht ist für das ganze Vaterland. Euer Beruf ist es auch jetzt Euerem Vaterlande jene Freiheit zu erhalten welche Euere Ahnen ihm erworben; Euere Aufgabe ist es Euch gegen die Geißeln der Sklaverei zu erheben und -- solange noch ein Haiduk athmet -- nicht zu dulden daß fremde Tyrannei das Land Ungarn besitze. Für unsern Sieg haftet endlich die makellose urwüchsige magyarische Hauptstadt, das begeisterte Debreczin, welches Gott dazu auserkoren hat um in dessen Schoß einen festen Tempel zu erheben für die Freiheit der magyarischen Nation." Italien. * Rom, 21. Jan. Auf Veranlassung einer Einladung des Livorneser Volksklubs wird auch hier, gleich den übrigen Städten Italiens, eine Deklaration unterschrieben, in welcher gegen jede Schlußnahme der Brüsseler Konferenzen bezüglich Italiens feierlich protestirt wird, die eine andere Bedingung als die völlige Entfernung der Oestreicher aus Italien zur Grundlage hätte. Diese Protestation liegt an allen öffentlichen Orten aus und bedeckt sich mit zahlreichen Unterschriften. * Genua, 23. Januar. Die heutige Genueser Zeitung bringt folgende Proklamation: "Legation von Bologna. Morgen wird das ganze römische Volk sich wie Ein Mann erheben. Das Geschütz wird diesen heilbringenden Tag begrüßen und die Söhne Italien's daran erinnern, daß die Zukunft des Landes von ihrem Willen abhängt. Europa wird bewundernd und schweigend dem großen Schauspiele zusehen, wie das Centrum Italien's seine Rechte feststellt, trotz der Schlingen von innen und der Machinationen von außen eine dauerhafte Regierung gründet, und solchergestalt den feierlichen Akt vollzieht, der die Regeneration unseres gesammten Vaterlandes herbeiführen muß. Bologna, 20. Januar 1849. Carlo Berti, Präsident. Pichat, Oberstlieutenant." * Aus der Lombardei. Sämmtliche Provinzialstände der Lombardei haben erklärt, daß sie keinen Deputirten nach Olmütz wählen würden. Sie hielten sich hierzu nicht für kompetent, da ihr Mandat sich auf die Verwaltung des Provinzial- und Kommunalvermögens beschränke. Die Stände zu Mailand sind nach dieser Weigerung zu einer nochmaligen Berathung über denselben Gegenstand von Montecucoli befehligt worden. -- Aus Como schreibt man: Wir leben hier fortwährend unter einem Joche von Eisen, aber unsere Leiden bestärken uns nur in unserem Entschlusse. Gestern Abend, als der Adjunct des Oekonomen unseres Hospitals zur Stadt zurückkam, antwortete er dem "Wer da!" einer Schildwache nicht laut genug, und fiel alsbald, von der Kugel des Oestreichers durchbohrt, todt zur Erde. Die Kugel, nachdem sie durch den Leib des Unglücklichen gegangen war, zerschlug noch den Arm des Kanonikus Sanpietro, der in Folge der Verletzung heute Morgen amputirt werden mußte. -- In dem Arsenal von Mantua werden große Floßhölzer gebaut, die in den Lagunen von Venedig operiren sollen. Sie werden mit Kanonen auf beweglichen Laffetten bepflanzt werden und auf diese Art als schwimmende Batterien wirken. Mehrere sind bereits nach Padua abgegangen. -- Aus Modena erfahren wir, daß Radetzky die restaurirten Duodezfürsten Italiens dergestalt verhöhnt, daß er jetzt sogar durch den Minister des Innern von Modena hat bekannt machen lassen, jeder der Verführung österreichischer Soldaten verdächtige Modeneser werde vor ein österreichisches Kriegsgericht gestellt werden. Französische Republik. 12 Paris, 31. Jan. Der vorgestrige Tag wird erst klar durch den heutigen: heute stellt es sich erst heraus, daß ganz Paris geschwängert war von Verschwörungen und Verschwornen. Nicht eine Verschwörung schwebte über Paris; es gab eben so viele Verschwörungen als es Parteien gibt, und alle diese Verschwörungen umschlangen sich ringförmig und durchschnitten sich kreuzförmig, und dieses kreuzförmige Durchschneiden und ringförmige Umwinden war Schuld, daß keine einzige Verschwörung zum Ausbruche, keine einzige Partei zum Losschlagen kam. Die Verschwörer waren von Verschwornen, und die Verschwornen von neuen Verschwörern umgeben. Die Kammer war der Hauptsitz, das Generalquartier der Verschwörer. Die Verschwörungen innerhalb der Kammer wiederholten sich in unendlichen Kreisen außerhalb der Kammer; und so sehen wir Verschwörer und Verschworne nebeneinander eingepreßt von Verschwornen und Verschwörern. Jedes der verschiedenen Feldlager, die Kammer, der Platz der Revolution, die Boulevards und St. Cloud bildeten eben so viele Schichten, deren jede die verschiedenen Elemente der Parteien in sich schloß. Fangen wir mit der Kammer an. Gestern kam bekanntlich die Existenz der Kammer in der Kammer selbst zur Frage: es handelte sich darum über den Rateau'schen Antrag abzustimmen; die Kammer hatte zu entscheiden, ob sie sich auflösen oder fortbestehn sollte. Die Kammer besteht aus der Partei "der Reform" und "des Nationals", die mit dem Fortbestehn der Kammer das Fortbestehn der Republik verbindet. Diese Partei steht dem Ministerium und dem Präsidenten feindselig gegenüber. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß die andere Hälfte der Kammer fest mit dem Ministerium halte. Wie die erste Hälfte der Kammer, so zerfällt die letztere Hälfte wenigstens in zwei andere Hälften, deren jede ihre verschiedenen Interessen verfolgt. Gleichzeitig mit der Frage über die Auflösung der Kammer fällt die Frage über die Auflösung der Clubs und die Frage über die Reorganisation der Mobilgarde zusammen. Die Auflösung der Clubs ist fraglich, die Auflösung der Mobilgarde gewiß. Die Mobilgarde war auf ein Jahr organisirt; es war dies die Garde, die damals nach der Februar-Revolution gebildet worden zur Aufrechthaltung der Republik, weil es eben darauf ankam, neben der Armee, die sich im Februae neutral, wenn nicht feindselig bewies, eine andere Armee zu besolden, deren Existenz mit der Existenz der Republik zusammenhing. Die Mobilgarde bestand großentheils aus den sogenannten "Bohemiens" von Paris, d. h. aus Burschen von 17 Jahren, die ohne bestimmte Beschäftigung alles zu unternehmen bereit waren, und eben so wohl zu Barrikadenkämpfern als Anti-Barrikadenkämpfern verwandt werden konnten. Die "honnette Republik" des Nationals bildete sie zu honnetten Republikaner-Soldaten heran, und da sie durch die Disciplin und ihre 30 Sous Löhnung an ein regelmäßiges Leben angehalten wurden, so begreift man, wie das Soldaten-Leben für sie ein förmlicher Stand, ein förmliches Gewerbe wurde, für das sie ihr Leben einzusetzen um so bereitwilliger waren, als das Gewerbe ihnen ein angenehmes, leichtes Leben verschaffte. Sie waren förmlich die Aristokraten der Soldaten, so wie die Anhänger des National die Aristokraten der Republikaner waren. Zwischen National- und Mobilgarde bestand ein enges Band: das Band der "honetten Republik." Ein Bohemien, der Mobilgardist, ein Marrast, der Deputirter ward -- ist das nicht für den Einen wie für den Andern dasselbe Loos? Die Mobilgarde hat für die Kammer mit ihrem Leben eingestanden: aber die Kammer war weiter nichts als die Partei des Nationals, die am stärksten darin vertreten war. Und nun soll die Kammer zu derselben Zeit aufgelöst werden, wie die Mobilgarde! War das nicht für beide die Auflösung der Republik, die Vernichtung ihres Lebens, ihrer Existenz? Freilich waren auch in der Mobilgarde Arbeiter und frühere Soldaten. Da nun aber die Mobilgarde ihre Offiziere selbst erwählte und letztere durch ihre Ueberlegenheit gewöhnlich zu Offizieren gewählt werden, so standen sie schon dadurch den Offizieren der Armee gegenüber in einem exceptionellen und folglich feindlichem Verhältnisse. Aber immer noch waren die Offiziere das einzige Band, wodurch die Mobilgardisten in Verbindung treten konnten mit den Arbeitern. Die Arbeiter nun, die im Juni der Mobilgarde und der Kammer, d. h. der Partei des Nationals, feindselig gegenüberstanden, sahen sich durch die in Frage gestellte Auflösung ihrer Clubs in ein anderes Verhältniß gesetzt. Die Arbeiter waren es hauptsächlich, welche die Revolution gemacht und welche das revolutionäre Element vertraten. Wie die Mobilgarde waren sie anfänglich militärisch organisirt in ihren Ateliers nationaux. Nach der Juni-Niederlage und nach Aufhebung des Belagerungszustandes organisirten sie sich in den öffentlichen und geheimen Associationen und den Clubs. Mobilgarde, Clubs und Kammer -- Alles das ward zu gleicher Zeit in Frage gestellt, und zu gleicher Zeit mußte sich zwischen diesen unvereinbaren, unversöhnbaren Elementen eine Wechselwirkung herausstellen; die durch das wunderbare Ministerium Barrot zu Stande kam. Wir haber also zuvörderst 4 Feldlager, Barrot und Changarnier mitgezählt, und zwischen allen diesen Feldlagern und Parteien spielen noch andere Elemente durch, wie legitimistische, kaiserliche und orleanistische. Sonntag Abend hatte die Mobilgarde verschiedene Versuche gemacht, sich Waffen und Munition zu verschaffen. In Courbevoie und Neuilly kannte die Exaltation keine Grenzen mehr. Eine Delegation von ihnen ging sogar auf das Bureau der Reforme, wo sie von H. Rebeyrolles und Roche empfangen wurden -- und gerade dieser Schritt veranlaßte die Verhaftung des Herrn Roche. Aber das Hauptlager der Mobilgarde war Saint Cloud, eine Stunde von Paris. Hier stand sie bereits schlachtfertig gerüstet und unerschrocken wie im Juni. Wenn 2 Tage vorher Changarnier den Bataillonschefs in seiner militärischen Sprache erklärt hatte, er ließe sie niedersäbeln bei der geringsten Bewegung, die sie machte, so war er jetzt im Begriff sie niederkartätschen zu lassen durch die Geschütze und Truppen, welche er auf's andere Ufer von Paris aus hin befördern ließ. Sonderbares Schicksal! die Mobilgarde sah sich demselben Schicksal Preis gegeben, welches sie im Juni den Arbeitern bereitet hatte. Und worauf vertraute sie in diesem Augenblicke? Was gab ihr die Stärke, allen Drohungen zu widerstehn? gerade die Arbeiter, gerade die Clubs, die sie im Juni niederschossen, und die Kammer, zu deren Vertheidigung sie ihr Blut vergossen hatten, die Kammer verrieth sie: die Arbeiter blieben an ihrem Flecke, bis zum Augenblicke, wo ihre Chefs arretirt wurden. Die Mobilgarde in Saint Cloud verlangte die Herausgabe der arretirten Chefs und die Zurücknahme des Dekrets in Bezug auf ihre Reorganisirung. Ihr gegenüber, am andern Seineufer, stand, wie gesagt, eine furchtbare Truppenmacht mit Artillerie aufgepflanzt. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die Mobilgarde niederzuschmettern; statt dessen ließ man sich in Unterhandlungen ein, die nicht weniger als 5 Stunden dauerten, und die keinen andern Zwrck hatten, als die Mobilgarden zu bewegen, von jedem insurrektionellen Versuche abzustehen. Was ging in derselben Zeit in der Kammer vor? An demselben Tage, wo sie, gleich der Mobilgarde, über ihre Existenz berathen sollte, hatte Changarnier außerhalb der Kammer eine furchtbare Truppenmacht aufgestellt, angeblich zur Sicherstellung der parlamentarischen Unterhandlungen. Nun hat niemand anders über diese Sicherstellung zu wachen, als der Präsident der Versammlung, als eben Herr Marast. Nun war zweitens die Kammer ja nicht im Geringsten gefährdet, da ja eben die Clubs und die Mobilgarde sich für die Kammer und gegen ihre Auflösung ausgesprochen. Hatten nicht alle drei einen gemeinsamen Feind in der reaktionären Partei, die auf ihrer aller Auflösung gedrungen? Und war dieser gemeinsame Feind nicht derselbe Changarnier, der, obgleich nicht einmal Minister, mehr ist als alle 3 Präsidenten zusammengenommen, mehr als der Präsident der Republik, mehr als der Präsident des Ministeriums, und mehr als der Präsident der Nationalversammlung, des armen Vice-Präsidenten Boulay nicht zu gedenken. Aber innerhalb der Kammer war eine Partei, die mit Changarnier vollkommen einverstanden war, und die um jeden Preis einen Staatsstreich herbeizuführen wünschte. Diese Partei bestand aus Royalisten aller Art, und ob der Staatsstreich kaiserlich, ob er königlich, ob legitimistisch, ob orleanistisch, -- ob Barrotisch ausgefallen wäre, gilt hier gleichviel; jedenfalls wäre er Chargarnierisch ausgefallen: das heißt Changarnier wäre Herr und Meister der Dinge gewesen, und was Changarnier ist, werden wir später sehen. Dem Staatsstreich der Regierung gegenüber, der jedenfalls Barrot und Napoleon gestürzt haben würde, wollte die Kammer ihrerseits einen parlamentarischen Streich ausführen. Sie interpellirte Odilon Barrot über die Truppenmacht, wodurch sie, die Kammer, wie in einer ehernen Mauer eingeschlossen, nicht mehr frei berathen könnte, Barrot allein hatte zu antworten, er allein hatte das Gesetz übertreten, und mit ihm der verantwortliche Präsident Napoleon. Hätte Marrast sich nicht in diesem Augenblicke in's Mittel gelegt und behauptet, er habe einen Brief in der Nacht von Changarnier erhalten, worin dieser ihn von den militärischen Maßregeln in Kenntniß setzte, daß dieser Brief ihm aber erst gegen Morgen eingehändigt worden, weil man ihn im Schlaf nicht habe stören wollen, ich sage, hätte der verrätherische Marrast sich nicht durch diese offenbare Lüge in der Gegenpartei einen Freund schonen wollen, so hätte der Sturm in der Kammer begonnen, um von da sich wellenförmig fortzupflanzen durch die eherne Mauer um die Kammer hindurch bis auf die Straßen von Paris. Clubs, Mobilgarde und ein großer Theil der Nationalgarde waren bereit, der Kammer zu Hülfe zu eilen. Schon aus den Verhaftungen geht hervor, auf welche fürchterliche Gewalt Changarnier gestoßen wäre, wenn er seinen Staatsstreich ausgeführt hätte. Wer stand an der Spitze der Clubs? Alton Shee der Expair, der Barrikadenkämpfer vom Februar, der mit 46 andern Chefs der "republikanischen Solidarität" verhaftet worden. Wer stand an der Spitze der Nationalgarde? ward durch die Presse veröffentlicht und darauf gründete sich der Anklageakt des Staatsanwalts wegen Beleidigung gegen die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. Die inkrimirte Stelle lautete in angeblichem Bezug auf die Nationalversammlung: „Eine Höhle des Egoismus, ein feiler Kramladen eitler Geschwätzigkeit, hohnlachend dem Volke, das einen Volkstempel geschaffen.“ Die Angeklagten ließen sich nicht darauf ein, auf die Fragen zu antworten, ob sie in der bezeichneten Stelle die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. gemeint, dagegen stellten zuerst die Vertheidiger diese Meinung nicht in Abrede, nur einige derselben ließen den etwaigen Zweifel auf sich beruhen, aber alle stimmten darin überein, daß, weil eine Prinzipienfrage hier walte, die Geschworenen gegen die Angeklagten keinen Ausspruch thun könnten, ohne eine politische Sünde zu begehen. Mehrere Rechtskundige, welche an der Vertheidigung Theil zu nehmen versprochen hatten, waren nicht erschienen; anwesende Vertheidiger waren die Herren Brentano aus Mannheim, Cullmann aus Rheinbayern, Müller aus Mainz, Würth aus Sigmaringen und die Herren Advokaten Blachiére und Cöster aus Hanau, welche aus verschiedenen Gesichtspunkten in formeller und materieller Beziehung die Ueberzeugung einzuflößen wußten, daß hier kein Preßvergehen gegen die Nationalversammlung vorliege. Die Sitzung währte von Morgens 9 Uhr bis Abends 6 3/4 Uhr, wo die Geschworenen nach einer halbstündigen Berathung im anstoßenden Zimmer die zwei ersten Fragen einstimmig zu Gunsten der Angeklagten beantworteten. Die übrigen fünf Fragen, denn es waren deren sieben, fielen in sich zusammen. Ein unbeschreiblicher Jubel des Publikums in und vor dem Rathhause, wo die Sitzung abgehalten worden, folgte dem freisprechenden Urtheile des Gerichts. Im Uebrigen hat sich das Auditorium würdig und überhaupt musterhaft benommen, trotz dem der Raum beschränkt und das Gedränge groß und peinlich war. Unverkennbar ist es, daß dieser Fall von großer Bedeutung für unsere Presse ist, und wir können hierbei die Anerkennung nicht unterdrücken, daß die Anklage etwas übereilt und unpolitisch war. 068 Frankfurt, 31. Jan. Der Abschnitt des Verfassungsentwurfs, der von der „Gewähr der Reichsverfassung“ handelt und seit gestern von den Paulskirchnern berathen wird, lautet: Artikel I § 1. Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfassung. Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.“ Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen. Minoritätserachten I. Statt des ersten Satzes dieses Paragraphen möge folgende Bestimmung aufgenommen werden: Am vierzehnten Tage, nach jedem Regierungswechsel, den Tag des Regierungswechsels mit eingerechnet, tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung in der Art zusammen, wie er das letzte Mal versammelt gewesen ist. Vor dem versammelten Reichstage leistet der Kaiser beim Antritt seiner Regierung einen Eid auf die Reichsverfassung. (Scheller. Schreiner ev. Wigard ev.) Minoritätserachten II. Diesem Paragraphen werde folgender Zusatz beigegeben: Von dem Eintritt des Regierungswechsels bis zur Eidesleistung des neuen Kaisers tritt das gesammte Reichsministerium als Reichsregentschaft ein, wenn eine solche nicht bereits bestellt worden ist. (Scheller. Mittermaier. Reh. Schreiner ev. Wigard ev. Jürgens. Ahrens. H. Simon ev. Deiters.) § 2. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reichs. § 3. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt. Artikel II. § 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. § 5. Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen (§ 6) gegeben werden. Minoritätserachten I. Dieser Paragraph würde zu streichen sein, da der vorliegende Abschnitt nicht von der Gewähr der Verfassung der einzelnen Staaten, sondern von der Reichsverfassung handelt. (Wigard. Ahrens. H. Simon. Gülich. Schüler aus Jena.) Minoritätserachten II. Zusatz als besonderer Paragraph. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister wird ein besonderes Reichsgesetz erlassen. (Wigard. Ahrens. Schüler. Schreiner. Römer.) Artikel III. § 6. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen. Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser: 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. Minoritätserachten. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Zu Abänderungen in der Reichsverfassung bedarf es: 1, 2, 3, (wie im § 6.); 4) der Zustimmung des Reichsoberhauptes unter den in dem § 19 des Reichstages festgehaltenen Beschränkungen. (Zell. H. Simon. Mittermaier. Wigard. Reh. Schüler. Gülich. Römer. Schreiner.) Artikel IV. § 7. Im Fall des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Fall von dem Gesammtministerium des Reichs oder Einzelstaates ausgehen; 2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Minoritätserachten I. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht nur von dem Gesammtministerium des Reiches oder des Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Reichstages oder gesetzgebenden Körpers des Einzelstaates ohne Verzug einzuholen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, so ist die verhängte Maßregel aufzuheben. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben bis zur Erlassung dieses Gesetzes die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. (H. Simon. Zell Wigard. Schüler. Gülich. Römer. Tellkampf. Rießer. Ahrens. Mittermaier. Schreiner.) Minoritatserachten II. Zusatz. § 7a Bei dringender Gefahr im Falle eines Krieges oder Aufruhrs, wenn die regelmäßige Wirksamkeit der obrigkeitlichen Gewalten oder der Gerichte thatsächlich gehemmt ist, darf das Kriegsrecht für bestimmte Bezirke verkündigt werden. Die Verkündigung des Kriegsrechts geht von dem Gesammtministerium des Reichs oder des Einzelstaates aus. Sie bedarf der Genehmigung des Reichstags, beziehungsweise Landtags. Ist der Reichstag, beziehungsweise Landtag, nicht versammelt, so muß die Berufung desse[l]ben zu sofortigem Zusammentreten zugleich mit der Verkündigung des Kriegsrechts erfolgen. Die Verkündigung des Kriegsrechts gewährt der in dem betreffenden Bezirke fungirenden höchsten Militärbehörde innerhalb dieses Bezirkes 1) die gesammte Executivgewalt; 2) das Recht, den gesetzlichen Gerichtsstand zu bestimmen; 3) das Recht, den Gerichten die Befugniß, Todesurtheile zu fällen, einzuräumen; 4) das Recht, die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht außer Kraft zu setzen. Die Dauer des kriegsrechtlichen Zustandes hängt von den durch den Reichstag, beziehungsweise Landtag, genehmigten Bestimmungen der Reichs- oder Landesregierung ab. Bestimmungen über die Formen der Verkündigung des Kriegsrechts und über das Verfahren bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Gesetze bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft. (Beseler. Soiron. Briegleb. Droysen. Waitz. Dahlmann. Deiters. Jürgens). Ungarn. Vukovar, 15. Januar. Seit dem 5. d. M. ist ganz Syrmien in Kriegszustand erklärt, und zum außerordentlichen Commissär der unermüdete Hauptmann-Auditor Radosavljewitsch ernannt. (N. K.)Agram, 23. Januar. In einer von Kossuth aus Debreczin an die Magyaren kürzlich erlassenen Proklamation befinden sich folgende Stellen: „Ich sah in Deinen Augen die zündenden Blitze des gerechten Unmuthes, ich hörte aus dem Munde von Tausenden den Donner der Drohung, die dem Feind des Vaterlandes Tod und Verderben schwur, ich hörte Dein heiliges Wort, nie zu dulden, daß den freien Boden Cumaniens ein fremdes Joch knechte. Ich sah Euch, heldenmüthige Haiduken, deren Brust so überreich ist an ruhmgekrönten Erinnerungen. Ich sah Euch, deren Ahnen das Banner Bocsskay's geschwungen; Euch, welche die Freiheit mit ihrem Blut errungen; Euch, die Ihr Euch rühmen könnt, daß aus der Saat Eueres vergossenen Blutes der Segen der Religion und der politischen Freiheit hervorgeblüht ist für das ganze Vaterland. Euer Beruf ist es auch jetzt Euerem Vaterlande jene Freiheit zu erhalten welche Euere Ahnen ihm erworben; Euere Aufgabe ist es Euch gegen die Geißeln der Sklaverei zu erheben und — solange noch ein Haiduk athmet — nicht zu dulden daß fremde Tyrannei das Land Ungarn besitze. Für unsern Sieg haftet endlich die makellose urwüchsige magyarische Hauptstadt, das begeisterte Debreczin, welches Gott dazu auserkoren hat um in dessen Schoß einen festen Tempel zu erheben für die Freiheit der magyarischen Nation.“ Italien. * Rom, 21. Jan. Auf Veranlassung einer Einladung des Livorneser Volksklubs wird auch hier, gleich den übrigen Städten Italiens, eine Deklaration unterschrieben, in welcher gegen jede Schlußnahme der Brüsseler Konferenzen bezüglich Italiens feierlich protestirt wird, die eine andere Bedingung als die völlige Entfernung der Oestreicher aus Italien zur Grundlage hätte. Diese Protestation liegt an allen öffentlichen Orten aus und bedeckt sich mit zahlreichen Unterschriften. * Genua, 23. Januar. Die heutige Genueser Zeitung bringt folgende Proklamation: „Legation von Bologna. Morgen wird das ganze römische Volk sich wie Ein Mann erheben. Das Geschütz wird diesen heilbringenden Tag begrüßen und die Söhne Italien's daran erinnern, daß die Zukunft des Landes von ihrem Willen abhängt. Europa wird bewundernd und schweigend dem großen Schauspiele zusehen, wie das Centrum Italien's seine Rechte feststellt, trotz der Schlingen von innen und der Machinationen von außen eine dauerhafte Regierung gründet, und solchergestalt den feierlichen Akt vollzieht, der die Regeneration unseres gesammten Vaterlandes herbeiführen muß. Bologna, 20. Januar 1849. Carlo Berti, Präsident. Pichat, Oberstlieutenant.“ * Aus der Lombardei. Sämmtliche Provinzialstände der Lombardei haben erklärt, daß sie keinen Deputirten nach Olmütz wählen würden. Sie hielten sich hierzu nicht für kompetent, da ihr Mandat sich auf die Verwaltung des Provinzial- und Kommunalvermögens beschränke. Die Stände zu Mailand sind nach dieser Weigerung zu einer nochmaligen Berathung über denselben Gegenstand von Montecucoli befehligt worden. — Aus Como schreibt man: Wir leben hier fortwährend unter einem Joche von Eisen, aber unsere Leiden bestärken uns nur in unserem Entschlusse. Gestern Abend, als der Adjunct des Oekonomen unseres Hospitals zur Stadt zurückkam, antwortete er dem „Wer da!“ einer Schildwache nicht laut genug, und fiel alsbald, von der Kugel des Oestreichers durchbohrt, todt zur Erde. Die Kugel, nachdem sie durch den Leib des Unglücklichen gegangen war, zerschlug noch den Arm des Kanonikus Sanpietro, der in Folge der Verletzung heute Morgen amputirt werden mußte. — In dem Arsenal von Mantua werden große Floßhölzer gebaut, die in den Lagunen von Venedig operiren sollen. Sie werden mit Kanonen auf beweglichen Laffetten bepflanzt werden und auf diese Art als schwimmende Batterien wirken. Mehrere sind bereits nach Padua abgegangen. — Aus Modena erfahren wir, daß Radetzky die restaurirten Duodezfürsten Italiens dergestalt verhöhnt, daß er jetzt sogar durch den Minister des Innern von Modena hat bekannt machen lassen, jeder der Verführung österreichischer Soldaten verdächtige Modeneser werde vor ein österreichisches Kriegsgericht gestellt werden. Französische Republik. 12 Paris, 31. Jan. Der vorgestrige Tag wird erst klar durch den heutigen: heute stellt es sich erst heraus, daß ganz Paris geschwängert war von Verschwörungen und Verschwornen. Nicht eine Verschwörung schwebte über Paris; es gab eben so viele Verschwörungen als es Parteien gibt, und alle diese Verschwörungen umschlangen sich ringförmig und durchschnitten sich kreuzförmig, und dieses kreuzförmige Durchschneiden und ringförmige Umwinden war Schuld, daß keine einzige Verschwörung zum Ausbruche, keine einzige Partei zum Losschlagen kam. Die Verschwörer waren von Verschwornen, und die Verschwornen von neuen Verschwörern umgeben. Die Kammer war der Hauptsitz, das Generalquartier der Verschwörer. Die Verschwörungen innerhalb der Kammer wiederholten sich in unendlichen Kreisen außerhalb der Kammer; und so sehen wir Verschwörer und Verschworne nebeneinander eingepreßt von Verschwornen und Verschwörern. Jedes der verschiedenen Feldlager, die Kammer, der Platz der Revolution, die Boulevards und St. Cloud bildeten eben so viele Schichten, deren jede die verschiedenen Elemente der Parteien in sich schloß. Fangen wir mit der Kammer an. Gestern kam bekanntlich die Existenz der Kammer in der Kammer selbst zur Frage: es handelte sich darum über den Rateau'schen Antrag abzustimmen; die Kammer hatte zu entscheiden, ob sie sich auflösen oder fortbestehn sollte. Die Kammer besteht aus der Partei „der Reform“ und „des Nationals“, die mit dem Fortbestehn der Kammer das Fortbestehn der Republik verbindet. Diese Partei steht dem Ministerium und dem Präsidenten feindselig gegenüber. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß die andere Hälfte der Kammer fest mit dem Ministerium halte. Wie die erste Hälfte der Kammer, so zerfällt die letztere Hälfte wenigstens in zwei andere Hälften, deren jede ihre verschiedenen Interessen verfolgt. Gleichzeitig mit der Frage über die Auflösung der Kammer fällt die Frage über die Auflösung der Clubs und die Frage über die Reorganisation der Mobilgarde zusammen. Die Auflösung der Clubs ist fraglich, die Auflösung der Mobilgarde gewiß. Die Mobilgarde war auf ein Jahr organisirt; es war dies die Garde, die damals nach der Februar-Revolution gebildet worden zur Aufrechthaltung der Republik, weil es eben darauf ankam, neben der Armee, die sich im Februae neutral, wenn nicht feindselig bewies, eine andere Armee zu besolden, deren Existenz mit der Existenz der Republik zusammenhing. Die Mobilgarde bestand großentheils aus den sogenannten „Bohemiens“ von Paris, d. h. aus Burschen von 17 Jahren, die ohne bestimmte Beschäftigung alles zu unternehmen bereit waren, und eben so wohl zu Barrikadenkämpfern als Anti-Barrikadenkämpfern verwandt werden konnten. Die „honnette Republik“ des Nationals bildete sie zu honnetten Republikaner-Soldaten heran, und da sie durch die Disciplin und ihre 30 Sous Löhnung an ein regelmäßiges Leben angehalten wurden, so begreift man, wie das Soldaten-Leben für sie ein förmlicher Stand, ein förmliches Gewerbe wurde, für das sie ihr Leben einzusetzen um so bereitwilliger waren, als das Gewerbe ihnen ein angenehmes, leichtes Leben verschaffte. Sie waren förmlich die Aristokraten der Soldaten, so wie die Anhänger des National die Aristokraten der Republikaner waren. Zwischen National- und Mobilgarde bestand ein enges Band: das Band der „honetten Republik.“ Ein Bohemien, der Mobilgardist, ein Marrast, der Deputirter ward — ist das nicht für den Einen wie für den Andern dasselbe Loos? Die Mobilgarde hat für die Kammer mit ihrem Leben eingestanden: aber die Kammer war weiter nichts als die Partei des Nationals, die am stärksten darin vertreten war. Und nun soll die Kammer zu derselben Zeit aufgelöst werden, wie die Mobilgarde! War das nicht für beide die Auflösung der Republik, die Vernichtung ihres Lebens, ihrer Existenz? Freilich waren auch in der Mobilgarde Arbeiter und frühere Soldaten. Da nun aber die Mobilgarde ihre Offiziere selbst erwählte und letztere durch ihre Ueberlegenheit gewöhnlich zu Offizieren gewählt werden, so standen sie schon dadurch den Offizieren der Armee gegenüber in einem exceptionellen und folglich feindlichem Verhältnisse. Aber immer noch waren die Offiziere das einzige Band, wodurch die Mobilgardisten in Verbindung treten konnten mit den Arbeitern. Die Arbeiter nun, die im Juni der Mobilgarde und der Kammer, d. h. der Partei des Nationals, feindselig gegenüberstanden, sahen sich durch die in Frage gestellte Auflösung ihrer Clubs in ein anderes Verhältniß gesetzt. Die Arbeiter waren es hauptsächlich, welche die Revolution gemacht und welche das revolutionäre Element vertraten. Wie die Mobilgarde waren sie anfänglich militärisch organisirt in ihren Ateliers nationaux. Nach der Juni-Niederlage und nach Aufhebung des Belagerungszustandes organisirten sie sich in den öffentlichen und geheimen Associationen und den Clubs. Mobilgarde, Clubs und Kammer — Alles das ward zu gleicher Zeit in Frage gestellt, und zu gleicher Zeit mußte sich zwischen diesen unvereinbaren, unversöhnbaren Elementen eine Wechselwirkung herausstellen; die durch das wunderbare Ministerium Barrot zu Stande kam. Wir haber also zuvörderst 4 Feldlager, Barrot und Changarnier mitgezählt, und zwischen allen diesen Feldlagern und Parteien spielen noch andere Elemente durch, wie legitimistische, kaiserliche und orleanistische. Sonntag Abend hatte die Mobilgarde verschiedene Versuche gemacht, sich Waffen und Munition zu verschaffen. In Courbevoie und Neuilly kannte die Exaltation keine Grenzen mehr. Eine Delegation von ihnen ging sogar auf das Bureau der Reforme, wo sie von H. Rèbeyrolles und Roche empfangen wurden — und gerade dieser Schritt veranlaßte die Verhaftung des Herrn Roche. Aber das Hauptlager der Mobilgarde war Saint Cloud, eine Stunde von Paris. Hier stand sie bereits schlachtfertig gerüstet und unerschrocken wie im Juni. Wenn 2 Tage vorher Changarnier den Bataillonschefs in seiner militärischen Sprache erklärt hatte, er ließe sie niedersäbeln bei der geringsten Bewegung, die sie machte, so war er jetzt im Begriff sie niederkartätschen zu lassen durch die Geschütze und Truppen, welche er auf's andere Ufer von Paris aus hin befördern ließ. Sonderbares Schicksal! die Mobilgarde sah sich demselben Schicksal Preis gegeben, welches sie im Juni den Arbeitern bereitet hatte. Und worauf vertraute sie in diesem Augenblicke? Was gab ihr die Stärke, allen Drohungen zu widerstehn? gerade die Arbeiter, gerade die Clubs, die sie im Juni niederschossen, und die Kammer, zu deren Vertheidigung sie ihr Blut vergossen hatten, die Kammer verrieth sie: die Arbeiter blieben an ihrem Flecke, bis zum Augenblicke, wo ihre Chefs arretirt wurden. Die Mobilgarde in Saint Cloud verlangte die Herausgabe der arretirten Chefs und die Zurücknahme des Dekrets in Bezug auf ihre Reorganisirung. Ihr gegenüber, am andern Seineufer, stand, wie gesagt, eine furchtbare Truppenmacht mit Artillerie aufgepflanzt. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die Mobilgarde niederzuschmettern; statt dessen ließ man sich in Unterhandlungen ein, die nicht weniger als 5 Stunden dauerten, und die keinen andern Zwrck hatten, als die Mobilgarden zu bewegen, von jedem insurrektionellen Versuche abzustehen. Was ging in derselben Zeit in der Kammer vor? An demselben Tage, wo sie, gleich der Mobilgarde, über ihre Existenz berathen sollte, hatte Changarnier außerhalb der Kammer eine furchtbare Truppenmacht aufgestellt, angeblich zur Sicherstellung der parlamentarischen Unterhandlungen. Nun hat niemand anders über diese Sicherstellung zu wachen, als der Präsident der Versammlung, als eben Herr Marast. Nun war zweitens die Kammer ja nicht im Geringsten gefährdet, da ja eben die Clubs und die Mobilgarde sich für die Kammer und gegen ihre Auflösung ausgesprochen. Hatten nicht alle drei einen gemeinsamen Feind in der reaktionären Partei, die auf ihrer aller Auflösung gedrungen? Und war dieser gemeinsame Feind nicht derselbe Changarnier, der, obgleich nicht einmal Minister, mehr ist als alle 3 Präsidenten zusammengenommen, mehr als der Präsident der Republik, mehr als der Präsident des Ministeriums, und mehr als der Präsident der Nationalversammlung, des armen Vice-Präsidenten Boulay nicht zu gedenken. Aber innerhalb der Kammer war eine Partei, die mit Changarnier vollkommen einverstanden war, und die um jeden Preis einen Staatsstreich herbeizuführen wünschte. Diese Partei bestand aus Royalisten aller Art, und ob der Staatsstreich kaiserlich, ob er königlich, ob legitimistisch, ob orleanistisch, — ob Barrotisch ausgefallen wäre, gilt hier gleichviel; jedenfalls wäre er Chargarnierisch ausgefallen: das heißt Changarnier wäre Herr und Meister der Dinge gewesen, und was Changarnier ist, werden wir später sehen. Dem Staatsstreich der Regierung gegenüber, der jedenfalls Barrot und Napoleon gestürzt haben würde, wollte die Kammer ihrerseits einen parlamentarischen Streich ausführen. Sie interpellirte Odilon Barrot über die Truppenmacht, wodurch sie, die Kammer, wie in einer ehernen Mauer eingeschlossen, nicht mehr frei berathen könnte, Barrot allein hatte zu antworten, er allein hatte das Gesetz übertreten, und mit ihm der verantwortliche Präsident Napoleon. Hätte Marrast sich nicht in diesem Augenblicke in's Mittel gelegt und behauptet, er habe einen Brief in der Nacht von Changarnier erhalten, worin dieser ihn von den militärischen Maßregeln in Kenntniß setzte, daß dieser Brief ihm aber erst gegen Morgen eingehändigt worden, weil man ihn im Schlaf nicht habe stören wollen, ich sage, hätte der verrätherische Marrast sich nicht durch diese offenbare Lüge in der Gegenpartei einen Freund schonen wollen, so hätte der Sturm in der Kammer begonnen, um von da sich wellenförmig fortzupflanzen durch die eherne Mauer um die Kammer hindurch bis auf die Straßen von Paris. Clubs, Mobilgarde und ein großer Theil der Nationalgarde waren bereit, der Kammer zu Hülfe zu eilen. Schon aus den Verhaftungen geht hervor, auf welche fürchterliche Gewalt Changarnier gestoßen wäre, wenn er seinen Staatsstreich ausgeführt hätte. Wer stand an der Spitze der Clubs? Alton Shee der Expair, der Barrikadenkämpfer vom Februar, der mit 46 andern Chefs der „republikanischen Solidarität“ verhaftet worden. Wer stand an der Spitze der Nationalgarde? <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div xml:id="ar212_016" type="jArticle"> <p><pb facs="#f0003" n="1163"/> ward durch die Presse veröffentlicht und darauf gründete sich der Anklageakt des Staatsanwalts wegen Beleidigung gegen die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. Die inkrimirte Stelle lautete in angeblichem Bezug auf die Nationalversammlung: „Eine Höhle des Egoismus, ein feiler Kramladen eitler Geschwätzigkeit, hohnlachend dem Volke, das einen Volkstempel geschaffen.“ Die Angeklagten ließen sich nicht darauf ein, auf die Fragen zu antworten, ob sie in der bezeichneten Stelle die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. gemeint, dagegen stellten zuerst die Vertheidiger diese Meinung nicht in Abrede, nur einige derselben ließen den etwaigen Zweifel auf sich beruhen, aber alle stimmten darin überein, daß, weil eine Prinzipienfrage hier walte, die Geschworenen gegen die Angeklagten keinen Ausspruch thun könnten, ohne eine politische Sünde zu begehen. Mehrere Rechtskundige, welche an der Vertheidigung Theil zu nehmen versprochen hatten, waren nicht erschienen; anwesende Vertheidiger waren die Herren Brentano aus Mannheim, Cullmann aus Rheinbayern, Müller aus Mainz, Würth aus Sigmaringen und die Herren Advokaten Blachiére und Cöster aus Hanau, welche aus verschiedenen Gesichtspunkten in formeller und materieller Beziehung die Ueberzeugung einzuflößen wußten, daß hier kein Preßvergehen gegen die Nationalversammlung vorliege. Die Sitzung währte von Morgens 9 Uhr bis Abends 6 3/4 Uhr, wo die Geschworenen nach einer halbstündigen Berathung im anstoßenden Zimmer die zwei ersten Fragen einstimmig zu Gunsten der Angeklagten beantworteten. Die übrigen fünf Fragen, denn es waren deren sieben, fielen in sich zusammen. Ein unbeschreiblicher Jubel des Publikums in und vor dem Rathhause, wo die Sitzung abgehalten worden, folgte dem freisprechenden Urtheile des Gerichts. Im Uebrigen hat sich das Auditorium würdig und überhaupt musterhaft benommen, trotz dem der Raum beschränkt und das Gedränge groß und peinlich war. Unverkennbar ist es, daß dieser Fall von großer Bedeutung für unsere Presse ist, und wir können hierbei die Anerkennung nicht unterdrücken, daß die Anklage etwas übereilt und unpolitisch war.</p> <bibl>(Fr. J.)</bibl> </div> <div xml:id="ar212_017" type="jArticle"> <head><bibl><author>068</author></bibl> Frankfurt, 31. Jan.</head> <p>Der Abschnitt des Verfassungsentwurfs, der von der „Gewähr der Reichsverfassung“ handelt und seit gestern von den Paulskirchnern berathen wird, lautet:</p> <p> <hi rendition="#g">Artikel I</hi> </p> <p>§ 1. Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfassung. Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.“ Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen. Minoritätserachten I. Statt des ersten Satzes dieses Paragraphen möge folgende Bestimmung aufgenommen werden: Am vierzehnten Tage, nach jedem Regierungswechsel, den Tag des Regierungswechsels mit eingerechnet, tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung in der Art zusammen, wie er das letzte Mal versammelt gewesen ist. Vor dem versammelten Reichstage leistet der Kaiser beim Antritt seiner Regierung einen Eid auf die Reichsverfassung. (Scheller. Schreiner ev. Wigard ev.) Minoritätserachten II. Diesem Paragraphen werde folgender Zusatz beigegeben: Von dem Eintritt des Regierungswechsels bis zur Eidesleistung des neuen Kaisers tritt das gesammte Reichsministerium als Reichsregentschaft ein, wenn eine solche nicht bereits bestellt worden ist. (Scheller. Mittermaier. Reh. Schreiner ev. Wigard ev. Jürgens. Ahrens. H. Simon ev. Deiters.)</p> <p>§ 2. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reichs.</p> <p>§ 3. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt.</p> <p><hi rendition="#g">Artikel II</hi>.</p> <p>§ 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.</p> <p>§ 5. Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen (§ 6) gegeben werden. Minoritätserachten I. Dieser Paragraph würde zu streichen sein, da der vorliegende Abschnitt nicht von der Gewähr der Verfassung der einzelnen Staaten, sondern von der Reichsverfassung handelt. (Wigard. Ahrens. H. Simon. Gülich. Schüler aus Jena.) Minoritätserachten II. Zusatz als besonderer Paragraph. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister wird ein besonderes Reichsgesetz erlassen. (Wigard. Ahrens. Schüler. Schreiner. Römer.)</p> <p><hi rendition="#g">Artikel III</hi>.</p> <p>§ 6. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen. Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser: 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. Minoritätserachten. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Zu Abänderungen in der Reichsverfassung bedarf es: 1, 2, 3, (wie im § 6.); 4) der Zustimmung des Reichsoberhauptes unter den in dem § 19 des Reichstages festgehaltenen Beschränkungen. (Zell. H. Simon. Mittermaier. Wigard. Reh. Schüler. Gülich. Römer. Schreiner.)</p> <p><hi rendition="#g">Artikel IV</hi>.</p> <p>§ 7. Im Fall des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Fall von dem Gesammtministerium des Reichs oder Einzelstaates ausgehen; 2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Minoritätserachten I. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht nur von dem Gesammtministerium des Reiches oder des Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Reichstages oder gesetzgebenden Körpers des Einzelstaates ohne Verzug einzuholen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, so ist die verhängte Maßregel aufzuheben. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben bis zur Erlassung dieses Gesetzes die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. (H. Simon. Zell Wigard. Schüler. Gülich. Römer. Tellkampf. Rießer. Ahrens. Mittermaier. Schreiner.) Minoritatserachten II. Zusatz. § 7a Bei dringender Gefahr im Falle eines Krieges oder Aufruhrs, wenn die regelmäßige Wirksamkeit der obrigkeitlichen Gewalten oder der Gerichte thatsächlich gehemmt ist, darf das Kriegsrecht für bestimmte Bezirke verkündigt werden. Die Verkündigung des Kriegsrechts geht von dem Gesammtministerium des Reichs oder des Einzelstaates aus. Sie bedarf der Genehmigung des Reichstags, beziehungsweise Landtags. Ist der Reichstag, beziehungsweise Landtag, nicht versammelt, so muß die Berufung desse[l]ben zu sofortigem Zusammentreten zugleich mit der Verkündigung des Kriegsrechts erfolgen. Die Verkündigung des Kriegsrechts gewährt der in dem betreffenden Bezirke fungirenden höchsten Militärbehörde innerhalb dieses Bezirkes 1) die gesammte Executivgewalt; 2) das Recht, den gesetzlichen Gerichtsstand zu bestimmen; 3) das Recht, den Gerichten die Befugniß, Todesurtheile zu fällen, einzuräumen; 4) das Recht, die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht außer Kraft zu setzen. Die Dauer des kriegsrechtlichen Zustandes hängt von den durch den Reichstag, beziehungsweise Landtag, genehmigten Bestimmungen der Reichs- oder Landesregierung ab. Bestimmungen über die Formen der Verkündigung des Kriegsrechts und über das Verfahren bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Gesetze bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft. (Beseler. Soiron. Briegleb. Droysen. Waitz. Dahlmann. Deiters. Jürgens).</p> </div> </div> <div n="1"> <head>Ungarn.</head> <div xml:id="ar212_018" type="jArticle"> <head>Vukovar, 15. Januar.</head> <p>Seit dem 5. d. M. ist ganz Syrmien in Kriegszustand erklärt, und zum außerordentlichen Commissär der unermüdete Hauptmann-Auditor Radosavljewitsch ernannt.</p> <bibl>(N. K.)</bibl> </div> <div xml:id="ar212_019" type="jArticle"> <head>Agram, 23. Januar.</head> <p>In einer von Kossuth aus Debreczin an die Magyaren kürzlich erlassenen Proklamation befinden sich folgende Stellen:</p> <p>„Ich sah in Deinen Augen die zündenden Blitze des gerechten Unmuthes, ich hörte aus dem Munde von Tausenden den Donner der Drohung, die dem Feind des Vaterlandes Tod und Verderben schwur, ich hörte Dein heiliges Wort, nie zu dulden, daß den freien Boden Cumaniens ein fremdes Joch knechte. Ich sah Euch, heldenmüthige Haiduken, deren Brust so überreich ist an ruhmgekrönten Erinnerungen. Ich sah Euch, deren Ahnen das Banner Bocsskay's geschwungen; Euch, welche die Freiheit mit ihrem Blut errungen; Euch, die Ihr Euch rühmen könnt, daß aus der Saat Eueres vergossenen Blutes der Segen der Religion und der politischen Freiheit hervorgeblüht ist für das ganze Vaterland. Euer Beruf ist es auch jetzt Euerem Vaterlande jene Freiheit zu erhalten welche Euere Ahnen ihm erworben; Euere Aufgabe ist es Euch gegen die Geißeln der Sklaverei zu erheben und — solange noch ein Haiduk athmet — nicht zu dulden daß fremde Tyrannei das Land Ungarn besitze. Für unsern Sieg haftet endlich die makellose urwüchsige magyarische Hauptstadt, das begeisterte Debreczin, welches Gott dazu auserkoren hat um in dessen Schoß einen festen Tempel zu erheben für die Freiheit der magyarischen Nation.“</p> </div> </div> <div n="1"> <head>Italien.</head> <div xml:id="ar212_020" type="jArticle"> <head><bibl><author>*</author></bibl> Rom, 21. Jan.</head> <p>Auf Veranlassung einer Einladung des Livorneser Volksklubs wird auch hier, gleich den übrigen Städten Italiens, eine Deklaration unterschrieben, in welcher gegen jede Schlußnahme der Brüsseler Konferenzen bezüglich Italiens feierlich protestirt wird, die eine andere Bedingung als die <hi rendition="#g">völlige Entfernung der Oestreicher aus Italien</hi> zur Grundlage hätte. Diese Protestation liegt an allen öffentlichen Orten aus und bedeckt sich mit zahlreichen Unterschriften.</p> </div> <div xml:id="ar212_021" type="jArticle"> <head><bibl><author>*</author></bibl> Genua, 23. Januar.</head> <p>Die heutige Genueser Zeitung bringt folgende Proklamation:</p> <p>„<hi rendition="#g">Legation von Bologna</hi>.</p> <p>Morgen wird das ganze römische Volk sich wie Ein Mann erheben. Das Geschütz wird diesen heilbringenden Tag begrüßen und die Söhne Italien's daran erinnern, daß die Zukunft des Landes von ihrem Willen abhängt. Europa wird bewundernd und schweigend dem großen Schauspiele zusehen, wie das Centrum Italien's seine Rechte feststellt, trotz der Schlingen von innen und der Machinationen von außen eine dauerhafte Regierung gründet, und solchergestalt den feierlichen Akt vollzieht, der die Regeneration unseres gesammten Vaterlandes herbeiführen muß.</p> <p>Bologna, 20. Januar 1849.</p> <p><hi rendition="#g">Carlo Berti,</hi> Präsident.</p> <p><hi rendition="#g">Pichat,</hi> Oberstlieutenant.“</p> </div> <div xml:id="ar212_022" type="jArticle"> <head><bibl><author>*</author></bibl> Aus der Lombardei.</head> <p>Sämmtliche Provinzialstände der Lombardei haben erklärt, daß sie keinen Deputirten nach Olmütz wählen würden. Sie hielten sich hierzu nicht für kompetent, da ihr Mandat sich auf die Verwaltung des Provinzial- und Kommunalvermögens beschränke. Die Stände zu Mailand sind nach dieser Weigerung zu einer nochmaligen Berathung über denselben Gegenstand von Montecucoli befehligt worden. — Aus Como schreibt man: Wir leben hier fortwährend unter einem Joche von Eisen, aber unsere Leiden bestärken uns nur in unserem Entschlusse. Gestern Abend, als der Adjunct des Oekonomen unseres Hospitals zur Stadt zurückkam, antwortete er dem „Wer da!“ einer Schildwache nicht laut genug, und fiel alsbald, von der Kugel des Oestreichers durchbohrt, todt zur Erde. Die Kugel, nachdem sie durch den Leib des Unglücklichen gegangen war, zerschlug noch den Arm des Kanonikus Sanpietro, der in Folge der Verletzung heute Morgen amputirt werden mußte. — In dem Arsenal von Mantua werden große Floßhölzer gebaut, die in den Lagunen von Venedig operiren sollen.</p> <p>Sie werden mit Kanonen auf beweglichen Laffetten bepflanzt werden und auf diese Art als schwimmende Batterien wirken. Mehrere sind bereits nach Padua abgegangen. — Aus Modena erfahren wir, daß Radetzky die restaurirten Duodezfürsten Italiens dergestalt verhöhnt, daß er jetzt sogar durch den Minister des Innern von Modena hat bekannt machen lassen, jeder der Verführung österreichischer Soldaten verdächtige Modeneser werde vor ein österreichisches Kriegsgericht gestellt werden.</p> </div> </div> <div n="1"> <head>Französische Republik.</head> <div xml:id="ar212_023" type="jArticle"> <head><bibl><author>12</author></bibl> Paris, 31. Jan.</head> <p>Der vorgestrige Tag wird erst klar durch den heutigen: heute stellt es sich erst heraus, daß ganz Paris geschwängert war von Verschwörungen und Verschwornen. Nicht <hi rendition="#g">eine</hi> Verschwörung schwebte über Paris; es gab eben so viele Verschwörungen als es Parteien gibt, und alle diese Verschwörungen umschlangen sich ringförmig und durchschnitten sich kreuzförmig, und dieses kreuzförmige Durchschneiden und ringförmige Umwinden war Schuld, daß keine einzige Verschwörung zum Ausbruche, keine einzige Partei zum Losschlagen kam. Die Verschwörer waren von Verschwornen, und die Verschwornen von neuen Verschwörern umgeben. Die Kammer war der Hauptsitz, das Generalquartier der Verschwörer. Die Verschwörungen innerhalb der Kammer wiederholten sich in unendlichen Kreisen außerhalb der Kammer; und so sehen wir Verschwörer und Verschworne nebeneinander eingepreßt von Verschwornen und Verschwörern.</p> <p>Jedes der verschiedenen Feldlager, die Kammer, der Platz der Revolution, die Boulevards und St. Cloud bildeten eben so viele Schichten, deren jede die verschiedenen Elemente der Parteien in sich schloß. Fangen wir mit der Kammer an. Gestern kam bekanntlich die Existenz der Kammer in der Kammer selbst zur Frage: es handelte sich darum über den Rateau'schen Antrag abzustimmen; die Kammer hatte zu entscheiden, ob sie sich auflösen oder fortbestehn sollte. Die Kammer besteht aus der Partei „der Reform“ und „des Nationals“, die mit dem Fortbestehn der Kammer das Fortbestehn der Republik verbindet. Diese Partei steht dem Ministerium und dem Präsidenten feindselig gegenüber. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß die andere Hälfte der Kammer fest mit dem Ministerium halte. Wie die erste Hälfte der Kammer, so zerfällt die letztere Hälfte wenigstens in zwei andere Hälften, deren jede ihre verschiedenen Interessen verfolgt. Gleichzeitig mit der Frage über die Auflösung der Kammer fällt die Frage über die Auflösung der Clubs und die Frage über die Reorganisation der Mobilgarde zusammen. Die Auflösung der Clubs ist fraglich, die Auflösung der Mobilgarde gewiß. Die Mobilgarde war auf ein Jahr organisirt; es war dies die Garde, die damals nach der Februar-Revolution gebildet worden zur Aufrechthaltung der Republik, weil es eben darauf ankam, neben der Armee, die sich im Februae neutral, wenn nicht feindselig bewies, eine andere Armee zu besolden, deren Existenz mit der Existenz der Republik zusammenhing. Die Mobilgarde bestand großentheils aus den sogenannten „Bohemiens“ von Paris, d. h. aus Burschen von 17 Jahren, die ohne bestimmte Beschäftigung alles zu unternehmen bereit waren, und eben so wohl zu Barrikadenkämpfern als Anti-Barrikadenkämpfern verwandt werden konnten. Die „honnette Republik“ des Nationals bildete sie zu honnetten Republikaner-Soldaten heran, und da sie durch die Disciplin und ihre 30 Sous Löhnung an ein regelmäßiges Leben angehalten wurden, so begreift man, wie das Soldaten-Leben für sie ein förmlicher Stand, ein förmliches Gewerbe wurde, für das sie ihr Leben einzusetzen um so bereitwilliger waren, als das Gewerbe ihnen ein angenehmes, leichtes Leben verschaffte. Sie waren förmlich die Aristokraten der Soldaten, so wie die Anhänger des National die Aristokraten der Republikaner waren. Zwischen National- und Mobilgarde bestand ein enges Band: das Band der „honetten Republik.“ Ein Bohemien, der Mobilgardist, ein Marrast, der Deputirter ward — ist das nicht für den Einen wie für den Andern dasselbe Loos? Die Mobilgarde hat für die Kammer mit ihrem Leben eingestanden: aber die Kammer war weiter nichts als die Partei des Nationals, die am stärksten darin vertreten war. Und nun soll die Kammer zu derselben Zeit aufgelöst werden, wie die Mobilgarde! War das nicht für beide die Auflösung der Republik, die Vernichtung ihres Lebens, ihrer Existenz? Freilich waren auch in der Mobilgarde Arbeiter und frühere Soldaten. Da nun aber die Mobilgarde ihre Offiziere selbst erwählte und letztere durch ihre Ueberlegenheit gewöhnlich zu Offizieren gewählt werden, so standen sie schon dadurch den Offizieren der Armee gegenüber in einem exceptionellen und folglich feindlichem Verhältnisse. Aber immer noch waren die Offiziere das einzige Band, wodurch die Mobilgardisten in Verbindung treten konnten mit den Arbeitern. Die Arbeiter nun, die im Juni der Mobilgarde und der Kammer, d. h. der Partei des Nationals, feindselig gegenüberstanden, sahen sich durch die in Frage gestellte Auflösung ihrer Clubs in ein anderes Verhältniß gesetzt. Die Arbeiter waren es hauptsächlich, welche die Revolution gemacht und welche das revolutionäre Element vertraten. Wie die Mobilgarde waren sie anfänglich militärisch organisirt in ihren Ateliers nationaux. Nach der Juni-Niederlage und nach Aufhebung des Belagerungszustandes organisirten sie sich in den öffentlichen und geheimen Associationen und den Clubs. Mobilgarde, Clubs und Kammer — Alles das ward zu gleicher Zeit in Frage gestellt, und zu gleicher Zeit mußte sich zwischen diesen unvereinbaren, unversöhnbaren Elementen eine Wechselwirkung herausstellen; die durch das wunderbare Ministerium Barrot zu Stande kam. Wir haber also zuvörderst 4 Feldlager, Barrot und Changarnier mitgezählt, und zwischen allen diesen Feldlagern und Parteien spielen noch andere Elemente durch, wie legitimistische, kaiserliche und orleanistische.</p> <p>Sonntag Abend hatte die Mobilgarde verschiedene Versuche gemacht, sich Waffen und Munition zu verschaffen. In Courbevoie und Neuilly kannte die Exaltation keine Grenzen mehr. Eine Delegation von ihnen ging sogar auf das Bureau der Reforme, wo sie von H. Rèbeyrolles und Roche empfangen wurden — und gerade dieser Schritt veranlaßte die Verhaftung des Herrn Roche. Aber das Hauptlager der Mobilgarde war Saint Cloud, eine Stunde von Paris. Hier stand sie bereits schlachtfertig gerüstet und unerschrocken wie im Juni. Wenn 2 Tage vorher Changarnier den Bataillonschefs in seiner militärischen Sprache erklärt hatte, er ließe sie niedersäbeln bei der geringsten Bewegung, die sie machte, so war er jetzt im Begriff sie niederkartätschen zu lassen durch die Geschütze und Truppen, welche er auf's andere Ufer von Paris aus hin befördern ließ. Sonderbares Schicksal! die Mobilgarde sah sich demselben Schicksal Preis gegeben, welches sie im Juni den Arbeitern bereitet hatte. Und worauf vertraute sie in diesem Augenblicke? Was gab ihr die Stärke, allen Drohungen zu widerstehn? gerade die Arbeiter, gerade die Clubs, die sie im Juni niederschossen, und die Kammer, zu deren Vertheidigung sie ihr Blut vergossen hatten, die Kammer verrieth sie: die Arbeiter blieben an ihrem Flecke, bis zum Augenblicke, wo ihre Chefs arretirt wurden. Die Mobilgarde in Saint Cloud verlangte die Herausgabe der arretirten Chefs und die Zurücknahme des Dekrets in Bezug auf ihre Reorganisirung.</p> <p>Ihr gegenüber, am andern Seineufer, stand, wie gesagt, eine furchtbare Truppenmacht mit Artillerie aufgepflanzt. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die Mobilgarde niederzuschmettern; statt dessen ließ man sich in Unterhandlungen ein, die nicht weniger als 5 Stunden dauerten, und die keinen andern Zwrck hatten, als die Mobilgarden zu bewegen, von jedem insurrektionellen Versuche abzustehen. Was ging in derselben Zeit in der Kammer vor? An demselben Tage, wo sie, gleich der Mobilgarde, über ihre Existenz berathen sollte, hatte Changarnier außerhalb der Kammer eine furchtbare Truppenmacht aufgestellt, angeblich zur Sicherstellung der parlamentarischen Unterhandlungen. Nun hat niemand anders über diese Sicherstellung zu wachen, als der Präsident der Versammlung, als eben Herr Marast. Nun war zweitens die Kammer ja nicht im Geringsten gefährdet, da ja eben die Clubs und die Mobilgarde sich für die Kammer und gegen ihre Auflösung ausgesprochen. Hatten nicht alle drei einen gemeinsamen Feind in der reaktionären Partei, die auf ihrer aller Auflösung gedrungen? Und war dieser gemeinsame Feind nicht derselbe Changarnier, der, obgleich nicht einmal Minister, mehr ist als alle 3 Präsidenten zusammengenommen, mehr als der Präsident der Republik, mehr als der Präsident des Ministeriums, und mehr als der Präsident der Nationalversammlung, des armen Vice-Präsidenten Boulay nicht zu gedenken. Aber innerhalb der Kammer war eine Partei, die mit Changarnier vollkommen einverstanden war, und die um jeden Preis einen Staatsstreich herbeizuführen wünschte. Diese Partei bestand aus Royalisten aller Art, und ob der Staatsstreich kaiserlich, ob er königlich, ob legitimistisch, ob orleanistisch, — ob Barrotisch ausgefallen wäre, gilt hier gleichviel; jedenfalls wäre er Chargarnierisch ausgefallen: das heißt Changarnier wäre Herr und Meister der Dinge gewesen, und was Changarnier ist, werden wir später sehen. Dem Staatsstreich der Regierung gegenüber, der jedenfalls Barrot und Napoleon gestürzt haben würde, wollte die Kammer ihrerseits einen parlamentarischen Streich ausführen. Sie interpellirte Odilon Barrot über die Truppenmacht, wodurch sie, die Kammer, wie in einer ehernen Mauer eingeschlossen, nicht mehr frei berathen könnte, Barrot allein hatte zu antworten, er allein hatte das Gesetz übertreten, und mit ihm der verantwortliche Präsident Napoleon. Hätte Marrast sich nicht in diesem Augenblicke in's Mittel gelegt und behauptet, er habe einen Brief in der Nacht von Changarnier erhalten, worin dieser ihn von den militärischen Maßregeln in Kenntniß setzte, daß dieser Brief ihm aber erst gegen Morgen eingehändigt worden, weil man ihn im Schlaf nicht habe stören wollen, ich sage, hätte der verrätherische Marrast sich nicht durch diese offenbare Lüge in der Gegenpartei einen Freund schonen wollen, so hätte der Sturm in der Kammer begonnen, um von da sich wellenförmig fortzupflanzen durch die eherne Mauer um die Kammer hindurch bis auf die Straßen von Paris. Clubs, Mobilgarde und ein großer Theil der Nationalgarde waren bereit, der Kammer zu Hülfe zu eilen. Schon aus den Verhaftungen geht hervor, auf welche fürchterliche Gewalt Changarnier gestoßen wäre, wenn er seinen Staatsstreich ausgeführt hätte. Wer stand an der Spitze der Clubs? Alton Shee der Expair, der Barrikadenkämpfer vom Februar, der mit 46 andern Chefs der „republikanischen Solidarität“ verhaftet worden. Wer stand an der Spitze der Nationalgarde? </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1163/0003]
ward durch die Presse veröffentlicht und darauf gründete sich der Anklageakt des Staatsanwalts wegen Beleidigung gegen die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. Die inkrimirte Stelle lautete in angeblichem Bezug auf die Nationalversammlung: „Eine Höhle des Egoismus, ein feiler Kramladen eitler Geschwätzigkeit, hohnlachend dem Volke, das einen Volkstempel geschaffen.“ Die Angeklagten ließen sich nicht darauf ein, auf die Fragen zu antworten, ob sie in der bezeichneten Stelle die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. gemeint, dagegen stellten zuerst die Vertheidiger diese Meinung nicht in Abrede, nur einige derselben ließen den etwaigen Zweifel auf sich beruhen, aber alle stimmten darin überein, daß, weil eine Prinzipienfrage hier walte, die Geschworenen gegen die Angeklagten keinen Ausspruch thun könnten, ohne eine politische Sünde zu begehen. Mehrere Rechtskundige, welche an der Vertheidigung Theil zu nehmen versprochen hatten, waren nicht erschienen; anwesende Vertheidiger waren die Herren Brentano aus Mannheim, Cullmann aus Rheinbayern, Müller aus Mainz, Würth aus Sigmaringen und die Herren Advokaten Blachiére und Cöster aus Hanau, welche aus verschiedenen Gesichtspunkten in formeller und materieller Beziehung die Ueberzeugung einzuflößen wußten, daß hier kein Preßvergehen gegen die Nationalversammlung vorliege. Die Sitzung währte von Morgens 9 Uhr bis Abends 6 3/4 Uhr, wo die Geschworenen nach einer halbstündigen Berathung im anstoßenden Zimmer die zwei ersten Fragen einstimmig zu Gunsten der Angeklagten beantworteten. Die übrigen fünf Fragen, denn es waren deren sieben, fielen in sich zusammen. Ein unbeschreiblicher Jubel des Publikums in und vor dem Rathhause, wo die Sitzung abgehalten worden, folgte dem freisprechenden Urtheile des Gerichts. Im Uebrigen hat sich das Auditorium würdig und überhaupt musterhaft benommen, trotz dem der Raum beschränkt und das Gedränge groß und peinlich war. Unverkennbar ist es, daß dieser Fall von großer Bedeutung für unsere Presse ist, und wir können hierbei die Anerkennung nicht unterdrücken, daß die Anklage etwas übereilt und unpolitisch war.
(Fr. J.) 068 Frankfurt, 31. Jan. Der Abschnitt des Verfassungsentwurfs, der von der „Gewähr der Reichsverfassung“ handelt und seit gestern von den Paulskirchnern berathen wird, lautet:
Artikel I
§ 1. Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfassung. Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.“ Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen. Minoritätserachten I. Statt des ersten Satzes dieses Paragraphen möge folgende Bestimmung aufgenommen werden: Am vierzehnten Tage, nach jedem Regierungswechsel, den Tag des Regierungswechsels mit eingerechnet, tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung in der Art zusammen, wie er das letzte Mal versammelt gewesen ist. Vor dem versammelten Reichstage leistet der Kaiser beim Antritt seiner Regierung einen Eid auf die Reichsverfassung. (Scheller. Schreiner ev. Wigard ev.) Minoritätserachten II. Diesem Paragraphen werde folgender Zusatz beigegeben: Von dem Eintritt des Regierungswechsels bis zur Eidesleistung des neuen Kaisers tritt das gesammte Reichsministerium als Reichsregentschaft ein, wenn eine solche nicht bereits bestellt worden ist. (Scheller. Mittermaier. Reh. Schreiner ev. Wigard ev. Jürgens. Ahrens. H. Simon ev. Deiters.)
§ 2. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reichs.
§ 3. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt.
Artikel II.
§ 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.
§ 5. Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen (§ 6) gegeben werden. Minoritätserachten I. Dieser Paragraph würde zu streichen sein, da der vorliegende Abschnitt nicht von der Gewähr der Verfassung der einzelnen Staaten, sondern von der Reichsverfassung handelt. (Wigard. Ahrens. H. Simon. Gülich. Schüler aus Jena.) Minoritätserachten II. Zusatz als besonderer Paragraph. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister wird ein besonderes Reichsgesetz erlassen. (Wigard. Ahrens. Schüler. Schreiner. Römer.)
Artikel III.
§ 6. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen. Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser: 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. Minoritätserachten. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Zu Abänderungen in der Reichsverfassung bedarf es: 1, 2, 3, (wie im § 6.); 4) der Zustimmung des Reichsoberhauptes unter den in dem § 19 des Reichstages festgehaltenen Beschränkungen. (Zell. H. Simon. Mittermaier. Wigard. Reh. Schüler. Gülich. Römer. Schreiner.)
Artikel IV.
§ 7. Im Fall des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Fall von dem Gesammtministerium des Reichs oder Einzelstaates ausgehen; 2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Minoritätserachten I. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden: Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht nur von dem Gesammtministerium des Reiches oder des Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Reichstages oder gesetzgebenden Körpers des Einzelstaates ohne Verzug einzuholen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, so ist die verhängte Maßregel aufzuheben. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben bis zur Erlassung dieses Gesetzes die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. (H. Simon. Zell Wigard. Schüler. Gülich. Römer. Tellkampf. Rießer. Ahrens. Mittermaier. Schreiner.) Minoritatserachten II. Zusatz. § 7a Bei dringender Gefahr im Falle eines Krieges oder Aufruhrs, wenn die regelmäßige Wirksamkeit der obrigkeitlichen Gewalten oder der Gerichte thatsächlich gehemmt ist, darf das Kriegsrecht für bestimmte Bezirke verkündigt werden. Die Verkündigung des Kriegsrechts geht von dem Gesammtministerium des Reichs oder des Einzelstaates aus. Sie bedarf der Genehmigung des Reichstags, beziehungsweise Landtags. Ist der Reichstag, beziehungsweise Landtag, nicht versammelt, so muß die Berufung desse[l]ben zu sofortigem Zusammentreten zugleich mit der Verkündigung des Kriegsrechts erfolgen. Die Verkündigung des Kriegsrechts gewährt der in dem betreffenden Bezirke fungirenden höchsten Militärbehörde innerhalb dieses Bezirkes 1) die gesammte Executivgewalt; 2) das Recht, den gesetzlichen Gerichtsstand zu bestimmen; 3) das Recht, den Gerichten die Befugniß, Todesurtheile zu fällen, einzuräumen; 4) das Recht, die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht außer Kraft zu setzen. Die Dauer des kriegsrechtlichen Zustandes hängt von den durch den Reichstag, beziehungsweise Landtag, genehmigten Bestimmungen der Reichs- oder Landesregierung ab. Bestimmungen über die Formen der Verkündigung des Kriegsrechts und über das Verfahren bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Gesetze bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft. (Beseler. Soiron. Briegleb. Droysen. Waitz. Dahlmann. Deiters. Jürgens).
Ungarn. Vukovar, 15. Januar. Seit dem 5. d. M. ist ganz Syrmien in Kriegszustand erklärt, und zum außerordentlichen Commissär der unermüdete Hauptmann-Auditor Radosavljewitsch ernannt.
(N. K.) Agram, 23. Januar. In einer von Kossuth aus Debreczin an die Magyaren kürzlich erlassenen Proklamation befinden sich folgende Stellen:
„Ich sah in Deinen Augen die zündenden Blitze des gerechten Unmuthes, ich hörte aus dem Munde von Tausenden den Donner der Drohung, die dem Feind des Vaterlandes Tod und Verderben schwur, ich hörte Dein heiliges Wort, nie zu dulden, daß den freien Boden Cumaniens ein fremdes Joch knechte. Ich sah Euch, heldenmüthige Haiduken, deren Brust so überreich ist an ruhmgekrönten Erinnerungen. Ich sah Euch, deren Ahnen das Banner Bocsskay's geschwungen; Euch, welche die Freiheit mit ihrem Blut errungen; Euch, die Ihr Euch rühmen könnt, daß aus der Saat Eueres vergossenen Blutes der Segen der Religion und der politischen Freiheit hervorgeblüht ist für das ganze Vaterland. Euer Beruf ist es auch jetzt Euerem Vaterlande jene Freiheit zu erhalten welche Euere Ahnen ihm erworben; Euere Aufgabe ist es Euch gegen die Geißeln der Sklaverei zu erheben und — solange noch ein Haiduk athmet — nicht zu dulden daß fremde Tyrannei das Land Ungarn besitze. Für unsern Sieg haftet endlich die makellose urwüchsige magyarische Hauptstadt, das begeisterte Debreczin, welches Gott dazu auserkoren hat um in dessen Schoß einen festen Tempel zu erheben für die Freiheit der magyarischen Nation.“
Italien. * Rom, 21. Jan. Auf Veranlassung einer Einladung des Livorneser Volksklubs wird auch hier, gleich den übrigen Städten Italiens, eine Deklaration unterschrieben, in welcher gegen jede Schlußnahme der Brüsseler Konferenzen bezüglich Italiens feierlich protestirt wird, die eine andere Bedingung als die völlige Entfernung der Oestreicher aus Italien zur Grundlage hätte. Diese Protestation liegt an allen öffentlichen Orten aus und bedeckt sich mit zahlreichen Unterschriften.
* Genua, 23. Januar. Die heutige Genueser Zeitung bringt folgende Proklamation:
„Legation von Bologna.
Morgen wird das ganze römische Volk sich wie Ein Mann erheben. Das Geschütz wird diesen heilbringenden Tag begrüßen und die Söhne Italien's daran erinnern, daß die Zukunft des Landes von ihrem Willen abhängt. Europa wird bewundernd und schweigend dem großen Schauspiele zusehen, wie das Centrum Italien's seine Rechte feststellt, trotz der Schlingen von innen und der Machinationen von außen eine dauerhafte Regierung gründet, und solchergestalt den feierlichen Akt vollzieht, der die Regeneration unseres gesammten Vaterlandes herbeiführen muß.
Bologna, 20. Januar 1849.
Carlo Berti, Präsident.
Pichat, Oberstlieutenant.“
* Aus der Lombardei. Sämmtliche Provinzialstände der Lombardei haben erklärt, daß sie keinen Deputirten nach Olmütz wählen würden. Sie hielten sich hierzu nicht für kompetent, da ihr Mandat sich auf die Verwaltung des Provinzial- und Kommunalvermögens beschränke. Die Stände zu Mailand sind nach dieser Weigerung zu einer nochmaligen Berathung über denselben Gegenstand von Montecucoli befehligt worden. — Aus Como schreibt man: Wir leben hier fortwährend unter einem Joche von Eisen, aber unsere Leiden bestärken uns nur in unserem Entschlusse. Gestern Abend, als der Adjunct des Oekonomen unseres Hospitals zur Stadt zurückkam, antwortete er dem „Wer da!“ einer Schildwache nicht laut genug, und fiel alsbald, von der Kugel des Oestreichers durchbohrt, todt zur Erde. Die Kugel, nachdem sie durch den Leib des Unglücklichen gegangen war, zerschlug noch den Arm des Kanonikus Sanpietro, der in Folge der Verletzung heute Morgen amputirt werden mußte. — In dem Arsenal von Mantua werden große Floßhölzer gebaut, die in den Lagunen von Venedig operiren sollen.
Sie werden mit Kanonen auf beweglichen Laffetten bepflanzt werden und auf diese Art als schwimmende Batterien wirken. Mehrere sind bereits nach Padua abgegangen. — Aus Modena erfahren wir, daß Radetzky die restaurirten Duodezfürsten Italiens dergestalt verhöhnt, daß er jetzt sogar durch den Minister des Innern von Modena hat bekannt machen lassen, jeder der Verführung österreichischer Soldaten verdächtige Modeneser werde vor ein österreichisches Kriegsgericht gestellt werden.
Französische Republik. 12 Paris, 31. Jan. Der vorgestrige Tag wird erst klar durch den heutigen: heute stellt es sich erst heraus, daß ganz Paris geschwängert war von Verschwörungen und Verschwornen. Nicht eine Verschwörung schwebte über Paris; es gab eben so viele Verschwörungen als es Parteien gibt, und alle diese Verschwörungen umschlangen sich ringförmig und durchschnitten sich kreuzförmig, und dieses kreuzförmige Durchschneiden und ringförmige Umwinden war Schuld, daß keine einzige Verschwörung zum Ausbruche, keine einzige Partei zum Losschlagen kam. Die Verschwörer waren von Verschwornen, und die Verschwornen von neuen Verschwörern umgeben. Die Kammer war der Hauptsitz, das Generalquartier der Verschwörer. Die Verschwörungen innerhalb der Kammer wiederholten sich in unendlichen Kreisen außerhalb der Kammer; und so sehen wir Verschwörer und Verschworne nebeneinander eingepreßt von Verschwornen und Verschwörern.
Jedes der verschiedenen Feldlager, die Kammer, der Platz der Revolution, die Boulevards und St. Cloud bildeten eben so viele Schichten, deren jede die verschiedenen Elemente der Parteien in sich schloß. Fangen wir mit der Kammer an. Gestern kam bekanntlich die Existenz der Kammer in der Kammer selbst zur Frage: es handelte sich darum über den Rateau'schen Antrag abzustimmen; die Kammer hatte zu entscheiden, ob sie sich auflösen oder fortbestehn sollte. Die Kammer besteht aus der Partei „der Reform“ und „des Nationals“, die mit dem Fortbestehn der Kammer das Fortbestehn der Republik verbindet. Diese Partei steht dem Ministerium und dem Präsidenten feindselig gegenüber. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß die andere Hälfte der Kammer fest mit dem Ministerium halte. Wie die erste Hälfte der Kammer, so zerfällt die letztere Hälfte wenigstens in zwei andere Hälften, deren jede ihre verschiedenen Interessen verfolgt. Gleichzeitig mit der Frage über die Auflösung der Kammer fällt die Frage über die Auflösung der Clubs und die Frage über die Reorganisation der Mobilgarde zusammen. Die Auflösung der Clubs ist fraglich, die Auflösung der Mobilgarde gewiß. Die Mobilgarde war auf ein Jahr organisirt; es war dies die Garde, die damals nach der Februar-Revolution gebildet worden zur Aufrechthaltung der Republik, weil es eben darauf ankam, neben der Armee, die sich im Februae neutral, wenn nicht feindselig bewies, eine andere Armee zu besolden, deren Existenz mit der Existenz der Republik zusammenhing. Die Mobilgarde bestand großentheils aus den sogenannten „Bohemiens“ von Paris, d. h. aus Burschen von 17 Jahren, die ohne bestimmte Beschäftigung alles zu unternehmen bereit waren, und eben so wohl zu Barrikadenkämpfern als Anti-Barrikadenkämpfern verwandt werden konnten. Die „honnette Republik“ des Nationals bildete sie zu honnetten Republikaner-Soldaten heran, und da sie durch die Disciplin und ihre 30 Sous Löhnung an ein regelmäßiges Leben angehalten wurden, so begreift man, wie das Soldaten-Leben für sie ein förmlicher Stand, ein förmliches Gewerbe wurde, für das sie ihr Leben einzusetzen um so bereitwilliger waren, als das Gewerbe ihnen ein angenehmes, leichtes Leben verschaffte. Sie waren förmlich die Aristokraten der Soldaten, so wie die Anhänger des National die Aristokraten der Republikaner waren. Zwischen National- und Mobilgarde bestand ein enges Band: das Band der „honetten Republik.“ Ein Bohemien, der Mobilgardist, ein Marrast, der Deputirter ward — ist das nicht für den Einen wie für den Andern dasselbe Loos? Die Mobilgarde hat für die Kammer mit ihrem Leben eingestanden: aber die Kammer war weiter nichts als die Partei des Nationals, die am stärksten darin vertreten war. Und nun soll die Kammer zu derselben Zeit aufgelöst werden, wie die Mobilgarde! War das nicht für beide die Auflösung der Republik, die Vernichtung ihres Lebens, ihrer Existenz? Freilich waren auch in der Mobilgarde Arbeiter und frühere Soldaten. Da nun aber die Mobilgarde ihre Offiziere selbst erwählte und letztere durch ihre Ueberlegenheit gewöhnlich zu Offizieren gewählt werden, so standen sie schon dadurch den Offizieren der Armee gegenüber in einem exceptionellen und folglich feindlichem Verhältnisse. Aber immer noch waren die Offiziere das einzige Band, wodurch die Mobilgardisten in Verbindung treten konnten mit den Arbeitern. Die Arbeiter nun, die im Juni der Mobilgarde und der Kammer, d. h. der Partei des Nationals, feindselig gegenüberstanden, sahen sich durch die in Frage gestellte Auflösung ihrer Clubs in ein anderes Verhältniß gesetzt. Die Arbeiter waren es hauptsächlich, welche die Revolution gemacht und welche das revolutionäre Element vertraten. Wie die Mobilgarde waren sie anfänglich militärisch organisirt in ihren Ateliers nationaux. Nach der Juni-Niederlage und nach Aufhebung des Belagerungszustandes organisirten sie sich in den öffentlichen und geheimen Associationen und den Clubs. Mobilgarde, Clubs und Kammer — Alles das ward zu gleicher Zeit in Frage gestellt, und zu gleicher Zeit mußte sich zwischen diesen unvereinbaren, unversöhnbaren Elementen eine Wechselwirkung herausstellen; die durch das wunderbare Ministerium Barrot zu Stande kam. Wir haber also zuvörderst 4 Feldlager, Barrot und Changarnier mitgezählt, und zwischen allen diesen Feldlagern und Parteien spielen noch andere Elemente durch, wie legitimistische, kaiserliche und orleanistische.
Sonntag Abend hatte die Mobilgarde verschiedene Versuche gemacht, sich Waffen und Munition zu verschaffen. In Courbevoie und Neuilly kannte die Exaltation keine Grenzen mehr. Eine Delegation von ihnen ging sogar auf das Bureau der Reforme, wo sie von H. Rèbeyrolles und Roche empfangen wurden — und gerade dieser Schritt veranlaßte die Verhaftung des Herrn Roche. Aber das Hauptlager der Mobilgarde war Saint Cloud, eine Stunde von Paris. Hier stand sie bereits schlachtfertig gerüstet und unerschrocken wie im Juni. Wenn 2 Tage vorher Changarnier den Bataillonschefs in seiner militärischen Sprache erklärt hatte, er ließe sie niedersäbeln bei der geringsten Bewegung, die sie machte, so war er jetzt im Begriff sie niederkartätschen zu lassen durch die Geschütze und Truppen, welche er auf's andere Ufer von Paris aus hin befördern ließ. Sonderbares Schicksal! die Mobilgarde sah sich demselben Schicksal Preis gegeben, welches sie im Juni den Arbeitern bereitet hatte. Und worauf vertraute sie in diesem Augenblicke? Was gab ihr die Stärke, allen Drohungen zu widerstehn? gerade die Arbeiter, gerade die Clubs, die sie im Juni niederschossen, und die Kammer, zu deren Vertheidigung sie ihr Blut vergossen hatten, die Kammer verrieth sie: die Arbeiter blieben an ihrem Flecke, bis zum Augenblicke, wo ihre Chefs arretirt wurden. Die Mobilgarde in Saint Cloud verlangte die Herausgabe der arretirten Chefs und die Zurücknahme des Dekrets in Bezug auf ihre Reorganisirung.
Ihr gegenüber, am andern Seineufer, stand, wie gesagt, eine furchtbare Truppenmacht mit Artillerie aufgepflanzt. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die Mobilgarde niederzuschmettern; statt dessen ließ man sich in Unterhandlungen ein, die nicht weniger als 5 Stunden dauerten, und die keinen andern Zwrck hatten, als die Mobilgarden zu bewegen, von jedem insurrektionellen Versuche abzustehen. Was ging in derselben Zeit in der Kammer vor? An demselben Tage, wo sie, gleich der Mobilgarde, über ihre Existenz berathen sollte, hatte Changarnier außerhalb der Kammer eine furchtbare Truppenmacht aufgestellt, angeblich zur Sicherstellung der parlamentarischen Unterhandlungen. Nun hat niemand anders über diese Sicherstellung zu wachen, als der Präsident der Versammlung, als eben Herr Marast. Nun war zweitens die Kammer ja nicht im Geringsten gefährdet, da ja eben die Clubs und die Mobilgarde sich für die Kammer und gegen ihre Auflösung ausgesprochen. Hatten nicht alle drei einen gemeinsamen Feind in der reaktionären Partei, die auf ihrer aller Auflösung gedrungen? Und war dieser gemeinsame Feind nicht derselbe Changarnier, der, obgleich nicht einmal Minister, mehr ist als alle 3 Präsidenten zusammengenommen, mehr als der Präsident der Republik, mehr als der Präsident des Ministeriums, und mehr als der Präsident der Nationalversammlung, des armen Vice-Präsidenten Boulay nicht zu gedenken. Aber innerhalb der Kammer war eine Partei, die mit Changarnier vollkommen einverstanden war, und die um jeden Preis einen Staatsstreich herbeizuführen wünschte. Diese Partei bestand aus Royalisten aller Art, und ob der Staatsstreich kaiserlich, ob er königlich, ob legitimistisch, ob orleanistisch, — ob Barrotisch ausgefallen wäre, gilt hier gleichviel; jedenfalls wäre er Chargarnierisch ausgefallen: das heißt Changarnier wäre Herr und Meister der Dinge gewesen, und was Changarnier ist, werden wir später sehen. Dem Staatsstreich der Regierung gegenüber, der jedenfalls Barrot und Napoleon gestürzt haben würde, wollte die Kammer ihrerseits einen parlamentarischen Streich ausführen. Sie interpellirte Odilon Barrot über die Truppenmacht, wodurch sie, die Kammer, wie in einer ehernen Mauer eingeschlossen, nicht mehr frei berathen könnte, Barrot allein hatte zu antworten, er allein hatte das Gesetz übertreten, und mit ihm der verantwortliche Präsident Napoleon. Hätte Marrast sich nicht in diesem Augenblicke in's Mittel gelegt und behauptet, er habe einen Brief in der Nacht von Changarnier erhalten, worin dieser ihn von den militärischen Maßregeln in Kenntniß setzte, daß dieser Brief ihm aber erst gegen Morgen eingehändigt worden, weil man ihn im Schlaf nicht habe stören wollen, ich sage, hätte der verrätherische Marrast sich nicht durch diese offenbare Lüge in der Gegenpartei einen Freund schonen wollen, so hätte der Sturm in der Kammer begonnen, um von da sich wellenförmig fortzupflanzen durch die eherne Mauer um die Kammer hindurch bis auf die Straßen von Paris. Clubs, Mobilgarde und ein großer Theil der Nationalgarde waren bereit, der Kammer zu Hülfe zu eilen. Schon aus den Verhaftungen geht hervor, auf welche fürchterliche Gewalt Changarnier gestoßen wäre, wenn er seinen Staatsstreich ausgeführt hätte. Wer stand an der Spitze der Clubs? Alton Shee der Expair, der Barrikadenkämpfer vom Februar, der mit 46 andern Chefs der „republikanischen Solidarität“ verhaftet worden. Wer stand an der Spitze der Nationalgarde?
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Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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