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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 245. Köln, 14. März 1849.

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Gesetz-Entwurf, betreffend: das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen.

§. 1. Mit Ausnahme der Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, dürfen Anschlagezettel und Plakate nur Anzeigen über öffentliche Vergnügen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, oder ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder Einladungen zu erlaubten, gesetzlich angezeigten oder genehmigten Versammlungen enthalten, und in Städten und Ortschaften nur an denjenigen Stellen, welche die Ortspolizeibehörde zu diesem Zwecke gestattet, angeheftet, angeschlagen oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. Die zur Ausführung dieser Vorschrift erforderlichen Bestimmungen werden von den [O]rtspolizeibehörden getroffen.

§. 2, Wer auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, und muß den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führen. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden.

§. 3. Zuwiderhandlungen wider die vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 2.) ziehen polizeiliche Ahndung bis zu 50 Thlr. Geldbuße oder sechs Monate Gefängniß nach sich.

Beglaubigt.

Der Minister des Innern v. Manteuffel.

Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften und bildlichen Darstellungen auf öffentlichen Straßen.

Eine gleichförmige Erfahrung hat gezeigt, daß durch die unbeschränkte Gestattung des Anheftens von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften die öffentliche Ordnung gefährdet und die Freiheit und Sicherheit des Verkehrs gehemmt wird, indem dadurch augenblickliche und heftige Aufregungen erzeugt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Stockungen der freien Circulation herbeigeführt und Zusammenläufe veranlaßt und verlängert zu werden pflegen.

Außerdem hat sich der fernere Uebelstand herausgestellt, daß durch das Anheften von Plakaten, insbesondere öffentliche Gebäude, Denkmäler oder andere Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur öffentlichen Verschönerung bestimmt sind, betroffen, entstellt und beschädigt werden; nicht selten sind überdies solche Anschlagezettel, welche gewerbliche Anzeigen enthielten, durch Plakate anderen Inhalts bedeckt oder verdrängt worden.

Die Beseitung dieser Inkonvenienzen kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der öffentlichen Ordnung und eines für Alle ungehemmten Verkehrs, auf öffentlichen Straßen und Plätzen die Anheftung von Anschlagezetteln und Plakaten der Regel nach nicht gestattet wird; solche Veröffentlichung jedoch, welche lediglich Anzeigen über Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen oder einfache Einladungen zu erlaubten,gesetzlich angezeigten, oder genehmigten Versammlungen enthalten, sollen ferner an den von der Ortspolizeibehörde nicht ausgeschlossenen Stellen angeheftet oder angeschlagen werden dürfen; ingleichem sind solche Bekanntmachungen auszunehmen, welche von öffentlichen Behörden selbst ausgehen.

Der beigefügte Gesetz-Entwurf enthält in Verfolg des entwickelten Gesichtspunktes eine fernere Vorschrift in Betreff derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben wollen; sie tragen nicht minder zur Beeinträchtigung des freien Verkehrs und der ungehinderten Cirkulation bei, wenn sie in großer Zahl die Straßen durchziehen, die belebtesten Punkte besetzen und durch ungestümes Andrängen die Vorübergehenden belästigen. Im Anschlusse an den §. 48 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 ist daher diese Beschäftigung von der vorgängigen und dem Widerrufe unterworfenen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, damit ein übermäßiger Andrang abgewehrt, und die Ermächtigung nur solchen Personen ertheilt werde, welche nach ihrem Alter und ihrer Unbescholtenheit voraussetzen lassen, daß sie weder zur Belästigung des Publikums gereichen, noch zur Gefährdung der Ruhe und Ordnung auf öffentlichen Plätzen und Straßen beitragen werde.

Der Beruf und die Berechtigung der öffentlichen Sicherheitsbehörden auf öffentlichen Plätzen und Straßen für die allgemeine Ordnung und Sicherheit zu sorgen und daher alles fern zu halten, was dieselbe beeinträchtigt und gefährdet, unterliegt keinem Zweifel.

Die in diesem Sinne vorgeschlagenen Maßregeln haben jedoch gleichzeitig die Bedürfnisse des Handels, der Industrie und des gewerblichen Verkehrs nicht außer Acht gelassen.

Gesetz-Entwurf, betreffend: das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.

§. 1. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers enthalten sein.

Außerdem muß auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder zu weiterer Verbreitung im Publikum bestimmt sind, auch der Name und Wohnort des Verlegers oder Kommissionairs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welcher ein Werk im Selbstverlage erscheinen läßt, genannt sein.

§. 2. Was in diesem Gesetze von Druckschriften gesagt ist, gilt von allen auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen, mit oder ohne Schrift, und von Musi[k]alien mit Text oder sonstigen Erläuterungen.

§. 3. Wer eine Zeitung oder periodisch erscheinende Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde vor der Herausgabe, in einem ihr einzureichenden Plane, die Zeitabschnitte, in denen sie erscheinen soll, den Titel, sowie den Verleger und den Herausgeber, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und jede hierin vorzunehmende Aenderung vor deren Eintritte anzuzeigen.

Jedes Blatt, Heft oder Stück einer Zeitung oder Zeitschrift muß den Namen und Wohnort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und des Druckers enthalten.

§. 4. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 3.) nicht entsprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.

§. 5. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, sowie Derjenige, in dessen Kommission eine nicht periodische Druckschrift erscheint, ingleichem Derjenige, welcher eine solche Schrift, ohne sie in Kommission zu geben, im Selbstverlage erscheinen läßt, ist verpflichtet, zugleich mit der Herausgabe des Werks eine schriftliche Anzeige, welche den Titel des Werks enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, auch derselben auf Verlangen ein Exemplar der Druckschrift vorzulegen. Dasselbe muß, insofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eintritt, binnen sechs Wochen zurückgegeben werden.

In Betreff der Verpflichtung zur Abgabe der Verlagsartikel an die Landes-Bibliothek und die Universitäts-Bibliotheken verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.

§. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, jede ihm von öffentlichen Behörden zu diesem Zwecke mitgetheilte amtliche Bekanntmachung in das nächste Stück aufzunehmen.

Ebenso ist der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift verpflichtet, Entgegnungen, zu welchen sich die betheiligte Staatsbehörde veranlaßt findet, in das nächste Stück des Blattes kostenfrei aufzunehmen und solchen Entgegnungen gleichen Platz anzuweisen, an welchem sich der angreifende Artikel befunden hat.

Dasselbe gilt von den Entgegnungen solcher Privatpersonen, welche in der Zeitschrift Angriffe erlitten haben. Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die überschießenden Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen.

§ 7. Die Verletzung der in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6 ertheilten Vorschriften hat, ohne Rücksicht auf den Inhalt einer Schrift, eine Geldbuße bis zu 100 Thlrn. zur Folge.

Die Strafe ist Gefängniß bis zu zwei Monaten und Geldbuße bis zu 100 Thlrn., wenn eine der durch die §§. 1 und 3 erfolgte Angaben falsch ist; sie trifft den Verbreiter jedoch nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hat.

§. 8. Für den Inhalt einer Druckschrift ist zunächst der Verfasser verantwortlich, wenn er bekannt ist und sich zugleich im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates befindet.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder wird erwiesen, daß die Veröffentlichuung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgt ist, so trifft die Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Komplizität (Mitschuld) bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger oder Kommissionär, auf den Drucker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihenfolge über, insofern der vorher Verantwortliche nicht bekannt oder nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist.

Zugleich ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Theilnahme an Vergehen jeder verantwortlich, welcher wissentlich bei Herstellung oder Verbreitung einer gesetzwidrigen Druckschrift mitgewirkt hat; insbesondere ist jeder Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift als Theilnehmer dann verantwortlich, wenn der strafbare Inhalt eines Artikels ihm nicht entgehen konnte.

Mehrere Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift sind solidarisch verantwortlich.

§. 9. Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften, bildliche oder andere Darstellungen, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, öffentlich ausgestellt und angeschlagen werden, zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, wird, wenn das Verbrechen oder Vergehen demnächst wirklich begangen wird, nach den Grundsätzen über die Anstiftung und Theilnahme bei Vergehen, wenn aber die Aufforderung ohne irgend einen Erfolg gewesen, mit Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

Die Strafe ist jedoch Zuchthausstrafe von drei bis zehn Jahre, wenn eine solche Aufforderung, welche ohne Erfolg geblieben, auf eins der durch § 92. Thl. II. Tit. 20. des Allgemeinen Landrechts oder Art. 86 und 87 des Rheinischen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen gerichtet war.

§. 10. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen die in dem Eigenthume und in der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft angreift, oder die Bürger zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander anreizt, hat Gefängniß bis zu zwei Jahren verwirkt.

§. 11. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen:

1) thatsächliche Unwahrheiten, sei es mittelst Erdichtung von Thatsachen, sei es mittelst Entstellung wahrer Thatsachen, anführt oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit geeignet wären, Haß oder Verachtung gegen die Einrichtung des Staates oder die Staatsregierung zu begründen;
2) über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise sich ausläßt, welche Haß oder Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten geeignet wäre,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 12. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in der oben angegebenen Weise die Königin beleidigt. Wer auf dieselbe Weise den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses oder das Oberhaupt eines deutschen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 13. Wer in Beziehung auf einen Andern unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen geeignet sind, macht sich der Verläumdung schuldig.

§. 14. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen kann durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel geführt werden. Ist jedoch die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht, so ist der Beweis der Wahrheit nicht zulässig, wenn eine Freisprechung durch ein rechtkräftiges Erkenntniß erfolgt ist.

§. 15. Die Behauptung oder Verbreitung erweislich wahrer Thatsachen, ist als Beleidigung zu bestrafen, wenn sie in einer solchen Form oder unter solchen Umständen statt gefunden hat, daß daraus die Absicht einer Beleidigung hervorgeht.

§. 16. Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht statt finde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verläumdung inne gehalten werden.

§. 17. Die Verläumdung wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Wenn die Verläumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen worden ist, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu 18 Monaten. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern bestimmt werden.

§. 18. In Betreff der Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, verbleibt es bei den bestehenden Gesetzen.

§. 19. Wer

1) eine der beiden Kammern,
2) ein Mitglied der beiden Kammern während der Dauer ihrer Sitzungen oder einen Geschwornen,
3) eine sonstige politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, ein Mitglied derselben, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, in Beziehung auf ihren Beruf, oder während sie in der Ausübung der Verrichtungen ihres Berufs begriffen sind, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt: wird mit Gefängniß bis zu neun Monaten bestraft.

Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Gefängniß bis zu achtzehn Monaten.

Ist die Verleumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen, welche verkauft, ausgetheilt oder öffentlich verbreitet worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu zwei Jahren.

In allen Fällen kann, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern erkannt werden.

Die Verfolgung der unter 2. bezeichneten Beleidigungen findet nur auf den Antrag des Beleidigten statt.

§. 20. Wenn eine Verurtheilung wegen einer Beleidigung ausgesprochen wird, welche an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schrift, bildliche oder andere Darstellungen verübt worden ist, die verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so kann die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils auf die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden.

§. 21. Wer Druckschriften (§. 2) verkauft, vertheilt, oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausstellt, oder anschlägt, welche die guten Sitten verletzen, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

§. 22. Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, auch wenn mit deren Ausgabe bereits begonnen worden, wo sie solche vorfinden, mit Beschlag zu belegen, insofern dieselbe den Vorschriften der §§. 1 und 3 nicht entspricht, oder deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begründet, welches von Amtswegen verfolgt werden kann; sie müssen alsdann jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die gerichtliche Verfolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden.

§. 23. Wird durch Urtheil eine Druckschrift als strafbar erklärt (§§. 20, 21, 22), so ist zugleich die Beschlagnahme und die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen.

§. 24. Die in den §§. 9, 10, 11 und 12 dieses Gesetzes aufgeführten Vergehen gehören zur Competenz der Schwurgerichte, und in denjenigen Landestheilen, in welchen solche noch nicht bestehen, bis zu deren Einführung vor die ordentlichen Gerichte unter der am Schlusse des §. 184 der Verordnung vom 3. Januar d. J., enthaltenen näheren Bestimmung.

In Betreff der in diesem Gesetze in den §§. 13-19 erwähnten Beleidigungen und durch §. 7 vorgesehenen Vergehen gegen die Polizei der Presse verbleibt es bei dem §. 3 der Verordnung vom 15. April 1848 über das Verfahren bei politischen und Preßvergehen in der Rheinprovinz und der Schlußbestimmungen des §. 61 der Verordnung vom 3. Januar v. J. über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.

§. 25. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen, namentlich das Preßgesetz vom 17. März 1848, die §§. 151-155, 620, 621. Th. II. Tit. 20. Allgemeinen Landrechts, Art. 201, 204 des Rheinischen Strafgesetzbuchs sind aufgehoben.

Beglaubigt.

Der Minister des Innern.

v. Manteuffel.

Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.

Durch den Artikel 25 der Verfassungs-Urkunde ist die Verkündigung eines besonderen vorläufigen Gesetzes vorbehalten worden, durch welches schon vor der Revision des Strafrechts die Ahndung solcher Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, umfaßt werden soll. Zugleich wird es erforderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über die Presse vom 17. März 1848 (Gesetzsammlung 1848) welche bereits durch die Verordnung vom 6. April 1848 (Gesetz-Sammlung S. 87) modifizirt worden sind, mit Rücksicht auf die Art. 24 und 26 der Verfassungsurkunde, einer Revision zu unterwerfen und endlich die näheren Regeln der Verantwortlichkeit für diejenigen Personen, welche wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens in Anspruch genommen werden können, festzustellen.

Der zu diesem Zwecke vorgelegte Entwurf enthält zuvörderst im Ausschlusse an den letzten Satz des Art. 26 der Verfassungsurkunde und an die bisher nicht aufgehobenen oder modificirten Vorschriften des Gesetzes vom 17. März 1848 die Bestimmungen über die Vergehen gegen die Polizei der Presse, deren Beibehaltung angemessen erschienen.

Unter der Bezeichnung: "Druckschriften" sind nach §. 2 alle Preßerzeugnisse zu verstehen, welche auf mechanischem Wege in irgend einer Art vervielfältigt werden. Die Vorschrift, daß alle Druckschriften die Angabe des Verlegers und des Druckers enthalten müssen, erstreckt sich, nach der Natur der Sache, auch auf Zeitungen und periodisch erscheinende Zeitschriften; diese Bestimmung (§. 7) war indessen besonders zu wiederholen und außer Zweifel zu setzen, daß die Personen, welche im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung bekannt sein müssen, auf jedem Blatte, Hefte oder Stücke angegeben werden sollen. Von der Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ist zugleich der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben, damit sie in den Stand gesetzt wird, die Erscheinungen im Gebiete der Presse zu übersehen, auf welche sie ihre Aufmerksamkeit zu richten hat.

Eine ähnliche Bestimmung enthält der §. 5 in Ansehung nicht periodischer Druckschriften. Es erschien hierbei angemessen, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher solche Druckschriften (§. 5), deren Vorlegung erlangt worden, zurückgegeben werden müssen, in sofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eingeleitet wird. Neben der Verpflichtung, der Ortspolizeibehörde unter dieser Maßgabe auf Verlangen ein Exemplar jeder nicht periodischen Druckschrift vorzulegen, wird im Interesse der wissenschaftlichen Institute des Staats, die in der Verordnung vom 28. Dezember 1824 Nr. 5 (Gesetzsammlung 1825 S. 2) wiederholte Bestimmung beizubehalten sein, wonach jeder Verleger schuldig ist, von jedem seiner Verlagsartikel 2 Exemplare, und zwar eins an die Landesbibliothek, das andere an die Universitätsbibliothek der Provinz, in welcher er wohnt, unentgeldlich einzusenden. Diese herkömmliche Anordnung, deren Aufhebung den Verlegern keinen besonderen Nutzen, den literarischen Instituten aber großen Nachtheil bringen würde, kann

Gesetz-Entwurf, betreffend: das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen.

§. 1. Mit Ausnahme der Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, dürfen Anschlagezettel und Plakate nur Anzeigen über öffentliche Vergnügen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, oder ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder Einladungen zu erlaubten, gesetzlich angezeigten oder genehmigten Versammlungen enthalten, und in Städten und Ortschaften nur an denjenigen Stellen, welche die Ortspolizeibehörde zu diesem Zwecke gestattet, angeheftet, angeschlagen oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. Die zur Ausführung dieser Vorschrift erforderlichen Bestimmungen werden von den [O]rtspolizeibehörden getroffen.

§. 2, Wer auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, und muß den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führen. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden.

§. 3. Zuwiderhandlungen wider die vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 2.) ziehen polizeiliche Ahndung bis zu 50 Thlr. Geldbuße oder sechs Monate Gefängniß nach sich.

Beglaubigt.

Der Minister des Innern v. Manteuffel.

Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften und bildlichen Darstellungen auf öffentlichen Straßen.

Eine gleichförmige Erfahrung hat gezeigt, daß durch die unbeschränkte Gestattung des Anheftens von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften die öffentliche Ordnung gefährdet und die Freiheit und Sicherheit des Verkehrs gehemmt wird, indem dadurch augenblickliche und heftige Aufregungen erzeugt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Stockungen der freien Circulation herbeigeführt und Zusammenläufe veranlaßt und verlängert zu werden pflegen.

Außerdem hat sich der fernere Uebelstand herausgestellt, daß durch das Anheften von Plakaten, insbesondere öffentliche Gebäude, Denkmäler oder andere Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur öffentlichen Verschönerung bestimmt sind, betroffen, entstellt und beschädigt werden; nicht selten sind überdies solche Anschlagezettel, welche gewerbliche Anzeigen enthielten, durch Plakate anderen Inhalts bedeckt oder verdrängt worden.

Die Beseitung dieser Inkonvenienzen kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der öffentlichen Ordnung und eines für Alle ungehemmten Verkehrs, auf öffentlichen Straßen und Plätzen die Anheftung von Anschlagezetteln und Plakaten der Regel nach nicht gestattet wird; solche Veröffentlichung jedoch, welche lediglich Anzeigen über Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen oder einfache Einladungen zu erlaubten,gesetzlich angezeigten, oder genehmigten Versammlungen enthalten, sollen ferner an den von der Ortspolizeibehörde nicht ausgeschlossenen Stellen angeheftet oder angeschlagen werden dürfen; ingleichem sind solche Bekanntmachungen auszunehmen, welche von öffentlichen Behörden selbst ausgehen.

Der beigefügte Gesetz-Entwurf enthält in Verfolg des entwickelten Gesichtspunktes eine fernere Vorschrift in Betreff derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben wollen; sie tragen nicht minder zur Beeinträchtigung des freien Verkehrs und der ungehinderten Cirkulation bei, wenn sie in großer Zahl die Straßen durchziehen, die belebtesten Punkte besetzen und durch ungestümes Andrängen die Vorübergehenden belästigen. Im Anschlusse an den §. 48 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 ist daher diese Beschäftigung von der vorgängigen und dem Widerrufe unterworfenen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, damit ein übermäßiger Andrang abgewehrt, und die Ermächtigung nur solchen Personen ertheilt werde, welche nach ihrem Alter und ihrer Unbescholtenheit voraussetzen lassen, daß sie weder zur Belästigung des Publikums gereichen, noch zur Gefährdung der Ruhe und Ordnung auf öffentlichen Plätzen und Straßen beitragen werde.

Der Beruf und die Berechtigung der öffentlichen Sicherheitsbehörden auf öffentlichen Plätzen und Straßen für die allgemeine Ordnung und Sicherheit zu sorgen und daher alles fern zu halten, was dieselbe beeinträchtigt und gefährdet, unterliegt keinem Zweifel.

Die in diesem Sinne vorgeschlagenen Maßregeln haben jedoch gleichzeitig die Bedürfnisse des Handels, der Industrie und des gewerblichen Verkehrs nicht außer Acht gelassen.

Gesetz-Entwurf, betreffend: das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.

§. 1. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers enthalten sein.

Außerdem muß auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder zu weiterer Verbreitung im Publikum bestimmt sind, auch der Name und Wohnort des Verlegers oder Kommissionairs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welcher ein Werk im Selbstverlage erscheinen läßt, genannt sein.

§. 2. Was in diesem Gesetze von Druckschriften gesagt ist, gilt von allen auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen, mit oder ohne Schrift, und von Musi[k]alien mit Text oder sonstigen Erläuterungen.

§. 3. Wer eine Zeitung oder periodisch erscheinende Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde vor der Herausgabe, in einem ihr einzureichenden Plane, die Zeitabschnitte, in denen sie erscheinen soll, den Titel, sowie den Verleger und den Herausgeber, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und jede hierin vorzunehmende Aenderung vor deren Eintritte anzuzeigen.

Jedes Blatt, Heft oder Stück einer Zeitung oder Zeitschrift muß den Namen und Wohnort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und des Druckers enthalten.

§. 4. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 3.) nicht entsprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.

§. 5. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, sowie Derjenige, in dessen Kommission eine nicht periodische Druckschrift erscheint, ingleichem Derjenige, welcher eine solche Schrift, ohne sie in Kommission zu geben, im Selbstverlage erscheinen läßt, ist verpflichtet, zugleich mit der Herausgabe des Werks eine schriftliche Anzeige, welche den Titel des Werks enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, auch derselben auf Verlangen ein Exemplar der Druckschrift vorzulegen. Dasselbe muß, insofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eintritt, binnen sechs Wochen zurückgegeben werden.

In Betreff der Verpflichtung zur Abgabe der Verlagsartikel an die Landes-Bibliothek und die Universitäts-Bibliotheken verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.

§. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, jede ihm von öffentlichen Behörden zu diesem Zwecke mitgetheilte amtliche Bekanntmachung in das nächste Stück aufzunehmen.

Ebenso ist der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift verpflichtet, Entgegnungen, zu welchen sich die betheiligte Staatsbehörde veranlaßt findet, in das nächste Stück des Blattes kostenfrei aufzunehmen und solchen Entgegnungen gleichen Platz anzuweisen, an welchem sich der angreifende Artikel befunden hat.

Dasselbe gilt von den Entgegnungen solcher Privatpersonen, welche in der Zeitschrift Angriffe erlitten haben. Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die überschießenden Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen.

§ 7. Die Verletzung der in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6 ertheilten Vorschriften hat, ohne Rücksicht auf den Inhalt einer Schrift, eine Geldbuße bis zu 100 Thlrn. zur Folge.

Die Strafe ist Gefängniß bis zu zwei Monaten und Geldbuße bis zu 100 Thlrn., wenn eine der durch die §§. 1 und 3 erfolgte Angaben falsch ist; sie trifft den Verbreiter jedoch nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hat.

§. 8. Für den Inhalt einer Druckschrift ist zunächst der Verfasser verantwortlich, wenn er bekannt ist und sich zugleich im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates befindet.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder wird erwiesen, daß die Veröffentlichuung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgt ist, so trifft die Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Komplizität (Mitschuld) bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger oder Kommissionär, auf den Drucker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihenfolge über, insofern der vorher Verantwortliche nicht bekannt oder nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist.

Zugleich ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Theilnahme an Vergehen jeder verantwortlich, welcher wissentlich bei Herstellung oder Verbreitung einer gesetzwidrigen Druckschrift mitgewirkt hat; insbesondere ist jeder Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift als Theilnehmer dann verantwortlich, wenn der strafbare Inhalt eines Artikels ihm nicht entgehen konnte.

Mehrere Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift sind solidarisch verantwortlich.

§. 9. Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften, bildliche oder andere Darstellungen, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, öffentlich ausgestellt und angeschlagen werden, zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, wird, wenn das Verbrechen oder Vergehen demnächst wirklich begangen wird, nach den Grundsätzen über die Anstiftung und Theilnahme bei Vergehen, wenn aber die Aufforderung ohne irgend einen Erfolg gewesen, mit Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

Die Strafe ist jedoch Zuchthausstrafe von drei bis zehn Jahre, wenn eine solche Aufforderung, welche ohne Erfolg geblieben, auf eins der durch § 92. Thl. II. Tit. 20. des Allgemeinen Landrechts oder Art. 86 und 87 des Rheinischen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen gerichtet war.

§. 10. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen die in dem Eigenthume und in der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft angreift, oder die Bürger zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander anreizt, hat Gefängniß bis zu zwei Jahren verwirkt.

§. 11. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen:

1) thatsächliche Unwahrheiten, sei es mittelst Erdichtung von Thatsachen, sei es mittelst Entstellung wahrer Thatsachen, anführt oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit geeignet wären, Haß oder Verachtung gegen die Einrichtung des Staates oder die Staatsregierung zu begründen;
2) über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise sich ausläßt, welche Haß oder Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten geeignet wäre,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 12. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in der oben angegebenen Weise die Königin beleidigt. Wer auf dieselbe Weise den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses oder das Oberhaupt eines deutschen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 13. Wer in Beziehung auf einen Andern unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen geeignet sind, macht sich der Verläumdung schuldig.

§. 14. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen kann durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel geführt werden. Ist jedoch die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht, so ist der Beweis der Wahrheit nicht zulässig, wenn eine Freisprechung durch ein rechtkräftiges Erkenntniß erfolgt ist.

§. 15. Die Behauptung oder Verbreitung erweislich wahrer Thatsachen, ist als Beleidigung zu bestrafen, wenn sie in einer solchen Form oder unter solchen Umständen statt gefunden hat, daß daraus die Absicht einer Beleidigung hervorgeht.

§. 16. Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht statt finde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verläumdung inne gehalten werden.

§. 17. Die Verläumdung wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Wenn die Verläumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen worden ist, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu 18 Monaten. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern bestimmt werden.

§. 18. In Betreff der Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, verbleibt es bei den bestehenden Gesetzen.

§. 19. Wer

1) eine der beiden Kammern,
2) ein Mitglied der beiden Kammern während der Dauer ihrer Sitzungen oder einen Geschwornen,
3) eine sonstige politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, ein Mitglied derselben, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, in Beziehung auf ihren Beruf, oder während sie in der Ausübung der Verrichtungen ihres Berufs begriffen sind, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt: wird mit Gefängniß bis zu neun Monaten bestraft.

Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Gefängniß bis zu achtzehn Monaten.

Ist die Verleumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen, welche verkauft, ausgetheilt oder öffentlich verbreitet worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu zwei Jahren.

In allen Fällen kann, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern erkannt werden.

Die Verfolgung der unter 2. bezeichneten Beleidigungen findet nur auf den Antrag des Beleidigten statt.

§. 20. Wenn eine Verurtheilung wegen einer Beleidigung ausgesprochen wird, welche an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schrift, bildliche oder andere Darstellungen verübt worden ist, die verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so kann die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils auf die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden.

§. 21. Wer Druckschriften (§. 2) verkauft, vertheilt, oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausstellt, oder anschlägt, welche die guten Sitten verletzen, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

§. 22. Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, auch wenn mit deren Ausgabe bereits begonnen worden, wo sie solche vorfinden, mit Beschlag zu belegen, insofern dieselbe den Vorschriften der §§. 1 und 3 nicht entspricht, oder deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begründet, welches von Amtswegen verfolgt werden kann; sie müssen alsdann jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die gerichtliche Verfolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden.

§. 23. Wird durch Urtheil eine Druckschrift als strafbar erklärt (§§. 20, 21, 22), so ist zugleich die Beschlagnahme und die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen.

§. 24. Die in den §§. 9, 10, 11 und 12 dieses Gesetzes aufgeführten Vergehen gehören zur Competenz der Schwurgerichte, und in denjenigen Landestheilen, in welchen solche noch nicht bestehen, bis zu deren Einführung vor die ordentlichen Gerichte unter der am Schlusse des §. 184 der Verordnung vom 3. Januar d. J., enthaltenen näheren Bestimmung.

In Betreff der in diesem Gesetze in den §§. 13-19 erwähnten Beleidigungen und durch §. 7 vorgesehenen Vergehen gegen die Polizei der Presse verbleibt es bei dem §. 3 der Verordnung vom 15. April 1848 über das Verfahren bei politischen und Preßvergehen in der Rheinprovinz und der Schlußbestimmungen des §. 61 der Verordnung vom 3. Januar v. J. über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.

§. 25. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen, namentlich das Preßgesetz vom 17. März 1848, die §§. 151-155, 620, 621. Th. II. Tit. 20. Allgemeinen Landrechts, Art. 201, 204 des Rheinischen Strafgesetzbuchs sind aufgehoben.

Beglaubigt.

Der Minister des Innern.

v. Manteuffel.

Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.

Durch den Artikel 25 der Verfassungs-Urkunde ist die Verkündigung eines besonderen vorläufigen Gesetzes vorbehalten worden, durch welches schon vor der Revision des Strafrechts die Ahndung solcher Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, umfaßt werden soll. Zugleich wird es erforderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über die Presse vom 17. März 1848 (Gesetzsammlung 1848) welche bereits durch die Verordnung vom 6. April 1848 (Gesetz-Sammlung S. 87) modifizirt worden sind, mit Rücksicht auf die Art. 24 und 26 der Verfassungsurkunde, einer Revision zu unterwerfen und endlich die näheren Regeln der Verantwortlichkeit für diejenigen Personen, welche wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens in Anspruch genommen werden können, festzustellen.

Der zu diesem Zwecke vorgelegte Entwurf enthält zuvörderst im Ausschlusse an den letzten Satz des Art. 26 der Verfassungsurkunde und an die bisher nicht aufgehobenen oder modificirten Vorschriften des Gesetzes vom 17. März 1848 die Bestimmungen über die Vergehen gegen die Polizei der Presse, deren Beibehaltung angemessen erschienen.

Unter der Bezeichnung: „Druckschriften“ sind nach §. 2 alle Preßerzeugnisse zu verstehen, welche auf mechanischem Wege in irgend einer Art vervielfältigt werden. Die Vorschrift, daß alle Druckschriften die Angabe des Verlegers und des Druckers enthalten müssen, erstreckt sich, nach der Natur der Sache, auch auf Zeitungen und periodisch erscheinende Zeitschriften; diese Bestimmung (§. 7) war indessen besonders zu wiederholen und außer Zweifel zu setzen, daß die Personen, welche im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung bekannt sein müssen, auf jedem Blatte, Hefte oder Stücke angegeben werden sollen. Von der Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ist zugleich der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben, damit sie in den Stand gesetzt wird, die Erscheinungen im Gebiete der Presse zu übersehen, auf welche sie ihre Aufmerksamkeit zu richten hat.

Eine ähnliche Bestimmung enthält der §. 5 in Ansehung nicht periodischer Druckschriften. Es erschien hierbei angemessen, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher solche Druckschriften (§. 5), deren Vorlegung erlangt worden, zurückgegeben werden müssen, in sofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eingeleitet wird. Neben der Verpflichtung, der Ortspolizeibehörde unter dieser Maßgabe auf Verlangen ein Exemplar jeder nicht periodischen Druckschrift vorzulegen, wird im Interesse der wissenschaftlichen Institute des Staats, die in der Verordnung vom 28. Dezember 1824 Nr. 5 (Gesetzsammlung 1825 S. 2) wiederholte Bestimmung beizubehalten sein, wonach jeder Verleger schuldig ist, von jedem seiner Verlagsartikel 2 Exemplare, und zwar eins an die Landesbibliothek, das andere an die Universitätsbibliothek der Provinz, in welcher er wohnt, unentgeldlich einzusenden. Diese herkömmliche Anordnung, deren Aufhebung den Verlegern keinen besonderen Nutzen, den literarischen Instituten aber großen Nachtheil bringen würde, kann

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          <p><hi rendition="#g">Gesetz-Entwurf,</hi> betreffend: das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen.</p>
          <p>§. 1. Mit Ausnahme der Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, dürfen Anschlagezettel und Plakate nur Anzeigen über öffentliche Vergnügen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, oder ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder Einladungen zu erlaubten, gesetzlich angezeigten oder genehmigten Versammlungen enthalten, und in Städten und Ortschaften nur an denjenigen Stellen, welche die Ortspolizeibehörde zu diesem Zwecke gestattet, angeheftet, angeschlagen oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. Die zur Ausführung dieser Vorschrift erforderlichen Bestimmungen werden von den [O]rtspolizeibehörden getroffen.</p>
          <p>§. 2, Wer auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, und muß den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führen. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden.</p>
          <p>§. 3. Zuwiderhandlungen wider die vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 2.) ziehen polizeiliche Ahndung bis zu 50 Thlr. Geldbuße oder sechs Monate Gefängniß nach sich.</p>
          <p>Beglaubigt.</p>
          <p>Der Minister des Innern v. Manteuffel.</p>
          <p><hi rendition="#g">Motive</hi> zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften und bildlichen Darstellungen auf öffentlichen Straßen.</p>
          <p>Eine gleichförmige Erfahrung hat gezeigt, daß durch die unbeschränkte Gestattung des Anheftens von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften die öffentliche Ordnung gefährdet und die Freiheit und Sicherheit des Verkehrs gehemmt wird, indem dadurch augenblickliche und heftige Aufregungen erzeugt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Stockungen der freien Circulation herbeigeführt und Zusammenläufe veranlaßt und verlängert zu werden pflegen.</p>
          <p>Außerdem hat sich der fernere Uebelstand herausgestellt, daß durch das Anheften von Plakaten, insbesondere öffentliche Gebäude, Denkmäler oder andere Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur öffentlichen Verschönerung bestimmt sind, betroffen, entstellt und beschädigt werden; nicht selten sind überdies solche Anschlagezettel, welche gewerbliche Anzeigen enthielten, durch Plakate anderen Inhalts bedeckt oder verdrängt worden.</p>
          <p>Die Beseitung dieser Inkonvenienzen kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der öffentlichen Ordnung und eines für Alle ungehemmten Verkehrs, auf öffentlichen Straßen und Plätzen die Anheftung von Anschlagezetteln und Plakaten der Regel nach nicht gestattet wird; solche Veröffentlichung jedoch, welche lediglich Anzeigen über Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen oder einfache Einladungen zu erlaubten,gesetzlich angezeigten, oder genehmigten Versammlungen enthalten, sollen ferner an den von der Ortspolizeibehörde nicht ausgeschlossenen Stellen angeheftet oder angeschlagen werden dürfen; ingleichem sind solche Bekanntmachungen auszunehmen, welche von öffentlichen Behörden selbst ausgehen.</p>
          <p>Der beigefügte Gesetz-Entwurf enthält in Verfolg des entwickelten Gesichtspunktes eine fernere Vorschrift in Betreff derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben wollen; sie tragen nicht minder zur Beeinträchtigung des freien Verkehrs und der ungehinderten Cirkulation bei, wenn sie in großer Zahl die Straßen durchziehen, die belebtesten Punkte besetzen und durch ungestümes Andrängen die Vorübergehenden belästigen. Im Anschlusse an den §. 48 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 ist daher diese Beschäftigung von der vorgängigen und dem Widerrufe unterworfenen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, damit ein übermäßiger Andrang abgewehrt, und die Ermächtigung nur solchen Personen ertheilt werde, welche nach ihrem Alter und ihrer Unbescholtenheit voraussetzen lassen, daß sie weder zur Belästigung des Publikums gereichen, noch zur Gefährdung der Ruhe und Ordnung auf öffentlichen Plätzen und Straßen beitragen werde.</p>
          <p>Der Beruf und die Berechtigung der öffentlichen Sicherheitsbehörden auf öffentlichen Plätzen und Straßen für die allgemeine Ordnung und Sicherheit zu sorgen und daher alles fern zu halten, was dieselbe beeinträchtigt und gefährdet, unterliegt keinem Zweifel.</p>
          <p>Die in diesem Sinne vorgeschlagenen Maßregeln haben jedoch gleichzeitig die Bedürfnisse des Handels, der Industrie und des gewerblichen Verkehrs nicht außer Acht gelassen.</p>
          <p><hi rendition="#b">Gesetz-Entwurf,</hi> betreffend: das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.</p>
          <p>§. 1. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers enthalten sein.</p>
          <p>Außerdem muß auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder zu weiterer Verbreitung im Publikum bestimmt sind, auch der Name und Wohnort des Verlegers oder Kommissionairs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welcher ein Werk im Selbstverlage erscheinen läßt, genannt sein.</p>
          <p>§. 2. Was in diesem Gesetze von Druckschriften gesagt ist, gilt von allen auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen, mit oder ohne Schrift, und von Musi[k]alien mit Text oder sonstigen Erläuterungen.</p>
          <p>§. 3. Wer eine Zeitung oder periodisch erscheinende Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde vor der Herausgabe, in einem ihr einzureichenden Plane, die Zeitabschnitte, in denen sie erscheinen soll, den Titel, sowie den Verleger und den Herausgeber, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und jede hierin vorzunehmende Aenderung vor deren Eintritte anzuzeigen.</p>
          <p>Jedes Blatt, Heft oder Stück einer Zeitung oder Zeitschrift muß den Namen und Wohnort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und des Druckers enthalten.</p>
          <p>§. 4. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 3.) nicht entsprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.</p>
          <p>§. 5. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, sowie Derjenige, in dessen Kommission eine nicht periodische Druckschrift erscheint, ingleichem Derjenige, welcher eine solche Schrift, ohne sie in Kommission zu geben, im Selbstverlage erscheinen läßt, ist verpflichtet, zugleich mit der Herausgabe des Werks eine schriftliche Anzeige, welche den Titel des Werks enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, auch derselben auf Verlangen ein Exemplar der Druckschrift vorzulegen. Dasselbe muß, insofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eintritt, binnen sechs Wochen zurückgegeben werden.</p>
          <p>In Betreff der Verpflichtung zur Abgabe der Verlagsartikel an die Landes-Bibliothek und die Universitäts-Bibliotheken verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.</p>
          <p>§. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, jede ihm von öffentlichen Behörden zu diesem Zwecke mitgetheilte amtliche Bekanntmachung in das nächste Stück aufzunehmen.</p>
          <p>Ebenso ist der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift verpflichtet, Entgegnungen, zu welchen sich die betheiligte Staatsbehörde veranlaßt findet, in das nächste Stück des Blattes kostenfrei aufzunehmen und solchen Entgegnungen gleichen Platz anzuweisen, an welchem sich der angreifende Artikel befunden hat.</p>
          <p>Dasselbe gilt von den Entgegnungen solcher Privatpersonen, welche in der Zeitschrift Angriffe erlitten haben. Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die überschießenden Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen.</p>
          <p>§ 7. Die Verletzung der in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6 ertheilten Vorschriften hat, ohne Rücksicht auf den Inhalt einer Schrift, eine Geldbuße bis zu 100 Thlrn. zur Folge.</p>
          <p>Die Strafe ist Gefängniß bis zu zwei Monaten und Geldbuße bis zu 100 Thlrn., wenn eine der durch die §§. 1 und 3 erfolgte Angaben falsch ist; sie trifft den Verbreiter jedoch nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hat.</p>
          <p>§. 8. Für den Inhalt einer Druckschrift ist zunächst der Verfasser verantwortlich, wenn er bekannt ist und sich zugleich im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates befindet.</p>
          <p>Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder wird erwiesen, daß die Veröffentlichuung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgt ist, so trifft die Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Komplizität (Mitschuld) bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger oder Kommissionär, auf den Drucker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihenfolge über, insofern der vorher Verantwortliche nicht bekannt oder nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist.</p>
          <p>Zugleich ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Theilnahme an Vergehen jeder verantwortlich, welcher wissentlich bei Herstellung oder Verbreitung einer gesetzwidrigen Druckschrift mitgewirkt hat; insbesondere ist jeder Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift als Theilnehmer dann verantwortlich, wenn der strafbare Inhalt eines Artikels ihm nicht entgehen konnte.</p>
          <p>Mehrere Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift sind solidarisch verantwortlich.</p>
          <p>§. 9. Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften, bildliche oder andere Darstellungen, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, öffentlich ausgestellt und angeschlagen werden, zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, wird, wenn das Verbrechen oder Vergehen demnächst wirklich begangen wird, nach den Grundsätzen über die Anstiftung und Theilnahme bei Vergehen, wenn aber die Aufforderung ohne irgend einen Erfolg gewesen, mit Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.</p>
          <p>Die Strafe ist jedoch <hi rendition="#g">Zuchthausstrafe</hi> von drei bis zehn Jahre, wenn eine solche Aufforderung, welche ohne Erfolg geblieben, auf eins der durch § 92. Thl. II. Tit. 20. des Allgemeinen Landrechts oder Art. 86 und 87 des Rheinischen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen gerichtet war.</p>
          <p>§. 10. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen die in dem Eigenthume und in der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft angreift, oder die Bürger zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander anreizt, hat Gefängniß bis zu zwei Jahren verwirkt.</p>
          <p>§. 11. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen:</p>
          <p rendition="#et">1) thatsächliche Unwahrheiten, sei es mittelst Erdichtung von Thatsachen, sei es mittelst Entstellung wahrer Thatsachen, anführt oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit geeignet wären, Haß oder Verachtung gegen die Einrichtung des Staates oder die Staatsregierung zu begründen;<lb/>
2) über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise sich ausläßt, welche Haß oder Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten geeignet wäre,<lb/>
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.</p>
          <p>§. 12. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung <hi rendition="#g">die Ehrfurcht gegen den König verletzt,</hi> wird mit <hi rendition="#g">Gefängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren</hi> bestraft. <hi rendition="#g">Gleiche Strafe</hi> trifft denjenigen, welcher in der oben angegebenen Weise die <hi rendition="#g">Königin beleidigt</hi>. Wer auf dieselbe Weise den <hi rendition="#g">Thronfolger,</hi> ein <hi rendition="#g">anderes Mitglied des Königlichen</hi> Hauses oder das <hi rendition="#g">Oberhaupt eines deutschen Staates beleidigt,</hi> wird mit <hi rendition="#g">Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren</hi> bestraft.</p>
          <p>§. 13. Wer in Beziehung auf einen Andern unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen geeignet sind, macht sich der Verläumdung schuldig.</p>
          <p>§. 14. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen kann durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel geführt werden. Ist jedoch die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht, so ist der Beweis der Wahrheit nicht zulässig, wenn eine Freisprechung durch ein rechtkräftiges Erkenntniß erfolgt ist.</p>
          <p>§. 15. Die Behauptung oder Verbreitung erweislich wahrer Thatsachen, ist als Beleidigung zu bestrafen, wenn sie in einer solchen Form oder unter solchen Umständen statt gefunden hat, daß daraus die Absicht einer Beleidigung hervorgeht.</p>
          <p>§. 16. Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht statt finde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verläumdung inne gehalten werden.</p>
          <p>§. 17. Die Verläumdung wird mit <hi rendition="#g">Gefängniß bis zu einem Jahre</hi> bestraft.</p>
          <p>Wenn die Verläumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen worden ist, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so ist die Strafe <hi rendition="#g">Gefängniß bis zu 18 Monaten</hi>. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern bestimmt werden.</p>
          <p>§. 18. In Betreff der Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, verbleibt es bei den bestehenden Gesetzen.</p>
          <p>§. 19. Wer</p>
          <p>1) eine der beiden Kammern,<lb/>
2) ein Mitglied der beiden Kammern während der Dauer ihrer Sitzungen oder einen Geschwornen,<lb/>
3) eine sonstige politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, ein Mitglied derselben, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, in Beziehung auf ihren Beruf, oder während sie in der Ausübung der Verrichtungen ihres Berufs begriffen sind, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt: wird mit Gefängniß bis zu neun Monaten bestraft.</p>
          <p>Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe <hi rendition="#g">Gefängniß bis zu achtzehn Monaten</hi>.</p>
          <p>Ist die Verleumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen, welche verkauft, ausgetheilt oder öffentlich verbreitet worden sind, so ist die <hi rendition="#g">Strafe Gefängniß bis zu zwei Jahren</hi>.</p>
          <p>In allen Fällen kann, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern erkannt werden.</p>
          <p>Die Verfolgung der unter 2. bezeichneten Beleidigungen findet nur auf den Antrag des Beleidigten statt.</p>
          <p>§. 20. Wenn eine Verurtheilung wegen einer Beleidigung ausgesprochen wird, welche an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schrift, bildliche oder andere Darstellungen verübt worden ist, die verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so kann die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils auf die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden.</p>
          <p>§. 21. Wer Druckschriften (§. 2) verkauft, vertheilt, oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausstellt, oder anschlägt, welche die <hi rendition="#g">guten Sitten verletzen,</hi> wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, oder <hi rendition="#g">Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft</hi>.</p>
          <p>§. 22. Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, auch wenn mit deren Ausgabe bereits begonnen worden, <hi rendition="#g">wo sie solche vorfinden,</hi> mit Beschlag zu belegen, insofern dieselbe den Vorschriften der §§. 1 und 3 nicht entspricht, oder deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begründet, welches von Amtswegen verfolgt werden kann; sie müssen alsdann jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die gerichtliche Verfolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden.</p>
          <p>§. 23. Wird durch Urtheil eine Druckschrift als strafbar erklärt (§§. 20, 21, 22), so ist zugleich die Beschlagnahme und die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen.</p>
          <p>§. 24. Die in den §§. 9, 10, 11 und 12 dieses Gesetzes aufgeführten Vergehen gehören zur Competenz der Schwurgerichte, und in denjenigen Landestheilen, in welchen solche noch nicht bestehen, bis zu deren Einführung vor die ordentlichen Gerichte unter der am Schlusse des §. 184 der Verordnung vom 3. Januar d. J., enthaltenen näheren Bestimmung.</p>
          <p>In Betreff der in diesem Gesetze in den §§. 13-19 erwähnten Beleidigungen und durch §. 7 vorgesehenen Vergehen gegen die Polizei der Presse verbleibt es bei dem §. 3 der Verordnung vom 15. April 1848 über das Verfahren bei politischen und Preßvergehen in der Rheinprovinz und der Schlußbestimmungen des §. 61 der Verordnung vom 3. Januar v. J. über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.</p>
          <p>§. 25. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen, namentlich das Preßgesetz vom 17. März 1848, die §§. 151-155, 620, 621. Th. II. Tit. 20. Allgemeinen Landrechts, Art. 201, 204 des Rheinischen Strafgesetzbuchs sind aufgehoben.</p>
          <p>Beglaubigt.</p>
          <p>Der Minister des Innern.</p>
          <p>v. <hi rendition="#g">Manteuffel</hi>.</p>
          <p><hi rendition="#g">Motive</hi> zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.</p>
          <p>Durch den Artikel 25 der Verfassungs-Urkunde ist die Verkündigung eines besonderen vorläufigen Gesetzes vorbehalten worden, durch welches schon vor der Revision des Strafrechts die Ahndung solcher Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, umfaßt werden soll. Zugleich wird es erforderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über die Presse vom 17. März 1848 (Gesetzsammlung 1848) welche bereits durch die Verordnung vom 6. April 1848 (Gesetz-Sammlung S. 87) modifizirt worden sind, mit Rücksicht auf die Art. 24 und 26 der Verfassungsurkunde, einer Revision zu unterwerfen und endlich die näheren Regeln der Verantwortlichkeit für diejenigen Personen, welche wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens in Anspruch genommen werden können, festzustellen.</p>
          <p>Der zu diesem Zwecke vorgelegte Entwurf enthält zuvörderst im Ausschlusse an den letzten Satz des Art. 26 der Verfassungsurkunde und an die bisher nicht aufgehobenen oder modificirten Vorschriften des Gesetzes vom 17. März 1848 die Bestimmungen über die Vergehen gegen die Polizei der Presse, deren Beibehaltung angemessen erschienen.</p>
          <p>Unter der Bezeichnung: &#x201E;Druckschriften&#x201C; sind nach §. 2 alle Preßerzeugnisse zu verstehen, welche auf mechanischem Wege in irgend einer Art vervielfältigt werden. Die Vorschrift, daß alle Druckschriften die Angabe des Verlegers und des Druckers enthalten müssen, erstreckt sich, nach der Natur der Sache, auch auf Zeitungen und periodisch erscheinende Zeitschriften; diese Bestimmung (§. 7) war indessen besonders zu wiederholen und außer Zweifel zu setzen, daß die Personen, welche im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung bekannt sein müssen, auf jedem Blatte, Hefte oder Stücke angegeben werden sollen. Von der Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ist zugleich der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben, damit sie in den Stand gesetzt wird, die Erscheinungen im Gebiete der Presse zu übersehen, auf welche sie ihre Aufmerksamkeit zu richten hat.</p>
          <p>Eine ähnliche Bestimmung enthält der §. 5 in Ansehung nicht periodischer Druckschriften. Es erschien hierbei angemessen, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher solche Druckschriften (§. 5), deren Vorlegung erlangt worden, zurückgegeben werden müssen, in sofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eingeleitet wird. Neben der Verpflichtung, der Ortspolizeibehörde unter dieser Maßgabe auf Verlangen ein Exemplar jeder nicht periodischen Druckschrift vorzulegen, wird im Interesse der wissenschaftlichen Institute des Staats, die in der Verordnung vom 28. Dezember 1824 Nr. 5 (Gesetzsammlung 1825 S. 2) wiederholte Bestimmung beizubehalten sein, wonach jeder Verleger schuldig ist, von jedem seiner Verlagsartikel 2 Exemplare, und zwar eins an die Landesbibliothek, das andere an die Universitätsbibliothek der Provinz, in welcher er wohnt, unentgeldlich einzusenden. Diese herkömmliche Anordnung, deren Aufhebung den Verlegern keinen besonderen Nutzen, den literarischen Instituten aber großen Nachtheil bringen würde, kann
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[1362/0002] Gesetz-Entwurf, betreffend: das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen. §. 1. Mit Ausnahme der Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, dürfen Anschlagezettel und Plakate nur Anzeigen über öffentliche Vergnügen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, oder ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder Einladungen zu erlaubten, gesetzlich angezeigten oder genehmigten Versammlungen enthalten, und in Städten und Ortschaften nur an denjenigen Stellen, welche die Ortspolizeibehörde zu diesem Zwecke gestattet, angeheftet, angeschlagen oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. Die zur Ausführung dieser Vorschrift erforderlichen Bestimmungen werden von den [O]rtspolizeibehörden getroffen. §. 2, Wer auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, und muß den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führen. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden. §. 3. Zuwiderhandlungen wider die vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 2.) ziehen polizeiliche Ahndung bis zu 50 Thlr. Geldbuße oder sechs Monate Gefängniß nach sich. Beglaubigt. Der Minister des Innern v. Manteuffel. Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften und bildlichen Darstellungen auf öffentlichen Straßen. Eine gleichförmige Erfahrung hat gezeigt, daß durch die unbeschränkte Gestattung des Anheftens von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften die öffentliche Ordnung gefährdet und die Freiheit und Sicherheit des Verkehrs gehemmt wird, indem dadurch augenblickliche und heftige Aufregungen erzeugt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Stockungen der freien Circulation herbeigeführt und Zusammenläufe veranlaßt und verlängert zu werden pflegen. Außerdem hat sich der fernere Uebelstand herausgestellt, daß durch das Anheften von Plakaten, insbesondere öffentliche Gebäude, Denkmäler oder andere Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur öffentlichen Verschönerung bestimmt sind, betroffen, entstellt und beschädigt werden; nicht selten sind überdies solche Anschlagezettel, welche gewerbliche Anzeigen enthielten, durch Plakate anderen Inhalts bedeckt oder verdrängt worden. Die Beseitung dieser Inkonvenienzen kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der öffentlichen Ordnung und eines für Alle ungehemmten Verkehrs, auf öffentlichen Straßen und Plätzen die Anheftung von Anschlagezetteln und Plakaten der Regel nach nicht gestattet wird; solche Veröffentlichung jedoch, welche lediglich Anzeigen über Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen oder einfache Einladungen zu erlaubten,gesetzlich angezeigten, oder genehmigten Versammlungen enthalten, sollen ferner an den von der Ortspolizeibehörde nicht ausgeschlossenen Stellen angeheftet oder angeschlagen werden dürfen; ingleichem sind solche Bekanntmachungen auszunehmen, welche von öffentlichen Behörden selbst ausgehen. Der beigefügte Gesetz-Entwurf enthält in Verfolg des entwickelten Gesichtspunktes eine fernere Vorschrift in Betreff derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben wollen; sie tragen nicht minder zur Beeinträchtigung des freien Verkehrs und der ungehinderten Cirkulation bei, wenn sie in großer Zahl die Straßen durchziehen, die belebtesten Punkte besetzen und durch ungestümes Andrängen die Vorübergehenden belästigen. Im Anschlusse an den §. 48 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 ist daher diese Beschäftigung von der vorgängigen und dem Widerrufe unterworfenen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, damit ein übermäßiger Andrang abgewehrt, und die Ermächtigung nur solchen Personen ertheilt werde, welche nach ihrem Alter und ihrer Unbescholtenheit voraussetzen lassen, daß sie weder zur Belästigung des Publikums gereichen, noch zur Gefährdung der Ruhe und Ordnung auf öffentlichen Plätzen und Straßen beitragen werde. Der Beruf und die Berechtigung der öffentlichen Sicherheitsbehörden auf öffentlichen Plätzen und Straßen für die allgemeine Ordnung und Sicherheit zu sorgen und daher alles fern zu halten, was dieselbe beeinträchtigt und gefährdet, unterliegt keinem Zweifel. Die in diesem Sinne vorgeschlagenen Maßregeln haben jedoch gleichzeitig die Bedürfnisse des Handels, der Industrie und des gewerblichen Verkehrs nicht außer Acht gelassen. Gesetz-Entwurf, betreffend: das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern. §. 1. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers enthalten sein. Außerdem muß auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder zu weiterer Verbreitung im Publikum bestimmt sind, auch der Name und Wohnort des Verlegers oder Kommissionairs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welcher ein Werk im Selbstverlage erscheinen läßt, genannt sein. §. 2. Was in diesem Gesetze von Druckschriften gesagt ist, gilt von allen auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen, mit oder ohne Schrift, und von Musi[k]alien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. §. 3. Wer eine Zeitung oder periodisch erscheinende Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde vor der Herausgabe, in einem ihr einzureichenden Plane, die Zeitabschnitte, in denen sie erscheinen soll, den Titel, sowie den Verleger und den Herausgeber, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und jede hierin vorzunehmende Aenderung vor deren Eintritte anzuzeigen. Jedes Blatt, Heft oder Stück einer Zeitung oder Zeitschrift muß den Namen und Wohnort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und des Druckers enthalten. §. 4. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 3.) nicht entsprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden. §. 5. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, sowie Derjenige, in dessen Kommission eine nicht periodische Druckschrift erscheint, ingleichem Derjenige, welcher eine solche Schrift, ohne sie in Kommission zu geben, im Selbstverlage erscheinen läßt, ist verpflichtet, zugleich mit der Herausgabe des Werks eine schriftliche Anzeige, welche den Titel des Werks enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, auch derselben auf Verlangen ein Exemplar der Druckschrift vorzulegen. Dasselbe muß, insofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eintritt, binnen sechs Wochen zurückgegeben werden. In Betreff der Verpflichtung zur Abgabe der Verlagsartikel an die Landes-Bibliothek und die Universitäts-Bibliotheken verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. §. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, jede ihm von öffentlichen Behörden zu diesem Zwecke mitgetheilte amtliche Bekanntmachung in das nächste Stück aufzunehmen. Ebenso ist der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift verpflichtet, Entgegnungen, zu welchen sich die betheiligte Staatsbehörde veranlaßt findet, in das nächste Stück des Blattes kostenfrei aufzunehmen und solchen Entgegnungen gleichen Platz anzuweisen, an welchem sich der angreifende Artikel befunden hat. Dasselbe gilt von den Entgegnungen solcher Privatpersonen, welche in der Zeitschrift Angriffe erlitten haben. Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die überschießenden Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen. § 7. Die Verletzung der in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6 ertheilten Vorschriften hat, ohne Rücksicht auf den Inhalt einer Schrift, eine Geldbuße bis zu 100 Thlrn. zur Folge. Die Strafe ist Gefängniß bis zu zwei Monaten und Geldbuße bis zu 100 Thlrn., wenn eine der durch die §§. 1 und 3 erfolgte Angaben falsch ist; sie trifft den Verbreiter jedoch nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hat. §. 8. Für den Inhalt einer Druckschrift ist zunächst der Verfasser verantwortlich, wenn er bekannt ist und sich zugleich im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates befindet. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder wird erwiesen, daß die Veröffentlichuung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgt ist, so trifft die Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Komplizität (Mitschuld) bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger oder Kommissionär, auf den Drucker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihenfolge über, insofern der vorher Verantwortliche nicht bekannt oder nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. Zugleich ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Theilnahme an Vergehen jeder verantwortlich, welcher wissentlich bei Herstellung oder Verbreitung einer gesetzwidrigen Druckschrift mitgewirkt hat; insbesondere ist jeder Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift als Theilnehmer dann verantwortlich, wenn der strafbare Inhalt eines Artikels ihm nicht entgehen konnte. Mehrere Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift sind solidarisch verantwortlich. §. 9. Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften, bildliche oder andere Darstellungen, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, öffentlich ausgestellt und angeschlagen werden, zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, wird, wenn das Verbrechen oder Vergehen demnächst wirklich begangen wird, nach den Grundsätzen über die Anstiftung und Theilnahme bei Vergehen, wenn aber die Aufforderung ohne irgend einen Erfolg gewesen, mit Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. Die Strafe ist jedoch Zuchthausstrafe von drei bis zehn Jahre, wenn eine solche Aufforderung, welche ohne Erfolg geblieben, auf eins der durch § 92. Thl. II. Tit. 20. des Allgemeinen Landrechts oder Art. 86 und 87 des Rheinischen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen gerichtet war. §. 10. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen die in dem Eigenthume und in der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft angreift, oder die Bürger zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander anreizt, hat Gefängniß bis zu zwei Jahren verwirkt. §. 11. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen: 1) thatsächliche Unwahrheiten, sei es mittelst Erdichtung von Thatsachen, sei es mittelst Entstellung wahrer Thatsachen, anführt oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit geeignet wären, Haß oder Verachtung gegen die Einrichtung des Staates oder die Staatsregierung zu begründen; 2) über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise sich ausläßt, welche Haß oder Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten geeignet wäre, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. §. 12. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in der oben angegebenen Weise die Königin beleidigt. Wer auf dieselbe Weise den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses oder das Oberhaupt eines deutschen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 13. Wer in Beziehung auf einen Andern unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen geeignet sind, macht sich der Verläumdung schuldig. §. 14. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen kann durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel geführt werden. Ist jedoch die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht, so ist der Beweis der Wahrheit nicht zulässig, wenn eine Freisprechung durch ein rechtkräftiges Erkenntniß erfolgt ist. §. 15. Die Behauptung oder Verbreitung erweislich wahrer Thatsachen, ist als Beleidigung zu bestrafen, wenn sie in einer solchen Form oder unter solchen Umständen statt gefunden hat, daß daraus die Absicht einer Beleidigung hervorgeht. §. 16. Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht statt finde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verläumdung inne gehalten werden. §. 17. Die Verläumdung wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Wenn die Verläumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen worden ist, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu 18 Monaten. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern bestimmt werden. §. 18. In Betreff der Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, verbleibt es bei den bestehenden Gesetzen. §. 19. Wer 1) eine der beiden Kammern, 2) ein Mitglied der beiden Kammern während der Dauer ihrer Sitzungen oder einen Geschwornen, 3) eine sonstige politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, ein Mitglied derselben, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, in Beziehung auf ihren Beruf, oder während sie in der Ausübung der Verrichtungen ihres Berufs begriffen sind, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt: wird mit Gefängniß bis zu neun Monaten bestraft. Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Gefängniß bis zu achtzehn Monaten. Ist die Verleumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen, welche verkauft, ausgetheilt oder öffentlich verbreitet worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu zwei Jahren. In allen Fällen kann, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern erkannt werden. Die Verfolgung der unter 2. bezeichneten Beleidigungen findet nur auf den Antrag des Beleidigten statt. §. 20. Wenn eine Verurtheilung wegen einer Beleidigung ausgesprochen wird, welche an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schrift, bildliche oder andere Darstellungen verübt worden ist, die verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so kann die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils auf die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden. §. 21. Wer Druckschriften (§. 2) verkauft, vertheilt, oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausstellt, oder anschlägt, welche die guten Sitten verletzen, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. §. 22. Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, auch wenn mit deren Ausgabe bereits begonnen worden, wo sie solche vorfinden, mit Beschlag zu belegen, insofern dieselbe den Vorschriften der §§. 1 und 3 nicht entspricht, oder deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begründet, welches von Amtswegen verfolgt werden kann; sie müssen alsdann jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die gerichtliche Verfolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden. §. 23. Wird durch Urtheil eine Druckschrift als strafbar erklärt (§§. 20, 21, 22), so ist zugleich die Beschlagnahme und die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen. §. 24. Die in den §§. 9, 10, 11 und 12 dieses Gesetzes aufgeführten Vergehen gehören zur Competenz der Schwurgerichte, und in denjenigen Landestheilen, in welchen solche noch nicht bestehen, bis zu deren Einführung vor die ordentlichen Gerichte unter der am Schlusse des §. 184 der Verordnung vom 3. Januar d. J., enthaltenen näheren Bestimmung. In Betreff der in diesem Gesetze in den §§. 13-19 erwähnten Beleidigungen und durch §. 7 vorgesehenen Vergehen gegen die Polizei der Presse verbleibt es bei dem §. 3 der Verordnung vom 15. April 1848 über das Verfahren bei politischen und Preßvergehen in der Rheinprovinz und der Schlußbestimmungen des §. 61 der Verordnung vom 3. Januar v. J. über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen. §. 25. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen, namentlich das Preßgesetz vom 17. März 1848, die §§. 151-155, 620, 621. Th. II. Tit. 20. Allgemeinen Landrechts, Art. 201, 204 des Rheinischen Strafgesetzbuchs sind aufgehoben. Beglaubigt. Der Minister des Innern. v. Manteuffel. Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern. Durch den Artikel 25 der Verfassungs-Urkunde ist die Verkündigung eines besonderen vorläufigen Gesetzes vorbehalten worden, durch welches schon vor der Revision des Strafrechts die Ahndung solcher Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, umfaßt werden soll. Zugleich wird es erforderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über die Presse vom 17. März 1848 (Gesetzsammlung 1848) welche bereits durch die Verordnung vom 6. April 1848 (Gesetz-Sammlung S. 87) modifizirt worden sind, mit Rücksicht auf die Art. 24 und 26 der Verfassungsurkunde, einer Revision zu unterwerfen und endlich die näheren Regeln der Verantwortlichkeit für diejenigen Personen, welche wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens in Anspruch genommen werden können, festzustellen. Der zu diesem Zwecke vorgelegte Entwurf enthält zuvörderst im Ausschlusse an den letzten Satz des Art. 26 der Verfassungsurkunde und an die bisher nicht aufgehobenen oder modificirten Vorschriften des Gesetzes vom 17. März 1848 die Bestimmungen über die Vergehen gegen die Polizei der Presse, deren Beibehaltung angemessen erschienen. Unter der Bezeichnung: „Druckschriften“ sind nach §. 2 alle Preßerzeugnisse zu verstehen, welche auf mechanischem Wege in irgend einer Art vervielfältigt werden. Die Vorschrift, daß alle Druckschriften die Angabe des Verlegers und des Druckers enthalten müssen, erstreckt sich, nach der Natur der Sache, auch auf Zeitungen und periodisch erscheinende Zeitschriften; diese Bestimmung (§. 7) war indessen besonders zu wiederholen und außer Zweifel zu setzen, daß die Personen, welche im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung bekannt sein müssen, auf jedem Blatte, Hefte oder Stücke angegeben werden sollen. Von der Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ist zugleich der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben, damit sie in den Stand gesetzt wird, die Erscheinungen im Gebiete der Presse zu übersehen, auf welche sie ihre Aufmerksamkeit zu richten hat. Eine ähnliche Bestimmung enthält der §. 5 in Ansehung nicht periodischer Druckschriften. Es erschien hierbei angemessen, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher solche Druckschriften (§. 5), deren Vorlegung erlangt worden, zurückgegeben werden müssen, in sofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eingeleitet wird. Neben der Verpflichtung, der Ortspolizeibehörde unter dieser Maßgabe auf Verlangen ein Exemplar jeder nicht periodischen Druckschrift vorzulegen, wird im Interesse der wissenschaftlichen Institute des Staats, die in der Verordnung vom 28. Dezember 1824 Nr. 5 (Gesetzsammlung 1825 S. 2) wiederholte Bestimmung beizubehalten sein, wonach jeder Verleger schuldig ist, von jedem seiner Verlagsartikel 2 Exemplare, und zwar eins an die Landesbibliothek, das andere an die Universitätsbibliothek der Provinz, in welcher er wohnt, unentgeldlich einzusenden. Diese herkömmliche Anordnung, deren Aufhebung den Verlegern keinen besonderen Nutzen, den literarischen Instituten aber großen Nachtheil bringen würde, kann

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML (2017-03-20T13:08:10Z)
Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat (2017-03-20T13:08:10Z)

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 245. Köln, 14. März 1849, S. 1362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz245_1849/2>, abgerufen am 09.11.2024.