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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 273. Köln, 15. April 1849. Zweite Ausgabe.

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erste Seite
Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 273. Köln, Sonntag, den 15. April 1849.

Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. - Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rcusseau.

Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. - Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. - Nur frankirte Briefe werden angenommen. - Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.

Zweite Ausgabe.

Deutschland.
* Köln, 14. April.

Ludwig Simon (von Trier) ist durch sein Auftreten in der Kaiserfabrikationsfrage, sowohl in der Paulskirche, wie in der vorgestern abgehaltenen Volksversammlung, in den Bund von Heinrich Simon und Comp. eingetreten und zum würdigen Mitglied der Reichssimonie geworden.

104 Düsseldorf, 14. April.

Am 9. d. M. wurde beim Appell den Soldaten mehrere, ihnen namhaft bezeichneten Bierschanklokale zu besuchen, scharf verboten Darunter befand sich auch das des Bierbrauers Lorenz Esser. Dieser sah sich dadurch veranlaßt, bei dem hiesigen Divisionskommandeur, General Clebus, anzufragen, weshalb seine Wirthschaft in die Zahl der Verpönten aufgenommen, da bei ihm fast kein Militär verkehre, noch sonst während der ganzen glorreichen Periode der hiesigen Revolution, vor und auch nach dem famosen Schellfischessen etwas vorgegangen, was die Marmorsäulen in Sanssouci hätte erschüttern können. Hierauf entgegnete der General Clebus unterm 11. d. M. wörtlich wie folgt: "Auf Ihre Eingabe vom 11. d. erwiedere ich, wie ich mich weder veranlaßt finden kann, Ihnen die Gründe für einen von mir gegebenen militärischen Befehl mitzutheilen, noch die getroffenen Maßregeln für jetzt aufzuheben, und Ihnen daher anheimstelle, den weitern Rekurs an das p. p. Generalkommando zu nehmen, wenn Sie glauben, Ihren Zweck dadurch zu erreichen."

Bürger Esser wird wahrscheinlich nach diesem "Avis au lecteur" so verständig sein, den beabsichtigten Recurs jetzt zu unterlassen, da das Resultat im Voraus berechnet werden kann. Wir aber stellen die Frage: darf eine Behörde, gleichviel ob Militär ob Civil, das Geschäftshens eines achtbaren und steuerzahlenden Staatsbürgers ohne Angabe der Gründe verdächtigen und diese selbst dem Betreffenden auf sein Ansuchen vorenthalten? Gewiß nicht; dennoch geschah es aus christlich-germanischer Machtvollkommenheit militärischer Würdenträger, zum Heile der octroyirten Verfassung und ihrer durch Brandenburg-Manteuffel besorgten Petersburger Ausgabe. Freilich denken sich die hiesigen Bürger, welches die Ursache der grausigen Generalsangst und des aus ihr hervorgegangenen Befehls ist. Angst und Furcht ist es, daß die lebendigen Werkzeuge des Absolutismus im Esser'schen Lokale etwa die "Neue Rheinische Zeitung" zur Hand nehmen und sich die Menschenrechte erklären lassen könnten.

* Berlin, 13. April.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
* Berlin, 13. April.

Sitzung der zweiten Kammer.

Nach Eröffnung der Sitzung wird der unten mitgetheilte dringliche Antrag des Abg. Rodbertus und Genossen verlesen und findet die nöthige Unterstützung von mehr als 120 Mitgliedern Demnach wird noch heute die vom Antragsteller beantragte Kommission von 21 Mitgliedern gewählt werden, welche schleunigst Bericht zu erstatten hat.

Lisiecki interpellirt das Ministerium, weil es aus den rein polnischen Theilen des Großherzogthums Posen mehrere Bataillone Landwehr nach Schleswig-Holstein als Reichstruppen gesandt habe. Er frägt das Ministerium auf Grund welcher Verträge die polnische Landwehr als deutsche Reichstruppen in einem rein deutschen Kriege verwandt werden dürfen. Abgesehen davon, daß nach den bestehenden Bestimmungen die Landwehr erst, nachdem die Linienregimenter alle auf dem Kriegsschauplatz stehen, ebenfalls dahin geschickt werden dürfen Der Interpellant beweist aus den Verträgen von 1815 und dem Besitzergreifungspatent, daß das Großherzogthum Posen nicht zu Deutschland gehöre und die deutsche National-Versammlung kein Recht hatte, einen Theil des Großherzogthums in Deutschland aufzunehmen.

Der Kriegsminister v Strotha antwortet, daß die Landwehr des ersten Aufgebots stets bei ausbrechendem Kriege mit der Linie verwandt wird. Die bisherige Eintheilung des Großherzogthums Posen ist nach der Demarcation noch nicht verändert worden. Außerdem ist der Krieg mit Dänemark auch ein preußischer, da durch die Blockirung der Ostseehäfen Preußen angegriffen ist und da doch Posen zu Preußen gehört, so könne auch die polnische Landwehr verwendet werden.

Liesiecki verlangt nochmals das Wort zu einer faktischen Berichtigung, welches ihm jedoch nach der Geschäftsordnung vom Präsident Grabow verweigert wird.

Abg v. Rohrscheidt als Berichterstatter verliest hierauf den Bericht des Central-Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen.

Wesendonk hat den Antrag gestellt den ganzen Gesetzentwurf, ohne auf die einzelnen Artikel einzugehen, zu verwerfen. Als der Präsident diesen Antrag zur Unterstützung stellt, opponirt sich Graf Arnim u. A. dagegen, weil er dem Antrag auf Tagesordnung gleich zu stellen sei. Grabow ist jedoch davon nicht überzeugt und der Wesendonksche Antrag findet reichliche Unterstützung.

Rupp hat zuerst das Wort gegen den Gesetzentwurf. Es kommt darauf an, ob sich die Vorlage auf dem Boden des polizeilichen oder des politischen Rechts befindet. Der Centralausschuß glaubt, daß in der Beschränkung des Plakatenwesens nicht eine Verkümmerung der Preßfreiheit gefunden werden könne, weil dadurch nicht die Benutzung der Presse, sondern nur die Benutzung der Straßen und Plätze zum Verbreiten von Produkten der Presse im Interesse der öffentlichen Ordnung geregelt werde. Ich kann dies nicht zugeben. Nach der Verfassung soll die Preßfreiheit auch nicht durch das Geringste beschränkt werden. Wenn es nun verboten ist, Produkte der Presse zu veröffentlichen, soll das keine Beschränkung der Preßfreiheit sein? Diese besteht nicht darin, daß es mir erlaubt ist zu drucken was ich will, denn das konnte man unter der Censur auch, man durfte nur das Gedruckte nicht veröffentlichen. Das vorliegende Gesetz verbietet auch die Veröffentlichung des Gedruckten und das ist eine Beschränkung der Preßfreiheit. Das Gesetz schwächt die Regierung, weil es dieselbe tauscht, weil es die Gefühle und die Aufregungen, welche man fürchtet, welche aber nicht schädlich sind, sobald sie sich frei aussprechen können, unterdrückt, und dadurch zu einer revolutionären Erhebung veranlaßt. Eine starke Regierung hat die Plakate nicht zu fürchten. Ich erinnere an Friedrich den Großen, der bekanntlich ein ihn betreffendes Plakat noch niedriger hängen ließ, damit es die Leute besser lesen könnten. Eine starke, volksthümliche Regierung hat daher die Plakate nicht zu fürchten. Wenn unsere Regierung erklärt, ohne diese Gesetze nicht regieren zu können, so erklärt sie sich eben dadurch für volksfeindlich und schwach. Nur der Polizeistaat kann solche Gesetze für nothwendig halten, wer den Rechsstaat will, der wird sich mit den bestehenden Gesetzen begnügen. Wer also den Rechtsstaat will, wird den Gesetzentwurf verwerfen, und nur die, welche zu dem Polizeistaat zurückkehren wollen, werden dafür stimmen.

(Bravo links.)

Riedel spricht für den Entwurf.

Der Justizminister Simons erhebt sich und verlangt das Wort. Da ruft man von der Linken: "Wir kennen den Herrn nicht!" (Lärm, Bewegung.) Der Ministerpräsident bittet den Präsidenten, das Schreiben vorzulesen, welches er ihm heute zugesandt. Grabow kann dies Schreiben nicht gleich finden. Endlich lies't er es vor. Der Ministerpräsident theilt ihm darin mit, daß, da in der zweiten Kammer sich gestern Bedenken über die Ernennung des Justizministers erhoben hätten, so müsse er bestätigen, daß der Justizrath Simons allerdings zum Justizminister ernannt sei.

Hierauf sucht der Justizminister in einer langen Rede den Gesetzentwurf zu vertheidigen. Er bezieht sich auf Frankreich, wo sowohl nach 1830 als auch in der neuesten Zeit besondere Gesetze über das Plakatenwesen nothwendig waren. Demnach befinde sich die Staatsregierung auf völlig legalem Boden.

Berends gegen den Entwurf. Die politischen Plakate seien nothwendig, besonders für die Arbeiter, welche keine Zeit hätten, des Morgens beim Kaffee die Zeitung zu lesen. Sie müssen vielmehr die politischen Nachrichten auf der Straße erfahren, und zu ihrer Belehrung tragen die Plakate hauptsächlich bei ... Der Verkauf von Druckschriften war auch vor der Revolution gestattet, damals mußten diese nur gestempelt sein, und da man das jetzt nicht mehr kann, will man die Verkäufer stempeln.

Nachdem der Berichterstatter noch gesprochen, wird der Schluß der allgemeinen Debatte angenommen.

Grabow will nun den Wesendonk'schen Antrag auf Verwerfung des ganzen Gesetzes zur Abstimmung bringen. Die Rechte widersetzt sich dem jedoch und verlangt erst die Diskussion der einzelnen Artikel. Graf Arnim macht sich so lächerlich, der Linken vorzuwerfen, sie fürchte die Diskussion. - Da die Geschäftsordnung diesen Fall nicht vorausgesehen, läßt der Präsident abstimmen, ob der Wesendonk'sche Antrag jetzt zur Abstimmung kommen solle. Eine Zählung ergiebt, daß 164 dafur und 16 dagegen sind. - Der Wesendonk'sche Antrag kommt demnach zur Abstimmung. Eine namentliche Abstimmung ergiebt, daß 152 mit "ja" und 152 mit "nein" gestimmt. Der Antrag ist demnach bei Stimmengleichheit verworfen. Die Debatte über die einzelnen §. §. wird morgen beginnen.

(Schluß der Sitzung.)

Antrag von Rodbertus und Genossen. 1. Die Hohe Kammer wolle folgenden Beschluß fassen:

In Erwägung,

daß bei den Verwicklungen der Europäischen Verhältnisse und der eigenen Lage des Vaterlandes die baldige Verwirklichung eines den Erwartungen des Deutschen Volks entsprechenden öffentlichen Rechts-Zustandes in Deutschland, dringendes Bedürfniß ist;

daß es Pflicht der Deutschen Einzelstaaten ist, zur baldigen Herbeiführung eines solchen Reichs-Zustandes nach Kräften mitzuwirken:

daß ein solcher Rechtszustand nur dann in kürzester Frist in's Leben gerufen werden kann, wenn die Deutschen Einzelstaaten sich der von der Deutschen Nationalversammlung beschlossenen Versammlung nicht entziehen,

erklärt die zweite Kammer:

1. daß sie den in der Cirkularnote vom 3. April d. J. von der Regierung Sr. Majestät betretenen Weg der Vereinbarung der Deutschen Einzelstaaten unter sich mit der Deutschen National-Versammlung als ungeeignet zur baldigen Herbeiführung eines entsprechenden öffentlichen Rechtszustandes in Deutschland, entschieden mißbilligt:

2) daß sie insbesondre in der Verwirklichung dessen, was diese Note über die Modalitäten eines weitern und die eventuelle Form eines engern Bundes andeutet, eine Täuschung der Erwartungen Deutschlands erblicken würde;

3) da sie vielmehr ihrer Seits die von der Deutschen National-Versammlung vollendete Verfassung, so wie sie nach zweimaliger Lesung beschlossen worden, als rechtsgültig anerkennt und die Ueberzeugung hegt, daß eine Abänderung derselben nur auf dem von der Verfassung selbst vorgesehenen Wege zulässig ist

2) Zur Vorberathung dieses Beschlusses denselben an eine von den Abtheilungen zu wählende aus 21 Mitgliedern bestehende Kommission zu verweisen.

Amendement

zu dem Gesetzentwurfe, betreffend das Anheften von Anschlagzetteln etc.

Jung. §. 1. Ein Jeder hat das Recht, Anschlagezettel und Plakate an den Orten, wo die Eigenthümer es gestatten, anheften zu lassen, jedoch müssen dieselben zur Unterscheidung von den Bekanntmachungen öffentlicher Behörden von farbigem Papiere sein. Im Uebrigen unterliegen solche Plakate den allgemeinen Bestimmungen über die Presse und Druckschriften.

§. 2. Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- und Steindrucker bedürfen fortan keiner besondern Erlaubniß der Regierung mehr zur Führung ihres Gewerbes. §. 48 der allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Jan. 1845 ist demnach aufgehoben.

§. 3. Das Abreißen obrigkeitlicher Bekanntmachungen in den ersten 24 Stunden nach Anheftung derselben wird mit 10 Thlr. oder 14tägigem Gefängniß, bei solchen von Privatpersonen erlassenen mit der Hälfte bestraft. Das Abreißen durch die Polizei darf nur in den Fällen und unter den Formen geschehen, wie dies bei Beschlagnahme von Druckschriften vorgeschrieben ist.

Sitzung der ersten Kammer.

Nachdem eine Menge Urlaubsgesuche verlesen und genehmigt worden sind, wie das sich beinahe täglich wiederholt. so daß die Kammer bald nicht mehr in beschlußfähiger Anzahl zusammen sein dürfte, wird zuerst die Fortsetzung des Berichts über die Wahlprüfungen verlesen und genehmigt. Hierauf wird der Antrag des Abg. Hülsmann und Genossen, die Unterstützungssumme für die Volksschullehrer auf 63,000 Thlr. zu erhöhen, vorgelesen und mit Bewilligung der Kammer den Abtheilungen zur Berathung überwiesen. Gleiches geschieht mit dem Antrage des Abg. v. Daniels, der sieben Gesetzentwürfe über Organisation der Gerichte eingereicht. Hiermit ist die Tagesordnung erledigt und die Sitzung wird geschlossen. Nächste Sitzung Dienstag.

* Berlin, 13. April.

Die "Neue Preuß. Ztg." enthielt dieser Tage folgende ganz passende Stelle:

"Was das Gerücht von dem Ausscheiden des Grafen Arnim betrifft, so sind wir im Stande, demselben auf das Entschiedenste widersprechen zu können. Die Blätter, die dieses Gerücht als ein so sicheres bezeichneten, müssen wenig Einsicht in den Stand der heutigen preußischen Politik haben, denn sie erkennen es nicht, daß für das deutsche Vaterland eine "rettende That" jetzt eben so Noth thut, wie damals für das preußische, und daß diese in keinem andern Sinne gethan werden kann, als im Geiste der "Männer des November."

61 Breslau, 12. April.

In seiner gestrigen öffentlichen Sitzung beschloß der demokratische Hauptverein auf die Anträge von Schumann und Läßwitz, die Aufsätze der "Neuen Rheinischen Zeitung" über Schlesiens feudalistische Bodenverhältnisse und über die schlesische Milliarde, besonders abdrucken und vorläufig in 10,000 Exemplaren unter das Landvolk unentgeldlich vertheilen zu lassen.*) Voraussichtlich wird das Krautjunkerthum in seiner panique alles aufbieten, vielleicht schon den Druck, jedenfalls aber die Verbreitung der Schrift, zu hintertreiben, indem es sich hinter den Staatsanwalt steckt. - Der Abgeordnete Elsner sprach sich darüber aus, daß von den gegenwärtigen Kammern nichts zu erwarten stehe; andere Redner bemühten sich, begreiflich zu machen, daß das gegenwärtige Ministerium eigentlich keine Staatsmänner aufzuweisen habe.

Im Uebrigen absorbirt das siegreiche Fortschreiten der Magyaren fast jedes andere Interesse, so daß nicht nur der Kaiserspuck, sondern auch der Eckernförder Ruhm ziemlich unbeachtet bleiben. Die berliner Literatenweisheit beginnt einzusehen, daß der aktive Widerstand der Magyaren auch ihrem passiv schlummernden Heldenmuth zu statten kommen könnte. Die oberschlesischen Bahnzüge bringen uns fortwährend Auswanderer aus Oestreich, die nicht bedenken, daß jetzt Dableiben gilt, nicht Davonlaufen.

* Wien, 11. April.

Die Verordnungen unseres Scharfrichterknechts Welden nähern sich den Hundstagen. Die neueste lautet, wie folgt:

Kundmachung.

"Es erfrechen sich junge Leute an öffentlichen Orten als politisches Abzeichen rothe Halstücher, derlei Kravaten und rothe Bänder zu tragen. Es wird sonach das Verbot des Tragens politischer Abzeichen, worunter alle Auffallen erregende, von der gewöhnlichen bürgerlichen Kleidung grell abstechende Anzüge und besondere Kennzeichen, somit auch rothe Halstücher, derlei Halsbinden und Bänder zu zählen sind, mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß jeder Dawiderhandelnde arretirt und dem kriegsrechtlichen Verfahren unterzogen werden wird.

Wien, am 9. April 1849.

Der Militär- und Civil-Gouverneur:

Welden, Feldzeugmeister.

Der Olmützer Tamerlan hat an den Ban Jelachich folgendes Handschreiben erlassen:

"Lieber Freiherr von Jelachich!

In Vollziehung des §. 75 der von Mir Meinen Völkern verliehenen Verfassung finde Ich Mich bewogen, Ihnen bekannt zu geben, daß Meine tapfern und getreuen Grenzer zwar in ihrer Eigenschaft als Soldaten und in allen den Militärdienst betreffenden Angelegenheiten der vollziehenden Reichsgewalt untergeordnet bleiben, jedoch ihre eigene Gemeindeverfassung besitzen und überhaupt an allen Meinen übrigen Völkern verliehenen Gerechtsamen Theil nehmen sollen. Sie haben Mir demzufolge die Anträge zu stellen, wie dies mit den Einrichtungen des für die Gesammt-Monarchie so wichtigen und nützlichen Grenzinstituts in Einklang zu bringen sei.

Ollmütz, den 31. März 1849.

Franz Joseph m. p.

Kulmer m. p."

Gestern zog ein großer Theil der hier gestandenen Croaten nach Ungarn. Bei ihrem Durchzug durch die Straßen erregte das Singen von Abschiedsliedern bei den Bewohnern der Hauptstadt viel Interesse. Wahrscheinlich sollte dies eine Danksagung für die gute Aufnahme sein. Personen, welche die afrikanischen Völkerweisen kennen, wollen große Aehnlichkeit in den klagenden Me-

Wir freuen uns, daß genannte Artikel noch weiter verbreitet werden. Wir durften aber erwarten, daß der demokratische Hauptverein zu Breslau uns wenigstens von seiner Absicht zuvor in Kenntniß sezte.Anm. d. Red.
Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 273. Köln, Sonntag, den 15. April 1849.

Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. ‒ Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rcusseau.

Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. ‒ Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. ‒ Nur frankirte Briefe werden angenommen. ‒ Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.

Zweite Ausgabe.

Deutschland.
* Köln, 14. April.

Ludwig Simon (von Trier) ist durch sein Auftreten in der Kaiserfabrikationsfrage, sowohl in der Paulskirche, wie in der vorgestern abgehaltenen Volksversammlung, in den Bund von Heinrich Simon und Comp. eingetreten und zum würdigen Mitglied der Reichssimonie geworden.

104 Düsseldorf, 14. April.

Am 9. d. M. wurde beim Appell den Soldaten mehrere, ihnen namhaft bezeichneten Bierschanklokale zu besuchen, scharf verboten Darunter befand sich auch das des Bierbrauers Lorenz Esser. Dieser sah sich dadurch veranlaßt, bei dem hiesigen Divisionskommandeur, General Clebus, anzufragen, weshalb seine Wirthschaft in die Zahl der Verpönten aufgenommen, da bei ihm fast kein Militär verkehre, noch sonst während der ganzen glorreichen Periode der hiesigen Revolution, vor und auch nach dem famosen Schellfischessen etwas vorgegangen, was die Marmorsäulen in Sanssouci hätte erschüttern können. Hierauf entgegnete der General Clebus unterm 11. d. M. wörtlich wie folgt: „Auf Ihre Eingabe vom 11. d. erwiedere ich, wie ich mich weder veranlaßt finden kann, Ihnen die Gründe für einen von mir gegebenen militärischen Befehl mitzutheilen, noch die getroffenen Maßregeln für jetzt aufzuheben, und Ihnen daher anheimstelle, den weitern Rekurs an das p. p. Generalkommando zu nehmen, wenn Sie glauben, Ihren Zweck dadurch zu erreichen.“

Bürger Esser wird wahrscheinlich nach diesem „Avis au lecteur“ so verständig sein, den beabsichtigten Recurs jetzt zu unterlassen, da das Resultat im Voraus berechnet werden kann. Wir aber stellen die Frage: darf eine Behörde, gleichviel ob Militär ob Civil, das Geschäftshens eines achtbaren und steuerzahlenden Staatsbürgers ohne Angabe der Gründe verdächtigen und diese selbst dem Betreffenden auf sein Ansuchen vorenthalten? Gewiß nicht; dennoch geschah es aus christlich-germanischer Machtvollkommenheit militärischer Würdenträger, zum Heile der octroyirten Verfassung und ihrer durch Brandenburg-Manteuffel besorgten Petersburger Ausgabe. Freilich denken sich die hiesigen Bürger, welches die Ursache der grausigen Generalsangst und des aus ihr hervorgegangenen Befehls ist. Angst und Furcht ist es, daß die lebendigen Werkzeuge des Absolutismus im Esser'schen Lokale etwa die „Neue Rheinische Zeitung“ zur Hand nehmen und sich die Menschenrechte erklären lassen könnten.

* Berlin, 13. April.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
* Berlin, 13. April.

Sitzung der zweiten Kammer.

Nach Eröffnung der Sitzung wird der unten mitgetheilte dringliche Antrag des Abg. Rodbertus und Genossen verlesen und findet die nöthige Unterstützung von mehr als 120 Mitgliedern Demnach wird noch heute die vom Antragsteller beantragte Kommission von 21 Mitgliedern gewählt werden, welche schleunigst Bericht zu erstatten hat.

Lisiecki interpellirt das Ministerium, weil es aus den rein polnischen Theilen des Großherzogthums Posen mehrere Bataillone Landwehr nach Schleswig-Holstein als Reichstruppen gesandt habe. Er frägt das Ministerium auf Grund welcher Verträge die polnische Landwehr als deutsche Reichstruppen in einem rein deutschen Kriege verwandt werden dürfen. Abgesehen davon, daß nach den bestehenden Bestimmungen die Landwehr erst, nachdem die Linienregimenter alle auf dem Kriegsschauplatz stehen, ebenfalls dahin geschickt werden dürfen Der Interpellant beweist aus den Verträgen von 1815 und dem Besitzergreifungspatent, daß das Großherzogthum Posen nicht zu Deutschland gehöre und die deutsche National-Versammlung kein Recht hatte, einen Theil des Großherzogthums in Deutschland aufzunehmen.

Der Kriegsminister v Strotha antwortet, daß die Landwehr des ersten Aufgebots stets bei ausbrechendem Kriege mit der Linie verwandt wird. Die bisherige Eintheilung des Großherzogthums Posen ist nach der Demarcation noch nicht verändert worden. Außerdem ist der Krieg mit Dänemark auch ein preußischer, da durch die Blockirung der Ostseehäfen Preußen angegriffen ist und da doch Posen zu Preußen gehört, so könne auch die polnische Landwehr verwendet werden.

Liesiecki verlangt nochmals das Wort zu einer faktischen Berichtigung, welches ihm jedoch nach der Geschäftsordnung vom Präsident Grabow verweigert wird.

Abg v. Rohrscheidt als Berichterstatter verliest hierauf den Bericht des Central-Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen.

Wesendonk hat den Antrag gestellt den ganzen Gesetzentwurf, ohne auf die einzelnen Artikel einzugehen, zu verwerfen. Als der Präsident diesen Antrag zur Unterstützung stellt, opponirt sich Graf Arnim u. A. dagegen, weil er dem Antrag auf Tagesordnung gleich zu stellen sei. Grabow ist jedoch davon nicht überzeugt und der Wesendonksche Antrag findet reichliche Unterstützung.

Rupp hat zuerst das Wort gegen den Gesetzentwurf. Es kommt darauf an, ob sich die Vorlage auf dem Boden des polizeilichen oder des politischen Rechts befindet. Der Centralausschuß glaubt, daß in der Beschränkung des Plakatenwesens nicht eine Verkümmerung der Preßfreiheit gefunden werden könne, weil dadurch nicht die Benutzung der Presse, sondern nur die Benutzung der Straßen und Plätze zum Verbreiten von Produkten der Presse im Interesse der öffentlichen Ordnung geregelt werde. Ich kann dies nicht zugeben. Nach der Verfassung soll die Preßfreiheit auch nicht durch das Geringste beschränkt werden. Wenn es nun verboten ist, Produkte der Presse zu veröffentlichen, soll das keine Beschränkung der Preßfreiheit sein? Diese besteht nicht darin, daß es mir erlaubt ist zu drucken was ich will, denn das konnte man unter der Censur auch, man durfte nur das Gedruckte nicht veröffentlichen. Das vorliegende Gesetz verbietet auch die Veröffentlichung des Gedruckten und das ist eine Beschränkung der Preßfreiheit. Das Gesetz schwächt die Regierung, weil es dieselbe tauscht, weil es die Gefühle und die Aufregungen, welche man fürchtet, welche aber nicht schädlich sind, sobald sie sich frei aussprechen können, unterdrückt, und dadurch zu einer revolutionären Erhebung veranlaßt. Eine starke Regierung hat die Plakate nicht zu fürchten. Ich erinnere an Friedrich den Großen, der bekanntlich ein ihn betreffendes Plakat noch niedriger hängen ließ, damit es die Leute besser lesen könnten. Eine starke, volksthümliche Regierung hat daher die Plakate nicht zu fürchten. Wenn unsere Regierung erklärt, ohne diese Gesetze nicht regieren zu können, so erklärt sie sich eben dadurch für volksfeindlich und schwach. Nur der Polizeistaat kann solche Gesetze für nothwendig halten, wer den Rechsstaat will, der wird sich mit den bestehenden Gesetzen begnügen. Wer also den Rechtsstaat will, wird den Gesetzentwurf verwerfen, und nur die, welche zu dem Polizeistaat zurückkehren wollen, werden dafür stimmen.

(Bravo links.)

Riedel spricht für den Entwurf.

Der Justizminister Simons erhebt sich und verlangt das Wort. Da ruft man von der Linken: „Wir kennen den Herrn nicht!“ (Lärm, Bewegung.) Der Ministerpräsident bittet den Präsidenten, das Schreiben vorzulesen, welches er ihm heute zugesandt. Grabow kann dies Schreiben nicht gleich finden. Endlich lies't er es vor. Der Ministerpräsident theilt ihm darin mit, daß, da in der zweiten Kammer sich gestern Bedenken über die Ernennung des Justizministers erhoben hätten, so müsse er bestätigen, daß der Justizrath Simons allerdings zum Justizminister ernannt sei.

Hierauf sucht der Justizminister in einer langen Rede den Gesetzentwurf zu vertheidigen. Er bezieht sich auf Frankreich, wo sowohl nach 1830 als auch in der neuesten Zeit besondere Gesetze über das Plakatenwesen nothwendig waren. Demnach befinde sich die Staatsregierung auf völlig legalem Boden.

Berends gegen den Entwurf. Die politischen Plakate seien nothwendig, besonders für die Arbeiter, welche keine Zeit hätten, des Morgens beim Kaffee die Zeitung zu lesen. Sie müssen vielmehr die politischen Nachrichten auf der Straße erfahren, und zu ihrer Belehrung tragen die Plakate hauptsächlich bei … Der Verkauf von Druckschriften war auch vor der Revolution gestattet, damals mußten diese nur gestempelt sein, und da man das jetzt nicht mehr kann, will man die Verkäufer stempeln.

Nachdem der Berichterstatter noch gesprochen, wird der Schluß der allgemeinen Debatte angenommen.

Grabow will nun den Wesendonk'schen Antrag auf Verwerfung des ganzen Gesetzes zur Abstimmung bringen. Die Rechte widersetzt sich dem jedoch und verlangt erst die Diskussion der einzelnen Artikel. Graf Arnim macht sich so lächerlich, der Linken vorzuwerfen, sie fürchte die Diskussion. ‒ Da die Geschäftsordnung diesen Fall nicht vorausgesehen, läßt der Präsident abstimmen, ob der Wesendonk'sche Antrag jetzt zur Abstimmung kommen solle. Eine Zählung ergiebt, daß 164 dafur und 16 dagegen sind. ‒ Der Wesendonk'sche Antrag kommt demnach zur Abstimmung. Eine namentliche Abstimmung ergiebt, daß 152 mit „ja“ und 152 mit „nein“ gestimmt. Der Antrag ist demnach bei Stimmengleichheit verworfen. Die Debatte über die einzelnen §. §. wird morgen beginnen.

(Schluß der Sitzung.)

Antrag von Rodbertus und Genossen. 1. Die Hohe Kammer wolle folgenden Beschluß fassen:

In Erwägung,

daß bei den Verwicklungen der Europäischen Verhältnisse und der eigenen Lage des Vaterlandes die baldige Verwirklichung eines den Erwartungen des Deutschen Volks entsprechenden öffentlichen Rechts-Zustandes in Deutschland, dringendes Bedürfniß ist;

daß es Pflicht der Deutschen Einzelstaaten ist, zur baldigen Herbeiführung eines solchen Reichs-Zustandes nach Kräften mitzuwirken:

daß ein solcher Rechtszustand nur dann in kürzester Frist in's Leben gerufen werden kann, wenn die Deutschen Einzelstaaten sich der von der Deutschen Nationalversammlung beschlossenen Versammlung nicht entziehen,

erklärt die zweite Kammer:

1. daß sie den in der Cirkularnote vom 3. April d. J. von der Regierung Sr. Majestät betretenen Weg der Vereinbarung der Deutschen Einzelstaaten unter sich mit der Deutschen National-Versammlung als ungeeignet zur baldigen Herbeiführung eines entsprechenden öffentlichen Rechtszustandes in Deutschland, entschieden mißbilligt:

2) daß sie insbesondre in der Verwirklichung dessen, was diese Note über die Modalitäten eines weitern und die eventuelle Form eines engern Bundes andeutet, eine Täuschung der Erwartungen Deutschlands erblicken würde;

3) da sie vielmehr ihrer Seits die von der Deutschen National-Versammlung vollendete Verfassung, so wie sie nach zweimaliger Lesung beschlossen worden, als rechtsgültig anerkennt und die Ueberzeugung hegt, daß eine Abänderung derselben nur auf dem von der Verfassung selbst vorgesehenen Wege zulässig ist

2) Zur Vorberathung dieses Beschlusses denselben an eine von den Abtheilungen zu wählende aus 21 Mitgliedern bestehende Kommission zu verweisen.

Amendement

zu dem Gesetzentwurfe, betreffend das Anheften von Anschlagzetteln etc.

Jung. §. 1. Ein Jeder hat das Recht, Anschlagezettel und Plakate an den Orten, wo die Eigenthümer es gestatten, anheften zu lassen, jedoch müssen dieselben zur Unterscheidung von den Bekanntmachungen öffentlicher Behörden von farbigem Papiere sein. Im Uebrigen unterliegen solche Plakate den allgemeinen Bestimmungen über die Presse und Druckschriften.

§. 2. Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- und Steindrucker bedürfen fortan keiner besondern Erlaubniß der Regierung mehr zur Führung ihres Gewerbes. §. 48 der allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Jan. 1845 ist demnach aufgehoben.

§. 3. Das Abreißen obrigkeitlicher Bekanntmachungen in den ersten 24 Stunden nach Anheftung derselben wird mit 10 Thlr. oder 14tägigem Gefängniß, bei solchen von Privatpersonen erlassenen mit der Hälfte bestraft. Das Abreißen durch die Polizei darf nur in den Fällen und unter den Formen geschehen, wie dies bei Beschlagnahme von Druckschriften vorgeschrieben ist.

Sitzung der ersten Kammer.

Nachdem eine Menge Urlaubsgesuche verlesen und genehmigt worden sind, wie das sich beinahe täglich wiederholt. so daß die Kammer bald nicht mehr in beschlußfähiger Anzahl zusammen sein dürfte, wird zuerst die Fortsetzung des Berichts über die Wahlprüfungen verlesen und genehmigt. Hierauf wird der Antrag des Abg. Hülsmann und Genossen, die Unterstützungssumme für die Volksschullehrer auf 63,000 Thlr. zu erhöhen, vorgelesen und mit Bewilligung der Kammer den Abtheilungen zur Berathung überwiesen. Gleiches geschieht mit dem Antrage des Abg. v. Daniels, der sieben Gesetzentwürfe über Organisation der Gerichte eingereicht. Hiermit ist die Tagesordnung erledigt und die Sitzung wird geschlossen. Nächste Sitzung Dienstag.

* Berlin, 13. April.

Die „Neue Preuß. Ztg.“ enthielt dieser Tage folgende ganz passende Stelle:

„Was das Gerücht von dem Ausscheiden des Grafen Arnim betrifft, so sind wir im Stande, demselben auf das Entschiedenste widersprechen zu können. Die Blätter, die dieses Gerücht als ein so sicheres bezeichneten, müssen wenig Einsicht in den Stand der heutigen preußischen Politik haben, denn sie erkennen es nicht, daß für das deutsche Vaterland eine „rettende That“ jetzt eben so Noth thut, wie damals für das preußische, und daß diese in keinem andern Sinne gethan werden kann, als im Geiste der „Männer des November.“

61 Breslau, 12. April.

In seiner gestrigen öffentlichen Sitzung beschloß der demokratische Hauptverein auf die Anträge von Schumann und Läßwitz, die Aufsätze der „Neuen Rheinischen Zeitung“ über Schlesiens feudalistische Bodenverhältnisse und über die schlesische Milliarde, besonders abdrucken und vorläufig in 10,000 Exemplaren unter das Landvolk unentgeldlich vertheilen zu lassen.*) Voraussichtlich wird das Krautjunkerthum in seiner panique alles aufbieten, vielleicht schon den Druck, jedenfalls aber die Verbreitung der Schrift, zu hintertreiben, indem es sich hinter den Staatsanwalt steckt. ‒ Der Abgeordnete Elsner sprach sich darüber aus, daß von den gegenwärtigen Kammern nichts zu erwarten stehe; andere Redner bemühten sich, begreiflich zu machen, daß das gegenwärtige Ministerium eigentlich keine Staatsmänner aufzuweisen habe.

Im Uebrigen absorbirt das siegreiche Fortschreiten der Magyaren fast jedes andere Interesse, so daß nicht nur der Kaiserspuck, sondern auch der Eckernförder Ruhm ziemlich unbeachtet bleiben. Die berliner Literatenweisheit beginnt einzusehen, daß der aktive Widerstand der Magyaren auch ihrem passiv schlummernden Heldenmuth zu statten kommen könnte. Die oberschlesischen Bahnzüge bringen uns fortwährend Auswanderer aus Oestreich, die nicht bedenken, daß jetzt Dableiben gilt, nicht Davonlaufen.

* Wien, 11. April.

Die Verordnungen unseres Scharfrichterknechts Welden nähern sich den Hundstagen. Die neueste lautet, wie folgt:

Kundmachung.

„Es erfrechen sich junge Leute an öffentlichen Orten als politisches Abzeichen rothe Halstücher, derlei Kravaten und rothe Bänder zu tragen. Es wird sonach das Verbot des Tragens politischer Abzeichen, worunter alle Auffallen erregende, von der gewöhnlichen bürgerlichen Kleidung grell abstechende Anzüge und besondere Kennzeichen, somit auch rothe Halstücher, derlei Halsbinden und Bänder zu zählen sind, mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß jeder Dawiderhandelnde arretirt und dem kriegsrechtlichen Verfahren unterzogen werden wird.

Wien, am 9. April 1849.

Der Militär- und Civil-Gouverneur:

Welden, Feldzeugmeister.

Der Olmützer Tamerlan hat an den Ban Jelachich folgendes Handschreiben erlassen:

„Lieber Freiherr von Jelachich!

In Vollziehung des §. 75 der von Mir Meinen Völkern verliehenen Verfassung finde Ich Mich bewogen, Ihnen bekannt zu geben, daß Meine tapfern und getreuen Grenzer zwar in ihrer Eigenschaft als Soldaten und in allen den Militärdienst betreffenden Angelegenheiten der vollziehenden Reichsgewalt untergeordnet bleiben, jedoch ihre eigene Gemeindeverfassung besitzen und überhaupt an allen Meinen übrigen Völkern verliehenen Gerechtsamen Theil nehmen sollen. Sie haben Mir demzufolge die Anträge zu stellen, wie dies mit den Einrichtungen des für die Gesammt-Monarchie so wichtigen und nützlichen Grenzinstituts in Einklang zu bringen sei.

Ollmütz, den 31. März 1849.

Franz Joseph m. p.

Kulmer m. p.“

Gestern zog ein großer Theil der hier gestandenen Croaten nach Ungarn. Bei ihrem Durchzug durch die Straßen erregte das Singen von Abschiedsliedern bei den Bewohnern der Hauptstadt viel Interesse. Wahrscheinlich sollte dies eine Danksagung für die gute Aufnahme sein. Personen, welche die afrikanischen Völkerweisen kennen, wollen große Aehnlichkeit in den klagenden Me-

Wir freuen uns, daß genannte Artikel noch weiter verbreitet werden. Wir durften aber erwarten, daß der demokratische Hauptverein zu Breslau uns wenigstens von seiner Absicht zuvor in Kenntniß sezte.Anm. d. Red.
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        <titlePart type="main">Neue Rheinische Zeitung</titlePart>
        <titlePart type="sub">Organ der Demokratie.</titlePart>
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          <docDate>No 273. Köln, Sonntag, den 15. April 1849.</docDate>
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        <p>Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. &#x2012; Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rcusseau.</p>
        <p>Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. &#x2012; Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. &#x2012; Nur frankirte Briefe werden angenommen. &#x2012; Expedition in Aachen bei <hi rendition="#g">Ernst ter Meer;</hi> in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.</p>
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        <p> <hi rendition="#b">Zweite Ausgabe.</hi> </p>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Deutschland.</head>
        <div xml:id="ar273-2_001" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Köln, 14. April.</head>
          <p><hi rendition="#g">Ludwig Simon</hi> (von Trier) ist durch sein Auftreten in der Kaiserfabrikationsfrage, sowohl in der Paulskirche, wie in der vorgestern abgehaltenen Volksversammlung, in den Bund von Heinrich Simon und Comp. eingetreten und zum würdigen Mitglied der Reichssimonie geworden.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar273-2_002" type="jArticle">
          <head><bibl><author>104</author></bibl> Düsseldorf, 14. April.</head>
          <p>Am 9. d. M. wurde beim Appell den Soldaten mehrere, ihnen namhaft bezeichneten Bierschanklokale zu besuchen, scharf verboten Darunter befand sich auch das des Bierbrauers Lorenz Esser. Dieser sah sich dadurch veranlaßt, bei dem hiesigen Divisionskommandeur, General Clebus, anzufragen, weshalb seine Wirthschaft in die Zahl der Verpönten aufgenommen, da bei ihm fast kein Militär verkehre, noch sonst während der ganzen glorreichen Periode der hiesigen Revolution, vor und auch nach dem famosen Schellfischessen etwas vorgegangen, was die Marmorsäulen in Sanssouci hätte erschüttern können. Hierauf entgegnete der General Clebus unterm 11. d. M. wörtlich wie folgt: &#x201E;Auf Ihre Eingabe vom 11. d. erwiedere ich, wie ich mich weder veranlaßt finden kann, Ihnen die Gründe für einen von mir gegebenen militärischen Befehl mitzutheilen, noch die getroffenen Maßregeln für jetzt aufzuheben, und Ihnen daher anheimstelle, den weitern Rekurs an das p. p. Generalkommando zu nehmen, wenn Sie glauben, Ihren Zweck dadurch zu erreichen.&#x201C;</p>
          <p>Bürger Esser wird wahrscheinlich nach diesem &#x201E;Avis au lecteur&#x201C; so verständig sein, den beabsichtigten Recurs jetzt zu unterlassen, da das Resultat im Voraus berechnet werden kann. Wir aber stellen die Frage: darf eine Behörde, gleichviel ob Militär ob Civil, das Geschäftshens eines achtbaren und steuerzahlenden Staatsbürgers ohne Angabe der Gründe verdächtigen und diese selbst dem Betreffenden auf sein Ansuchen vorenthalten? Gewiß nicht; dennoch geschah es aus christlich-germanischer Machtvollkommenheit militärischer Würdenträger, zum Heile der octroyirten Verfassung und ihrer durch Brandenburg-Manteuffel besorgten Petersburger Ausgabe. Freilich denken sich die hiesigen Bürger, welches die Ursache der grausigen Generalsangst und des aus ihr hervorgegangenen Befehls ist. Angst und Furcht ist es, daß die lebendigen Werkzeuge des Absolutismus im Esser'schen Lokale etwa die &#x201E;Neue Rheinische Zeitung&#x201C; zur Hand nehmen und sich die Menschenrechte erklären lassen könnten.</p>
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          <note type="editorial">Edition: <bibl>Karl Marx/Friedrich Engels: Redaktionelle Anmerkung, vorgesehen für: MEGA<hi rendition="#sup">2</hi>, I/9.         </bibl>                </note>
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Berlin, 13. April.</head>
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          <head><bibl><author>*</author></bibl> Berlin, 13. April.</head>
          <p> <hi rendition="#b">Sitzung der zweiten Kammer.</hi> </p>
          <p>Nach Eröffnung der Sitzung wird der unten mitgetheilte dringliche Antrag des Abg. <hi rendition="#g">Rodbertus</hi> und Genossen verlesen und findet die nöthige Unterstützung von mehr als 120 Mitgliedern Demnach wird noch heute die vom Antragsteller beantragte Kommission von 21 Mitgliedern gewählt werden, welche schleunigst Bericht zu erstatten hat.</p>
          <p><hi rendition="#g">Lisiecki</hi> interpellirt das Ministerium, weil es aus den rein polnischen Theilen des Großherzogthums Posen mehrere Bataillone Landwehr nach Schleswig-Holstein als Reichstruppen gesandt habe. Er frägt das Ministerium auf Grund welcher Verträge die polnische Landwehr als deutsche Reichstruppen in einem rein deutschen Kriege verwandt werden dürfen. Abgesehen davon, daß nach den bestehenden Bestimmungen die Landwehr erst, nachdem die Linienregimenter alle auf dem Kriegsschauplatz stehen, ebenfalls dahin geschickt werden dürfen Der Interpellant beweist aus den Verträgen von 1815 und dem Besitzergreifungspatent, daß das Großherzogthum Posen nicht zu Deutschland gehöre und die deutsche National-Versammlung kein Recht hatte, einen Theil des Großherzogthums in Deutschland aufzunehmen.</p>
          <p>Der Kriegsminister v <hi rendition="#g">Strotha</hi> antwortet, daß die Landwehr des ersten Aufgebots stets bei ausbrechendem Kriege mit der Linie verwandt wird. Die bisherige Eintheilung des Großherzogthums Posen ist nach der Demarcation noch nicht verändert worden. Außerdem ist der Krieg mit Dänemark auch ein preußischer, da durch die Blockirung der Ostseehäfen Preußen angegriffen ist und da doch Posen zu Preußen gehört, so könne auch die polnische Landwehr verwendet werden.</p>
          <p><hi rendition="#g">Liesiecki</hi> verlangt nochmals das Wort zu einer faktischen Berichtigung, welches ihm jedoch nach der Geschäftsordnung vom Präsident Grabow verweigert wird.</p>
          <p>Abg <hi rendition="#g">v. Rohrscheidt</hi> als Berichterstatter verliest hierauf den Bericht des Central-Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Wesendonk</hi> hat den Antrag gestellt den ganzen Gesetzentwurf, ohne auf die einzelnen Artikel einzugehen, zu verwerfen. Als der Präsident diesen Antrag zur Unterstützung stellt, opponirt sich Graf <hi rendition="#g">Arnim</hi> u. A. dagegen, weil er dem Antrag auf Tagesordnung gleich zu stellen sei. <hi rendition="#g">Grabow</hi> ist jedoch davon nicht überzeugt und der Wesendonksche Antrag findet reichliche Unterstützung.</p>
          <p><hi rendition="#g">Rupp</hi> hat zuerst das Wort gegen den Gesetzentwurf. Es kommt darauf an, ob sich die Vorlage auf dem Boden des polizeilichen oder des politischen Rechts befindet. Der Centralausschuß glaubt, daß in der Beschränkung des Plakatenwesens nicht eine Verkümmerung der Preßfreiheit gefunden werden könne, weil dadurch nicht die Benutzung der Presse, sondern nur die Benutzung der Straßen und Plätze zum Verbreiten von Produkten der Presse im Interesse der öffentlichen Ordnung geregelt werde. Ich kann dies nicht zugeben. Nach der Verfassung soll die Preßfreiheit auch nicht durch das Geringste beschränkt werden. Wenn es nun verboten ist, Produkte der Presse zu veröffentlichen, soll das keine Beschränkung der Preßfreiheit sein? Diese besteht nicht darin, daß es mir erlaubt ist zu drucken was ich will, denn das konnte man unter der Censur auch, man durfte nur das Gedruckte nicht veröffentlichen. Das vorliegende Gesetz verbietet auch die Veröffentlichung des Gedruckten und das ist eine Beschränkung der Preßfreiheit. Das Gesetz schwächt die Regierung, weil es dieselbe tauscht, weil es die Gefühle und die Aufregungen, welche man fürchtet, welche aber nicht schädlich sind, sobald sie sich frei aussprechen können, unterdrückt, und dadurch zu einer revolutionären Erhebung veranlaßt. Eine <hi rendition="#g">starke</hi> Regierung hat die Plakate nicht zu fürchten. Ich erinnere an Friedrich den Großen, der bekanntlich ein ihn betreffendes Plakat noch niedriger hängen ließ, damit es die Leute besser lesen könnten. Eine starke, volksthümliche Regierung hat daher die Plakate nicht zu fürchten. Wenn unsere Regierung erklärt, ohne diese Gesetze nicht regieren zu können, so erklärt sie sich eben dadurch für volksfeindlich und schwach. Nur der Polizeistaat kann solche Gesetze für nothwendig halten, wer den Rechsstaat will, der wird sich mit den bestehenden Gesetzen begnügen. Wer also den Rechtsstaat will, wird den Gesetzentwurf verwerfen, und nur die, welche zu dem Polizeistaat zurückkehren wollen, werden dafür stimmen.</p>
          <p>(Bravo links.)</p>
          <p><hi rendition="#g">Riedel</hi> spricht für den Entwurf.</p>
          <p>Der Justizminister <hi rendition="#g">Simons</hi> erhebt sich und verlangt das Wort. Da ruft man von der Linken: &#x201E;Wir kennen den Herrn nicht!&#x201C; (Lärm, Bewegung.) Der Ministerpräsident bittet den Präsidenten, das Schreiben vorzulesen, welches er ihm heute zugesandt. <hi rendition="#g">Grabow</hi> kann dies Schreiben nicht gleich finden. Endlich lies't er es vor. Der Ministerpräsident theilt ihm darin mit, daß, da in der zweiten Kammer sich gestern Bedenken über die Ernennung des Justizministers erhoben hätten, so müsse er bestätigen, daß der Justizrath Simons allerdings zum Justizminister ernannt sei.</p>
          <p>Hierauf sucht der Justizminister in einer langen Rede den Gesetzentwurf zu vertheidigen. Er bezieht sich auf Frankreich, wo sowohl nach 1830 als auch in der neuesten Zeit besondere Gesetze über das Plakatenwesen nothwendig waren. Demnach befinde sich die Staatsregierung auf völlig legalem Boden.</p>
          <p><hi rendition="#g">Berends</hi> gegen den Entwurf. Die politischen Plakate seien nothwendig, besonders für die Arbeiter, welche keine Zeit hätten, des Morgens beim Kaffee die Zeitung zu lesen. Sie müssen vielmehr die politischen Nachrichten auf der Straße erfahren, und zu ihrer Belehrung tragen die Plakate hauptsächlich bei &#x2026; Der Verkauf von Druckschriften war auch vor der Revolution gestattet, damals mußten diese nur gestempelt sein, und da man das jetzt nicht mehr kann, will man die Verkäufer stempeln.</p>
          <p>Nachdem der Berichterstatter noch gesprochen, wird der Schluß der allgemeinen Debatte angenommen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Grabow</hi> will nun den Wesendonk'schen Antrag auf Verwerfung des ganzen Gesetzes zur Abstimmung bringen. Die Rechte widersetzt sich dem jedoch und verlangt erst die Diskussion der einzelnen Artikel. Graf <hi rendition="#g">Arnim</hi> macht sich so lächerlich, der Linken vorzuwerfen, sie fürchte die Diskussion. &#x2012; Da die Geschäftsordnung diesen Fall nicht vorausgesehen, läßt der Präsident abstimmen, ob der Wesendonk'sche Antrag jetzt zur Abstimmung kommen solle. Eine Zählung ergiebt, daß 164 dafur und 16 dagegen sind. &#x2012; Der Wesendonk'sche Antrag kommt demnach zur Abstimmung. Eine namentliche Abstimmung ergiebt, daß 152 mit &#x201E;ja&#x201C; und 152 mit &#x201E;nein&#x201C; gestimmt. Der Antrag ist demnach bei Stimmengleichheit verworfen. Die Debatte über die einzelnen §. §. wird morgen beginnen.</p>
          <p>(Schluß der Sitzung.)</p>
          <p>Antrag von Rodbertus und Genossen. 1. Die Hohe Kammer wolle folgenden Beschluß fassen:</p>
          <p>In Erwägung,</p>
          <p>daß bei den Verwicklungen der Europäischen Verhältnisse und der eigenen Lage des Vaterlandes die baldige Verwirklichung eines den Erwartungen des Deutschen Volks entsprechenden öffentlichen Rechts-Zustandes in Deutschland, dringendes Bedürfniß ist;</p>
          <p>daß es Pflicht der Deutschen Einzelstaaten ist, zur baldigen Herbeiführung eines solchen Reichs-Zustandes nach Kräften mitzuwirken:</p>
          <p>daß ein solcher Rechtszustand nur dann in kürzester Frist in's Leben gerufen werden kann, wenn die Deutschen Einzelstaaten sich der von der Deutschen Nationalversammlung beschlossenen Versammlung nicht entziehen,</p>
          <p>erklärt die zweite Kammer:</p>
          <p>1. daß sie den in der Cirkularnote vom 3. April d. J. von der Regierung Sr. Majestät betretenen Weg der Vereinbarung der Deutschen Einzelstaaten unter sich mit der Deutschen National-Versammlung als ungeeignet zur baldigen Herbeiführung eines entsprechenden öffentlichen Rechtszustandes in Deutschland, entschieden mißbilligt:</p>
          <p>2) daß sie insbesondre in der Verwirklichung dessen, was diese Note über die Modalitäten eines weitern und die eventuelle Form eines engern Bundes andeutet, eine Täuschung der Erwartungen Deutschlands erblicken würde;</p>
          <p>3) da sie vielmehr ihrer Seits die von der Deutschen National-Versammlung vollendete Verfassung, so wie sie nach zweimaliger Lesung beschlossen worden, als rechtsgültig anerkennt und die Ueberzeugung hegt, daß eine Abänderung derselben nur auf dem von der Verfassung selbst vorgesehenen Wege zulässig ist</p>
          <p>2) Zur Vorberathung dieses Beschlusses denselben an eine von den Abtheilungen zu wählende aus 21 Mitgliedern bestehende Kommission zu verweisen.</p>
          <p> <hi rendition="#g">Amendement</hi> </p>
          <p>zu dem Gesetzentwurfe, betreffend das Anheften von Anschlagzetteln etc.</p>
          <p><hi rendition="#g">Jung.</hi> §. 1. Ein Jeder hat das Recht, Anschlagezettel und Plakate an den Orten, wo die Eigenthümer es gestatten, anheften zu lassen, jedoch müssen dieselben zur Unterscheidung von den Bekanntmachungen öffentlicher Behörden von farbigem Papiere sein. Im Uebrigen unterliegen solche Plakate den allgemeinen Bestimmungen über die Presse und Druckschriften.</p>
          <p>§. 2. Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- und Steindrucker bedürfen fortan keiner besondern Erlaubniß der Regierung mehr zur Führung ihres Gewerbes. §. 48 der allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Jan. 1845 ist demnach aufgehoben.</p>
          <p>§. 3. Das Abreißen obrigkeitlicher Bekanntmachungen in den ersten 24 Stunden nach Anheftung derselben wird mit 10 Thlr. oder 14tägigem Gefängniß, bei solchen von Privatpersonen erlassenen mit der Hälfte bestraft. Das Abreißen durch die Polizei darf nur in den Fällen und unter den Formen geschehen, wie dies bei Beschlagnahme von Druckschriften vorgeschrieben ist.</p>
          <p> <hi rendition="#b">Sitzung der ersten Kammer.</hi> </p>
          <p>Nachdem eine Menge Urlaubsgesuche verlesen und genehmigt worden sind, wie das sich beinahe täglich wiederholt. so daß die Kammer bald nicht mehr in beschlußfähiger Anzahl zusammen sein dürfte, wird zuerst die Fortsetzung des Berichts über die Wahlprüfungen verlesen und genehmigt. Hierauf wird der Antrag des Abg. Hülsmann und Genossen, die Unterstützungssumme für die Volksschullehrer auf 63,000 Thlr. zu erhöhen, vorgelesen und mit Bewilligung der Kammer den Abtheilungen zur Berathung überwiesen. Gleiches geschieht mit dem Antrage des Abg. v. Daniels, der sieben Gesetzentwürfe über Organisation der Gerichte eingereicht. Hiermit ist die Tagesordnung erledigt und die Sitzung wird geschlossen. Nächste Sitzung Dienstag.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar273-2_006" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Berlin, 13. April.</head>
          <p>Die &#x201E;Neue Preuß. Ztg.&#x201C; enthielt dieser Tage folgende ganz passende Stelle:</p>
          <p>&#x201E;Was das Gerücht von dem Ausscheiden des Grafen Arnim betrifft, so sind wir im Stande, demselben auf das Entschiedenste widersprechen zu können. Die Blätter, die dieses Gerücht als ein so sicheres bezeichneten, müssen wenig Einsicht in den Stand der heutigen preußischen Politik haben, denn sie erkennen es nicht, daß für das deutsche Vaterland eine &#x201E;rettende That&#x201C; jetzt eben so Noth thut, wie damals für das preußische, und daß diese in keinem andern Sinne gethan werden kann, als im Geiste der &#x201E;Männer des November.&#x201C;</p>
        </div>
        <div xml:id="ar273-2_007" type="jArticle">
          <head><bibl><author>61</author></bibl> Breslau, 12. April.</head>
          <p>In seiner gestrigen öffentlichen Sitzung beschloß der demokratische Hauptverein auf die Anträge von <hi rendition="#g">Schumann</hi> und <hi rendition="#g">Läßwitz,</hi> die Aufsätze der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; über Schlesiens feudalistische Bodenverhältnisse und über die schlesische Milliarde, besonders abdrucken und vorläufig in 10,000 Exemplaren unter das Landvolk unentgeldlich vertheilen zu lassen.*)<note place="foot">Wir freuen uns, daß genannte Artikel noch weiter verbreitet werden. Wir durften aber erwarten, daß der demokratische Hauptverein zu Breslau uns wenigstens von seiner Absicht zuvor in Kenntniß sezte.<bibl><hi rendition="#right">Anm. d. Red.</hi></bibl></note> Voraussichtlich wird das Krautjunkerthum in seiner panique alles aufbieten, vielleicht schon den Druck, jedenfalls aber die Verbreitung der Schrift, zu hintertreiben, indem es sich hinter den Staatsanwalt steckt. &#x2012; Der Abgeordnete <hi rendition="#g">Elsner</hi> sprach sich darüber aus, daß von den gegenwärtigen Kammern nichts zu erwarten stehe; andere Redner bemühten sich, begreiflich zu machen, daß das gegenwärtige Ministerium eigentlich keine Staatsmänner aufzuweisen habe.</p>
          <p>Im Uebrigen absorbirt das siegreiche Fortschreiten der Magyaren fast jedes andere Interesse, so daß nicht nur der Kaiserspuck, sondern auch der Eckernförder Ruhm ziemlich unbeachtet bleiben. Die berliner Literatenweisheit beginnt einzusehen, daß der aktive Widerstand der Magyaren auch ihrem passiv schlummernden Heldenmuth zu statten kommen könnte. Die oberschlesischen Bahnzüge bringen uns fortwährend Auswanderer aus Oestreich, die nicht bedenken, daß jetzt Dableiben gilt, nicht Davonlaufen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar273-2_008" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Wien, 11. April.</head>
          <p>Die Verordnungen unseres Scharfrichterknechts Welden nähern sich den Hundstagen. Die neueste lautet, wie folgt:</p>
          <p> <hi rendition="#g">Kundmachung.</hi> </p>
          <p>&#x201E;Es erfrechen sich junge Leute an öffentlichen Orten als politisches Abzeichen rothe Halstücher, derlei Kravaten und rothe Bänder zu tragen. Es wird sonach das Verbot des Tragens politischer Abzeichen, worunter alle Auffallen erregende, von der gewöhnlichen bürgerlichen Kleidung grell abstechende Anzüge und besondere Kennzeichen, somit auch rothe Halstücher, derlei Halsbinden und Bänder zu zählen sind, mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß jeder Dawiderhandelnde arretirt und dem kriegsrechtlichen Verfahren unterzogen werden wird.</p>
          <p>Wien, am 9. April 1849.</p>
          <p>Der Militär- und Civil-Gouverneur:</p>
          <p><hi rendition="#g">Welden,</hi> Feldzeugmeister.</p>
          <p>Der Olmützer Tamerlan hat an den Ban Jelachich folgendes Handschreiben erlassen:</p>
          <p>&#x201E;Lieber Freiherr von Jelachich!</p>
          <p>In Vollziehung des §. 75 der von Mir Meinen Völkern verliehenen Verfassung finde Ich Mich bewogen, Ihnen bekannt zu geben, daß Meine tapfern und getreuen Grenzer zwar in ihrer Eigenschaft als Soldaten und in allen den Militärdienst betreffenden Angelegenheiten der vollziehenden Reichsgewalt untergeordnet bleiben, jedoch ihre eigene Gemeindeverfassung besitzen und überhaupt an allen Meinen übrigen Völkern verliehenen Gerechtsamen Theil nehmen sollen. Sie haben Mir demzufolge die Anträge zu stellen, wie dies mit den Einrichtungen des für die Gesammt-Monarchie so wichtigen und nützlichen Grenzinstituts in Einklang zu bringen sei.</p>
          <p>Ollmütz, den 31. März 1849.</p>
          <p><hi rendition="#g">Franz Joseph</hi> m. p.</p>
          <p><hi rendition="#g">Kulmer</hi> m. p.&#x201C;</p>
          <p>Gestern zog ein großer Theil der hier gestandenen Croaten nach Ungarn. Bei ihrem Durchzug durch die Straßen erregte das Singen von Abschiedsliedern bei den Bewohnern der Hauptstadt viel Interesse. Wahrscheinlich sollte dies eine Danksagung für die gute Aufnahme sein. Personen, welche die afrikanischen Völkerweisen kennen, wollen große Aehnlichkeit in den klagenden Me-
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        </div>
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[1543/0001] Neue Rheinische Zeitung Organ der Demokratie. No 273. Köln, Sonntag, den 15. April 1849. Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. ‒ Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rcusseau. Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. ‒ Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. ‒ Nur frankirte Briefe werden angenommen. ‒ Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17. Zweite Ausgabe. Deutschland. * Köln, 14. April. Ludwig Simon (von Trier) ist durch sein Auftreten in der Kaiserfabrikationsfrage, sowohl in der Paulskirche, wie in der vorgestern abgehaltenen Volksversammlung, in den Bund von Heinrich Simon und Comp. eingetreten und zum würdigen Mitglied der Reichssimonie geworden. 104 Düsseldorf, 14. April. Am 9. d. M. wurde beim Appell den Soldaten mehrere, ihnen namhaft bezeichneten Bierschanklokale zu besuchen, scharf verboten Darunter befand sich auch das des Bierbrauers Lorenz Esser. Dieser sah sich dadurch veranlaßt, bei dem hiesigen Divisionskommandeur, General Clebus, anzufragen, weshalb seine Wirthschaft in die Zahl der Verpönten aufgenommen, da bei ihm fast kein Militär verkehre, noch sonst während der ganzen glorreichen Periode der hiesigen Revolution, vor und auch nach dem famosen Schellfischessen etwas vorgegangen, was die Marmorsäulen in Sanssouci hätte erschüttern können. Hierauf entgegnete der General Clebus unterm 11. d. M. wörtlich wie folgt: „Auf Ihre Eingabe vom 11. d. erwiedere ich, wie ich mich weder veranlaßt finden kann, Ihnen die Gründe für einen von mir gegebenen militärischen Befehl mitzutheilen, noch die getroffenen Maßregeln für jetzt aufzuheben, und Ihnen daher anheimstelle, den weitern Rekurs an das p. p. Generalkommando zu nehmen, wenn Sie glauben, Ihren Zweck dadurch zu erreichen.“ Bürger Esser wird wahrscheinlich nach diesem „Avis au lecteur“ so verständig sein, den beabsichtigten Recurs jetzt zu unterlassen, da das Resultat im Voraus berechnet werden kann. Wir aber stellen die Frage: darf eine Behörde, gleichviel ob Militär ob Civil, das Geschäftshens eines achtbaren und steuerzahlenden Staatsbürgers ohne Angabe der Gründe verdächtigen und diese selbst dem Betreffenden auf sein Ansuchen vorenthalten? Gewiß nicht; dennoch geschah es aus christlich-germanischer Machtvollkommenheit militärischer Würdenträger, zum Heile der octroyirten Verfassung und ihrer durch Brandenburg-Manteuffel besorgten Petersburger Ausgabe. Freilich denken sich die hiesigen Bürger, welches die Ursache der grausigen Generalsangst und des aus ihr hervorgegangenen Befehls ist. Angst und Furcht ist es, daß die lebendigen Werkzeuge des Absolutismus im Esser'schen Lokale etwa die „Neue Rheinische Zeitung“ zur Hand nehmen und sich die Menschenrechte erklären lassen könnten. * Berlin, 13. April. _ * Berlin, 13. April. Sitzung der zweiten Kammer. Nach Eröffnung der Sitzung wird der unten mitgetheilte dringliche Antrag des Abg. Rodbertus und Genossen verlesen und findet die nöthige Unterstützung von mehr als 120 Mitgliedern Demnach wird noch heute die vom Antragsteller beantragte Kommission von 21 Mitgliedern gewählt werden, welche schleunigst Bericht zu erstatten hat. Lisiecki interpellirt das Ministerium, weil es aus den rein polnischen Theilen des Großherzogthums Posen mehrere Bataillone Landwehr nach Schleswig-Holstein als Reichstruppen gesandt habe. Er frägt das Ministerium auf Grund welcher Verträge die polnische Landwehr als deutsche Reichstruppen in einem rein deutschen Kriege verwandt werden dürfen. Abgesehen davon, daß nach den bestehenden Bestimmungen die Landwehr erst, nachdem die Linienregimenter alle auf dem Kriegsschauplatz stehen, ebenfalls dahin geschickt werden dürfen Der Interpellant beweist aus den Verträgen von 1815 und dem Besitzergreifungspatent, daß das Großherzogthum Posen nicht zu Deutschland gehöre und die deutsche National-Versammlung kein Recht hatte, einen Theil des Großherzogthums in Deutschland aufzunehmen. Der Kriegsminister v Strotha antwortet, daß die Landwehr des ersten Aufgebots stets bei ausbrechendem Kriege mit der Linie verwandt wird. Die bisherige Eintheilung des Großherzogthums Posen ist nach der Demarcation noch nicht verändert worden. Außerdem ist der Krieg mit Dänemark auch ein preußischer, da durch die Blockirung der Ostseehäfen Preußen angegriffen ist und da doch Posen zu Preußen gehört, so könne auch die polnische Landwehr verwendet werden. Liesiecki verlangt nochmals das Wort zu einer faktischen Berichtigung, welches ihm jedoch nach der Geschäftsordnung vom Präsident Grabow verweigert wird. Abg v. Rohrscheidt als Berichterstatter verliest hierauf den Bericht des Central-Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen. Wesendonk hat den Antrag gestellt den ganzen Gesetzentwurf, ohne auf die einzelnen Artikel einzugehen, zu verwerfen. Als der Präsident diesen Antrag zur Unterstützung stellt, opponirt sich Graf Arnim u. A. dagegen, weil er dem Antrag auf Tagesordnung gleich zu stellen sei. Grabow ist jedoch davon nicht überzeugt und der Wesendonksche Antrag findet reichliche Unterstützung. Rupp hat zuerst das Wort gegen den Gesetzentwurf. Es kommt darauf an, ob sich die Vorlage auf dem Boden des polizeilichen oder des politischen Rechts befindet. Der Centralausschuß glaubt, daß in der Beschränkung des Plakatenwesens nicht eine Verkümmerung der Preßfreiheit gefunden werden könne, weil dadurch nicht die Benutzung der Presse, sondern nur die Benutzung der Straßen und Plätze zum Verbreiten von Produkten der Presse im Interesse der öffentlichen Ordnung geregelt werde. Ich kann dies nicht zugeben. Nach der Verfassung soll die Preßfreiheit auch nicht durch das Geringste beschränkt werden. Wenn es nun verboten ist, Produkte der Presse zu veröffentlichen, soll das keine Beschränkung der Preßfreiheit sein? Diese besteht nicht darin, daß es mir erlaubt ist zu drucken was ich will, denn das konnte man unter der Censur auch, man durfte nur das Gedruckte nicht veröffentlichen. Das vorliegende Gesetz verbietet auch die Veröffentlichung des Gedruckten und das ist eine Beschränkung der Preßfreiheit. Das Gesetz schwächt die Regierung, weil es dieselbe tauscht, weil es die Gefühle und die Aufregungen, welche man fürchtet, welche aber nicht schädlich sind, sobald sie sich frei aussprechen können, unterdrückt, und dadurch zu einer revolutionären Erhebung veranlaßt. Eine starke Regierung hat die Plakate nicht zu fürchten. Ich erinnere an Friedrich den Großen, der bekanntlich ein ihn betreffendes Plakat noch niedriger hängen ließ, damit es die Leute besser lesen könnten. Eine starke, volksthümliche Regierung hat daher die Plakate nicht zu fürchten. Wenn unsere Regierung erklärt, ohne diese Gesetze nicht regieren zu können, so erklärt sie sich eben dadurch für volksfeindlich und schwach. Nur der Polizeistaat kann solche Gesetze für nothwendig halten, wer den Rechsstaat will, der wird sich mit den bestehenden Gesetzen begnügen. Wer also den Rechtsstaat will, wird den Gesetzentwurf verwerfen, und nur die, welche zu dem Polizeistaat zurückkehren wollen, werden dafür stimmen. (Bravo links.) Riedel spricht für den Entwurf. Der Justizminister Simons erhebt sich und verlangt das Wort. Da ruft man von der Linken: „Wir kennen den Herrn nicht!“ (Lärm, Bewegung.) Der Ministerpräsident bittet den Präsidenten, das Schreiben vorzulesen, welches er ihm heute zugesandt. Grabow kann dies Schreiben nicht gleich finden. Endlich lies't er es vor. Der Ministerpräsident theilt ihm darin mit, daß, da in der zweiten Kammer sich gestern Bedenken über die Ernennung des Justizministers erhoben hätten, so müsse er bestätigen, daß der Justizrath Simons allerdings zum Justizminister ernannt sei. Hierauf sucht der Justizminister in einer langen Rede den Gesetzentwurf zu vertheidigen. Er bezieht sich auf Frankreich, wo sowohl nach 1830 als auch in der neuesten Zeit besondere Gesetze über das Plakatenwesen nothwendig waren. Demnach befinde sich die Staatsregierung auf völlig legalem Boden. Berends gegen den Entwurf. Die politischen Plakate seien nothwendig, besonders für die Arbeiter, welche keine Zeit hätten, des Morgens beim Kaffee die Zeitung zu lesen. Sie müssen vielmehr die politischen Nachrichten auf der Straße erfahren, und zu ihrer Belehrung tragen die Plakate hauptsächlich bei … Der Verkauf von Druckschriften war auch vor der Revolution gestattet, damals mußten diese nur gestempelt sein, und da man das jetzt nicht mehr kann, will man die Verkäufer stempeln. Nachdem der Berichterstatter noch gesprochen, wird der Schluß der allgemeinen Debatte angenommen. Grabow will nun den Wesendonk'schen Antrag auf Verwerfung des ganzen Gesetzes zur Abstimmung bringen. Die Rechte widersetzt sich dem jedoch und verlangt erst die Diskussion der einzelnen Artikel. Graf Arnim macht sich so lächerlich, der Linken vorzuwerfen, sie fürchte die Diskussion. ‒ Da die Geschäftsordnung diesen Fall nicht vorausgesehen, läßt der Präsident abstimmen, ob der Wesendonk'sche Antrag jetzt zur Abstimmung kommen solle. Eine Zählung ergiebt, daß 164 dafur und 16 dagegen sind. ‒ Der Wesendonk'sche Antrag kommt demnach zur Abstimmung. Eine namentliche Abstimmung ergiebt, daß 152 mit „ja“ und 152 mit „nein“ gestimmt. Der Antrag ist demnach bei Stimmengleichheit verworfen. Die Debatte über die einzelnen §. §. wird morgen beginnen. (Schluß der Sitzung.) Antrag von Rodbertus und Genossen. 1. Die Hohe Kammer wolle folgenden Beschluß fassen: In Erwägung, daß bei den Verwicklungen der Europäischen Verhältnisse und der eigenen Lage des Vaterlandes die baldige Verwirklichung eines den Erwartungen des Deutschen Volks entsprechenden öffentlichen Rechts-Zustandes in Deutschland, dringendes Bedürfniß ist; daß es Pflicht der Deutschen Einzelstaaten ist, zur baldigen Herbeiführung eines solchen Reichs-Zustandes nach Kräften mitzuwirken: daß ein solcher Rechtszustand nur dann in kürzester Frist in's Leben gerufen werden kann, wenn die Deutschen Einzelstaaten sich der von der Deutschen Nationalversammlung beschlossenen Versammlung nicht entziehen, erklärt die zweite Kammer: 1. daß sie den in der Cirkularnote vom 3. April d. J. von der Regierung Sr. Majestät betretenen Weg der Vereinbarung der Deutschen Einzelstaaten unter sich mit der Deutschen National-Versammlung als ungeeignet zur baldigen Herbeiführung eines entsprechenden öffentlichen Rechtszustandes in Deutschland, entschieden mißbilligt: 2) daß sie insbesondre in der Verwirklichung dessen, was diese Note über die Modalitäten eines weitern und die eventuelle Form eines engern Bundes andeutet, eine Täuschung der Erwartungen Deutschlands erblicken würde; 3) da sie vielmehr ihrer Seits die von der Deutschen National-Versammlung vollendete Verfassung, so wie sie nach zweimaliger Lesung beschlossen worden, als rechtsgültig anerkennt und die Ueberzeugung hegt, daß eine Abänderung derselben nur auf dem von der Verfassung selbst vorgesehenen Wege zulässig ist 2) Zur Vorberathung dieses Beschlusses denselben an eine von den Abtheilungen zu wählende aus 21 Mitgliedern bestehende Kommission zu verweisen. Amendement zu dem Gesetzentwurfe, betreffend das Anheften von Anschlagzetteln etc. Jung. §. 1. Ein Jeder hat das Recht, Anschlagezettel und Plakate an den Orten, wo die Eigenthümer es gestatten, anheften zu lassen, jedoch müssen dieselben zur Unterscheidung von den Bekanntmachungen öffentlicher Behörden von farbigem Papiere sein. Im Uebrigen unterliegen solche Plakate den allgemeinen Bestimmungen über die Presse und Druckschriften. §. 2. Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- und Steindrucker bedürfen fortan keiner besondern Erlaubniß der Regierung mehr zur Führung ihres Gewerbes. §. 48 der allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Jan. 1845 ist demnach aufgehoben. §. 3. Das Abreißen obrigkeitlicher Bekanntmachungen in den ersten 24 Stunden nach Anheftung derselben wird mit 10 Thlr. oder 14tägigem Gefängniß, bei solchen von Privatpersonen erlassenen mit der Hälfte bestraft. Das Abreißen durch die Polizei darf nur in den Fällen und unter den Formen geschehen, wie dies bei Beschlagnahme von Druckschriften vorgeschrieben ist. Sitzung der ersten Kammer. Nachdem eine Menge Urlaubsgesuche verlesen und genehmigt worden sind, wie das sich beinahe täglich wiederholt. so daß die Kammer bald nicht mehr in beschlußfähiger Anzahl zusammen sein dürfte, wird zuerst die Fortsetzung des Berichts über die Wahlprüfungen verlesen und genehmigt. Hierauf wird der Antrag des Abg. Hülsmann und Genossen, die Unterstützungssumme für die Volksschullehrer auf 63,000 Thlr. zu erhöhen, vorgelesen und mit Bewilligung der Kammer den Abtheilungen zur Berathung überwiesen. Gleiches geschieht mit dem Antrage des Abg. v. Daniels, der sieben Gesetzentwürfe über Organisation der Gerichte eingereicht. Hiermit ist die Tagesordnung erledigt und die Sitzung wird geschlossen. Nächste Sitzung Dienstag. * Berlin, 13. April. Die „Neue Preuß. Ztg.“ enthielt dieser Tage folgende ganz passende Stelle: „Was das Gerücht von dem Ausscheiden des Grafen Arnim betrifft, so sind wir im Stande, demselben auf das Entschiedenste widersprechen zu können. Die Blätter, die dieses Gerücht als ein so sicheres bezeichneten, müssen wenig Einsicht in den Stand der heutigen preußischen Politik haben, denn sie erkennen es nicht, daß für das deutsche Vaterland eine „rettende That“ jetzt eben so Noth thut, wie damals für das preußische, und daß diese in keinem andern Sinne gethan werden kann, als im Geiste der „Männer des November.“ 61 Breslau, 12. April. In seiner gestrigen öffentlichen Sitzung beschloß der demokratische Hauptverein auf die Anträge von Schumann und Läßwitz, die Aufsätze der „Neuen Rheinischen Zeitung“ über Schlesiens feudalistische Bodenverhältnisse und über die schlesische Milliarde, besonders abdrucken und vorläufig in 10,000 Exemplaren unter das Landvolk unentgeldlich vertheilen zu lassen.*) Voraussichtlich wird das Krautjunkerthum in seiner panique alles aufbieten, vielleicht schon den Druck, jedenfalls aber die Verbreitung der Schrift, zu hintertreiben, indem es sich hinter den Staatsanwalt steckt. ‒ Der Abgeordnete Elsner sprach sich darüber aus, daß von den gegenwärtigen Kammern nichts zu erwarten stehe; andere Redner bemühten sich, begreiflich zu machen, daß das gegenwärtige Ministerium eigentlich keine Staatsmänner aufzuweisen habe. Im Uebrigen absorbirt das siegreiche Fortschreiten der Magyaren fast jedes andere Interesse, so daß nicht nur der Kaiserspuck, sondern auch der Eckernförder Ruhm ziemlich unbeachtet bleiben. Die berliner Literatenweisheit beginnt einzusehen, daß der aktive Widerstand der Magyaren auch ihrem passiv schlummernden Heldenmuth zu statten kommen könnte. Die oberschlesischen Bahnzüge bringen uns fortwährend Auswanderer aus Oestreich, die nicht bedenken, daß jetzt Dableiben gilt, nicht Davonlaufen. * Wien, 11. April. Die Verordnungen unseres Scharfrichterknechts Welden nähern sich den Hundstagen. Die neueste lautet, wie folgt: Kundmachung. „Es erfrechen sich junge Leute an öffentlichen Orten als politisches Abzeichen rothe Halstücher, derlei Kravaten und rothe Bänder zu tragen. Es wird sonach das Verbot des Tragens politischer Abzeichen, worunter alle Auffallen erregende, von der gewöhnlichen bürgerlichen Kleidung grell abstechende Anzüge und besondere Kennzeichen, somit auch rothe Halstücher, derlei Halsbinden und Bänder zu zählen sind, mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß jeder Dawiderhandelnde arretirt und dem kriegsrechtlichen Verfahren unterzogen werden wird. Wien, am 9. April 1849. Der Militär- und Civil-Gouverneur: Welden, Feldzeugmeister. Der Olmützer Tamerlan hat an den Ban Jelachich folgendes Handschreiben erlassen: „Lieber Freiherr von Jelachich! In Vollziehung des §. 75 der von Mir Meinen Völkern verliehenen Verfassung finde Ich Mich bewogen, Ihnen bekannt zu geben, daß Meine tapfern und getreuen Grenzer zwar in ihrer Eigenschaft als Soldaten und in allen den Militärdienst betreffenden Angelegenheiten der vollziehenden Reichsgewalt untergeordnet bleiben, jedoch ihre eigene Gemeindeverfassung besitzen und überhaupt an allen Meinen übrigen Völkern verliehenen Gerechtsamen Theil nehmen sollen. Sie haben Mir demzufolge die Anträge zu stellen, wie dies mit den Einrichtungen des für die Gesammt-Monarchie so wichtigen und nützlichen Grenzinstituts in Einklang zu bringen sei. Ollmütz, den 31. März 1849. Franz Joseph m. p. Kulmer m. p.“ Gestern zog ein großer Theil der hier gestandenen Croaten nach Ungarn. Bei ihrem Durchzug durch die Straßen erregte das Singen von Abschiedsliedern bei den Bewohnern der Hauptstadt viel Interesse. Wahrscheinlich sollte dies eine Danksagung für die gute Aufnahme sein. Personen, welche die afrikanischen Völkerweisen kennen, wollen große Aehnlichkeit in den klagenden Me- Wir freuen uns, daß genannte Artikel noch weiter verbreitet werden. Wir durften aber erwarten, daß der demokratische Hauptverein zu Breslau uns wenigstens von seiner Absicht zuvor in Kenntniß sezte.Anm. d. Red.

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 273. Köln, 15. April 1849. Zweite Ausgabe, S. 1543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz273ii_1849/1>, abgerufen am 21.11.2024.