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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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nem warhafftigen Bischoff (welchen wir jetzt einen Superintendenten nennen) oder zugleich von vielen Benachbarten Bischoffen der Kirchen / verhöret werde. Dann es ziemet Klägern nicht / daß sie beklagten auß eigener habender Gewalt entsetzen / Vnnd ist nicht allein ein böß ergerlich Exempel in der Kirchen / sondern gar vnbillich / darzu Göttlichem vnnd Weltlichem Recht / ja auch dem Gesetz der Natur zu wider / wann man zugleich Richter vnd Kläger sein will.

Man sagt vom Alexandro Magno / wann er einen Kläger gehöret / daß er ein Ohr zugehalten / vnd gesagt habe / daß ers für den beschüldigten vnd beklagten behalte.

Dieser ewer Fall ist nit new / sondern Alt / vnd hat viel dergleichen Exempel in der ersten Kirchen / welchs ein jeglicher leichtlich merckt / dem die Kirchen Historia bekandt ist:

Es hat die Obrigkeit sampt dem Volck / bißweilen ohne Bewilligung deß Volcks / oder daß wol das Volck dawider gewesen / wie in diesem ewrem Fall / die Bischoffe entsetzt / vnd andere an jre Städte eingesetzt / vnd von dem Bapst zu Rom / bißweilen auch von den Synodis gebeten / daß der eingesetzte oder eingedrungene machte bestätigt werden. Aber die Gottsfürchtigen Bäpste vnd Synodi / im Heiligen Geyst versamlet / erkannten für recht / daß man die entsetzten wider fordern / vnnd gentzlich restituire / vnd im nechstfolgenden Synodo vnnd Versamlvng verhören solte. Mann findet warlich nirgendt daß Gottsfürchtige Menner die Wahl deß eingedrungenen gebillichet hetten / weil der verjagte noch lebe / vnd in offentlichen vnd ordentlichen Gericht nicht verhöret noch verdammt war / ob man jhn gleich grösser Mißhandlunge beschüldigte / als Athanasiu? vnd Magnus Eusebius wurden Hurerey vnd Todschlags bezüchtiget.

Also wirdt auch Arius / deßgleichen Madonius vnd Eunomius gentzlich restituiret / ehe dann sie verdammet wurden / ob sie wol offentliche Ketzer waren.

Bey dem Eusebio stehet eine Historia / die etwas gelinder ist dann ewere / Dann als Liberius vom Keyser Constantino / nach dem er frewdig mit jhm disputiret hatte / ensetzt ward / ist mit Bewilligung eines guten theyl Volcks / der an seine Städte geordnet worden / welchen der Keyser achtet / daß er dem Liberio geneyget vnd zugethan were / als nemlich sein Discipel vnd Diacken. Aber was sich die zeit zu Rom hat zugetragen / eben solches hat sich / wie man auß ewrem Schreiben abnemen kan / bey euch auch begeben / den Außgang

nem warhafftigen Bischoff (welchen wir jetzt einen Superintendenten nennen) oder zugleich von vielen Benachbarten Bischoffen der Kirchen / verhöret werde. Dann es ziemet Klägern nicht / daß sie beklagten auß eigener habender Gewalt entsetzen / Vnnd ist nicht allein ein böß ergerlich Exempel in der Kirchen / sondern gar vnbillich / darzu Göttlichem vnnd Weltlichem Recht / ja auch dem Gesetz der Natur zu wider / wann man zugleich Richter vnd Kläger sein will.

Man sagt vom Alexandro Magno / wann er einen Kläger gehöret / daß er ein Ohr zugehalten / vnd gesagt habe / daß ers für den beschüldigten vnd beklagten behalte.

Dieser ewer Fall ist nit new / sondern Alt / vnd hat viel dergleichen Exempel in der ersten Kirchen / welchs ein jeglicher leichtlich merckt / dem die Kirchen Historia bekandt ist:

Es hat die Obrigkeit sampt dem Volck / bißweilen ohne Bewilligung deß Volcks / oder daß wol das Volck dawider gewesen / wie in diesem ewrem Fall / die Bischoffe entsetzt / vnd andere an jre Städte eingesetzt / vnd von dem Bapst zu Rom / bißweilen auch von den Synodis gebeten / daß der eingesetzte oder eingedrungene machte bestätigt werden. Aber die Gottsfürchtigen Bäpste vnd Synodi / im Heiligen Geyst versamlet / erkañten für recht / daß man die entsetzten wider fordern / vnnd gentzlich restituire / vnd im nechstfolgenden Synodo vnnd Versamlvng verhören solte. Mann findet warlich nirgendt daß Gottsfürchtige Menner die Wahl deß eingedrungenen gebillichet hetten / weil der verjagte noch lebe / vnd in offentlichen vnd ordentlichẽ Gericht nicht verhöret noch verdammt war / ob man jhn gleich grösser Mißhandlunge beschüldigte / als Athanasiu? vnd Magnus Eusebius wurden Hurerey vnd Todschlags bezüchtiget.

Also wirdt auch Arius / deßgleichen Madonius vnd Eunomius gentzlich restituiret / ehe dann sie verdammet wurden / ob sie wol offentliche Ketzer waren.

Bey dem Eusebio stehet eine Historia / die etwas gelinder ist dann ewere / Dann als Liberius vom Keyser Constantino / nach dem er frewdig mit jhm disputiret hatte / ensetzt ward / ist mit Bewilligung eines guten theyl Volcks / der an seine Städte geordnet worden / welchen der Keyser achtet / daß er dem Liberio geneyget vnd zugethan were / als nemlich sein Discipel vnd Diacken. Aber was sich die zeit zu Rom hat zugetragen / eben solches hat sich / wie man auß ewrem Schreiben abnemen kan / bey euch auch begeben / den Außgang

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[22/0022] nem warhafftigen Bischoff (welchen wir jetzt einen Superintendenten nennen) oder zugleich von vielen Benachbarten Bischoffen der Kirchen / verhöret werde. Dann es ziemet Klägern nicht / daß sie beklagten auß eigener habender Gewalt entsetzen / Vnnd ist nicht allein ein böß ergerlich Exempel in der Kirchen / sondern gar vnbillich / darzu Göttlichem vnnd Weltlichem Recht / ja auch dem Gesetz der Natur zu wider / wann man zugleich Richter vnd Kläger sein will. Man sagt vom Alexandro Magno / wann er einen Kläger gehöret / daß er ein Ohr zugehalten / vnd gesagt habe / daß ers für den beschüldigten vnd beklagten behalte. Dieser ewer Fall ist nit new / sondern Alt / vnd hat viel dergleichen Exempel in der ersten Kirchen / welchs ein jeglicher leichtlich merckt / dem die Kirchen Historia bekandt ist: Es hat die Obrigkeit sampt dem Volck / bißweilen ohne Bewilligung deß Volcks / oder daß wol das Volck dawider gewesen / wie in diesem ewrem Fall / die Bischoffe entsetzt / vnd andere an jre Städte eingesetzt / vnd von dem Bapst zu Rom / bißweilen auch von den Synodis gebeten / daß der eingesetzte oder eingedrungene machte bestätigt werden. Aber die Gottsfürchtigen Bäpste vnd Synodi / im Heiligen Geyst versamlet / erkañten für recht / daß man die entsetzten wider fordern / vnnd gentzlich restituire / vnd im nechstfolgenden Synodo vnnd Versamlvng verhören solte. Mann findet warlich nirgendt daß Gottsfürchtige Menner die Wahl deß eingedrungenen gebillichet hetten / weil der verjagte noch lebe / vnd in offentlichen vnd ordentlichẽ Gericht nicht verhöret noch verdammt war / ob man jhn gleich grösser Mißhandlunge beschüldigte / als Athanasiu? vnd Magnus Eusebius wurden Hurerey vnd Todschlags bezüchtiget. Also wirdt auch Arius / deßgleichen Madonius vnd Eunomius gentzlich restituiret / ehe dann sie verdammet wurden / ob sie wol offentliche Ketzer waren. Bey dem Eusebio stehet eine Historia / die etwas gelinder ist dann ewere / Dann als Liberius vom Keyser Constantino / nach dem er frewdig mit jhm disputiret hatte / ensetzt ward / ist mit Bewilligung eines guten theyl Volcks / der an seine Städte geordnet worden / welchen der Keyser achtet / daß er dem Liberio geneyget vnd zugethan were / als nemlich sein Discipel vnd Diacken. Aber was sich die zeit zu Rom hat zugetragen / eben solches hat sich / wie man auß ewrem Schreiben abnemen kan / bey euch auch begeben / den Außgang

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/22>, abgerufen am 29.04.2024.