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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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Antwort vnd Bedencken / der Theologen zu Leiptzig / auff deß Rahts zu N. Brieff / Darinnen der Rath begeret / daß die Theologen die Enturlaubung D. Joachimi Mörlini approbiren vnd billichen wolten.

WIR dancken Gott dem ewigen Vatter / vnsers HERRN Jesu Christi / sampt dem Heiligen Geyst / der in dieser gefehrlichen zeit / die Lehr deß Heiligen Evangelii / in ewren Kirchen erhelt / vnnd bitten jhn / daß er diß angezünte Liecht nit wölle lassen außleschen / vnd daß er bey euch / die reyne Lehr deß warhafftigen Glaubens erhalte / vnnd jhr rechtschaffene Frucht deß Glaubens thun möget / Amen.

So viel aber den Brieff vnd schreiben / so jhr vns zu lesen vbersendet habt / anlanget / wolten wir wündschen / daß jr für diser zeit / in der sachen D. Mörlinum belangendt / vns hettet berahtfragt / da er noch gegenwertig hette können verhöret werden / vnd den gantzen Handel für ordentlichem Richter fürbracht were / Ob jhr genungsame erhebliche vrsachen hettet / jn zu Endurlauben / Als dann hette man leichtlich darzu könnenrahten vnnd helffen / daß die Kirchen vnd Gewissen weren friedlich blieben. Aber weil jhr euch selbst habt vnter wunden / in eygner sachen zugleich Part vnd Richter zu sein / vnnd jhr jhn Endurlaubet / ehe dann die sache ordentlicher weyse verhöret vnd geörtert ist / so sehen wir nit wie man zur einigkeit der Kirchen vnd der Gewissen rathen vnd helffen köndte / wo jhr jhn nicht resituiret / vnnd gentzlich wider einstellet / vnd die sache durch ordentlichen Richter erkennen lasset. Dann wann jhr nit rechtschaffene vrsachen habt / darunb jhr von jhm / als von einem Wolffe hat fliehen müssen / so werdet jhr ninnermehr friedliche Gewissen haben / wann wir gleich sampt andern Schulen / euch beypflichten würden. Vnnd da jhr gleich erhebliche vrsachen hetten / die euch hetten mögen bewegen / jhn hinweg zu schaffen / jedoch muß der Kirchen vnd dem Befehl S. Pauli genung geschehen / der da zu Timothen schreibet / daß er keine klage auffneme wider einen Eltesten / ausser zweyen oder dreyen zeugen. Item / daß er die da sündigen für allen straffe / auff daß sich auch die andern fürchten / Er bezeuget auch für Gott / / vnd dem HERRR Jesu Christo vnd den Außerwelten Engeln / daß er solchs halte ohn eygen Gutdüncken vnd nichts thue nach gunst. Derhalben ist von nöthen / wann ein Pfarrherr vnnd Lehrer deß Evangelii / von dem Volck oder Weltlicher Oberkeit beklagt wirdt / daß die Sache von ei -

Antwort vnd Bedencken / der Theologen zu Leiptzig / auff deß Rahts zu N. Brieff / Darinnen der Rath begeret / daß die Theologen die Enturlaubung D. Joachimi Mörlini approbiren vnd billichen wolten.

WIR dancken Gott dem ewigen Vatter / vnsers HERRN Jesu Christi / sampt dem Heiligen Geyst / der in dieser gefehrlichen zeit / die Lehr deß Heiligen Evangelii / in ewren Kirchen erhelt / vnnd bitten jhn / daß er diß angezünte Liecht nit wölle lassen außleschen / vnd daß er bey euch / die reyne Lehr deß warhafftigen Glaubens erhalte / vnnd jhr rechtschaffene Frucht deß Glaubens thun möget / Amen.

So viel aber den Brieff vnd schreiben / so jhr vns zu lesen vbersendet habt / anlanget / wolten wir wündschen / daß jr für diser zeit / in der sachen D. Mörlinum belangendt / vns hettet berahtfragt / da er noch gegenwertig hette können verhöret werden / vnd den gantzen Handel für ordentlichem Richter fürbracht were / Ob jhr genungsame erhebliche vrsachen hettet / jn zu Endurlauben / Als dann hette man leichtlich darzu könnenrahten vnnd helffen / daß die Kirchen vnd Gewissen weren friedlich blieben. Aber weil jhr euch selbst habt vnter wunden / in eygner sachen zugleich Part vnd Richter zu sein / vnnd jhr jhn Endurlaubet / ehe dann die sache ordentlicher weyse verhöret vnd geörtert ist / so sehen wir nit wie man zur einigkeit der Kirchen vñ der Gewissen rathen vnd helffen köndte / wo jhr jhn nicht resituiret / vnnd gentzlich wider einstellet / vnd die sache durch ordentlichen Richter erkennen lasset. Dann wann jhr nit rechtschaffene vrsachen habt / darunb jhr von jhm / als von einem Wolffe hat fliehen müssen / so werdet jhr niñermehr friedliche Gewissen haben / wañ wir gleich sampt andern Schulen / euch beypflichten würden. Vnnd da jhr gleich erhebliche vrsachen hetten / die euch hetten mögen bewegen / jhn hinweg zu schaffen / jedoch muß der Kirchen vnd dem Befehl S. Pauli genung geschehen / der da zu Timothen schreibet / daß er keine klage auffneme wider einen Eltesten / ausser zweyen oder dreyen zeugen. Item / daß er die da sündigen für allen straffe / auff daß sich auch die andern fürchten / Er bezeuget auch für Gott / / vnd dem HERRR Jesu Christo vnd den Außerwelten Engeln / daß er solchs halte ohn eygen Gutdüncken vnd nichts thue nach gunst. Derhalben ist von nöthen / wann ein Pfarrherr vnnd Lehrer deß Evangelii / von dem Volck oder Weltlicher Oberkeit beklagt wirdt / daß die Sache von ei -

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[21/0021] Antwort vnd Bedencken / der Theologen zu Leiptzig / auff deß Rahts zu N. Brieff / Darinnen der Rath begeret / daß die Theologen die Enturlaubung D. Joachimi Mörlini approbiren vnd billichen wolten. WIR dancken Gott dem ewigen Vatter / vnsers HERRN Jesu Christi / sampt dem Heiligen Geyst / der in dieser gefehrlichen zeit / die Lehr deß Heiligen Evangelii / in ewren Kirchen erhelt / vnnd bitten jhn / daß er diß angezünte Liecht nit wölle lassen außleschen / vnd daß er bey euch / die reyne Lehr deß warhafftigen Glaubens erhalte / vnnd jhr rechtschaffene Frucht deß Glaubens thun möget / Amen. So viel aber den Brieff vnd schreiben / so jhr vns zu lesen vbersendet habt / anlanget / wolten wir wündschen / daß jr für diser zeit / in der sachen D. Mörlinum belangendt / vns hettet berahtfragt / da er noch gegenwertig hette können verhöret werden / vnd den gantzen Handel für ordentlichem Richter fürbracht were / Ob jhr genungsame erhebliche vrsachen hettet / jn zu Endurlauben / Als dann hette man leichtlich darzu könnenrahten vnnd helffen / daß die Kirchen vnd Gewissen weren friedlich blieben. Aber weil jhr euch selbst habt vnter wunden / in eygner sachen zugleich Part vnd Richter zu sein / vnnd jhr jhn Endurlaubet / ehe dann die sache ordentlicher weyse verhöret vnd geörtert ist / so sehen wir nit wie man zur einigkeit der Kirchen vñ der Gewissen rathen vnd helffen köndte / wo jhr jhn nicht resituiret / vnnd gentzlich wider einstellet / vnd die sache durch ordentlichen Richter erkennen lasset. Dann wann jhr nit rechtschaffene vrsachen habt / darunb jhr von jhm / als von einem Wolffe hat fliehen müssen / so werdet jhr niñermehr friedliche Gewissen haben / wañ wir gleich sampt andern Schulen / euch beypflichten würden. Vnnd da jhr gleich erhebliche vrsachen hetten / die euch hetten mögen bewegen / jhn hinweg zu schaffen / jedoch muß der Kirchen vnd dem Befehl S. Pauli genung geschehen / der da zu Timothen schreibet / daß er keine klage auffneme wider einen Eltesten / ausser zweyen oder dreyen zeugen. Item / daß er die da sündigen für allen straffe / auff daß sich auch die andern fürchten / Er bezeuget auch für Gott / / vnd dem HERRR Jesu Christo vnd den Außerwelten Engeln / daß er solchs halte ohn eygen Gutdüncken vnd nichts thue nach gunst. Derhalben ist von nöthen / wann ein Pfarrherr vnnd Lehrer deß Evangelii / von dem Volck oder Weltlicher Oberkeit beklagt wirdt / daß die Sache von ei -

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/21>, abgerufen am 21.11.2024.