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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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Kirche macht habe / vnbußfertige Sünder in den Bann zuerklären / sondern daß die Gemeyne in allen Kirchensachen / Censuren / Kirchenstraffen / die Spaltung in der Lehre zuvrtheylen / die Pfarrdienst zubestellen / vnter andern die höchste Gewalt haben.

Also ordnet auch die gantze Gemeyne den Matthiam zum Apostel / da Judas seine städt hatte verlassen. Actor. 1. Act. 7. Wehlet vnnd ordenet die Gemeyne auß Befehl der Aposteln / die siben Diaconos zum Dienst der Armen. An etlichen orthen gibt Paulus Befehl den Predigern / andere trewe Diener zuerwehlen. Als 1. Timoth. 5. Die Hende lege niemandt leichtlich auff. Tit. 1. Darumb ließ ich dich in Creta / daß du soltest die Städte besetzen mit Eltesten / hat auch selbst solchen Gewalt gebrauchet als Lucas Act. 14. zeuget / daß Paulus mit Barnaba habe denen zu Iconio / Lystra vnd Antiochia / Eltesten in der Gemeyne verordnet. Aber da ist zu wissen / daß solches mit vorwissen vnd Verwilligung der Gemeyne geschehen sey / wie auß dem 15. cap. zuvernemen / da die Aposteln / Eltesten vnnd Brüder schreiben / es habe sie gut gedaucht einmütiglich versamlet / Menner zuerwehlen / vnd zu den Gemeynen zuverfertigen. Mit diesen hellen Sprüchen Göttlicher ewiger Warheit / Stimmen auch vberein / beyde daß Nicenisch vnd Chalcedonense Concilium, in welchen beyden / wie Theodoretus anzeyget / beschlossen ist / das Volck oder die Gemeyne / soll den Bischoff vnd Pfarrherrn erwehlen / doch also / daß der Bischoff oder Pfarrherr so im Ampt ist / mit in solche Wahl Stimme / welche Canones, von den Christlichen Keysern / so damals im Concilio Niceno & Chalcedonensi gewesen / angenommen / beliebet vnd bestätiget sind.

Auß diesen hellen vnd klaren Zeugnussen / deß Heiligen Geystes / ist nun offenbar / daß der Sohn Gottes / der Kirchen oder Gemeyne / die Gerechtigkeit vnd Gewalt mechtiglichen vbergeben / trewe Lehrer anzunemen / wie dann auch D. Lutherus der tewre Held also gelehret.

Würde nun hie einer fragen / Ob dann die Oberkeit nicht macht habe / Prediger anzunemen / vnnd ob die Prediger / so von der Weltlichen Oberkeit bestellet vnnd angenommen werden / nicht ordentlicher weise sein beruffen. Ist darauff mit gutem Grunde zu antworten / wann die Gemeyne Gottes / solche jhre von Christo gegebene freyheit vnnd Gewalt / Kirchendiener zubestellen / willig / in Ansehung / daß die Regenten mehr Verstandes / Geschicklichkeit vnd Gaben / dann andere Leute haben solten / der Weltlichen Oberkeit vbergibt vnd vertrawet. Oder wann die Bischoffen vnnd Pasto -

Kirche macht habe / vnbußfertige Sünder in den Bann zuerklären / sondern daß die Gemeyne in allen Kirchensachen / Censuren / Kirchenstraffen / die Spaltung in der Lehre zuvrtheylen / die Pfarrdienst zubestellen / vnter andern die höchste Gewalt haben.

Also ordnet auch die gantze Gemeyne den Matthiam zum Apostel / da Judas seine städt hatte verlassen. Actor. 1. Act. 7. Wehlet vnnd ordenet die Gemeyne auß Befehl der Aposteln / die siben Diaconos zum Dienst der Armen. An etlichen orthen gibt Paulus Befehl den Predigern / andere trewe Diener zuerwehlen. Als 1. Timoth. 5. Die Hende lege niemandt leichtlich auff. Tit. 1. Darumb ließ ich dich in Creta / daß du soltest die Städte besetzen mit Eltesten / hat auch selbst solchen Gewalt gebrauchet als Lucas Act. 14. zeuget / daß Paulus mit Barnaba habe denen zu Iconio / Lystra vnd Antiochia / Eltesten in der Gemeyne verordnet. Aber da ist zu wissen / daß solches mit vorwissen vnd Verwilligung der Gemeyne geschehen sey / wie auß dem 15. cap. zuvernemen / da die Aposteln / Eltesten vnnd Brüder schreiben / es habe sie gut gedaucht einmütiglich versamlet / Menner zuerwehlen / vnd zu den Gemeynen zuverfertigen. Mit diesen hellen Sprüchen Göttlicher ewiger Warheit / Stimmen auch vberein / beyde daß Nicenisch vñ Chalcedonense Concilium, in welchen beydẽ / wie Theodoretus anzeyget / beschlossen ist / das Volck oder die Gemeyne / soll den Bischoff vnd Pfarrherrn erwehlen / doch also / daß der Bischoff oder Pfarrherr so im Ampt ist / mit in solche Wahl Stimme / welche Canones, von den Christlichen Keysern / so damals im Concilio Niceno & Chalcedonensi gewesen / angenommen / beliebet vnd bestätiget sind.

Auß diesen hellen vnd klaren Zeugnussen / deß Heiligen Geystes / ist nun offenbar / daß der Sohn Gottes / der Kirchen oder Gemeyne / die Gerechtigkeit vnd Gewalt mechtiglichen vbergeben / trewe Lehrer anzunemen / wie dañ auch D. Lutherus der tewre Held also gelehret.

Würde nun hie einer fragen / Ob dann die Oberkeit nicht macht habe / Prediger anzunemen / vnnd ob die Prediger / so von der Weltlichen Oberkeit bestellet vnnd angenommen werden / nicht ordentlicher weise sein beruffen. Ist darauff mit gutem Grunde zu antworten / wann die Gemeyne Gottes / solche jhre von Christo gegebene freyheit vnnd Gewalt / Kirchendiener zubestellen / willig / in Ansehung / daß die Regenten mehr Verstandes / Geschicklichkeit vnd Gaben / dann andere Leute haben solten / der Weltlichen Oberkeit vbergibt vnd vertrawet. Oder wann die Bischoffen vnnd Pasto -

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[51/0051] Kirche macht habe / vnbußfertige Sünder in den Bann zuerklären / sondern daß die Gemeyne in allen Kirchensachen / Censuren / Kirchenstraffen / die Spaltung in der Lehre zuvrtheylen / die Pfarrdienst zubestellen / vnter andern die höchste Gewalt haben. Also ordnet auch die gantze Gemeyne den Matthiam zum Apostel / da Judas seine städt hatte verlassen. Actor. 1. Act. 7. Wehlet vnnd ordenet die Gemeyne auß Befehl der Aposteln / die siben Diaconos zum Dienst der Armen. An etlichen orthen gibt Paulus Befehl den Predigern / andere trewe Diener zuerwehlen. Als 1. Timoth. 5. Die Hende lege niemandt leichtlich auff. Tit. 1. Darumb ließ ich dich in Creta / daß du soltest die Städte besetzen mit Eltesten / hat auch selbst solchen Gewalt gebrauchet als Lucas Act. 14. zeuget / daß Paulus mit Barnaba habe denen zu Iconio / Lystra vnd Antiochia / Eltesten in der Gemeyne verordnet. Aber da ist zu wissen / daß solches mit vorwissen vnd Verwilligung der Gemeyne geschehen sey / wie auß dem 15. cap. zuvernemen / da die Aposteln / Eltesten vnnd Brüder schreiben / es habe sie gut gedaucht einmütiglich versamlet / Menner zuerwehlen / vnd zu den Gemeynen zuverfertigen. Mit diesen hellen Sprüchen Göttlicher ewiger Warheit / Stimmen auch vberein / beyde daß Nicenisch vñ Chalcedonense Concilium, in welchen beydẽ / wie Theodoretus anzeyget / beschlossen ist / das Volck oder die Gemeyne / soll den Bischoff vnd Pfarrherrn erwehlen / doch also / daß der Bischoff oder Pfarrherr so im Ampt ist / mit in solche Wahl Stimme / welche Canones, von den Christlichen Keysern / so damals im Concilio Niceno & Chalcedonensi gewesen / angenommen / beliebet vnd bestätiget sind. Auß diesen hellen vnd klaren Zeugnussen / deß Heiligen Geystes / ist nun offenbar / daß der Sohn Gottes / der Kirchen oder Gemeyne / die Gerechtigkeit vnd Gewalt mechtiglichen vbergeben / trewe Lehrer anzunemen / wie dañ auch D. Lutherus der tewre Held also gelehret. Würde nun hie einer fragen / Ob dann die Oberkeit nicht macht habe / Prediger anzunemen / vnnd ob die Prediger / so von der Weltlichen Oberkeit bestellet vnnd angenommen werden / nicht ordentlicher weise sein beruffen. Ist darauff mit gutem Grunde zu antworten / wann die Gemeyne Gottes / solche jhre von Christo gegebene freyheit vnnd Gewalt / Kirchendiener zubestellen / willig / in Ansehung / daß die Regenten mehr Verstandes / Geschicklichkeit vnd Gaben / dann andere Leute haben solten / der Weltlichen Oberkeit vbergibt vnd vertrawet. Oder wann die Bischoffen vnnd Pasto -

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/51>, abgerufen am 24.11.2024.