Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

Bild:
<< vorherige Seite

Oberkeit / so haben die Lehrer vnd Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden / zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N. sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli / zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen. Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist / daß die

Oberkeit / so haben die Lehrer vnd Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden / zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N. sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli / zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen. Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist / daß die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0050" n="50"/>
Oberkeit / so haben die Lehrer vnd                      Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen                      / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an                      etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch                      Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den                      Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte                      der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo                      genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu                      beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder                      Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß                      Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch                      Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden /                      zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo                      der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter                      jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N.                      sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem                      Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern                      auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der                      Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich                      deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit                      Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn                      Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli /                      zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen                      ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle                      verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich                      dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich                      senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen                      vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne                      verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts                      gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen                      Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen                      Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der                      Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen.                      Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als                      einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist                      / daß die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[50/0050] Oberkeit / so haben die Lehrer vnd Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden / zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N. sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli / zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen. Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist / daß die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/50
Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/50>, abgerufen am 21.11.2024.