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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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nen sind darnach praesentiret worden / den andern stenden der Kirchen / durch welcher juditium & consensum die Electio ist approbiret vnnd confirmiret worden. Cyprianus lib. 1. Epistol. 4. Augustin. Epist. 100. Daher sind kommen Usitata vocabula Nominationis, Postulationis, Praesentationis, Consensus, Confirmationis, & Collationis. Die da fein anzeygen / was für eine Ordnung im Beruff der Prediger solle gehalten werden.

Woher kömpt dann das Jus Patronatus, vnd wie ferrne streckt sich das?

Daher kömpts / Daß etliche fromme Christen / Güter / Rente / oder Zinse / zu den Pfarren gestifftet / vnnd gegeben haben / vnnd die haben jhnen das Recht vnd die macht vorbehalten / daß sie mit darumb wissen wöllen / wem die güter conferiret werden. Es haben aber die Patroni nit macht / auff die Pfarren einen zusetzen / wen sie wöllen / Citra juditium & consensum Ecclesiae. Sondern weil die Pfarrgüter von den Patronis herkommen / so wird entweder eine tüchtige vocierte Person dem Patrono von der Kirchen praesentiret / dieselbige mit den Pfarrgütern zubelehnen. Oder der Patronus nominiret eine tüchtige Person / vnd praesentiret dieselbige der Kirchen / also daß dem Ministerio das Juditium, vnd der Kirchen der Consens frey gestellet werden. Vnd also bleibet die Vocatio bey der Kirchen / vnd wird der alte Canon gehalten. Nemo invitis detur.

Hat dann die Kirche freye Volmacht / zu vociren / was für Personen sie wil?

Der HErre der Erndte / hat eine gewisse Formam vnnd Regulam / durch die Aposteln fürgeschrieben / welche gleich wie eine Himmlische Instruction ist vnd sein sol / wie die Personen an Lehr vnnd Leben geschickt sein sollen / welche zu diesem Ampt sollen beruffen werden / 1. Timoth. 3. Tit. 1. Vnd dieser Instruction muß nachgangen werden / wanns sol heyssen vnnd sein ein Göttlicher Beruff.

Was thut dann der Ritus publicae Ordinationis zum Beruff?

Vmb derer willen / die da lauffen vnnd sind nicht gesandt / muß die Vocation haben ein offentlich Zeugnis der Kirchen / vnd die Ceremonia der Ordination ist nichts anders / denn ein solch offentlich zeugnis / dadurch die geschehene Vocation ordentlich / Christlich / vnd Göttlich erkant / bezeuget vnd bestätiget wird.

nen sind darnach praesentiret worden / den andern stendẽ der Kirchen / durch welcher juditium & consensum die Electio ist approbiret vnnd confirmiret worden. Cyprianus lib. 1. Epistol. 4. Augustin. Epist. 100. Daher sind kom̃en Usitata vocabula Nominationis, Postulationis, Praesentationis, Consensus, Confirmationis, & Collationis. Die da fein anzeygen / was für eine Ordnung im Beruff der Prediger solle gehalten werden.

Woher kömpt dann das Jus Patronatus, vnd wie ferrne streckt sich das?

Daher kömpts / Daß etliche fromme Christen / Güter / Rente / oder Zinse / zu den Pfarren gestifftet / vnnd gegeben haben / vnnd die haben jhnen das Recht vnd die macht vorbehalten / daß sie mit darumb wissen wöllen / wem die güter conferiret werden. Es haben aber die Patroni nit macht / auff die Pfarren einen zusetzen / wen sie wöllen / Citra juditium & consensum Ecclesiae. Sondern weil die Pfarrgüter von den Patronis herkommen / so wird entweder eine tüchtige vocierte Person dem Patrono von der Kirchen praesentiret / dieselbige mit den Pfarrgütern zubelehnen. Oder der Patronus nominiret eine tüchtige Person / vnd praesentiret dieselbige der Kirchen / also daß dem Ministerio das Juditium, vnd der Kirchen der Consens frey gestellet werden. Vnd also bleibet die Vocatio bey der Kirchen / vnd wird der alte Canon gehalten. Nemo invitis detur.

Hat dann die Kirche freye Volmacht / zu vociren / was für Personen sie wil?

Der HErre der Erndte / hat eine gewisse Formam vnnd Regulam / durch die Aposteln fürgeschrieben / welche gleich wie eine Him̃lische Instruction ist vnd sein sol / wie die Personen an Lehr vnnd Leben geschickt sein sollen / welche zu diesem Ampt sollen beruffen werden / 1. Timoth. 3. Tit. 1. Vnd dieser Instruction muß nachgangen werden / wanns sol heyssen vnnd sein ein Göttlicher Beruff.

Was thut dann der Ritus publicae Ordinationis zum Beruff?

Vmb derer willen / die da lauffen vnnd sind nicht gesandt / muß die Vocation haben ein offentlich Zeugnis der Kirchen / vnd die Ceremonia der Ordination ist nichts anders / denn ein solch offentlich zeugnis / dadurch die geschehene Vocation ordentlich / Christlich / vnd Göttlich erkant / bezeuget vnd bestätiget wird.

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[67/0067] nen sind darnach praesentiret worden / den andern stendẽ der Kirchen / durch welcher juditium & consensum die Electio ist approbiret vnnd confirmiret worden. Cyprianus lib. 1. Epistol. 4. Augustin. Epist. 100. Daher sind kom̃en Usitata vocabula Nominationis, Postulationis, Praesentationis, Consensus, Confirmationis, & Collationis. Die da fein anzeygen / was für eine Ordnung im Beruff der Prediger solle gehalten werden. Woher kömpt dann das Jus Patronatus, vnd wie ferrne streckt sich das? Daher kömpts / Daß etliche fromme Christen / Güter / Rente / oder Zinse / zu den Pfarren gestifftet / vnnd gegeben haben / vnnd die haben jhnen das Recht vnd die macht vorbehalten / daß sie mit darumb wissen wöllen / wem die güter conferiret werden. Es haben aber die Patroni nit macht / auff die Pfarren einen zusetzen / wen sie wöllen / Citra juditium & consensum Ecclesiae. Sondern weil die Pfarrgüter von den Patronis herkommen / so wird entweder eine tüchtige vocierte Person dem Patrono von der Kirchen praesentiret / dieselbige mit den Pfarrgütern zubelehnen. Oder der Patronus nominiret eine tüchtige Person / vnd praesentiret dieselbige der Kirchen / also daß dem Ministerio das Juditium, vnd der Kirchen der Consens frey gestellet werden. Vnd also bleibet die Vocatio bey der Kirchen / vnd wird der alte Canon gehalten. Nemo invitis detur. Hat dann die Kirche freye Volmacht / zu vociren / was für Personen sie wil? Der HErre der Erndte / hat eine gewisse Formam vnnd Regulam / durch die Aposteln fürgeschrieben / welche gleich wie eine Him̃lische Instruction ist vnd sein sol / wie die Personen an Lehr vnnd Leben geschickt sein sollen / welche zu diesem Ampt sollen beruffen werden / 1. Timoth. 3. Tit. 1. Vnd dieser Instruction muß nachgangen werden / wanns sol heyssen vnnd sein ein Göttlicher Beruff. Was thut dann der Ritus publicae Ordinationis zum Beruff? Vmb derer willen / die da lauffen vnnd sind nicht gesandt / muß die Vocation haben ein offentlich Zeugnis der Kirchen / vnd die Ceremonia der Ordination ist nichts anders / denn ein solch offentlich zeugnis / dadurch die geschehene Vocation ordentlich / Christlich / vnd Göttlich erkant / bezeuget vnd bestätiget wird.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/67>, abgerufen am 29.11.2024.