[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.nen Kirchen / der handel von Wahl vnd Beruff der Kirchendiener / vnter die fürnembsten stende oder Glieder der Kirchen außgetheylet / vnd auff gewisse gebürliche ordnung von denselbigen fürgenomen vnd verrichtet worden. Als Actor. 1.6. Thun erstlich die Aposteln einen Bericht / was für Personen sollen gewehlet werden / darauff die Kirche wehlet oder setzet für / etliche Personen. Weil aber der Beruff nicht bey der gemeyne alleine stehet / so werden die nominierten Personen den Aposteln für gestellet / daß sie darüber judiciren sollen / ob sie nach der Regel deß Göttlichen worts / zu dem Ampt tüchtig sein? Vnnd also wird die Wahl vnd der Beruff von den Aposteln approbiret vnd confirmiret / vnd wird den Beruffenen daß Ampt mit dem Gebet / durch ein offentlich Zeugnis / als durch Hand aufflegen / offentlich befohlen. Act. 6. Weil aber die gemeyne offt deß Verstandes nit ist / daß sie könne oder wisse / tüchtige Personen fürzuschlahen. So haben die Aposteln offt selbst tüchtige Personen genennet / vnd der Kirchen fürgeschlagen. Tit. 1.1. Tim. 1.2. Timot. 2. Also hat Panlus Timotheum / Titum / Sylvanum / den Kirchen zugeschickt. Es haben aber die Aposteln solche Personen der Kirchen nicht auffgedrungen / ohn jhr wissen / Consens vnd willen / sondern sie seind der Kirchen fürgestellet worden / welche durch jhre Verwilligung / solche Election approbiret vnd confirmiret hat / wie solchs Lucas Act. 14. mit dem wörtlein [fremdsprachliches Material] anzeyget. Da aber die gemeyne gros worden ist / hat man bey der Apostel zeiten / zu dem handel ein sonderlich Praesbyterion verordnet. 1. Tim. 4. In welchem nach Tertulliani vnd Ambrosii Erklärung / von allen stenden vnnd Gliedern der Kirchen / etliche Personen sind gewesen / die von wegen vnd mit Consens der gantzen Kirchen / als ein Außschoß / solche vnnd dergleichen Kirchen sachen gehandelt haben. Also ist die Vocation gewesen vnd geblieben / bey der gantzen Kirchen / vnnd gleichwol feine gebürliche Ordnung darinne gehalten. Dem Apostolischen Exempel / hat die alte Kirche nachgefolgt / vnd do die Obrigkeit auch das Evangelium angenomen / ist die handlung der Vocation vnter die drey Stende der Geystlichen / der Christlichen Weltlichen Obrigkeit / vnd des gemeynen Christen standes / fein ordentlich außgetheylet worden. Wie davon feine alte Canones citiert werden: Distinct. 23. 24. 62. 63. 65. 67. So bezeugen auch daß die alten Kirchen Historien: Das offt Episcopi & Clerici Personen fürgeschlagen haben / offt auch Christliche Obrigkeit Personen nominiret / zu zeiten auch das Volck eine Person begeret oder postuliret hat. Aber dieselbige nominirte oder postulierte Perso - nen Kirchen / der handel von Wahl vnd Beruff der Kirchendiener / vnter die fürnembsten stende oder Glieder der Kirchen außgetheylet / vnd auff gewisse gebürliche ordnung von denselbigen fürgenomen vnd verrichtet worden. Als Actor. 1.6. Thun erstlich die Aposteln einen Bericht / was für Personen sollen gewehlet werden / darauff die Kirche wehlet oder setzet für / etliche Personen. Weil aber der Beruff nicht bey der gemeyne alleine stehet / so werden die nominierten Personen den Aposteln für gestellet / daß sie darüber judiciren sollen / ob sie nach der Regel deß Göttlichen worts / zu dem Ampt tüchtig sein? Vnnd also wird die Wahl vnd der Beruff von den Aposteln approbiret vnd confirmiret / vnd wird den Beruffenen daß Ampt mit dem Gebet / durch ein offentlich Zeugnis / als durch Hand aufflegen / offentlich befohlen. Act. 6. Weil aber die gemeyne offt deß Verstandes nit ist / daß sie könne oder wisse / tüchtige Personen fürzuschlahen. So haben die Aposteln offt selbst tüchtige Personen genennet / vnd der Kirchen fürgeschlagen. Tit. 1.1. Tim. 1.2. Timot. 2. Also hat Panlus Timotheum / Titum / Sylvanum / den Kirchen zugeschickt. Es haben aber die Aposteln solche Personen der Kirchen nicht auffgedrungen / ohn jhr wissen / Consens vnd willen / sondern sie seind der Kirchen fürgestellet worden / welche durch jhre Verwilligung / solche Election approbiret vnd confirmiret hat / wie solchs Lucas Act. 14. mit dem wörtlein [fremdsprachliches Material] anzeyget. Da aber die gemeyne gros wordẽ ist / hat man bey der Apostel zeiten / zu dem handel ein sonderlich Praesbyterion verordnet. 1. Tim. 4. In welchem nach Tertulliani vnd Ambrosii Erklärung / von allen stenden vnnd Gliedern der Kirchen / etliche Personen sind gewesen / die von wegen vnd mit Consens der gantzen Kirchen / als ein Außschoß / solche vnnd dergleichen Kirchen sachen gehandelt haben. Also ist die Vocation gewesen vnd geblieben / bey der gantzen Kirchen / vnnd gleichwol feine gebürliche Ordnung darinne gehalten. Dem Apostolischen Exempel / hat die alte Kirche nachgefolgt / vñ do die Obrigkeit auch das Evangelium angenomen / ist die handlung der Vocation vnter die drey Stende der Geystlichen / der Christlichen Weltlichen Obrigkeit / vnd des gemeynen Christen standes / fein ordentlich außgetheylet worden. Wie davon feine alte Canones citiert werden: Distinct. 23. 24. 62. 63. 65. 67. So bezeugen auch daß die alten Kirchen Historien: Das offt Episcopi & Clerici Personen fürgeschlagen haben / offt auch Christliche Obrigkeit Personen nominiret / zu zeiten auch das Volck eine Person begeret oder postuliret hat. Aber dieselbige nominirte oder postulierte Perso - <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0066" n="66"/> nen Kirchen / der handel von Wahl vnd Beruff der Kirchendiener / vnter die fürnembsten stende oder Glieder der Kirchen außgetheylet / vnd auff gewisse gebürliche ordnung von denselbigen fürgenomen vnd verrichtet worden. Als Actor. 1.6. Thun erstlich die Aposteln einen Bericht / was für Personen sollen gewehlet werden / darauff die Kirche wehlet oder setzet für / etliche Personen. Weil aber der Beruff nicht bey der gemeyne alleine stehet / so werden die nominierten Personen den Aposteln für gestellet / daß sie darüber judiciren sollen / ob sie nach der Regel deß Göttlichen worts / zu dem Ampt tüchtig sein? Vnnd also wird die Wahl vnd der Beruff von den Aposteln approbiret vnd confirmiret / vnd wird den Beruffenen daß Ampt mit dem Gebet / durch ein offentlich Zeugnis / als durch Hand aufflegen / offentlich befohlen. Act. 6. Weil aber die gemeyne offt deß Verstandes nit ist / daß sie könne oder wisse / tüchtige Personen fürzuschlahen. So haben die Aposteln offt selbst tüchtige Personen genennet / vnd der Kirchen fürgeschlagen. Tit. 1.1. Tim. 1.2. Timot. 2. Also hat Panlus Timotheum / Titum / Sylvanum / den Kirchen zugeschickt. Es haben aber die Aposteln solche Personen der Kirchen nicht auffgedrungen / ohn jhr wissen / Consens vnd willen / sondern sie seind der Kirchen fürgestellet worden / welche durch jhre Verwilligung / solche Election approbiret vnd confirmiret hat / wie solchs Lucas Act. 14. mit dem wörtlein <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> anzeyget. Da aber die gemeyne gros wordẽ ist / hat man bey der Apostel zeiten / zu dem handel ein sonderlich Praesbyterion verordnet. 1. Tim. 4. In welchem nach Tertulliani vnd Ambrosii Erklärung / von allen stenden vnnd Gliedern der Kirchen / etliche Personen sind gewesen / die von wegen vnd mit Consens der gantzen Kirchen / als ein Außschoß / solche vnnd dergleichen Kirchen sachen gehandelt haben. Also ist die Vocation gewesen vnd geblieben / bey der gantzen Kirchen / vnnd gleichwol feine gebürliche Ordnung darinne gehalten.</p> <p>Dem Apostolischen Exempel / hat die alte Kirche nachgefolgt / vñ do die Obrigkeit auch das Evangelium angenomen / ist die handlung der Vocation vnter die drey Stende der Geystlichen / der Christlichen Weltlichen Obrigkeit / vnd des gemeynen Christen standes / fein ordentlich außgetheylet worden. Wie davon feine alte Canones citiert werden: Distinct. 23. 24. 62. 63. 65. 67. So bezeugen auch daß die alten Kirchen Historien: Das offt Episcopi & Clerici Personen fürgeschlagen haben / offt auch Christliche Obrigkeit Personen nominiret / zu zeiten auch das Volck eine Person begeret oder postuliret hat. Aber dieselbige nominirte oder postulierte Perso - </p> </div> </body> </text> </TEI> [66/0066]
nen Kirchen / der handel von Wahl vnd Beruff der Kirchendiener / vnter die fürnembsten stende oder Glieder der Kirchen außgetheylet / vnd auff gewisse gebürliche ordnung von denselbigen fürgenomen vnd verrichtet worden. Als Actor. 1.6. Thun erstlich die Aposteln einen Bericht / was für Personen sollen gewehlet werden / darauff die Kirche wehlet oder setzet für / etliche Personen. Weil aber der Beruff nicht bey der gemeyne alleine stehet / so werden die nominierten Personen den Aposteln für gestellet / daß sie darüber judiciren sollen / ob sie nach der Regel deß Göttlichen worts / zu dem Ampt tüchtig sein? Vnnd also wird die Wahl vnd der Beruff von den Aposteln approbiret vnd confirmiret / vnd wird den Beruffenen daß Ampt mit dem Gebet / durch ein offentlich Zeugnis / als durch Hand aufflegen / offentlich befohlen. Act. 6. Weil aber die gemeyne offt deß Verstandes nit ist / daß sie könne oder wisse / tüchtige Personen fürzuschlahen. So haben die Aposteln offt selbst tüchtige Personen genennet / vnd der Kirchen fürgeschlagen. Tit. 1.1. Tim. 1.2. Timot. 2. Also hat Panlus Timotheum / Titum / Sylvanum / den Kirchen zugeschickt. Es haben aber die Aposteln solche Personen der Kirchen nicht auffgedrungen / ohn jhr wissen / Consens vnd willen / sondern sie seind der Kirchen fürgestellet worden / welche durch jhre Verwilligung / solche Election approbiret vnd confirmiret hat / wie solchs Lucas Act. 14. mit dem wörtlein _ anzeyget. Da aber die gemeyne gros wordẽ ist / hat man bey der Apostel zeiten / zu dem handel ein sonderlich Praesbyterion verordnet. 1. Tim. 4. In welchem nach Tertulliani vnd Ambrosii Erklärung / von allen stenden vnnd Gliedern der Kirchen / etliche Personen sind gewesen / die von wegen vnd mit Consens der gantzen Kirchen / als ein Außschoß / solche vnnd dergleichen Kirchen sachen gehandelt haben. Also ist die Vocation gewesen vnd geblieben / bey der gantzen Kirchen / vnnd gleichwol feine gebürliche Ordnung darinne gehalten.
Dem Apostolischen Exempel / hat die alte Kirche nachgefolgt / vñ do die Obrigkeit auch das Evangelium angenomen / ist die handlung der Vocation vnter die drey Stende der Geystlichen / der Christlichen Weltlichen Obrigkeit / vnd des gemeynen Christen standes / fein ordentlich außgetheylet worden. Wie davon feine alte Canones citiert werden: Distinct. 23. 24. 62. 63. 65. 67. So bezeugen auch daß die alten Kirchen Historien: Das offt Episcopi & Clerici Personen fürgeschlagen haben / offt auch Christliche Obrigkeit Personen nominiret / zu zeiten auch das Volck eine Person begeret oder postuliret hat. Aber dieselbige nominirte oder postulierte Perso -
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