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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Aber was im Wasser / auch diesseits vnd auff dem Damme ist / sol vns vnd vnsern Erben allein sein vnd pleiben / vnd sich vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath daselbst weiter nicht vnterfahrn / dann das gleichwol die jennige Bürgere / so an voraußgedingten Ortern jtzo oder künfftig wohnen / derselbigen sein nach gelegenheit viel oder weinig / sich mit Schoß vnd allen andern vnpflichten nach jhnen als andere Bürgere in der Heinrichstadt richten / auch jhrer cognition, wie obstehet / vnterwurffig / Sie aber Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath sich auff dem Damme vnd furter herunter bis an obbestimbte Orter keines angriffs oder anderer execution an Personen oder Güetern vor sich vnd durch die jhrigen nicht anmassen / sondern jhre erkantnus vnd notturffe durch vnsern Großvogt / welchen sie deswegen in subsidium Iuris zuersuchen / exequiren vnd verrichten lassen.

Sie sollen auch vns vnd vnsern Erben nichts weiniger dan bisdahero geschehen / in vnsere Heinrichstadt die eroffnung vnd zuschliessung vnserer Thoren / auch besetzung der Tag: vnd Nachtwacht so wol auß / in vnd vor denselben / als auch auff den Bergen vnd Wällen durch vnsere darzu bestalte Hauptleute vnsers gefallens nach jederzeit fürfallender gelegenheit vnd notturfft / durch vnsere Soldaten vnd andere aus der Bürgerschafft oder sonsten darzu deputirte, vnuerhinderlich jedesmahls frey: vnd vns vnd vnsere Erben eintzig vnd damit gewehren lassen.

Inmassen jhnen dan auch hiemit ernstlich gebotten sein sol / ohn vnser vnd vnser Erben sonderbar vorwissen vnd zulassung in vnser Heinrichstadt niemandts das aller geringste zubebawen oder sonsten zubewircken / nachzugeben / Sintemal wir vnd vnsere mitbenante vns solchs / so wol zu anderer als vnserer eigenen behueff allein vorbehalten.

Do wir vnd vnsere Erben auchetwa zu zeiten einen verdienten guten Manne vnsere Bürgerschafft aus gnaden schencken / vnd

Aber was im Wasser / auch diesseits vnd auff dem Damme ist / sol vns vnd vnsern Erben allein sein vnd pleiben / vnd sich vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath daselbst weiter nicht vnterfahrn / dann das gleichwol die jennige Bürgere / so an voraußgedingten Ortern jtzo oder künfftig wohnen / derselbigen sein nach gelegenheit viel oder weinig / sich mit Schoß vnd allen andern vnpflichten nach jhnen als andere Bürgere in der Heinrichstadt richten / auch jhrer cognition, wie obstehet / vnterwurffig / Sie aber Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath sich auff dem Damme vnd furter herunter bis an obbestimbte Orter keines angriffs oder anderer execution an Personen oder Güetern vor sich vnd durch die jhrigen nicht anmassen / sondern jhre erkantnus vnd notturffe durch vnsern Großvogt / welchen sie deswegen in subsidium Iuris zuersuchen / exequiren vnd verrichten lassen.

Sie sollen auch vns vnd vnsern Erben nichts weiniger dan bisdahero geschehen / in vnsere Heinrichstadt die eroffnung vnd zuschliessung vnserer Thoren / auch besetzung der Tag: vnd Nachtwacht so wol auß / in vnd vor denselben / als auch auff den Bergen vnd Wällen durch vnsere darzu bestalte Hauptleute vnsers gefallens nach jederzeit fürfallender gelegenheit vnd notturfft / durch vnsere Soldaten vnd andere aus der Bürgerschafft oder sonsten darzu deputirte, vnuerhinderlich jedesmahls frey: vnd vns vnd vnsere Erben eintzig vnd damit gewehren lassen.

Inmassen jhnen dan auch hiemit ernstlich gebotten sein sol / ohn vnser vnd vnser Erben sonderbar vorwissen vnd zulassung in vnser Heinrichstadt niemandts das aller geringste zubebawen oder sonsten zubewircken / nachzugeben / Sintemal wir vnd vnsere mitbenante vns solchs / so wol zu anderer als vnserer eigenen behueff allein vorbehalten.

Do wir vnd vnsere Erben auchetwa zu zeiten einẽ verdienten guten Manne vnsere Bürgerschafft aus gnaden schencken / vnd

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[0012] Aber was im Wasser / auch diesseits vnd auff dem Damme ist / sol vns vnd vnsern Erben allein sein vnd pleiben / vnd sich vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath daselbst weiter nicht vnterfahrn / dann das gleichwol die jennige Bürgere / so an voraußgedingten Ortern jtzo oder künfftig wohnen / derselbigen sein nach gelegenheit viel oder weinig / sich mit Schoß vnd allen andern vnpflichten nach jhnen als andere Bürgere in der Heinrichstadt richten / auch jhrer cognition, wie obstehet / vnterwurffig / Sie aber Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath sich auff dem Damme vnd furter herunter bis an obbestimbte Orter keines angriffs oder anderer execution an Personen oder Güetern vor sich vnd durch die jhrigen nicht anmassen / sondern jhre erkantnus vnd notturffe durch vnsern Großvogt / welchen sie deswegen in subsidium Iuris zuersuchen / exequiren vnd verrichten lassen. Sie sollen auch vns vnd vnsern Erben nichts weiniger dan bisdahero geschehen / in vnsere Heinrichstadt die eroffnung vnd zuschliessung vnserer Thoren / auch besetzung der Tag: vnd Nachtwacht so wol auß / in vnd vor denselben / als auch auff den Bergen vnd Wällen durch vnsere darzu bestalte Hauptleute vnsers gefallens nach jederzeit fürfallender gelegenheit vnd notturfft / durch vnsere Soldaten vnd andere aus der Bürgerschafft oder sonsten darzu deputirte, vnuerhinderlich jedesmahls frey: vnd vns vnd vnsere Erben eintzig vnd damit gewehren lassen. Inmassen jhnen dan auch hiemit ernstlich gebotten sein sol / ohn vnser vnd vnser Erben sonderbar vorwissen vnd zulassung in vnser Heinrichstadt niemandts das aller geringste zubebawen oder sonsten zubewircken / nachzugeben / Sintemal wir vnd vnsere mitbenante vns solchs / so wol zu anderer als vnserer eigenen behueff allein vorbehalten. Do wir vnd vnsere Erben auchetwa zu zeiten einẽ verdienten guten Manne vnsere Bürgerschafft aus gnaden schencken / vnd

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/12>, abgerufen am 21.11.2024.