[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.denselben mit gebührlichem schein vnter vnserm Handzeichenn vnd Braunschweigischen Secret / auch einer vnser Cantzler vnd Räthe subscription an sie vorweisen würden / den sollen sie ohn wiedersetzung vnd erleggung einigs Bürgergeldts auff: vnd anzunehmen verbunden sein. So viel aber die Leute im Gotteslager betreffen thuet / Sollen dieselbige in mittels / so lange wir die alda wohnen zulassen entschlossen / vnter vnsere gemeine Vnderthanen des Talemischen Gerichts gehören / vnd von vnserm Groeßvogt vnd Ambtman alhie / etwa zwey Bürgermeistere zur auffsicht vnd anderer notturfft alda verordenet / Gleichwol aber in levioribus delictis, welche die Gottesläger in der Heinrichstadt begehen / gebürliche straffe dem Fürstlichen Schuldtheissen vnd Rath zuentrichten / durch den Fürstlichen Großvoegt vnd Ambtman angehalten werden / Wie sich dan auch die Gottesleger den Kirchen vnd Marcktrechten in der Heinrichstadt gemeeß verhalten / Aber gleichwol derentwegen mit den Heinrichstettern sich abzufinden / keines weges verbunden sein sollen. Brieffe so ankommen / sollen so wol vom Schuldtheissen als dem Bürgermeister angenohmen / Aber von keinem ohne des andern beysein gebrochen / vnd alsdan darein nach der sachen beschaffenheit wie zuuor verordnet / ad partem oder in gemeinem Rath der gebühr verfahren werden. III. Von Hurerey vnd Vnzucht. denselben mit gebührlichem schein vnter vnserm Handzeichẽn vnd Braunschweigischen Secret / auch einer vnser Cantzler vnd Räthe subscription an sie vorweisen würden / den sollen sie ohn wiedersetzung vnd erleggung einigs Bürgergeldts auff: vnd anzunehmen verbunden sein. So viel aber die Leute im Gotteslager betreffen thuet / Sollen dieselbige in mittels / so lange wir die alda wohnen zulassen entschlossen / vnter vnsere gemeine Vnderthanen des Talemischen Gerichts gehören / vnd von vnserm Groeßvogt vnd Ambtman alhie / etwa zwey Bürgermeistere zur auffsicht vnd anderer notturfft alda verordenet / Gleichwol aber in levioribus delictis, welche die Gottesläger in der Heinrichstadt begehen / gebürliche straffe dem Fürstlichen Schuldtheissen vnd Rath zuentrichten / durch den Fürstlichen Großvoegt vnd Ambtman angehalten werden / Wie sich dan auch die Gottesleger den Kirchen vnd Marcktrechten in der Heinrichstadt gemeeß verhalten / Aber gleichwol derentwegen mit den Heinrichstettern sich abzufinden / keines weges verbunden sein sollen. Brieffe so ankommen / sollen so wol vom Schuldtheissen als dem Bürgermeister angenohmen / Aber von keinem ohne des andern beysein gebrochen / vnd alsdan darein nach der sachen beschaffenheit wie zuuor verordnet / ad partem oder in gemeinem Rath der gebühr verfahren werden. III. Von Hurerey vnd Vnzucht. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0013"/> denselben mit gebührlichem schein vnter vnserm Handzeichẽn vnd Braunschweigischen Secret / auch einer vnser Cantzler vnd Räthe subscription an sie vorweisen würden / den sollen sie ohn wiedersetzung vnd erleggung einigs Bürgergeldts auff: vnd anzunehmen verbunden sein.</p> <p>So viel aber die Leute im Gotteslager betreffen thuet / Sollen dieselbige in mittels / so lange wir die alda wohnen zulassen entschlossen / vnter vnsere gemeine Vnderthanen des Talemischen Gerichts gehören / vnd von vnserm Groeßvogt vnd Ambtman alhie / etwa zwey Bürgermeistere zur auffsicht vnd anderer notturfft alda verordenet / Gleichwol aber in levioribus delictis, welche die Gottesläger in der Heinrichstadt begehen / gebürliche straffe dem Fürstlichen Schuldtheissen vnd Rath zuentrichten / durch den Fürstlichen Großvoegt vnd Ambtman angehalten werden / Wie sich dan auch die Gottesleger den Kirchen vnd Marcktrechten in der Heinrichstadt gemeeß verhalten / Aber gleichwol derentwegen mit den Heinrichstettern sich abzufinden / keines weges verbunden sein sollen.</p> <p>Brieffe so ankommen / sollen so wol vom Schuldtheissen als dem Bürgermeister angenohmen / Aber von keinem ohne des andern beysein gebrochen / vnd alsdan darein nach der sachen beschaffenheit wie zuuor verordnet / ad partem oder in gemeinem Rath der gebühr verfahren werden.</p> </div> <div> <head>III. Von Hurerey vnd Vnzucht.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0013]
denselben mit gebührlichem schein vnter vnserm Handzeichẽn vnd Braunschweigischen Secret / auch einer vnser Cantzler vnd Räthe subscription an sie vorweisen würden / den sollen sie ohn wiedersetzung vnd erleggung einigs Bürgergeldts auff: vnd anzunehmen verbunden sein.
So viel aber die Leute im Gotteslager betreffen thuet / Sollen dieselbige in mittels / so lange wir die alda wohnen zulassen entschlossen / vnter vnsere gemeine Vnderthanen des Talemischen Gerichts gehören / vnd von vnserm Groeßvogt vnd Ambtman alhie / etwa zwey Bürgermeistere zur auffsicht vnd anderer notturfft alda verordenet / Gleichwol aber in levioribus delictis, welche die Gottesläger in der Heinrichstadt begehen / gebürliche straffe dem Fürstlichen Schuldtheissen vnd Rath zuentrichten / durch den Fürstlichen Großvoegt vnd Ambtman angehalten werden / Wie sich dan auch die Gottesleger den Kirchen vnd Marcktrechten in der Heinrichstadt gemeeß verhalten / Aber gleichwol derentwegen mit den Heinrichstettern sich abzufinden / keines weges verbunden sein sollen.
Brieffe so ankommen / sollen so wol vom Schuldtheissen als dem Bürgermeister angenohmen / Aber von keinem ohne des andern beysein gebrochen / vnd alsdan darein nach der sachen beschaffenheit wie zuuor verordnet / ad partem oder in gemeinem Rath der gebühr verfahren werden.
III. Von Hurerey vnd Vnzucht.
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