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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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denselben mit gebührlichem schein vnter vnserm Handzeichenn vnd Braunschweigischen Secret / auch einer vnser Cantzler vnd Räthe subscription an sie vorweisen würden / den sollen sie ohn wiedersetzung vnd erleggung einigs Bürgergeldts auff: vnd anzunehmen verbunden sein.

So viel aber die Leute im Gotteslager betreffen thuet / Sollen dieselbige in mittels / so lange wir die alda wohnen zulassen entschlossen / vnter vnsere gemeine Vnderthanen des Talemischen Gerichts gehören / vnd von vnserm Groeßvogt vnd Ambtman alhie / etwa zwey Bürgermeistere zur auffsicht vnd anderer notturfft alda verordenet / Gleichwol aber in levioribus delictis, welche die Gottesläger in der Heinrichstadt begehen / gebürliche straffe dem Fürstlichen Schuldtheissen vnd Rath zuentrichten / durch den Fürstlichen Großvoegt vnd Ambtman angehalten werden / Wie sich dan auch die Gottesleger den Kirchen vnd Marcktrechten in der Heinrichstadt gemeeß verhalten / Aber gleichwol derentwegen mit den Heinrichstettern sich abzufinden / keines weges verbunden sein sollen.

Brieffe so ankommen / sollen so wol vom Schuldtheissen als dem Bürgermeister angenohmen / Aber von keinem ohne des andern beysein gebrochen / vnd alsdan darein nach der sachen beschaffenheit wie zuuor verordnet / ad partem oder in gemeinem Rath der gebühr verfahren werden.

III. Von Hurerey vnd Vnzucht.

denselben mit gebührlichem schein vnter vnserm Handzeichẽn vnd Braunschweigischen Secret / auch einer vnser Cantzler vnd Räthe subscription an sie vorweisen würden / den sollen sie ohn wiedersetzung vnd erleggung einigs Bürgergeldts auff: vnd anzunehmen verbunden sein.

So viel aber die Leute im Gotteslager betreffen thuet / Sollen dieselbige in mittels / so lange wir die alda wohnen zulassen entschlossen / vnter vnsere gemeine Vnderthanen des Talemischen Gerichts gehören / vnd von vnserm Groeßvogt vnd Ambtman alhie / etwa zwey Bürgermeistere zur auffsicht vnd anderer notturfft alda verordenet / Gleichwol aber in levioribus delictis, welche die Gottesläger in der Heinrichstadt begehen / gebürliche straffe dem Fürstlichen Schuldtheissen vnd Rath zuentrichten / durch den Fürstlichen Großvoegt vnd Ambtman angehalten werden / Wie sich dan auch die Gottesleger den Kirchen vnd Marcktrechten in der Heinrichstadt gemeeß verhalten / Aber gleichwol derentwegen mit den Heinrichstettern sich abzufinden / keines weges verbunden sein sollen.

Brieffe so ankommen / sollen so wol vom Schuldtheissen als dem Bürgermeister angenohmen / Aber von keinem ohne des andern beysein gebrochen / vnd alsdan darein nach der sachen beschaffenheit wie zuuor verordnet / ad partem oder in gemeinem Rath der gebühr verfahren werden.

III. Von Hurerey vnd Vnzucht.
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[0013] denselben mit gebührlichem schein vnter vnserm Handzeichẽn vnd Braunschweigischen Secret / auch einer vnser Cantzler vnd Räthe subscription an sie vorweisen würden / den sollen sie ohn wiedersetzung vnd erleggung einigs Bürgergeldts auff: vnd anzunehmen verbunden sein. So viel aber die Leute im Gotteslager betreffen thuet / Sollen dieselbige in mittels / so lange wir die alda wohnen zulassen entschlossen / vnter vnsere gemeine Vnderthanen des Talemischen Gerichts gehören / vnd von vnserm Groeßvogt vnd Ambtman alhie / etwa zwey Bürgermeistere zur auffsicht vnd anderer notturfft alda verordenet / Gleichwol aber in levioribus delictis, welche die Gottesläger in der Heinrichstadt begehen / gebürliche straffe dem Fürstlichen Schuldtheissen vnd Rath zuentrichten / durch den Fürstlichen Großvoegt vnd Ambtman angehalten werden / Wie sich dan auch die Gottesleger den Kirchen vnd Marcktrechten in der Heinrichstadt gemeeß verhalten / Aber gleichwol derentwegen mit den Heinrichstettern sich abzufinden / keines weges verbunden sein sollen. Brieffe so ankommen / sollen so wol vom Schuldtheissen als dem Bürgermeister angenohmen / Aber von keinem ohne des andern beysein gebrochen / vnd alsdan darein nach der sachen beschaffenheit wie zuuor verordnet / ad partem oder in gemeinem Rath der gebühr verfahren werden. III. Von Hurerey vnd Vnzucht.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/13>, abgerufen am 24.11.2024.