Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8. Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen.

IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren.

WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd

SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8. Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen.

IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren.

WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0014"/>
        <p>SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander                      treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm                      Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben                      fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit                      vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8.                      Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd                      obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben                      wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der                      erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten                      zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch <hi rendition="#i">Calumnijren.</hi></head><lb/>
        <p>WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath                      alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen                      zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen                      Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern                      so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen                      vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0014] SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8. Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen. IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren. WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/14
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/14>, abgerufen am 23.11.2024.