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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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VNsere Schuldtheiß Bürgermeistere vnnd Rathsverwandten alhie sollen alle Freytage / wenn als dann kein Feyrtag einfelt / oder auff denselben fal / den Donnerstag / auch vber das / so offt es nötig / Also das es jedesmals des Abendts vorher mit vorwissen vnsers Schuldtheissen der Worthaltender Bürgermeister ansagen lasse / in jhre Rathstuben zu samen kommen / die Clagende Parteien / auch die gegentheile darauff hören / wie obstehet / in sachen verfahren / Auch sonsten vnter sich gemeiner Bürgerschafft notturfft bedencken / vnd insonderheit was von mehrem theile vornunfftiglich erwogen / vor Recht / gut vnd rathsamb geschlossen / in fleißige acht nehmen / sich vor nulliteten vnd Partheiligkeit hüten / vnd derwegen die / so an einer sachen interessirt, oder sonsten affectionirt sich der berathschlagung eussern / den Statschreiber alles / was fürleufft fleißig Protocolliren vnd richtige Registratur darüber halten / Auch auff eines oder beyder streittigen Partheien begeren / die acta inrotuliren, vnd auff des ansuchenden theils / oder wan sie die Acten ohne das vor sich aus bewegenden vrsachen andern vntergeben wollen / auff beyder theile Vnkosten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet vmb Rechtsbelehrung verschicken / Jedoch jedesmahl die Vrtel vnd bescheide in jhrem vnsers Schuldtheissen / Bürgermeisters vnd Raths Namen begreiffen / auch visis ac agnitis Sigillis publiciren lassen.

Do sich zwischen vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath oder auch zwischen den Raths Personen mißuerstende vnd vnwillen zutragen würden / sollen die vbrigen Personen / so damit nicht zu thun haben / allen fleis anwenden / solches in güete beyzulegen / oder in entstehnng dessen die sachen ohne verzug an vns oder vnsere Rathstuben verweisen / vnd sich darnach / was wir oder sie darin anordnen werden / ohne wiedersprechen gehorsamblich richten.

VNsere Schuldtheiß Bürgermeistere vnnd Rathsverwandten alhie sollen alle Freytage / wenn als dann kein Feyrtag einfelt / oder auff denselben fal / den Donnerstag / auch vber das / so offt es nötig / Also das es jedesmals des Abendts vorher mit vorwissen vnsers Schuldtheissen der Worthaltender Bürgermeister ansagen lasse / in jhre Rathstuben zu samen kommen / die Clagende Parteien / auch die gegentheile darauff hören / wie obstehet / in sachen verfahren / Auch sonsten vnter sich gemeiner Bürgerschafft notturfft bedencken / vnd insonderheit was von mehrem theile vornunfftiglich erwogen / vor Recht / gut vnd rathsamb geschlossen / in fleißige acht nehmen / sich vor nulliteten vnd Partheiligkeit hüten / vnd derwegen die / so an einer sachen interessirt, oder sonsten affectionirt sich der berathschlagung eussern / den Statschreiber alles / was fürleufft fleißig Protocolliren vnd richtige Registratur darüber halten / Auch auff eines oder beyder streittigen Partheien begeren / die acta inrotuliren, vnd auff des ansuchenden theils / oder wan sie die Acten ohne das vor sich aus bewegenden vrsachen andern vntergeben wollen / auff beyder theile Vnkosten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet vmb Rechtsbelehrung verschicken / Jedoch jedesmahl die Vrtel vnd bescheide in jhrem vnsers Schuldtheissen / Bürgermeisters vnd Raths Namen begreiffen / auch visis ac agnitis Sigillis publiciren lassen.

Do sich zwischen vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath oder auch zwischen den Raths Personen mißuerstende vnd vnwillen zutragen würden / sollen die vbrigen Personen / so damit nicht zu thun haben / allen fleis anwenden / solches in güete beyzulegen / oder in entstehnng dessen die sachen ohne verzug an vns oder vnsere Rathstuben verweisen / vnd sich darnach / was wir oder sie darin anordnen werden / ohne wiedersprechen gehorsamblich richten.

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[0018] VNsere Schuldtheiß Bürgermeistere vnnd Rathsverwandten alhie sollen alle Freytage / wenn als dann kein Feyrtag einfelt / oder auff denselben fal / den Donnerstag / auch vber das / so offt es nötig / Also das es jedesmals des Abendts vorher mit vorwissen vnsers Schuldtheissen der Worthaltender Bürgermeister ansagen lasse / in jhre Rathstuben zu samen kommen / die Clagende Parteien / auch die gegentheile darauff hören / wie obstehet / in sachen verfahren / Auch sonsten vnter sich gemeiner Bürgerschafft notturfft bedencken / vnd insonderheit was von mehrem theile vornunfftiglich erwogen / vor Recht / gut vnd rathsamb geschlossen / in fleißige acht nehmen / sich vor nulliteten vnd Partheiligkeit hüten / vnd derwegen die / so an einer sachen interessirt, oder sonsten affectionirt sich der berathschlagung eussern / den Statschreiber alles / was fürleufft fleißig Protocolliren vnd richtige Registratur darüber halten / Auch auff eines oder beyder streittigen Partheien begeren / die acta inrotuliren, vnd auff des ansuchenden theils / oder wan sie die Acten ohne das vor sich aus bewegenden vrsachen andern vntergeben wollen / auff beyder theile Vnkosten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet vmb Rechtsbelehrung verschicken / Jedoch jedesmahl die Vrtel vnd bescheide in jhrem vnsers Schuldtheissen / Bürgermeisters vnd Raths Namen begreiffen / auch visis ac agnitis Sigillis publiciren lassen. Do sich zwischen vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath oder auch zwischen den Raths Personen mißuerstende vnd vnwillen zutragen würden / sollen die vbrigen Personen / so damit nicht zu thun haben / allen fleis anwenden / solches in güete beyzulegen / oder in entstehnng dessen die sachen ohne verzug an vns oder vnsere Rathstuben verweisen / vnd sich darnach / was wir oder sie darin anordnen werden / ohne wiedersprechen gehorsamblich richten.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/18>, abgerufen am 09.11.2024.